Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2025/388 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. L 2025/388 vom 24.02.2025)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP 1 angenommen.

(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 hat der Europäische Rat Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, erneut entschieden verurteilt und seine fortgesetzte Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen bekräftigt. Der Europäische Rat erklärte, dass die Bemühungen, die Fähigkeit Russlands zur Führung des Krieges weiter einzuschränken, fortgesetzt werden müssen. Er brachte auch die Bereitschaft der Union zum Ausdruck, den Druck auf Russland zu erhöhen, unter anderem durch den Erlass weiterer Sanktionen.

(3) Angesichts der sehr ernsten Lage ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.

(4) Der Rat ist insbesondere der Ansicht, dass 48 Personen und 35 Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(5) Angesichts der sehr ernsten Lage hält es der Rat für erforderlich, zwei weitere Kriterien für die Aufnahme von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in die Liste einzuführen. Das erste Kriterium gilt für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, die an bestimmten Tätigkeiten beteiligt sind, oder die anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten. Das zweite Kriterium gilt für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Teil des militärisch-industriellen Komplexes Russlands sind, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder davon profitieren.

(6) Die Einnahmen aus der Ausfuhr russischen Erdöls auf dem Seeweg machen einen erheblichen Teil des Haushalts Russlands aus und liefern dadurch die Mittel für seinen rechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Für diese Erdölausfuhren ist Russland zunehmend auf eine Flotte von Schiffen angewiesen, bei der unzulängliche und hochriskante Schifffahrtspraktiken - wie unzureichende oder fehlende Versicherungen - betrieben werden (im Folgenden "Schattenflotte"). Diese Schiffe stellen für die Union, ihre Küstenmitgliedstaaten und Drittküstenstaaten erhebliche Risiken im Hinblick auf die Sicherheit des Seeverkehrs und die Umwelt dar. Diese Risiken wurden insbesondere von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation in der von ihrer Generalversammlung am 6. Dezember 2023 angenommenen Entschließung A.1192(33) hervorgehoben, in der die Mitgliedstaaten und andere einschlägige Interessenträger aufgefordert wurden, Kapazitäten sowie Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht hinsichtlich Prävention, Aufdeckung und Meldung des Betriebs von Schattenflotten und der von diesen Schiffen unterstützten illegalen Tätigkeiten zu schaffen. Dadurch, dass Personen und Organisationen davon abgehalten werden, bei der Beförderung von Erdöl russischen Ursprungs hochriskante Schifffahrtspraktiken anzuwenden und zu erleichtern, und durch die Störung des Betriebs der Schattenflotte wird daher dazu beigetragen, die Generierung von Einnahmen zugunsten der russischen Kriegsbemühungen zu untergraben und gleichzeitig internationale Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität zu unterstützen. Entsprechende Bemühungen, gegen Tätigkeiten der Schattenflotte vorzugehen, sollten gezielt durchgeführt werden unter Berücksichtigung des Grads der Verantwortlichkeit der einschlägigen Wirtschaftsbeteiligten hinsichtlich Entscheidungsfindung und Betrieb. Darüber hinaus sollten Lotsendienste, die für die Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind, nicht behindert werden.

(7) Es ist ferner angezeigt, eine den Abzug von Investitionen betreffende bestehende Ausnahme auf drei weitere in der Liste aufgeführte Personen auszuweiten, eine bestimmte Ausnahme für die Lieferung bestimmter für das Budapester U-Bahn-System erforderlicher Güter und Dienstleistungen aufzunehmen sowie den Anwendungsbereich zweier bestehender Ausnahmeregelungen für bestimmte Geld- und Zahlungstransfers auszuweiten.

(8) Es ist angezeigt, eine technische Änderung aufzunehmen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmung des Beschlusses 2014/145/GASP zu Dokumenten im Besitz der Organe der Union und die Verarbeitung personenbezogener Daten präzise formuliert ist.

(9) Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

"h) natürlichen Personen, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, die Rohöl oder Erdölerzeugnisse transportieren, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und dabei irreguläre und hochriskante Schifffahrtspraktiken im Sinne der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation durchführen, oder die anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten; oder

i) natürlichen Personen, die Teil des militärisch-industriellen Komplexes Russlands sind, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder davon profitieren, auch durch die Beteiligung an der Entwicklung, Herstellung oder Lieferung von Militärtechnologie und -ausrüstung,"

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

"k) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, die Rohöl oder Erdölerzeugnisse transportieren, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und dabei irreguläre und hochriskante Schifffahrtspraktiken im Sinne der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation durchführen, oder die anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten;

l) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Teil des militärisch-industriellen Komplexes Russlands sind, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder davon profitieren, auch durch die Beteiligung an der Entwicklung, Herstellung oder Lieferung von Militärtechnologie und -ausrüstung,"

b) Absatz 29 erhält folgende Fassung:

"(29) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die im Anhang im Abschnitt "Personen" unter den Eintragsnummern 92, 694, 719, 721, 881 und 920 aufgeführten Personen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung bis zum 30. Juni 2025 von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich sind, die mittelbar oder unmittelbar von einer dieser Personen innegehabt werden, und
  2. die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren werden."

c) Der Einleitungssatz von Absatz 31 erhält folgende Fassung:

"(31) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und vorausgesetzt, die betreffenden Gelder wurden infolge der Beteiligung einer als zwischengeschalteten Bank fungierenden im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer unter der Inhaberschaft oder Kontrolle einer in jenem Anhang aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehenden juristischen Person an dem Transfer dieser Gelder aus der Russischen Föderation, aus einem Drittland oder aus der Union in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Transfer solcher Gelder"

d) Der Einleitungssatz von Absatz 32 erhält folgende Fassung:

"(32) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und vorausgesetzt, die Zahlung wurde aufgrund eines durch oder von eine(r) im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte(n) juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder durch oder von eine(r) unter der Inhaberschaft oder Kontrolle einer in jenem Anhang aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehenden juristischen Person veranlassten Geldtransfers aus der Russischen Föderation, aus einem Drittland oder aus der Union in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe dieser eingefrorenen Zahlung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Zahlung"

e) Folgender Absatz wird angefügt:

"(34) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Zahlungen für Waren und Dienstleistungen an die im Anhang unter der Eintragsnummer 265 in Abschnitt "B. Organisationen" aufgeführte Organisation genehmigen, wenn die Waren und Dienstleistungen nur von dieser Organisation bereitgestellt werden können und für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich sind und 2018 von Metrowagonmash geliefert wurden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

3. In Artikel 4a erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Jegliche Dokumente, die sich im Besitz des Rates, der Kommission oder des Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") befinden, um die Durchsetzung der in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sicherzustellen oder um Verstöße gegen diese Verordnung oder deren Umgehung zu verhindern, unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird. Dieser Schutz gilt auch für Vorschläge des Hohen Vertreters zur Änderung dieses Beschlusses und für alle damit zusammenhängenden vorbereitenden Dokumente."

4. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 4b

(1) Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

  1. den benannten, im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
  2. sonstigen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisationen oder Einrichtungen, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss."

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2025.

1) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/145(1)/oj).

.

Anhang

Die folgenden Personen und Organisationen werden in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen:

=> als PDF-Datei öffnenPDF-Datei öffnen


UWS Umweltmanagement GmbHENDE

...

X