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Regelwerk, EU 1980, Immissionsschutz - Bund
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Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub

(ABl. Nr. L 229 vom 30.08.1980 S. 30;
RL 81/857/EWG - ABl. Nr. L 318 vom 07.11.1981 S. 18;
Beitrittsakete Spanien und Portugal - ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985 S. 9;
RL 89/427/EWG - ABl. Nr. L 201 vom 14.07.1989 S. 53;
RL 91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48;
RL 1999/30/EG - ABl. Nr. L 163 vom::29.06.1999 S.41 aufgehoben)



aufgehoben zum 01.01.2005 gemäß Art. 9 der RL1999/30/EG

Gültigkeitsbeschränkung s. 1999/30 Artikel 9 (1)

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Aktionsprogramme der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von 1973 3 und 1977 4 sehen eine vorrangige Maßnahme gegen Schwefeldioxid und Schwebestaub vor, und zwar sowohl wegen ihrer Toxizität als auch wegen des derzeitigen Standes der Kenntnisse über ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt.

Unterschiede zwischen den in den einzelnen Mitgliedstaaten bereits anwendbaren oder in Vorbereitung befindlichen Bestimmungen über Schwefeldioxid und Schwebestaub in der Luft können zu ungleichen

Wettbewerbsbedingungen führen und sich damit auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unmittelbar auswirken; mithin ist in diesem Bereich die in Artikel 100 des Vertrages vorgesehene Angleichung der Rechtsvorschriften vorzunehmen.

Eine der wesentlichen Aufgaben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft besteht darin, eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens in der gesamten Gemeinschaft und eine stetige und ausgewogene Expansion zu fördern. Diese Aufgaben sind undenkbar ohne eine Bekämpfung der Umweltverunreinigungen und -belästigungen sowie ohne eine Verbesserung der Lebensqualität und des Umweltschutzes. Da die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht im Vertrag vorgesehen sind, ist Artikel 235 des Vertrages zugrunde zu legen.

Insbesondere zum Schutz der menschlichen Gesundheit sind für diese beiden Schadstoffe Grenzwerte festzulegen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während bestimmter Zeiträume nicht überschritten werden dürfen. Diese Werte beruhen auf den Ergebnissen der im Rahmen der WHO durchgeführten Arbeiten, und zwar insbesondere auf den Beziehungen zwischen Dosis und Wirkungen, die für Schwefeldioxid und Schwebestaub zusammengenommen ermittelt worden sind.

Diese Grenzwerte lassen sich trotz der getroffenen Maßnahmen in bestimmten Gebieten möglicherweise nicht einhalten; die Mitgliedstaaten müssen daher befristete Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen können, sofern sie der Kommission Pläne zur schrittweisen Verbesserung der Luftqualität in diesen Gebieten vorlegen.

Es sollten auch Leitwerte festgelegt werden, die der langfristigen Vorsorge für Gesundheit und Umweltschutz sowie als Bezugspunkte für die Festlegung spezifischer Regelungen innerhalb Gebieten, die von den Mitgliedstaaten bestimmt werden, dienen sollen.

Die gemäß dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen müssen wirtschaftlich möglich und mit einer ausgewogenen Entwicklung vereinbar sein.

Es ist für eine angemessene Überwachung der Luftqualität und insbesondere der Einhaltung der Grenzwerte zu sorgen; die Mitgliedstaaten haben Meßstationen für die Ermittlung der für die Durchführung der Richtlinie erforderlichen Daten einzurichten.

Da es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Probenahme- und Analysemethoden gibt, ist unter bestimmten Bedingungen die Anwendung anderer Probenahme und Analysemethoden als die in der Richtlinie vorgesehenen Referenzmethoden zuzulassen.

Einige Mitgliedstaaten wenden besondere Probenahme- und Analysemethoden an, die sich nicht ohne weiteres in Korrelation zu den Referenzmethoden bringen lassen; die Richtlinie muß daher andere Grenzwerte vorsehen, die einzuhalten sind, wenn diese Methoden angewendet werden; die betreffenden Mitgliedstaaten sollten auch parallel hierzu in einer Reihe repräsentativer Stationen Messungen mit den Referenzmethoden neben ihren eigenen Methoden durchführen; die Kommission soll, im Lichte dieser parallelen Messungen und der Notwendigkeit, diskriminierende Vorschriften zu vermeiden, weitere Vorschläge machen.

Die Weiterentwicklung der Referenzmethoden für Probenahme und Analyse der vorliegenden Richtlinie kann angesichts des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts auf diesem Gebiet wünschenswert sein; zur Erleichterung der Durchführung der hierzu erforderlichen Arbeiten ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ausschuß für die Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt herbeiführt

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Gegenstand dieser Richtlinie ist die Festlegung von Grenzwerten (Anhang I) und von Leitwerten (Anhang II) für Schwefeldioxid und Schwebestaub in der Atmosphäre sowie die Festlegung ihrer Anwendungsbedingungen mit dem Ziel,

zu verbessern.

Artikel 2

(1) Unter "Grenzwerten" sind zu verstehen

diese Grenzwerte dürfen insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitsschutz im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während bestimmter Zeiträume unter den in den folgenden Artikeln festgelegten Bedingungen nicht überschritten werden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen geeignete Maßnahmen, damit die Konzentrationen von Schwefeldioxid und Schwebestaub in der Atmosphäre ab 1. April 1983 nicht über den in Anhang I genannten Grenzwerten liegen.

Artikel 4 (aufgehoben)

Artikel 5 (aufgehoben)

Artikel 6 (aufgehoben)

Artikel 7 (aufgehoben)

Artikel 8 (aufgehoben)

Artikel 9

Die Durchführung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen. Maßnahmen darf dort, wo der zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie festgestellte Grad der Verschmutzung durch Schwefeldioxid und Schwebestaub im Vergleich zu den Grenzwerten des Anhangs I niedrig ist, nicht zu einer merkbaren Verschlechterung der Luftqualität führen.

Artikel 10 (aufgehoben)

Artikel 11 (aufgehoben)

Artikel 12 (aufgehoben)

Artikel 13 (aufgehoben)

Artikel 14 (aufgehoben)

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Kommission der Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 1980.

_____________
1) ABl. Nr. C 83 vom 04.04.1977 S. 44.

2) ABl. Nr. C 204 vom 30.08.1976 S. 34.

3) ABl. Nr. C 11 vom 20.12.1973 S. 1.

4) ABl. Nr. C 139 vom 13.06.1977 S. 1.

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