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Regelwerk, EU 2007

Richtlinie 2007/37/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

(ABl. Nr. L 161 vom 22.06.2007 S. 60)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates 2 ist eine der Einzelrichtlinien des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens.

(2) Die Richtlinie 2006/40/EG schreibt für Fahrzeuge mit Klimaanlagen, die darauf ausgelegt sind, ein fluoriertes Treibhausgas mit einem Treibhauspotenzial (GWP-Wert) über 150 zu enthalten, eine Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen aus ihrer Klimaanlage vor.

(3) Nach Einführung des EG-Typgenehmigungsverfahrens und Erlass der Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG 3 ist es notwendig, den in den Anhängen I und III der Richtlinie 70/156/EWG wiedergegebenen Beschreibungsbogen weitere Merkmale hinzuzufügen.

(4) Zur Wahrung der Einheitlichkeit des EG-Typgenehmigungsverfahrens sollten die mit dieser Richtlinie eingeführten neuen Vorschriften am selben Tag in Kraft treten wie die Vorschriften der Richtlinie 2006/40/EG und der Verordnung (EG) Nr. 706/2007.

(5) Die Richtlinie 70/156/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und III der Richtlinie 70/156/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 4. Januar 2008 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und den Bestimmungen der Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 5. Januar 2008 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in ihnen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem von dieser Richtlinie geregelten Bereich erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

.

 Anhang

Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I werden folgende Nummern eingefügt:

"9.10.8. Als Kältemittel in der Klimaanlage verwendetes Gas:

9.10.8.1. Die Klimaanlage ist darauf ausgelegt, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial (GWP-Wert) über 150 zu enthalten: Ja/Nein 1

9.10.8.2. Wenn ja, ist Folgendes anzugeben:

9.10.8.2.1. Zeichnung und Kurzbeschreibung der Klimaanlage und Nummern und Werkstoffe der lackageanfälligen Bauteile:

9.10.8.2.2. Leckageverhalten der Klimaanlage:

9.10.8.2.3. Bei Prüfung eines leckageanfälligen Bauteils: Liste der leckageanfälligen Bauteile mit Teilenummern, Werkstoffen Leckageraten in g/Jahr und Angaben zur Prüfung (wie Prüfbericht, Genehmigungsnummer usw.):

9.10.8.2.4. Bei Prüfung einer vollständigen Klimaanlage: Teilenummern der Bauteile und Angaben zur Prüfung (wie Prüfbericht, Genehmigungsnummer usw.):

9.10.8.3. Leckagerate der Gesamtanlage in g/Jahr: "

2. In Anhang III werden folgende Nummern eingefügt:

"9.10.8. Als Kältemittel in der Klimaanlage verwendetes Gas:

9.10.8.1. Die Klimaanlage ist darauf ausgelegt, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial (GWP-Wert) über 150 zu enthalten: Ja/Nein 1

Wenn ja, Leckagerate der Gesamtanlage in g/Jahr: "

____________

1) ABl. Nr. L 42 vom 23.02.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81).

2) ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 12.

3) Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts.

ENDE