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Grenzwerte für Schwefeldioxid und Schwebestaub (Gemessen nach der Black-Smoke-Methode) | Anhang I |
Grenzwerte für Schwefeldioxid in µg/m3 mit den zugeordneten Werten für Schwebestaub (gemessen nach der Black-Smoke-Methode l) in µg/m3
Bezugszeitraum | Grenzwert für Schwefeldioxid | zugeordneter Grenzwert für Schwebestaub |
Jahr | 80 (Median der während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) | > 40 (Median der während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) |
120 (Median der während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) | ± 40 (Median der während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) | |
Winter (1. Oktober - 31. März) | 130 (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte) | > 60 (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte) |
180 (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte) | ± 60 (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte) | |
Jahr (bestehend aus Meßperioden von 24 Stunden) | 250 2 (98-%-Wert der Summenhäufigkeit aller während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) 350 2 | > 150 (98-%-Wert der Summenhäufigkeit aller während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) 150 (98-%-Wert der Summenhäufigkeit aller während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) |
Grenzwerte für Schwebestaub (gemessen nach der Black-Smoke-Methode 1 in µg/m3
Bezugszeitraum | Grenzwert für Schwebestaub |
Jahr | 80 (Median der während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) |
Winter (1. Oktober - 31. März) | 130 (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte) |
Jahr (bestehend aus Meßperioden von 24 Stunden) | 250 2 (98-%-Wert der Summenhäufigkeit aller während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) |
1) Die Ergebnisse der nach der OECD-Methode durchgeführten Black-Smoke-Messungen wurden gemäß der Beschreibung der OECD in gravimetrische Einheiten umgerechnet (vgl. Anhang III).
2) Die Mitgliedstaaten müssen durch alle geeigneten Maßnahmen dafür sorgen, daß dieser Wert nur an höchstens drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Außerdem müssen sie sich darum bemühen, solche Überschreitungen dieses Wertes zu verhindern und m verringern.
(aufgehoben) | Anhang II |
Tabelle A (aufgehoben)
Tabelle B (aufgehoben)
Im Rahmen dieser Richtlinie anzuwendende Referenzmethoden für Probenahme und Analyse | Anhang III |
A. (aufgehoben)
B. Schwebestaub
Zur Bestimmung des "Black-Smoke" und für die Umrechnung der ermittelten Werte in gravimetrische Einheiten gilt als Referenzmethode die Methode, die von der OECD-Arbeitsgruppe für Verfahren zur Messung der Luftverunreinigung und für Erhebungsmethoden (1964) als Standardmethode festgelegt wurde.
Für die im Rahmen der ISO bzw. der OECD obengenannten genormten Methoden sind die von diesen Organisationen veröffentlichten sprachlichen Fassungen sowie die übrigen Fassungen, deren Übereinstimmung mit diesen von der Kommission bestätigt wird, verbindlich.
Im Rahmen des Artikels 10 Absatz 2 anzuwendende Grenzwerte für Schwefeldioxid und Schwebestaub (gemessen nach einer gravimetrischen Methode) | Anhang IV |
Grenzwerte für Schwefeldioxid in µg/m3 mit den zugeordneten Werten für (nach der gravimetrischen Methode gemessenen) Schwebestaub in µg/m3
Bezugszeitraum | Grenzwert für Schwefeldioxid | zugeordneter Grenzwert für Schwebestaub |
Jahr | 80 (Median der während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) | > 150 (Median der während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) |
120 (Median der während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) | ± 150 (Median der während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) | |
Winter 1. 10. - 31. 3. | 130 (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte) | > 200 (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte) |
180 (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte) | ± 200 (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte) | |
Jahr (bestehend aus Meßperioden von 24 Stunden) | 250 1 (98-%-Wert der Summenhäufigkeit aller während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) | > 350 (98-%-Wert der Summenhäufigkeit aller während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) |
350 1 (98-%-Wert der Summenhäufigkeit aller während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) | ± 350 (98-%-Wert der Summenhäufigkeit aller während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) | |
1 Die Mitgliedstaaten müssen durch alle geeigneten Maßnahmen dafür sorgen, daß dieser nur an höchstens drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Außerdem müssen sich darum bemühen, derartige Überschreitungen dieses Wertes zu verhindern und verringern. |
Grenzwerte für Schwebestaub (gemessen nach der unter Ziffer ii beschriebenen gravimetrischen Methode) in µg/m3
Bezugszeitraum | Grenzwert für Schwebestaub |
Jahr | 150 (arithmetisches Mittel aller während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) |
Jahr (bestehend aus Meßperioden von 24 Stunden) | 300 (95-%-Wert der Summenhäufigkeit aller während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) |
Die im Rahmen des Artikels 10 Absatz 2 anzuwendenden Probenahme- und Analysemethoden sind folgende:
Referenzmethode für die Analyse von Schwefeldioxid s. Gültigkeit RL1999/30/EG | Anhang V |
Luftqualität - Bestimmung der Massenkonzentration von Schwefeldioxid in der Atmosphäre - Tetrachloromercurat (TCM) - Pararosanilinverfahren
Mit diesem Entwurf einer internationalen Norm wird eine spektrophotometrische Methode zur Bestimmung der
Massenkonzentration von Schwefeldioxid in der Atmosphäre festgelegt. Sie umfaßt sowohl Probenahme- als auch Analysemethoden.
Mit dem in dieser Norm beschriebenen Verfahren können atmosphärische Schwefeldioxidkonzentrationen zwischen 7 und 1150 µg/m3 bestimmt werden.
Störeinflüsse von Schwermetallen, Stickstoffoxiden, Ozon und reduzierten Schwefelverbindungen (z.B. Wasserstoffsulfid und Merkaptanen) werden eliminiert oder auf ein Mindestmaß reduziert. Schwefelsäure und Sulfate stören nicht. Ein Störeinfluß von Schwefeldioxid ist experimentell nicht nachgewiesen, da es in der Absorptionslösung vermutlich zu Schwefelsäure hydratisiert wird.
Durch eine Natriumtetrachloromercurat-(TCM)-Lösung wird eine abgemessene Luftprobe angesaugt und das in der Luft vorhandene Schwefeldioxid durch Bildung eines Diclorosulfitomercuratkomplexes absorbiert .
Die Probelösung wird mit einer Amidosulfonsäurelösung behandelt, um das Nitritanion zu zerstören, das durch die in der Luft vorhandenen Stickstoffoxide gebildet wird. Sie wird dann mit Lösungen von Formaldehyd und säuregebleichtem phosphorsäurehaltigem Pararosanilin behandelt, bis ein pH-Wert von 1,6 + 0 1 erreicht wird. Pararosanilin, Formaldehyd und das Bisulfitanion reagieren und bilden die intensiv gefärbte Pararosanilin-Methylsulfonsäure, die sich wie ein zweifarbiger Indikator verhält (λ max - 548 nm bei einem pH-Wert von 1,6 + 0,1).
Die Schwefeldioxidkonzentration wird einer Eichkurve entnommen, die auf der Grundlage von Kalibriergasmischungen (6.3.1) erstellt wurde. Entsprechend der im Laboratorium vorhandenen apparativen Ausrüstung kann es sich für Routineprüfungen in bestimmten Fällen als zweckmäßig erweisen, die Kalibriergasmischungen durch Natriumbisulfitlösungen bekannter Konzentration zu ersetzen. Dieses Verfahren sollte jedoch erst nach einer genauen Kalibrierung mit einer Permeationsvorrichtung angewandt werden.
4.1 Alle Reagenzien müssen analysenrein (p. a.) sein.
Die Hinweise auf Wasser beziehen sich, falls nichts anderes angegeben ist, auf destilliertes Wasser. Das Wasser muß frei von Oxydantien sein und sollte möglichst mit einer Ganzglasapparatur doppelt destilliert werden.
4.2 Absorptionslösung: 0,04 Mol/l Natriumtetrachloromercurat (TCM)
10,9 g Quecksilber(II)Chlorid, 4,7 g Natriumchlorid und 0,07 g Äthylendiamintetraessigsäure-Dinatriumsalz (EDTA) in Wasser auflösen und auf einen Liter verdünnen.
Die Lösung ist mehrere Monate lang stabil und sollte verworfen werden, wenn sich Niederschlag gebildet hat.
Anmerkungen
4.3 Chlorwasserstoffsäure, 1 Mol/1
86 ml konzentrierte Chlorwasserstoffsäure HCl (ρ = 1,19 g/ml) sind auf einen Liter zu verdünnen.
4.4 0,2 %iges Pararosanilinhydrochlorid
Stammlösung 0,2 g Pararosanilinhydrochlorid, C19H17N3 · HCl, sind in 100 ml Chlorwasserstoffsäure (4.3) aufzulösen.
Reagenzien, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind zurückzuweisen oder zu reinigen. Die Reinigung kann durch Kristallisation oder Extraktion erfolgen (siehe Anhang D).
4.5 Phosphorsäure, 3 Mol/l
205 ml konzentrierte Phosphorsäure H3PO4 (ρ = 1,69 g/ml) sind mit Wasser auf einen Liter zu verdünnen.
4.6 Pararosanilinreagenslösung
20 ml der Pararosanilinhydrochlorid-Stammlösung (4.4) und 25 ml Phosphorsäure (4.5) sind in einen 250-ml-Meßkolben zu pipettieren und bis zur Marke mit Wasser aufzufüllen.
Das Reagens ist mehrere Monate lang stabil, falls es im Dunkeln aufbewahrt wird.
4.7 Formaldehyd, Arbeitslösung
5 ml 40 %ige Formaldehydlösung, HCHO, sind in einen 1-l-Meßkolben zu pipettieren und bis zur Marke mit Wasser aufzufüllen. Täglich zubereiten.
4.8 Amidosulfonsäure, 0,6 %ige Arbeitslösung
0,6 g Amidosulfonsäure, NH2SO3H, sind in 100 ml Wasser aufzulösen. Diese Lösung ist, falls sie vor Luft geschützt wird, mehrere Tage stabil.
4.9 Natriumbisulfit-Stammlösung
0,3 g Natriummetabisulfit, Na2S2HO5, sind in 500 ml frisch gekochtem und abgekühltem destilliertem Wasser aufzulösen (zweifach destilliertes, entlüftetes Wasser ist vorzuziehen). Die Lösung enthält 320 bis 400 µg Schwefeldioxidäquivalente je ml. Die tatsächliche Konzentration wird durch Hinzufügen von überschüssigem Jod auf einen aliquoten Teil der Lösung und Rücktitrieren mit einer genormten Natriumthiosulfatlösung (siehe Anhang B) bestimmt.
Die Lösung ist instabil.
4.10 Natriumsulfit-Standardlösung
Sofort nach der Standardisierung der Natriumbisulfit-Stammlösung (4.9) sind 2,0 ml Lösung in einen 100-ml-Meßkolben zu pipettieren und bis zur Marke mit Natriumtetrachloromercuratlösung (4.2) aufzufüllen.
Diese Lösung ist bei Lagerung bei 5 °C 30 Tage, bei Raumtemperatur aber nur einen Tag stabil.
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