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Regelwerk, EU 2025, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/530 der Kommission vom 30. Oktober 2024 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates im Anschluss an ein Freiwilliges Partnerschaftsabkommen mit Ghana über ein FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren in die Europäische Union

(ABl. L 2025/530 vom 20.03.2025)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 10 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Ghana (im Folgenden das "Abkommen") ist nach der Ratifizierung durch die Vertragsparteien am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten.

(2) In Artikel 12 Absätze 2 und 3 des Abkommens ist festgelegt, dass die Vertragsparteien auf der Grundlage der Empfehlungen des gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus nach einer unabhängigen Bewertung anhand der in Anhang VII des Abkommens festgelegten Kriterien einen Zeitpunkt vereinbaren, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem uneingeschränkt angewandt werden soll.

(3) Eine gemeinsame unabhängige Bewertung führte zu dem Schluss, dass das ghanaische Legalitätssicherungssystem für Holz die Kriterien gemäß Anhang VII des Abkommens erfüllt.

(4) Die beiden Vertragsparteien können sich nun darauf einigen, ab welchem Zeitpunkt das FLEGT-Genehmigungssystem für Ghana zum Einsatz kommt.

(5) Damit das FLEGT-Genehmigungssystem auf Ghana angewandt werden kann, müssen erst die Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 dahin gehend geändert werden, dass die Republik Ghana und ihre Abteilung "Entwicklung der Holzindustrie" in die Liste "Partnerländer und die von ihnen benannten Genehmigungsstellen" in Anhang I und die Liste der unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallenden Produkte in die Liste "Holzprodukte, für die das FLEGT-Genehmigungssystem nur in Bezug auf das jeweils genannte Partnerland Anwendung findet" in Anhang III aufgenommen werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. Juli 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2024

1) ABl. L 347 vom 30.12.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2173/oj.

.

Anhang

Anhang I und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang I wird vor dem Tabellenabschnitt zur Republik Indonesien die folgende Tabelle eingefügt:

PartnerlandBenannte Genehmigungsstelle
"DIE REPUBLIK GHANAAbteilung "Entwicklung der Holzindustrie"
Forstkommission*
Forstkommission
Postfach 783
Takoradi - Ghana
Tel. +233 312024100
E-Mail: info.tidd@fcghana.org"

2. In Anhang III wird vor dem Tabellenabschnitt zur Republik Indonesien die folgende Tabelle eingefügt:

PartnerlandPositionHS-UnterpositionBeschreibung
"DIE REPUBLIK GHANAKapitel 44
4403Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet
- Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:
4403 11- - Nadelholz
4403 12- - anderes Holz als Nadelholz
- - anderes, aus tropischen Hölzern:
4403 49- - anderes
4406Bahnschwellen aus Holz
- nicht imprägniert:
4406 11- - Nadelholz
4406 12- - anderes Holz als Nadelholz
- anderes:
4406 91- - Nadelholz
4406 92- - anderes Holz als Nadelholz
4407Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
- Nadelholz:
4407 11- - Kiefernholz der Art "Pinus spp."
4407 19- anderes
- aus tropischen Hölzern:
4407 21- - Mahagoni (Swietenia spp.)
4407 27- - Sapelli
4407 28- - Iroko
4407 29- anderes
- anderes
ex 4407 99- - anderes (nicht Bambus oder Rattan)
4408Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger
4408 10- Nadelholz
- aus tropischen Hölzern:
4408 39- anderes
ex 4408 90- anderes (nicht Bambus oder Rattan)
4409Holz (einschließlich Stäben und Friesen für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden
4409 10- Nadelholz
- anderes Holz als Nadelholz:
4409 22- - aus tropischen Hölzern
ex 4409 29- - anderes (nicht Rattan)
4412Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz
- anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger
4412 31- - mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz
4412 33- - anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz der Arten Erle (Alnus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Buche (Fagus spp.), Birke (Betula spp.), Kirsche (Prunus spp.), Kastanie (Castanea spp.), Ulme (Ulmus spp.), Eukalyptus (Eucalyptus spp.), Hickory (Carya spp.), Rosskastanie (Aesculus spp.), Linde (Tilia spp.), Ahorn (Acer spp.), Eiche (Quercus spp.), Platane (Platanus spp.), Pappel und Espe (Populus spp.), Robinie (Robinia spp.), Tulpenholz (Liriodendron spp.) oder Walnuss (Juglans spp.)
4412 34- - anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz, ausgenommen Hölzer der Unterposition 4412 33
4412 39- - anderes, mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz
- mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage
ex 4412 51- - mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz (nicht Rattan)
ex 4412 52- - anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz (nicht Rattan)
ex 4412 59- - anderes, mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz (nicht Rattan)
- anderes
ex 4412 91- - mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz (nicht Rattan)
ex 4412 92- - anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz (nicht Rattan)
ex 4412 99- - anderes, mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz (nicht Rattan)
4418Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzter Fußbodenplatten, Schindeln ("shingles" und "shakes"), aus Holz
- Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen dafür
4418 11- - aus tropischen Hölzern
ex 4418 19- - anderes (nicht Bambus oder Rattan)
- Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen
4418 21- - aus tropischen Hölzern
ex 4418 29- - anderes (nicht Bambus oder Rattan)
ex 4418 40- Verschalungen für Betonarbeiten (nicht aus Bambus oder Rattan)
ex 4418 50- Schindeln ("shingles" und "shakes", nicht aus Bambus oder Rattan)
ex 4418 30- Pfosten und Balken, ausgenommen Erzeugnisse aus Unterpositionen 4418 81 bis 4418 89 (nicht aus Bambus oder Rattan)
- zusammengesetzte Fußbodenplatten:
4418 74- - anderes, für Mosaikfußböden
4418 75- - anderes, mehrlagig
ex 4418 79- - anderes (nicht Bambus oder Rattan)
- Bauholzerzeugnisse
ex 4418 81- - Brettschichtholz (BSH) (nicht aus Bambus oder Rattan)
ex 4418 82- - Brettsperrholz (BSP oder KLH) (nicht aus Bambus oder Rattan)
ex 4418 83- - I-Balken (nicht Bambus oder Rattan)
ex 4418 89- - anderes (nicht Bambus oder Rattan)
- anderes:
ex 4418 92- - Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen (nicht Rattan)
ex 4418 99- - anderes (nicht Rattan)
Kapitel 94
9401Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon
- Teile
ex 9401 91- aus Holz (nicht aus Bambus oder Rattan)
9403Andere Möbel und Teile davon
9403 30- Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art
9403 40- Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art
9403 50- Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art
9403 60- andere Holzmöbel
- Teile
ex 9403 91- - aus Holz (nicht aus Bambus oder Rattan)"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE

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