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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2025/406 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

(ABl. L 2025/406 vom 25.02.2025)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP angenommen 1.

(2) Nach dem Sturz des al-Assad-Regimes in Syrien betonte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 die historische Chance, das Land wieder zu einen und wieder aufzubauen, und unterstrich im Einklang mit den Grundprinzipien der Resolution 2254 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, wie wichtig ein alle Seiten einschließender, unter syrischer Führung stehender politischer Prozess ist, der den berechtigten Bestrebungen des syrischen Volkes Rechnung trägt.

(3) Angesichts des Sturzes des al-Assad-Regimes, das für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Bevölkerung verantwortlich war, und nach der Aufforderung des Europäischen Rates an die Kommission und den Hohen Vertreter, Optionen für Maßnahmen zur Unterstützung Syriens vorzulegen, hat der Rat die in dem Beschluss 2013/255/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen überprüft.

(4) Auf der Grundlage dieser Überprüfung kam der Rat zu dem Schluss, dass eine Reihe restriktiver Maßnahmen ausgesetzt werden sollte, um einen alle Seiten einschließenden Übergang in Syrien zu fördern, die Erbringung humanitärer Hilfe, die wirtschaftliche Erholung, den Wiederaufbau und die Stabilisierung zu unterstützen und die Rückkehr syrischer Staatsangehöriger mit ihren persönlichen Gegenständen zu erleichtern.

(5) Um die Wirksamkeit der Aussetzung der restriktiven Maßnahmen zu gewährleisten, ist der Rat der Auffassung, dass sechs Organisationen von der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, gestrichen werden sollten. Die Vermögenswerte einer dieser Organisationen sollten eingefroren bleiben.

(6) In diesem Zusammenhang hält es der Rat auch für angemessen, bestimmte Ausnahmen vom Verbot der Aufnahme von Bankbeziehungen zwischen syrischen Banken und Finanzinstituten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzuführen.

(7) Darüber hinaus sollte der Rat eine Ausnahme vom Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Luxusgütern nach Syrien einführen.

(8) Um die Bemühungen zur Erbringung humanitärer Hilfe, zur wirtschaftlichen Erholung, zum Wiederaufbau und zur Stabilisierung zu verstärken, sollte der Rat die Festlegung eines Ablaufdatums für die Ausnahme für humanitäre Zwecke aus dem Beschluss (GASP) 2024/1496 des Rates 2 streichen, die eine Ausnahme aus humanitären Gründen von Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten in Bezug auf - und von den Beschränkungen für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an - natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gemäß dem Beschluss 2013/255/GASP benannt sind, zugunsten bestimmter Kategorien von Akteuren vorsieht.

(9) Der Rat wird die Entwicklungen in Syrien aufmerksam verfolgen, insbesondere im Hinblick auf die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Dezember 2024 geäußerten Bedenken, um zu prüfen, ob die Beibehaltung der Aussetzung der betreffenden restriktiven Maßnahmen und die Aufrechterhaltung der Ausnahmen von diesen Maßnahmen angemessen sind.

(10) In diesem Zusammenhang stellt der Rat fest, dass die Abgrenzung der Meereszonen durch Dialog und Verhandlungen nach Treu und Glauben, unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und im Einklang mit dem Grundsatz der gutnachbarlichen Beziehungen geregelt werden sollte. Jede Verletzung der Hoheitsrechte benachbarter Staaten in ihren Meereszonen gemäß dem Seerecht wird im Rahmen der ständigen Überprüfung der restriktiven Maßnahmen gebührend berücksichtigt.

(11) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(12) Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Luxusgütern an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die einschlägigen Gegenstände zu bestimmen, die unter diesen Artikel fallen.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die darin genannten Tätigkeiten, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Luxusgütern für die persönliche Verwendung von aus der Europäischen Union ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen gedacht ist und sich auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände oder Fahrzeuge beschränkt, die sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf in Syrien bestimmt sind."

2. In Artikel 22 werden die folgenden Absätze eingefügt:

"(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die darin genannten Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeiten, einschließlich Hilfstätigkeiten, zum Zweck der Unterstützung der syrischen Bevölkerung im Hinblick auf die rasche Erbringung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse, die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen oder andere zivile Zwecke durchgeführt werden.

(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die darin genannten Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeiten, einschließlich Hilfstätigkeiten, zum Zweck der Unterstützung der syrischen Bevölkerung im Hinblick auf den Wiederaufbau, die Stabilisierung, die Wiederherstellung der Wirtschaftstätigkeit, den Aufbau von Institutionen, die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen oder andere zivile Zwecke durchgeführt werden.

(5) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die darin genannten Tätigkeiten, sofern sie im Rahmen von Tätigkeiten gemäß den Artikeln 5, 7a, 8, 11, 14, 17 oder 25 ausgeübt werden."

3. In Artikel 28 wird folgender Absatz angefügt:

"(16) Sämtliche zum 27. Februar 2012 eingefrorenen Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum der in Anhang III aufgeführten Organisationen befanden oder von diesen gehalten oder unmittelbar oder mittelbar kontrolliert wurden, bleiben eingefroren."

4. In Artikel 28a Absatz 1 werden die Worte "bis zum 1. Juni 2025" gestrichen.

5. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 28b

Die in den folgenden Artikeln vorgesehenen Maßnahmen werden ausgesetzt: Artikel 5, 6, 7a, 8, 10, 11, 14, 16, 17 und 25."

6. Artikel 29 erhält folgende Fassung:

"Artikel 29

Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüchen aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von den in den Anhängen I, II und III aufgeführten benannten Personen oder Organisationen oder einer anderen Person oder Organisation in Syrien, einschließlich der syrischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Organisationen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch unter diesen Beschluss fallende Maßnahmen beeinträchtigt wurde, werden nicht anerkannt."

7. Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Rat erstellt und ändert die Listen in den Anhängen I, II und III auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik."

8. Artikel 31 erhält folgende Fassung:

"Artikel 31

(1) In den Anhängen I, II und III werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen in die Liste angegeben.

(2) Die Anhänge I, II und III enthalten ferner die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen."

9. Artikel 34 erhält folgende Fassung:

"Artikel 34

(1) Dieser Beschluss gilt bis zum 1. Juni 2025. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

(2) Unbeschadet des Ergebnisses der in Absatz 1 genannten Überprüfung wird die Verlängerung der in Artikel 28b genannten Aussetzungen in Bezug auf die Artikel 5, 6, 7a, 8, 10, 11, 14, 16, 17 und 25 in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder des Hohen Vertreters mit Unterstützung der Kommission überprüft.

(3) Der Rat betont, wie wichtig es ist, die Verletzung der Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten in ihren Meereszonen gemäß dem Seerecht zu verhindern. Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird im Falle einer solchen Verletzung unverzüglich im Rahmen der ständigen Überprüfung der restriktiven Maßnahmen über die Aufhebung der Lockerung der restriktiven Maßnahmen beraten."

10. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2025.

1) Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 147 vom 01.06.2013 S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/255/oj).

2) Beschluss (GASP) 2024/1496 des Rates vom 27. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L, 2024/1496, 28.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1496/oj).

.

Anhang

1. In Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP werden im Abschnitt "B. Organisationen" die folgenden sechs Einträge gestrichen:

30. Industrial Bank

31. Popular Credit Bank

32. Saving Bank

33. Agricultural Cooperative Bank

38. Zentralbank Syriens (Central Bank of Syria)

50. Syrian Arab Airlines.

2. Folgender Anhang wird dem Beschluss 2013/255/GASP als Anhang III angefügt:

"Anhang III
Liste der Organisationen nach Artikel 28 Absatz 16

NameAngaben zur IdentitätGründeZeitpunkt der Aufnahme in die Liste
1.Zentralbank Syriens (Central Bank of Syria)Sabah Bahrat Square, Damaskus, Syrien

Postanschrift: Altjreda al Maghrebeh Square, Damaskus, Syrien, P.O. Box: 2254

Tel.: + 961011 - 9985

E-Mail: info@cb.gov.sy

Website: https://www.cb.gov.sy/

Unterstützt das syrische Regime finanziell.27.2.2012"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE

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