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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/392 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

(ABl. L 2025/392 vom 24.02.2025)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/391 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 2 angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP des Rates 3 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(3) Am 24. Februar 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/391 angenommen.

(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird das Verbot der Ausfuhr der in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und der in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors von Belarus beitragen könnten, an Organisationen, die in der Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2012/642/GASP aufgeführt sind, verschärft.

(5) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, durch Aufnahme von Gütern in die Liste erweitert, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden, sowie durch Aufnahme von Gütern, die zur Entwicklung oder Herstellung der militärischen Systeme von Belarus beitragen, darunter chemische Ausgangsstoffe für Reizstoffe (riot control agents), Software im Zusammenhang mit numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (CNC-Maschinen), Chromerze und Chromverbindungen sowie Steuerungen für unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs).

(6) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 werden weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern verhängt, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, darunter chemische Elemente, pyrotechnische Gegenstände und leicht entzündliche Stoffe.

(7) Um das Risiko einer Umgehung der restriktiven Maßnahmen so gering wie möglich zu halten, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 die Liste der Güter und Technologien, die dem Verbot der Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet von Belarus unterliegen, um Maschinen und Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten und des Maschinenparks in Belarus beitragen könnten, weiter erweitert.

(8) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 werden Ausnahmeregelungen für die Bereitstellung bestimmter Güter und Maschinen festgelegt, die für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze erforderlich sind.

(9) Darüber hinaus werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Primäraluminium eingeführt, mit dem Belarus seine Einnahmequellen diversifiziert, was seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglicht.

(10) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird eine Beschränkung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Software im Zusammenhang mit der Erdöl- und Erdgasexploration eingeführt, um die Explorations- und Förderungskapazitäten von Belarus für Erdöl und Erdgas weiter einzuschränken und das Risiko der Umgehung restriktiver Maßnahmen über das Hoheitsgebiet von Belarus so gering wie möglich zu halten.

(11) Um Wirtschaftsbeteiligte aus der Union daran zu hindern, zur Entwicklung der belarussischen Infrastruktur beizutragen, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 ein Verbot der Erbringung von Bauleistungen, einschließlich Hoch- und Tiefbauarbeiten, eingeführt.

(12) Es ist verboten, Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung unmittelbar oder mittelbar an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die in deren Namen oder auf deren Weisung handelt, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder ihnen bereitzustellen. Im Beschluss (GASP) 2025/391 wird klargestellt, dass der Verkauf, die Erteilung von Lizenzen und die anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums sowie die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang mit dieser Software verboten ist.

(13) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird eine Ausnahme von dem Verbot eingeführt, Dienstleistungen in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen, sofern diese Dienstleistungen für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung von Belarus mit Sitz in einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind.

(14) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird der Anwendungsbereich des Verbots, Einlagen entgegenzunehmen, auf Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgeweitet, die in Drittländern niedergelassen sind und sich mehrheitlich im Eigentum von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen befinden. Darüber hinaus wird nun für die Entgegennahme von Einlagen für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel eine vorherige Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden vorgeschrieben.

(15) Der Beschluss (GASP) 2025/391 verbietet die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung für belarussische Personen und Gebietsansässige und beinhaltet, um die Umgehung dieses Verbots zu begrenzen, dass es belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen untersagt ist, juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die solche Dienstleistungen erbringen, zu besitzen oder zu kontrollieren oder Posten in deren Leitungsgremien zu bekleiden.

(16) Um die Arbeit der Zivilgesellschaft und der Medien zu erleichtern, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 auch eine Ausnahme vom Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten an bzw. nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus unter bestimmten Bedingungen eingeführt, wenn sie für Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien genutzt werden, die Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in Belarus direkt fördern.

(17) Um das Risiko einer Umgehung der restriktiven Maßnahmen so gering wie möglich zu halten, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 das Verbot der Beförderung von Gütern auf der Straße im Gebiet der Union, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, durch Unternehmen geändert, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person befinden. Organisationen, die vor dem 8. April 2022 in der Union niedergelassen und bereits als Kraftverkehrsunternehmen tätig waren, sollte es verboten sein, Änderungen an ihrer Kapitalstruktur vorzunehmen, durch die sich der prozentuale Eigentumsanteil einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erhöhen würde, es sei denn, dieser prozentuale Eigentumsanteil bleibt nach dieser Änderung unter 25 %.

(18) Der Beschluss 2012/642/GASP sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen benannter Personen, Organisationen und Einrichtungen vor und verbietet die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an benannte Personen, Organisationen und Einrichtungen. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird ein zusätzliches Kriterium für die Aufnahme in die Liste eingeführt, das für Personen gilt, die zum militärisch-industriellen Komplex von Belarus gehören, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder von ihm profitieren.

(19) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird eine Ausnahmeregelung eingeführt, mit der die Freigabe von Geldern ermöglicht wird, die aufgrund der Beteiligung einer benannten zwischengeschalteten Bank an ihrem Transfer eingefroren wurden, sofern der Transfer zwischen zwei nicht benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und unter Verwendung von Konten bei nicht benannten Kreditinstituten erfolgt. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird auch eine Ausnahmeregelung eingeführt, mit der die Freigabe von Geldern ermöglicht wird, die aufgrund der Beteiligung einer in der Liste aufgeführten emittierenden Bank eingefroren wurden, sofern der Transfer zwischen zwei nicht benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt.

(20) Soweit dies zur Bekämpfung der Umgehung von Verboten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erforderlich ist, sollte die Kommission in der Lage sein, Informationen über Handel und Transaktionen mit Drittländern und über Wirtschaftsbeteiligte aus Drittländern mit den zuständigen Behörden von Ländern, die ähnliche restriktive Maßnahmen anwenden, auszutauschen.

(21) Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 müssen bestimmte Arten von Organisationen, die Verpflichteten, nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 den zentralen Meldestellen der Mitgliedsstatten verdächtige Transaktionen melden. Gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurde der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union in die Liste der Vortaten in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 aufgenommen. Infolge dieser Hinzufügung müssen Verpflichtete gemäß Artikel 33 der Richtlinie (EU) 2015/849 ab Mai 2025 den zentralen Meldestellen alle verdächtigen Transaktionen im Zusammenhang mit mutmaßlichen kriminellen Tätigkeiten bei einem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union melden. Darüber hinaus sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 8j der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verpflichtet, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, Informationen, die die Umsetzung dieser Verordnung erleichtern, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen zu übermitteln, die die Umsetzung dieser Verordnung erleichtern, und mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten. Um Doppelmeldungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass diese Personen, Organisationen und Einrichtungen nicht verpflichtet sind, dieselben Informationen anderen zuständigen Behörden als den zentralen Meldestellen zu melden.

(22) Um die ordnungsgemäße Umsetzung der restriktiven Maßnahmen und den angemessenen Schutz der Wirtschaftsbeteiligten aus der Union zu gewährleisten, sollten Wirtschaftsbeteiligte aus der Union gemäß Artikel 8h der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für bestimmte direkte oder indirekte Schäden, die ihnen aufgrund von Ansprüchen entstanden sind, welche die in Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in Bezug genommenen Personen oder Organisationen geltend gemacht haben, einschließlich Schäden, die juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entstanden sind, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Wirtschaftsbeteiligten der Union befinden, unter Berücksichtigung der nationalen Vorschriften über das Verbot des doppelten Ersatzes Entschädigung in Verfahren vor einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats einfordern können. Darüber hinaus sollten Wirtschaftsbeteiligte aus der Union von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer der in Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in Bezug genommenen Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, Schadenersatz verlangen. In Situationen, in denen Belarus oder ein Drittland Maßnahmen ergreift, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 zu unterlaufen, kann davon ausgegangen werden, dass die Wirtschaftsbeteiligten aus der Union de facto keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen im Rahmen dieser nationalen Gerichtsbarkeit haben.

(23) Um die effektive Umsetzung der restriktiven Maßnahmen sicherzustellen und möglichen Fällen der Rechtsverweigerung abzuhelfen, ist es angezeigt, eine Notzuständigkeit ("forum necessitatis") festzulegen, damit ein Gericht eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über eine Schadenersatzforderung gemäß Artikel 8h der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 entscheiden kann, wenn das Unionsrecht oder das Recht eines Mitgliedstaats nicht die Zuständigkeit eines Gerichts eines bestimmten Mitgliedstaats festlegt. Die Notzuständigkeit sollte jedoch nur ausgeübt werden, wenn die Sache einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist, z.B., wenn der Kläger seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat oder nach dem Recht dieses Mitgliedstaats gegründet wurde.

(24) Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden zu verstärken, unter anderem durch eine Stärkung der Rolle der zentralen Meldestellen beim Austausch von Informationen, die für die Zwecke der Umsetzung und Durchsetzung der restriktiven Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 relevant sind.

(25) Da die Einhaltung der Vorschriften durch die Wirtschaftsbeteiligten der Union für die Wirksamkeit restriktiver Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung ist, sollte die Kommission diese dabei unterstützen, insbesondere wenn die Einhaltung erhebliche Ressourcen erfordern würde und eine zentralisierte Unterstützung die Effizienz verbessern könnte. Dies gilt insbesondere für die Sorgfaltspflichten, deren Einhaltung von den Wirtschaftsbeteiligten der Union in Bezug auf potenzielle Geschäftspartner verlangt wird. Die Kommission sollte in der Lage sein, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(26) Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr bestimmter Güter beizutragen, sind Wirtschaftsbeteiligte aus der Union, die diese Güter in andere Drittländer als die in Anhang Vba der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Drittländer verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen, gemäß dem Beschluss (GASP) 2025/391 verpflichtet, Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, mit denen die Risiken dieser Wiederausfuhr nach Belarus ermittelt, bewertet und gemindert werden können. Darüber hinaus werden Wirtschaftsbeteiligte aus der Union durch den Beschluss (GASP) 2025/391 dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, diesen Verpflichtungen ebenfalls nachkommen.

(27) Schließlich werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 bestimmte Änderungen der Ausnahmeregelungen vom Verbot der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und fortschrittlichen Technologien vorgenommen. Darüber hinaus werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 Verweise auf abgelaufene Übergangsfristen und andere Verweise, die für die Einhaltung bestimmter Bestimmungen des Beschlusses 2012/642/GASP nicht erforderlich sind, gestrichen.

Mit der Streichung von Verweisen auf bereits abgelaufene Übergangsfristen wird keine Rechtswirkung auf frühere oder laufende Verträge oder auf die Anwendbarkeit dieser Übergangsfristen angestrebt. Ferner ist es angezeigt, bestimmte technische Änderungen in die vorliegende Verordnung aufzunehmen, um die Genauigkeit und die sprachlichen Klarheit bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 zu verbessern, einschließlich derjenigen über personenbezogene Daten und Dokumente, die sich im Besitz der Organe der Union befinden.

(28) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(29) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1bb wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 4, 5 und 6 werden gestrichen.

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(14a) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern der KN-Codes 8517 62 und 8523 52 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind."

c) Absatz 15 erhält folgende Fassung:

"(15) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für die Zwecke gemäß den Absätzen 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 14a erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie vernünftige Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten."

d) Absatz 16 erhält folgende Fassung:

"(16) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 14a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

2. Artikel 1e wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 und 3a erhalten folgende Fassung:

"(3) Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien oder Hilfe und Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind:

  1. humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen, oder
  2. medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie nicht in Anhang XXX der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, über die jeweils erste Inanspruchnahme der betreffenden Ausnahmeregelung für den jeweiligen Empfänger in Belarus.

(3a) Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 gilt das Verbot gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels nicht für die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet von Belarus, die für die Zwecke von Absatz 3 des vorliegenden Artikels bestimmt sind."

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(3b) Die Mitgliedstaaten legen die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen nach Absatz 3 sowie alle zusätzlichen Informationen fest, die der Mitgliedstaat, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, für die im Rahmen dieser Ausnahmeregelungen auszuführenden Güter verlangt."

c) Absätze Absatz 4 und 4a erhalten folgende Fassung:

"(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind:

b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;

c) den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufarbeitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung,

d) die maritime Sicherheit,

e) zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

f) ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,

g) die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen,

h) die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden,

i) Softwareaktualisierungen,

j) zur Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte, oder

k) medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang XXX dieser Verordnung aufgeführt sind.

(4a) Abweichend von Absatz 1a und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben b, c, d, h und k des vorliegenden Artikels bestimmt sind."

d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

  1. dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang V sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 1fa Absatz 1b Buchstabe a erlaubt, oder
  2. dass der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist."

3. Artikel 1f wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 und 3a erhalten folgende Fassung:

"(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien gemäß Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien oder Hilfe und Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind:

  1. humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen, oder
  2. medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie nicht in Anhang XXX der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist über die jeweils erste Inanspruchnahme der betreffenden Ausnahmeregelung für den jeweiligen Empfänger in Belarus.

(3a) Das Verbot gemäß Absatz 1a gilt nicht für die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet von Belarus von in Anhang Va aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, und die für die Zwecke von Absatz 3 bestimmt sind."

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(3b) Die Mitgliedstaaten legen die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen nach Absatz 3 sowie alle zusätzlichen Informationen fest, die der Mitgliedstaat, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, für die im Rahmen dieser Ausnahmeregelungen auszuführenden Güter verlangt."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind:

b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

c) den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufarbeitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung,

d) die maritime Sicherheit,

e) zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

f) ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,

g) die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen,

h) die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden,

j) Softwareaktualisierungen,

k) Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder

l) medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang XXX dieser Verordnung aufgeführt sind."

d) Absatz 4a wird gestrichen.

e) Absatz 4b erhält folgende Fassung:

"(4b) Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet von Belarus von in Anhang Va aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben b, c, d, h und l bestimmt sind."

f) Absatz 5a wird gestrichen.

g) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

  1. dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang V sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 1fa Absatz 1b Buchstabe a erlaubt, oder
  2. dass der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist."

4. Artikel 1fa wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie in Anhang Va aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an in Anhang V aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen."

(b) Folgende Absätze werden eingefügt:

"(1a) Es ist verboten,

  1. für in Anhang V aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,
  2. für in Anhang V aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen, oder
  3. an in Anhang V aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(1b) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a und unbeschadet der Genehmigungsanforderungen der Verordnung (EU) 2021/821 dürfen die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Anhang Va aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur gestatten, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder
  2. diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird."

5. Artikel 1fc Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die zuständigen Behörden tauschen unverzüglich mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Anwendung der Artikel 1e, 1f und 1fa aus, einschließlich über jede erteilte oder abgelehnte Genehmigung und, im Fall des Verdachts von "Forum-Shopping" oder gegebenenfalls in anderen Fällen, über eingegangene Genehmigungsanträge.

Die zuständigen Behörden tauschen mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Durchsetzung der Artikel 1e, 1f und 1fa, einschließlich diesbezüglicher Verstöße und Sanktionen, sowie über bewährte Verfahren der nationalen Durchsetzungsbehörden und über die Aufdeckung und Verfolgung nicht genehmigter Ausfuhren aus. Für den Informationsaustausch wird das in Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/821 vorgesehene elektronische System genutzt."

6. Artikel 1gc Absatz 3 wird gestrichen.

7. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 1gd

(1) Es ist verboten, in Anhang XXXII aufgeführte Software unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder ihnen bereitzustellen.

(2) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe, der Ausfuhr oder der Bereitstellung von Software gemäß Absatz 1 zu erbringen;
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe, der Ausfuhr oder der Bereitstellung von Software gemäß Absatz 1 oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder
  3. an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe, der Ausfuhr oder der Bereitstellung von Software gemäß Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(3) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Software, die für die Erfüllung - bis zum 26. Mai 2025 - von Verträgen erforderlich ist, die vor dem 25. Februar 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr und die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union erforderlich ist.

(5) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

8. Artikel 1h Absatz 4 wird gestrichen.

9. Artikel 1jc wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen für"

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Es ist verboten,

  1. für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Güter und Dienstleistungen zu erbringen,
  2. für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Güter und Dienstleistungen oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen, oder
  3. an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, im Zusammenhang mit der in Absatz 4 genannten Software und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Software unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen."

c) Absatz 6 wird gestrichen.

d) Absatz 9 wird gestrichen

e) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(12a) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung von Belarus in einem Mitgliedstaat."

f) Absatz 13 wird wie folgt geändert:

i) Die Buchstaben g und h erhalten folgende Fassung:

"g) die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschließlich der Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in Belarus, der Ukraine, der Union, zwischen Belarus und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind, oder

h) die ausschließliche Nutzung durch in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang Vb aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, oder"

ii) Folgender Buchstabe wird angefügt:

"i) den laufenden Bau von Infrastruktur mit einer Höhe von bis zu 25m, die für die zivile Energieversorgung und -verteilung an Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erforderlich ist."

10. Artikel 1o Absatz 2 wird gestrichen.

11. Artikel 1p Absatz 2 wird gestrichen.

12. Artikel 1q Absatz 2 wird gestrichen.

13. Artikel 1r Absatz 2 wird gestrichen.

14. Artikel 1ra wird wie folgt geändert:

a) Absatz 9 wird gestrichen.

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(9a) In Bezug auf Güter des KN-Codes 7601 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 26. Mai 2025 - von Verträgen, die vor dem 25. Februar 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."

15. Artikel 1s wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird gestrichen.

b) Folgender Buchstabe wird eingefügt:

"(4a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Maschinen des KN-Codes 8471 80 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Maschinen oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind."

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 4 und 4a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

16. Artikel 1sa Absatz 5 wird gestrichen.

17. Artikel 1t wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Buchstabe b gestrichen.

b) Folgende Absätze werden angefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10.000 000 EUR je Vorhaben zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in der Union genehmigen.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

18. Artikel 1u erhält folgende Fassung:

"Artikel 1u

(1) Es ist verboten, Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen, von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen gehalten werden, entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100.000 EUR übersteigt.

(2) Es ist verboten, belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen oder in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung bereitzustellen.

(3) Ab dem 26. März 2025 ist es verboten, belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen zu gestatten, unmittelbar oder mittelbar Eigentümer einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen erbringt, zu sein, diese unmittelbar oder mittelbar zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz verfügen."

19. Artikel 1v erhält folgende Fassung:

"Artikel 1v

(1) Abweichend von Artikel 1u Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung

  1. zur Deckung der Grundbedürfnisse von in Artikel 1u Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich ist,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dient,
  3. zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die betreffende zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte,
  4. für amtliche Tätigkeiten einer diplomatischen Mission, konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation erforderlich ist,
  5. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dient oder
  6. für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Belarus erforderlich ist.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

20. Artikel 1w Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Abweichend von Artikel 1u Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung erforderlich ist im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung

  1. für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen, oder
  2. für zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Belarus."

21. Artikel 1za Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Weitergabe oder diese Ausfuhr erforderlich ist für

  1. den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Belarus reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen,
  2. amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder
  3. Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel von der Union, den Mitgliedstaaten oder den in Anhang Vba aufgeführten Ländern erhalten."

22. Artikel 1zc wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1b erhält folgende Fassung:

"(1b) In der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, ist es verboten, als Kraftverkehrsunternehmen zugelassen zu werden, das im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördert.

Juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich vor dem 8. April 2022 in der Union niedergelassen haben und bereits als Kraftverkehrsunternehmen im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördern, ist es verboten, Änderungen an ihrer Kapitalstruktur vorzunehmen, durch die sich der prozentuale Eigentumsanteil einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erhöhen würde, es sei denn, dieser prozentuale Eigentumsanteil bleibt nach dieser Änderung unter 25 %."

b) Absatz 3 wird gestrichen.

23. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(7a) Anhang I enthält auch eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Rat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe da des Beschlusses 2012/642/GASP als natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die zum militärisch-industriellen Komplex von Belarus gehören, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder von ihm profitieren, auch indem sie an der Entwicklung, Herstellung oder Lieferung von Militärtechnologie und Militärgütern beteiligt sind."

b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

"(8) Anhang I enthält auch natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den in den Absätzen 5, 6, 7 und 7a aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen."

24. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 4d

(1) Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung und vorausgesetzt, die betreffenden Gelder wurden infolge der Beteiligung einer als zwischengeschalteter Bank fungierender in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder einer juristischen Person, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in dem genannten Anhang aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, an dem Transfer dieser Gelder in die Union aus der Republik Belarus, aus einem Drittland in die Union oder aus der Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Transfer dieser Gelder

  1. zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt, die nicht in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind,
  2. unter Nutzung von Konten bei Kredit- oder anderen Finanzinstituten erfolgt, die nicht in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, und
  3. nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 1m der vorliegenden Verordnung verstößt.

Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden.

(2) Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung und vorausgesetzt, die Zahlung wurde aufgrund eines durch oder von eine(r) in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte(n) juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder durch oder von eine(r) juristische(n) Person, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in dem genannten Anhang aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, veranlassten Geldtransfers in die Union aus der Republik Belarus, aus einem Drittland oder aus der Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe dieser eingefrorenen Zahlung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Zahlung

  1. zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt, die nicht in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind; und
  2. nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 1m der vorliegenden Verordnung verstößt.

Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden.

Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz sowie natürliche Personen im Besitz einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz dürfen Begünstigte eines Transfers gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes sein.

Je Antragsteller kann eine Genehmigung erteilt werden.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von einer Woche nach deren Erteilung."

25. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"d) festgestellte Verletzungen, Umgehungen und versuchte Verletzungen oder Umgehungen der in dieser Verordnung festgelegten Verbote, einschließlich durch die Verwendung von Kryptowerten."

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(2a) Die Kommission kann in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit den zuständigen Behörden eines in Anhang Vba aufgeführten Landes die Informationen über Handel und Transaktionen mit Drittländern und Wirtschaftsbeteiligte aus Drittländern zur Verhinderung der Umgehung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verbote austauschen, soweit dies für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erheblich und erforderlich ist. Enthalten diese Informationen personenbezogene Daten, so erfolgt der Austausch unter den in Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Bedingungen.

Betreffen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen ausnahmsweise einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten, so holt die Kommission vor einem Austausch dieser Informationen die Zustimmung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ein."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Jegliche Dokumente, die sich im Besitz des Rates, der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") befinden, um die Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherzustellen oder um Verstöße gegen diese Verordnung oder deren Umgehung zu verhindern, unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird. Dieser Schutz gilt auch für gemeinsame Vorschläge des Hohen Vertreters und der Kommission zur Änderung dieser Verordnung und für alle damit zusammenhängenden vorbereitenden Dokumente.

Es gilt die Vermutung, dass die Offenlegung der in Unterabsatz 1 genannten Dokumente oder Vorschläge der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde."

26. Artikel 8e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) die Verarbeitung von Informationen im Zusammenhang mit ihrem Beitrag zur ordnungsgemäßen Umsetzung, Durchsetzung und Verhinderung der Umgehung der mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen."

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1a) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1725, zum Zwecke der Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung unterliegen, um die in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung genannten Personen bei der Einhaltung dieser Verordnung zu unterstützen."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates *, der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates **, der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates *** und der Richtlinie 2014/65/EU sowie der zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls Informationen nach Artikel 8j unverzüglich, und tauschen sie unverzüglich mit den anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission aus, wenn diese Verarbeitung und dieser Austausch für die Wahrnehmung der Aufgaben der verarbeitenden oder der empfangenden Behörde gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen und Versuche der Verletzung oder Umgehung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verbote feststellen. Regeln zur Vertraulichkeit von Informationen im Besitz von Justizbehörden werden von dieser Bestimmung nicht berührt.

____
*) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).

**) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).

***) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj)."

27. Artikel 8ga erhält folgende Fassung:

"Artikel 8ga

(1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XXX aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität oder die in Anhang XXXI aufgeführte Güter verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen, gehen wie folgt vor:

  1. Sie unternehmen zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Ausfuhr nach Belarus und der Ausfuhr zur Verwendung in Belarus von solchen Gütern oder Technologien geeignete Schritte, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, und stellen sicher, dass diese Risikobewertungen dokumentiert und auf dem neuesten Stand gehalten werden;
  2. sie setzen zur Minderung und zum wirksamen Management der Risiken der Ausfuhr nach Belarus und der Ausfuhr zur Verwendung in Belarus von solchen Gütern oder Technologien geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren um, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, unabhängig davon, ob diese Risiken auf ihrer Ebene oder auf Ebene des Mitgliedstaats oder der Union festgestellt wurden.

(1a) Absatz 1 gilt in Bezug auf Anhang XXX ab dem 2. Januar 2025 und in Bezug auf Anhang XXXI ab dem 26. Mai 2025.

(2) Absatz 1 gilt nicht für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XXX aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität oder in Anhang XXXI aufgeführte Güter nur innerhalb der Union oder an in Anhang Vba aufgeführte Länder verkaufen, liefern oder weitergeben.

(3) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen stellen sicher, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden und die in Anhang XXX aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität oder in Anhang XXXI aufgeführte Güter verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen, die Anforderungen in Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.

(3a) Absatz 3 gilt in Bezug auf Anhang XXX ab dem 2. Januar 2025 und in Bezug auf Anhang XXXI ab dem 26. Mai 2025.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung aus nicht von ihr verursachten Gründen nicht in der Lage ist, die Kontrolle über eine in ihrem Eigentum befindliche juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben."

28. Artikel 8h erhält folgende Fassung:

"Artikel 8h

Jede Person, auf die in Artikel 10 dritter oder vierter Gedankenstrich Bezug genommen wird, hat das Recht, in Verfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Person befindet, auf die in Artikel 10 vierter Gedankenstrich Bezug genommen wird, infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 8d Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat. Der Schadenersatz kann von den Personen, Organisationen oder Einrichtungen, auf die in Artikel 8d Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d Bezug genommen wird, die ihre Forderungen bei Gerichten in dem Drittland geltend gemacht haben, oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, verlangt werden."

29. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 8k

Ist nach anderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats kein Gericht eines Mitgliedstaats zuständig, so kann ein Gericht eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über eine Schadenersatzforderung nach Artikel 8h entscheiden, sofern der Fall einen hinreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist."

30. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2025.

1) ABl. L, 2025/391, 24.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/391/oj.

2) Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 134 vom 20.05.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/765/oj).

3) Beschluss des Rates 2012/642/GASP vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 285 vom 17.10.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/642/oj).

4) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/821/oj).

5) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).

6) Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftaten und Strafen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (ABl. L, 2024/1226, 29.4.2024, ELI: . http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1226/oj).

7) Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018 S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1673/oj).


.

Anhang

Die Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 werden wie folgt geändert:

1. Anhang Va erhält folgende Fassung:

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2. In Anhang Vb erhält die Überschrift folgende Fassung:

"Liste der Partnerländer nach Artikel 1bb Absatz 7, Artikel 1e Absatz 4, Artikel 1f Absatz 4, Artikel 1fc Absatz 4, Artikel 1ga Absatz 4, Artikel 1jc Absatz 9, Artikel 1jc Absatz 13 und Artikel 1s Absatz 4"

3. In Anhang Vba erhält die Überschrift folgende Fassung:

"Liste der Länder nach Artikel 1za Absatz 2, Artikel 8g Absatz 1, Artikel 8ga Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2a"

4. Anhang XIVa erhält folgende Fassung:

"Anhang XIVa
Liste der Güter und Technologien nach Artikel 1s Absatz 1a über das Verbot der Durchfuhr durch Belarus

KN-CodeWarenbezeichnung
8407 10Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge
8409 10Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge bestimmt
8409 99Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) bestimmt, a.n.g.
8412 21Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren, linear arbeitend (Arbeitszylinder), hydraulische
8413 50Verdrängerpumpen (Flüssigkeitspumpen), oszillierend, kraftbetrieben, a.n.g.
8421 23Öl- und Kraftstofffilter für Kolbenverbrennungsmotoren
8421 31Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren
8425 11Flaschenzüge mit Elektromotor
8428 39Stetigförderer für Waren (ausg. ihrer Beschaffenheit nach für Arbeiten unter Tage bestimmt, Stetigförderer mit Kübeln, Bändern oder Gurten sowie pneumatische Stetigförderer)
8429 59Bagger, Schürflader und andere Schaufellader, selbstfahrend (ausg. Bagger mit um 360o drehbarem Oberwagen sowie Frontschaufellader)
8431 39Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt (ausg. Teile von Personenaufzügen, Lastenaufzügen und Rolltreppen), a.n.g.
8466 20Werkstückhalter
8467 29Handgeführte Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor (ausg. Handsägen und Handbohrmaschinen)
8471 30tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einem Bildschirm bestehend
8471 70Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen
8474 39Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten von festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen (ausg. Beton- und Mörtelmischmaschinen, Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen sowie Kalander)
8481 20Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung
8482 99Teile von Wälzlagern, ausg. deren Wälzkörper
8483 50Schwungräder sowie Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge)
8502 20Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung
8507 10Blei-Akkumulatoren von der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren verwendeten Art (Starterbatterien)
8511 10Zündkerzen für Verbrennungsmotoren

"

5. Anhang XVIII erhält folgende Fassung:

"Anhang XVIII
Liste der Güter und Technologien, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, nach Artikel 1bb

KN-CodeWarenbezeichnung
0601Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)
0602 30Rhododendren (Azaleen), auch veredelt
0602 40Rosen, auch veredelt
0602 90Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Propfreiser; Pilzmycel - andere
0604 20Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet - frisch
2508Ton, Andalusit, Cyanit und Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen (ausg. Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm sowie geblähter Ton)
2509Kreide
2512Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z.B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger
2515Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von > = 2,5, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
2518Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
2519Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein
2520Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern
2521Kalkstein als Flussmittel; Kalksteine von der zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art
2522Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825
2525Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall
2526Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum
2530 20Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)
2602Manganerze
2615Niobium-, Tantal-, Vanadium- oder Zirkonerze und deren Konzentrate
2701Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
2702Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)
2703Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert
2704Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
2707 30Xylole
2708Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren
2710Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle); Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von > = 70 GHT, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, a.n.g.; Ölabfälle hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
2712Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
2715Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech - andere
Ex28 04Wasserstoff und andere Nichtmetalle (ohne seltene Gase)
2806Chlorwasserstoff (Salzsäure) Chloroschwefelsäure
2811Säuren, anorganisch, und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle
2813Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid
2814Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung
2815Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums
2818 30Aluminiumhydroxid
2819Chromoxide und -hydroxide
2820Manganoxide
2825Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; Basen, anorganisch, sowie Metalloxide, Metallhydroxide und Metallperoxide, a.n.g.
2827Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide
2828Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite
2829Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate
2832 20Sulfite (ausgenommen Natriumsulfite)
2833Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)
2834Nitrite; Nitrate
2836Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend
2839Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle
2840 30Peroxoborate (Perborate)
2841Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide
2843Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame
2846Verbindungen, anorganisch oder organisch, der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle
2847Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt
2901Acyclische Kohlenwasserstoffe
2902Cyclische Kohlenwasserstoffe
2903Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe
2904Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert
2905Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2906Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2907Phenole; Phenolalkohole
2909Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2910Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2911Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2912Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd
2914Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder -Nitrosoderivate
2915Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2916Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2917Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2920Ester der anorganischen Säuren der Nichtmetalle und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2921 22Hexamethylendiamin und seine Salze
2921 41Anilin und seine Salze
2922 11Monoethanolamin und seine Salze
2922 43Anthranilsäure und ihre Salze
2923 20Lecithine und andere Phosphoaminolipoide
2924Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion
2925Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion, einschl. Saccharin und seine Salze, oder Verbindungen mit Iminfunktion
2926Verbindungen mit Nitrilfunktion
2930Thioverbindungen, organisch
2933 29Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), die einen unkondensierten Imidazolring, auch hydriert, in der Struktur enthalten (ausg. Hydantoin und seine Derivate sowie Erzeugnisse der Unterposition 3002 10)
2933 54Andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse
2933 716-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)
2933 79Lactame (ausg. 6-Hexanlactam "epsilon-Caprolactam", Clobazam (INN), Methyprylon (INN) sowie anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber)
2933 99Verbindungen, heterocyclisch, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) (ausg. solche, die einen unkondensierten Pyrazol-, Imidazol-, Pyridin- oder Triazinring, auch hydriert, ein - sonst unkondensiert - Chinolin- oder Isochinolinringsystem (auch hydriert), einen Pyrimidinring (auch hydriert) oder Piperazinring in der Struktur enthalten sowie Lactame, Alprazolam (INN), Camazepam (INN), Chlordiazepoxid (INN), Clonazepam (INN), Clorazepat, Delorazepam (INN), Diazepam (INN), Estazolam (INN), Ethylloflazepat (INN), Fludiazepam (INN), Flunitrazepam (INN), Flurazepam (INN), Halazepam (INN), Lorazepam (INN), Lormetazepam (INN), Mazindol (INN), Medazepam (INN), Midazolam (INN), Nimetazepam (INN), Nitrazepam (INN), Nordazepam (INN), Oxazepam (INN), Pinazepam (INN), Prazepam (INN), Pyrovaleron (INN), Temazepam (INN), Tetrazepam (INN) und Triazolam (INN) und ihre Salze und Azinphosmethyl (ISO))
3201Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate
3202Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben
3203Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschl. Farbstoffauszüge, (ausg. Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215) - andere
3204 90Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich
3205Farblacke (ausgenommen China- oder Japanlack sowie Lackfarben); Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Farblacken (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215)
3206 41Ultramarin und seine Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215)
3206 49Farbmittel, anorganisch oder mineralisch, a.n.g.; Zubereitungen auf der Grundlage von anorganischen oder mineralischen Farbmitteln, von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, a.n.g. (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215 sowie anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art) - andere
3207Pigmente, zubereitet, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnl. Zubereitungen von der in der Keramikindustrie, Emaillierindustrie oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte oder anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
3208Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nichtwässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 in flüchtigen organischen Lösemitteln, mit einem Anteil des Lösemittels von > 50 GHT (ausg. Lösungen von Collodium)
3209Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst
3210Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art
3212 90Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf - andere
3214Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen
3215 11Druckfarben - schwarz
3215 19Druckfarben - andere
3403Zubereitete Schmiermittel, einschl. Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Formenfreisetzungszubereitungen auf der Grundlage von Schmierstoffen; zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen von der zum Öl- oder Fettbehandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen verwendeten Art (ausg. als Grundbestandteil Öle oder Öle aus bituminösen Mineralien von > = 70 GHT enthaltend)
3505 10Dextrine und andere modifizierte Stärken
3506 99Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
3604Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel
3605Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604
3606Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 36
3701 20Sofortbild-Planfilme
3701 91Platten und Planfilme, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für mehrfarbige Aufnahmen
3702Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet
3703Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet
3705Platten und Filme, fotografisch, belichtet und entwickelt (ausg. aus Papier, Pappe oder Spinnstoff sowie kinematografische Filme und gebrauchsfertige Druckplatten)
3706Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung
3801 20Kolloider und halbkolloider Grafit
3806 20Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren (ausg. Salze von Kolofoniumaddukten)
3807Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliche Peche; Brauereipech und ähnl. Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech (ausg. Einbruchpech, Gelbpech, Stearinpech, Fettpech, Fettteer und Glycerinpech)
3809Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g.
3810Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugsmasse oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art
3811Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
3812Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe
3813Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben (ausg. gefüllte oder ungefüllte Feuerlöschgeräte, auch tragbare sowie unvermischte chemisch einheitliche Erzeugnisse mit feuerlöschenden Eigenschaften, in anderer Aufmachung)
3814Lösemittel und Verdünnungsmittel, organisch, zusammengesetzt, a.n.g.; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken (ausg. Nagellackentferner)
3815Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, a.n.g. (ausg. Vulkanisationsbeschleuniger)
3816Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, einschließlich Dolomitstampfmasse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3801
3817Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe)
3819Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT
3820Gefrierschutzmittel, zubereitet, und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (ausg. zubereitete Additives für Mineralöle oder andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten)
3823 13Tallölfettsäuren, technische
3824Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), a.n.g.
3825 90Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, a.n.g. (ausg. Abfälle)
3826Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von < 70 GHT
3827 90Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in anderen Teilpositionen der Position 3827
3901 40Ethylenalpha-Olefin-Copolymere mit einer spezifischen Dichte von < 0,94, in Primärformen
3902Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen
3903Polymere des Styrols, in Primärformen
3904Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen
3905Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen
3906Acrylpolymere, in Primärformen
3907 29Polyether in Primärformen (ausg. Polyacetale, Bis(polyoxyethylen)methylphosphonat und Erzeugnisse der Unterposition 3002)
3907 40Polycarbonate, in Primärformen
3907 70Poly(milchsäure), in Primärformen
3907 91Allylpolyester und andere Polyester, ungesättigt, in Primärformen (ausg. Polycarbonate, Alkydharze, Poly(ethylenterephthalat) und Poly(milchsäure))
3908Polyamide, in Primärformen
3909Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen
3910Silicone in Primärformen
3911Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere, durch chemische Synthese hergestellte Polymere und Prepolymere, a.n.g., in Primärformen
3912Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
3915 20Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polymeren des Styrols
3917Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen
3920Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet, laminiert oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
3921Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen, verstärkt, laminiert, unterlegt oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, oder aus Zellkunststoffen, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
3922 90Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Klosettsitze und -deckel)
3925Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, a.n.g.
4002Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4005Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4006 10Rohlaufprofile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, für Reifen
4008 21Platten, Blätter und Streifen, aus weichem Vollkautschuk
4009 12Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, weder mit anderen Stoffen verstärkt oder noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
4009 41Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke
4010Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk
4011 20Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art
4011 80Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau, Bergbau oder für die industrielle Nutzung verwendeten Art
4012Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk
4016 93Dichtungen aus Weichkautschuk (ausg. aus Zellkautschuk)
4407Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm
4408 10Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Lagenholz aus Nadelholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von < = 6 mm
4411 13Faserplatten aus Holz, mitteldicht (MDF), mit einer Dicke von > 5 mm bis < 9 mm
4411 94Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt, mit einer Dichte von < = 0,5 g/cm3 (ausg. mitteldichte Faserplatten (MDF); Spanplatten, auch mit einer oder mehreren Faserplatten verbunden; Lagenholz mit einer Lage aus Sperrholz; Verbundplatten, bei denen die Deckplatten aus Faserplatten bestehen; Pappen; erkennbare Möbelteile)
4412Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz
4416Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und erkennbare Teile davon, aus Holz, einschl. Fassstäbe
4418 40Verschalungen aus Holz, für Betonarbeiten (ausg. Sperrholzplatten)
4418 60Pfosten und Balken, aus Holz
4418 79Fußbodenplatten, zusammengesetzt, aus anderem Holz als Bambus (ausg. mehrlagige Platten sowie Platten für Mosaikfußböden)
4503Waren aus Naturkork
4504Presskork (auch mit Bindemittel) und Waren aus Presskork:
4701Halbstoffe, mechanisch, aus Holz, chemisch unbehandelt
4703Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff) (ausg. solche zum Auflösen)
4704Halbstoffe, chemisch, aus Holz "Sulfitzellstoff" (ausg. solche zum Auflösen)
4705Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt
4706Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen
4707Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung
4802 20Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe
4802 40Tapetenrohpapier, weder gestrichen noch überzogen
4802 58Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von < = 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Gewicht von > 150 g/m2, a.n.g.
4802 61Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen jeder Größe, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, a.n.g.
4804Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Waren der Positionen 4802 oder 4803)
4805Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen und nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben, a.n.g.
4806Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4807Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4808Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Papiere von der in der Position 4803 beschriebenen Art)
4809Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungspapier oder Umdruckpapier, einschl. gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4810Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen)
4811Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art
4814 90Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier sowie Buntglaspapier (ausg. Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde)
4819 20Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe
4822Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet
4823Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von < = 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten sowie Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g.
4906Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke
5105Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmter Wolle in loser Form)
5106Streichgarne (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5107Kammgarne aus Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5112Gewebe aus gekämmter Wolle oder aus gekämmten feinen Tierhaaren (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Position 5911)
5205Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5206 42Garne, gezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT gekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer der einfachen Garne von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex (> Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5209 11Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Gewicht von mehr als 200 g/m2, in Leinwandbindung, roh
5211Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2
5308Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne
5402 63Garne aus Polypropylen-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf sowie texturierte Garne)
5403Garne aus synthetischen Filamenten, einschl. synthetische Monofile von < 67 dtex (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5404Monofile, synthetisch, von > = 67 dtex und einem größten Durchmesser von < = 1 mm Streifen und dergleichen (z.B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer sichtbaren Breite von < = 5 mm
5407 30Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschl. aus Monofilen von > = 67 dtex und einem größten Durchmesser von < = 1 mm, die aus Lagen parallel gelegter Garne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen, an den Berührungspunkten durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt
5501Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus künstlichen Filamenten
5502Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus künstlichen Filamenten
5503Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
5504 90Spinnfasern, künstlich, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Viskose)
5506Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
5507Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
5512 21Gewebe, mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von > = 85 GHT, roh oder gebleicht
5512 99Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von > = 85 GHT, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt (ausg. aus Polyacryl-, Modacryl- oder Polyester-Spinnfasern)
5516Gewebe aus künstlichen Spinnfasern
5601 29Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern; hygienischen Binden und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, Reinigungsmitteln usw. getränkt, bestrichen oder überzogen)
5601 30Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen
5604Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen; Spinnstoffgarne, Streifen oder dergl. der Position 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt (ausg. Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als Angelschnüre aufgemacht)
5605Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergl. der Position 5404 oder 5405, oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen (ausg. Garne, hergestellt aus einer Mischung von Spinnstoffen und Metallfasern, mit antistatischer Wirkung; Garne, mit Metalldraht verstärkt; Waren mit dem Charakter von eigentlichen Posamentierwaren)
5607 41Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen
5801 27Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle (ausg. Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse sowie Bänder der Position 5806)
5803Drehergewebe (ausg. Bänder der Position 5806)
5806 40Bänder, schusslos, aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs), mit einer Breite von < = 30 cm
5901Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnl. steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art (ausg. mit Kunststoffen bestrichene Gewebe)
5905Wandverkleidungen aus Spinnstoffen
5908Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt (ausg. Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art der Wachsstöcke, Zündschnüre und Sprengzündschnüre, Dochte in Gestalt von Spinnstoffgarnen sowie Dochte aus Glasfasern)
5910Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt (ausg. mit einer Stärke von < 3 mm, sofern von unbestimmter Länge oder nur auf Länge zugeschnitten sowie mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden hergestellt)
5911 10Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen
5911 31Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z.B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), mit einem Gewicht von < 650 g/m2
5911 32Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z.B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), mit einem Gewicht von > 650 g/m2
5911 40Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren
6001 99Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern sowie Hochflorerzeugnisse)
6003Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von < = 30 cm (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von > = 5 GHT sowie Samt, Plüsch (einschl. Hochflorerzeugnisse), Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
6005 36Kettengewirke "einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind", mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, roh oder gebleicht (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von > = 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
6005 44Kettengewirke "einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind", mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, bedruckt (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von > = 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
6006 10Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von > 30 cm, aus Wolle oder feinen Tierhaaren (ausg. Kettengewirke [einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind], Gewirke und Gestricke mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von > = 5 GHT, Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
6309Altwaren an Kleidung, Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, einschl. Schuhe und Kopfbedeckungen aller Art, augenscheinlich gebraucht, lose in Massenladungen oder als nur geschnürte Packen oder in Ballen, Säcken oder ähnl. Verpackungen gestellt (ausg. Teppiche und anderer Fußbodenbelag sowie Tapisserien)
6802 92Kalksteine, andere als Marmor, Travertin und Alabaster, von beliebiger Form (ausg. Fliesen, Würfel und dergl. der Unterposition 6802 10; Fantasieschmuck; Uhren, Beleuchtungskörper, und Teile davon; Originalwerke der Bildhauerkunst; Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten)
6804 23Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Naturstein (ausg. aus agglomerierten natürlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt sowie parfümierte Bimssteine, Wetz- und Poliersteine für den Handgebrauch, und Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen)
6806Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69
6807Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech
6809 19Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnl. Waren, aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, nichtverziert (ausg. nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt sowie gipsgebundene Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken)
6810 91Bauelemente, vorgefertigt, aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
6811Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen
6813Reibungsbeläge (z.B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen (ausg. montierte Bremsbeläge)
6814Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen
6901Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnl. Kieselsäurehaltigen Erden
6904 10Mauerziegel (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden sowie feuerfeste Steine der Position 6902)
6905Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik
6906 00Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren, Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken)
6907 22Keramische Fliesen, Boden und Wandplatten mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von > 0,5 %, jedoch < = 10 % (ausg. Mosaiksteine und fertige Formstücke)
6907 40Fertige Formstücke
6909 90Keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnl. Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken (ausg. Standgefäße für Laboratorien mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, Ladenkrüge sowie Haushaltsgegenstände)
7002Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet
7003Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
7004Tafeln aus Glas, gezogen oder geblasen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet
7005Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
7007Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)
7011 10Glaskolben, offen, und offene Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, erkennbar für elektrische Lampen zu Beleuchtungszwecken bestimmt
72Eisen und Stahl
7301Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl
7302Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material
7303Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen
7304Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl
7305Rohre, a.n.g. (z.B. geschweißt, genietet oder in ähnlicher Weise geschlossen), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl
7306Rohre und Hohlprofile a.n.g. (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl
7307Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl
7308Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Torschwellen und Türschwellen, Türläden und Fensterläden, Geländer); zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergl. sowie aus Eisen oder Stahl (ausg. vorgefertigte Gebäude der Position 9406)
7309Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
7310Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von < = 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung, a.n.g.
7311Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)
7314 12Gewebe, endlos, für Maschinen, aus nichtrostendem Stahldraht
7318 24Splinte und Keile, aus Eisen oder Stahl
7320Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl
7322 90Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
7324 29Badewannen aus Stahlblech
7407Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer
7408Draht aus Kupfer
7409Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm
7411Rohre aus Kupfer
7412Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen) aus Kupfer
7413Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer (ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)
7415 21Unterlegscheiben, einschl. Federringe und -scheiben, aus Kupfer
7505Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel
7506Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel
7507Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke z.B. Bogen, Muffen, aus Nickel
7508Andere Waren aus Nickel
7605Draht aus Aluminium
7606Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
7607 20Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, auf Unterlage, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von < = 0,2 mm (ausg. Prägefolien der Position 3212 sowie als Christbaumschmuck aufgemachte Folien)
7608Rohre aus Aluminium
7609Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Aluminium
7610Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium (ausg. vorgefertigte Gebäude der Position 9406); zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergl., aus Aluminium
7611Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l (ausg. mit mechanischen oder wärmetechnischen Einrichtungen sowie Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)
7612Behälter, einschl. Verpackungsröhrchen und Tuben, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von < = 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung, a.n.g.
7613Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase
7616 10Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren
7804Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei
7905Bleche, Bänder und Folien, aus Zink
8001Zinn in Rohform
8003Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn
8007Waren aus Zinn
8101 10Pulver aus Wolfram
8102Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8105 90Waren aus Kobalt
8109Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8111Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott
8202 20Bandsägeblätter aus unedlen Metallen
8207Werkzeuge, auswechselbar, zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen und Erdbohrwerkzeuge, Gesteinsbohrwerkzeuge oder Tiefbohrwerkzeuge
8208 10Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Metallbearbeitung
8208 20Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Holzbearbeitung
8208 30Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Nahrungsmittelindustrie
8208 90Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - andere
8301 20Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, aus unedlen Metallen
8301 70Schlüssel, gesondert gestellt
8302 30Andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge
8307Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
8309Stopfen (einschl. Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen
8414 10Vakuumpumpen
8414 90Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter - Teile
8417Industrieöfen und Laboratoriumsöfen, nichtelektrisch, einschließlich Verbrennungsöfen
8419 40Destillier- und Rektifizierapparate
8419 50Wärmeaustauscher (ausg. für Kessel)
8419 60Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung
8419 89Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung auch elektrisch beheizt zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, a.n.g. (ausg. Haushaltsapparate sowie Öfen und andere Apparate der Position 8514)
8419 90Teile von Apparaten und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge sowie von nichtelektrischen Durchlauferhitzern und Heißwasserspeichern, a.n.g.
8451 10Maschinen für die chemische Reinigung
8451 29Trockner - andere
8451 30Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen
8451 90Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z.B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen - andere
8456Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl, Wasserstrahlschneidemaschinen
8459Werkzeugmaschinen, einschl. Bearbeitungseinheiten auf Kopf, zum Bohren, Fräsen, Fräsen oder Innengewinden (ausg. Drehmaschinen und Drehzentren der Position 8458, Zahnschneidemaschinen der Position 8461 sowie handbetriebene Maschinen)
8460Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mithilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln (ausg. Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461 sowie von Hand zu führende Maschinen)
8461Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen
8462Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Schmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen (ausgenommen Walzwerke); Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen, Längsteilanlagen und Ablänganlagen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen, Ausklinken oder Nibbeln von Metallen (ausgenommen Ziehbänke); Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, nicht in den vorstehenden Positionen genannt
8463Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen, gesinterten Hartmetallen oder Cermets, ohne Materialabtrag (ausg. Schmiede-, Biege-, Abkant-, Richt- und Abflachungspressen, Schermaschinen, Stanz- oder Ausklinkmaschinen, Pressen und von Hand zu führenden Maschinen)
8464Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnl. mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas (ausg. von Hand zu führende Maschinen)
8465Werkzeugmaschinen (einschließlich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen
8470Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen
8472Büromaschinen und -apparate (z.B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortiermaschinen, Geldzählmaschinen oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)
8473Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt
8478Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen
8485Maschinen für die additive Fertigung
8486Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 11 C zu Kapitel 84 genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör, a.n.g.
8487Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, anderweit in Kapitel 84 weder genannt noch inbegriffen (ausg. Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren)
8506Elektrische Primärelemente und Primärbatterien; Teile davon
8512Beleuchtungsgeräte und Signalgeräte, elektrisch (ausgenommen Lampen der Position 8539), elektrische Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art; Teile davon
8513Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z.B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos); Teile davon
8515Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets; Teile davon
8517Fernsprechapparate, einschließlich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (ausg. Sende- oder Empfangsgeräte der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528)
8518Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopfhörer und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen
8519Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte
8521Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner
8522Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8519 oder 8521 bestimmt
8523Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, "intelligente Karten (smart cards)" und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37
8524Flachbildschirmmodule, auch berührungsempfindliche Bildschirme enthaltend
8525Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte
8526Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte
8527Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert
8528Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Tonaufzeichnungsgerät oder Bildaufzeichnungsgerät oder Bildwiedergabegerät
8530Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausg. mechanische oder elektromechanische Geräte der Position 8608); Teile davon
8531Hörsignalgeräte und Sichtsignalgeräte, elektrisch (z.B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchsalarmgeräte oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder) (ausg. von Geräten der Position 8512 oder 8530)
8532Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren, elektrisch
8533Widerstände, elektrisch (einschließlich Rheostate und Potenziometer), ausg. Heizwiderstände
8534Gedruckte Schaltungen
8536Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1.000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel
8540Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z.B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras) Teile davon
8541Halbleiterbauelemente (z.B. Dioden, Transistoren, halbleiterbasierte Transducer); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle
8543Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen
8546Isolatoren für elektrotechnische Zwecke, aus Stoffen aller Art
8549Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten
8602Lokomotiven (ausg. mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren); Lokomotivtender
8604Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z.B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)
8606Güterwagen, schienengebunden (ausgenommen Gepäckwagen und Postwagen)
8607Teile von Schienenfahrzeugen
8608Ortsfestes Gleismaterial (ausg. Holzschwellen, Betonschwellen, Stahlschwellen, Schienenstränge und anderes noch nichtzusammengesetztes Gleismaterial sowie Bahnoberbaumaterial); mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon
8609Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet
8701 21Sattelzugmaschinen - nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)
8701 22Sattelzugmaschinen - mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben
8701 23Sattelzugmaschinen - mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben Sattelzugmaschinen - nur mit Elektromotor angetrieben
8701 24Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Gleisketten-Einachsschlepper)
8701 29Sattel-Straßenzugmaschinen, ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung angetrieben
8701 30Gleiskettenzugmaschinen (ausgenommen Einachsschlepper)
8703 10Fahrzeuge zum Befördern von < 10 Personen auf Schnee; Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge
Ex 87 03 23Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, nur mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von mehr als 1.900 cm3 bis 3.000 cm3, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr (ohne Krankenwagen)
Ex 87 03 24Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, nur mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von mehr als 3.000 cm3, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr (ohne Krankenwagen)
Ex 87 03 32Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, nur mit Dieselmotor, mit einem Hubraum von mehr als 1.900 cm3 bis 2.500 cm3, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr (ohne Krankenwagen)
Ex 87 03 33Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, nur mit Dieselmotor, mit einem Hubraum von mehr als 2.500 cm3, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr (ohne Krankenwagen)
Ex 87 03 40Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und Elektromotor angetrieben, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr (ohne aufladbare Hybridfahrzeuge)
Ex 87 03 50Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, mit Dieselmotor und Elektromotor angetrieben, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr (ohne aufladbare Hybridfahrzeuge)
Ex 87 03 60Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und Elektromotor angetrieben, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr
Ex 87 03 70Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, mit Dieselmotor und Elektromotor angetrieben, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr
Ex87 03 80Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, nur mit Elektromotor angetrieben, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr
8703 90Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, mit anderen Motoren als Hubkolbenverbrennungsmotor oder Elektromotor
Ex87 04Lastkraftwagen, einschl. Fahrgestelle mit Motor und Fahrerhaus, ausgenommen Fahrzeuge der KN-Codes 8704 21 91 und 8704 21 99, mit Motor mit einem Hubraum von 1.900 cm3 oder weniger
8705Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung gebaut (z.B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)
8708 99Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge für Zugmaschinen, Kraftfahrzeuge zur Beförderung von zehn oder mehr Personen, Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren und Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, a.n.g.
8709Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon, a.n.g.
8716Anhänger und Sattelanhänger; andere nichtselbstfahrende Fahrzeuge (ausgenommen schienengebunden); Teile davon, a.n.g.
8903Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus
8904Schlepper und Schubschiffe
8905Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen
9001 10Fasern, optisch sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern (ausg. aus einzeln umhüllten Fasern der Pos. 8544)
9002 11Objektive für Fotoapparate, Filmkameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungsapparate oder Verkleinerungsapparate
9002 19Objektive (ausg. für Fotoapparate, Filmkameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate)
9005Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür (ausg. Instrumente für Radioastronomie und andere, anderweit genannte oder inbegriffene Instrumente, Apparate und Geräte)
9007Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten (ausg. Geräte der Videotechnik)
9010Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien, in Kapitel 90 anderweit nicht genannt; Negativbetrachter; Lichtbildwände
9013Laser, ausgenommen Laserdioden; andere optische Instrumente, Apparate und Geräte, anderweit in Kapitel 90 weder genannt noch inbegriffen
9014Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte (ausg. Funknavigationsgeräte); Teile davon
9015Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser
9024Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z.B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen); Teile davon
9025 90Teile und Zubehör für Dichtemesser "Aräometer, Senkwaagen" und ähnl. schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, a.n.g.
9026Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032
9027Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome
9029Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler (ausg. Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope
9030Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen (ausgenommen Zähler der Position 9028); Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen
9031Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 a.n.g.; Profilprojektoren
9032 81Andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln - hydraulische oder pneumatische - Andere Regler
9401 10Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
9401 20Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art
9403 30Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art
9406Vorgefertigte Gebäude
9606Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge (ohne Manschettenverbindungen)
9608 91Schreibfedern und Schreibfederspitzen
9612Bänder für Schreibmaschinen und ähnl. Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch in Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln
Ex 98Komplette Industrieanlagen, ausg. Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken, Pharmazeutika, Arzneimitteln und medizinischen Geräten

"

6. Anhang XIX erhält folgende Fassung:

"Anhang XIX
Liste der Güter und Technologien nach Artikel 1bb Absatz 2 über das Verbot der Durchfuhr durch Belarus

KN-CodeWarenbezeichnung
2710 19 21Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis
2710 19 29Mittelschwere Öle und Zubereitungen aus Erdöl oder bituminösen Materialien
3811Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
3815 12Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.
7219 21Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), mit einer Dicke von > 10 mm
7225 40Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils) (ausg. aus Silicium-Elektrostahl)
7304 29Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (ausg. aus Gusseisen)
7311 00Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)
8456 30Elektroerosionswerkzeugmaschinen
8460Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mithilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461
8515 19Maschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen Hart- oder Weichlöten (ausg. Lötkolben und Lötpistolen)
8543 30Maschinen, Apparate und Geräte für die Galvanotechnik, Elektrolyse oder Elektrophorese
8705 10Kranwagen (Autokrane)
8708 99Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (Zugmaschinen, Kraftfahrzeuge zur Beförderung von zehn oder mehr Personen, Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung und Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken), a.n.g.
9024Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z.B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

"

7. In Anhang XXVII wird zwischen KN-Code 7408 und KN-Code 7604 folgender Code eingefügt:

"

KN-CodeBezeichnung der Güter
7601Aluminium in Rohform

"

8. In Anhang XXX erhält die Überschrift folgende Fassung:

"Liste der Güter und Technologien von gemeinsamer hoher Priorität nach Artikel 1e, Artikel 1f, Artikel 8g und Artikel 8ga"

9. Folgende Anhänge werden angefügt:

"Anhang XXXI
Liste der Güter nach Artikel 8ga

KN-CodeWarenbezeichnung
8502 20Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung
8536 50Andere Schalter

.

Liste der Software nach Artikel 1gdAnhang XXXII

In der Erdöl- und Erdgasexploration verwendete "Software", d. h.:


UWS Umweltmanagement GmbHENDE

...

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