Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 1970-1975, Lebensmittel - EU Bund |
Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln
(ABl. L 170 vom 03.08.1970 S. 2;
RL 72/275/EWG - ABl. L 171 vom 29.07.1972 S. 39;
Beitrittsakte 1972 - ABl. Nr. L 73 vom 27.03.1972 S. 14;
angepaßt durch den Beschluß 1973 - ABl. Nr. L 2 vom 01.01.1973 S. 1;
VO (EWG) 3768/85 - ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985 S. 8;
Beitrittsakte 1994;
VO (EG) 807/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36;
VO (EG) 882/2004 - ABl. Nr. L 191 vom 28.05.2004 S. 1 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 61 VO (EG) 882/2004 - Ausnamhme
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Erzeugung, der gewerbsmäßige Verkehr mit und die Verwendung von Futtermitteln sind in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von größter Bedeutung.
Die tierische Erzeugung in der Landwirtschaft hängt weitgehend von der Verwendung guter und geeigneter Futtermittel ab.
Eine Regelung im Futtermittelbereich ist ein wesentlicher Faktor zur Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft.
Die Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften für die Beschaffenheit und die Zusammensetzung der Futtermittel, die innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verwendet werden, macht einheitliche Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung durch die Behörden der Mitgliedstaaten erforderlich.
Auch bei der Überprüfung, ob die noch bestehenden einzelstaatlichen Normen eingehalten worden sind, müssen in der ganzen Gemeinschaft einheitliche Probenahmeverfahren und Analysemethoden angewendet werden.
Einige Mitgliedstaaten wenden bereits amtliche Probenahmeverfahren und Analysemethoden an, die teilweise in wesentlichen Punkten voneinander abweichen; diese Verfahren und Methoden wirken sich unmittelbar auf eine Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus und müssen daher harmonisiert werden.
Die Festlegung dieser Verfahren und Methoden ist eine rein technische und fachwissenschaftliche Durchführungsmaßnahme; um sie entwikkeln, verbessern und vervollständigen zu können, ist ein schnelles Verfahren erforderlich; um die Annahme dieser Maßnahmen zu erleichtern, sollte ein Verfahren vorgesehen werden, durch das im Rahmen eines Ständigen Futtermittelausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird
hat folgende Richtlinie erlassen:
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die amtlichen Untersuchungen von Futtermitteln zur Feststellung, ob die auf Grund der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Vorschriften hinsichtlich der Beschaffenheit und der Zusammensetzung der Futtermittel erfüllt sind, nach gemeinschaftlichen Probenahmeverfahren und Analysemethoden durchgeführt werden, die in den in Artikel 2 genannten Richtlinien festgelegt werden.
Die in Artikel 1 genannten Verfahren und Methoden werden unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sowie der bereits bewährten Verfahren und Methoden gemäß dem Verfahren des Artikels 3 im Wege von Richtlinien festgelegt.
In diesen Richtlinien werden angemessene Fristen für die Einführung dieser Verfahren und Methoden in die einzelstaatlichen Vorschriften festgelegt.
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 1 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 2. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen dieser Richtlinie innerhalb eines Jahres nach ihrer Bekanntmachung nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
__________
1) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
2) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
ENDE |