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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/638 der Kommission vom 25. März 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/525

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1939)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/638 vom 28.03.2025)


Neufassung - Ersetzt Beschl. (EU) 2025/525

Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Ziegen- und Schafhaltungsbetriebe.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszonen umfasst.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/525 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien als Reaktion auf einen Ausbruch, der in Bihor bestätigt wurde. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/525 die nach dem genannten Ausbruch von Rumänien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen.

(5) Nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/525 übermittelte Rumänien der Kommission aktualisierte Informationen über den Zeitpunkt der Tötung und den Abschluss der vorläufigen Reinigung und Desinfektion im Zusammenhang mit dem Ausbruch im Kreis Bihor.

(6) Um die Ausbreitung der Seuche zu bekämpfen und unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union oder von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu verhindern, müssen die Gebiete, in denen in Rumänien gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Sperrzone in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, die die Schutz- und die Überwachungszonen sowie eine weitere Sperrzone umfassen sollte, einzurichten ist, rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden.

(7) Bei der derzeitigen Seuchenlage besteht ein hohes Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer innerhalb Rumäniens und in die übrige Union, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es sich nach den von Rumänien vorgelegten Informationen um ein erneutes Auftreten dieser Seuche in einem zuvor nie betroffenen Gebiet - mehr als fünf Monate seit dem letzten gemeldeten Ausbruch in Rumänien und mehr als zwei Monate nach Aufhebung aller restriktiven Maßnahmen in Bezug auf diese Seuche in diesem Mitgliedstaat - handelt, wobei nur sehr wenige Informationen über den Ursprung des Ausbruchs und die mögliche Ausbreitung zwischen den Ausbrüchen vorliegen, was darauf hindeutet, dass sich die Seuche möglicherweise bereits in mehreren Gebieten Rumäniens unentdeckt verbreitet hat und keine restriktiven Maßnahmen zur Verhinderung oder Verlangsamung ihrer Ausbreitung ergriffen wurden.

(8) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzonen und die Dauer der darin anzuwendenden Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Beschluss stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, einschließlich der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und der allgemeinen Seuchenlage in Rumänien sowie des Risikoniveaus hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen werden zudem die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) berücksichtigt.

(9) Aufgrund der Schwere und Dringlichkeit der Lage und um die Ausbreitung der Seuche wirksam einzudämmen, muss sichergestellt werden, dass keine Verbringungen von Ziegen und Schafen aus den Schutz- und Überwachungszonen sowie den weiteren Sperrzonen an Bestimmungsorte außerhalb der Außengrenze der weiteren Sperrzone stattfinden, und es müssen jegliche Abweichungen von dem genannten Verbot solcher Verbringungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden.

(10) Darüber hinaus ist es in Anbetracht der Unsicherheit und des Mangels an Informationen über die derzeitige Seuchenlage nach dem unerwarteten erneuten Auftreten der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer mehr als vier Monate nach ihrer Tilgung in Rumänien erforderlich, Verbringungen von Schafen und Ziegen aus dem gesamten Hoheitsgebiet Rumäniens in andere Mitgliedstaaten für einen bestimmten Zeitraum zu verbieten.

(11) Angesichts der Seuchenlage ist es auch erforderlich, die Gebiete in Rumänien auszuweisen, in denen weitere Maßnahmen gelten sollten, wie die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für weitere Sperrzonen geltenden, und in denen nach dem Auslaufen der Maßnahmen, die in allen Schutz- und Überwachungszonen gelten, Verbringungen von Schafen und Ziegen außerhalb der Außengrenzen dieser Gebiete für einen bestimmten Zeitraum verboten sein sollten.

(12) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche von den betroffenen Betrieben in Rumänien auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden.

(13) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/525 sollte ersetzt werden.

(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Rumänien richtet gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unverzüglich eine Sperrzone ein, die sowohl Schutz- und Überwachungszonen als auch eine weitere Sperrzone sowie mindestens die in Anhang I gelisteten Gebiete umfasst.

Darüber hinaus stellt Rumänien sicher, dass

  1. die Maßnahmen, die in den in Anhang I gelisteten Schutz- und Überwachungszonen sowie in den weiteren Sperrzonen anzuwenden sind, mindestens bis zu den im genannten Anhang aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden; dass
  2. die Verbringungen von Ziegen und Schafen aus den in Anhang I gelisteten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze der weiteren Sperrzone gemäß Teil B des Anhangs I bis zu den im genannten Anhang für die einzelnen Zonen aufgeführten Zeitpunkten verboten sind; und dass
  3. die Verbringungen von Ziegen und Schafen aus dem gesamten Hoheitsgebiet Rumäniens an einen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat bis zum 9. Juni 2025 verboten ist.

Artikel 2

Rumänien wendet in den in Anhang II des vorliegenden Beschlusses gelisteten Gebieten und entsprechend den im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkten die Maßnahmen an, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für weitere Sperrzonen gelten.

Verbringungen von Ziegen und Schafen aus den in Anhang II des vorliegenden Beschlusses gelisteten Gebieten an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze dieser Gebiete sind bis zu den in dem genannten Anhang für die einzelnen Gebiete aufgeführten Zeitpunkten verboten.

Artikel 3

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/525 wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 25. März 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/525 der Kommission vom 14. März 2025 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien wurde heute, am 17. März 2025, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. L, 2025/525, 17.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/525/oj).

.

Anhang I

Teil A: Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

LandVerwaltungsbezirk und ADIS-Bezugsnummer des AusbruchsGemäß Artikel 1 als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene GebieteGültig bis
RumänienKreis Bihor
RO-PPR-2025-00001
Schutzzone:
The communes of Cefa, Gepiu, Husasău de Tinca, Mădăras,
Nojorid and Sânnicolau Român.
1.4.2025
Überwachungszone:
The communes of Batăr, Biharia, Borş, Cetariu, Ciumeghiu, Girişu de Criş, Hidişelu de Sus, Holod, Lăzăreni, Oradea, Oşorhei, Paleu, Salonta, Sânmartin, Sântandrei, Tinca, Toboliu and Tulca,
10.4.2025
Überwachungszone:
The communes of Cefa, Gepiu, Husasău de Tinca, Mădăras,
Nojorid and Sânnicolau Român.
2.4.2025-10.4.2025

Teil B: Weitere Sperrzone

LandVerwaltungsbereichGemäß Artikel 1 als weitere Sperrzone ausgewiesene GebieteGültig bis
RumänienKreis BihorThe entire territory of Bihor county excluding the areas contained in any protection or surveillance zone.10.4.2025
Kreis AradThe entire territory of Arad county10.4.2025

.

Anhang II


LandVerwaltungsbereichGemäß Artikel 2 ausgewiesene GebieteGültig bis
RumänienKreis BihorThe entire territory of Bihor county11.4.2025-10.5.2025
Kreis AradThe entire territory of Arad county11.4.2025-10.5.2025


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