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Artikel 8 Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen gefährdeter Personengruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befaßten relevanten Stellen zum Beispiel durch Rundfunk, Presse, Anzeigetafeln oder Computernetzdienste routinemäßig aktuelle Informationen über die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln und Blei in der Luft zur Verfügung gestellt werden.
Informationen über die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxiden und Partikeln in der Luft werden mindestens auf täglicher Basis aktualisiert und bei stündlich gemittelten Werten für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid werden die Informationen, soweit dies praktisch möglich ist, auf stündlicher Basis aktualisiert. Informationen über die Konzentrationen von Blei in der Luft werden auf Dreimonatsgrundlage aktualisiert.
Im Rahmen dieser Information sind mindestens alle Überschreitungen der Konzentrationen bei den Grenzwerten und Alarmschwellen anzugeben, die sich über die in den Anhängen 1 bis IV angegebenen Mittelungszeiträume ergeben haben. Ferner ist für eine Kurzbewertung in bezug auf Grenzwerte und Alarmschwellen sowie für angemessene Unterrichtung über gesundheitliche Auswirkungen zu sorgen.
(2) Werden Pläne oder Programme nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG, einschließlich Plänen oder Programmen nach Artikel 3 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 5 dieser Richtlinie, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so macht der Mitgliedstaat sie auch den in Absatz 1 genannten Organisationen zugänglich.
(3) Bei Überschreitung der Alarmschwelle gemäß Anhang I Abschnitt II und Anhang II Abschnitt II müssen die der Öffentlichkeit gemäß Artikel 10 der Richtlinie 96/62/EG bekanntzugebenden Mindestangaben auf jeden Fall die in Anhang I Abschnitt III und Anhang II Abschnitt III genannten Informationen enthalten.
(4) Die der Öffentlichkeit und den relevanten Organisationen nach den Absätzen 1 und 3 zur Verfügung gestellten Informationen müssen klar, verständlich und zugänglich sein.
Artikel 9 Aufhebung von Bestimmungen und Übergangsregelung
(Absätze 3 und 4 gültig bis 31.12.2009 gemäß Art. 31 der RL 2008/50/EG)
(1) Die "Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwefelstaub" wird mit Wirkung vom 19. Juli 2001 aufgehoben, ausgenommen Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 9, Artikel 15 und Artikel 16 sowie die Anhänge I, III b und IV, die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben werden.
(2) Die "Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft" wird mit Wirkung vom 19. Juli 2001 aufgehoben, ausgenommen Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 7, Artikel 12 und Artikel 13, die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben werden.
(3) Die "Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid" wird mit Wirkung vom 19. Juli 2001 aufgehoben, ausgenommen Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich, Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 erster Gedankenstrich, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 9, Artikel 15, Artikel 16 und Anhang 1, die mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben werden.
(4) Ab 19. Juli 2001 verwenden die Mitgliedstaaten Meßstationen und sonstige Methoden zur Beurteilung der Luftqualität gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie, um die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Blei in der Luft zu beurteilen und Daten zum Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte, die in der Richtlinie 80/779/EWG, der Richtlinie 82/884/EWG und der Richtlinie 85/203/EWG festgelegt sind, zu erfassen, bis die in diesen Richtlinien festgelegten Grenzwerte nicht mehr anwendbar sind.
(5) Ab 19. Juli 2001 können die Mitgliedstaaten Meßstationen und sonstige Methoden zur Beurteilung der Luftqualität gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie in bezug auf PM10-Konzentrationen verwenden, um die Konzentrationen von Schwebestaub zu erfassen und die Einhaltung der Grenzwerte für Schwebestaub insgesamt, die in Anhang IV der Richtlinie 80/779/EWG festgelegt sind, nachzuweisen, wobei jedoch für die Zwecke des betreffenden Nachweises die so erfaßten Daten mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren sind.
(6) In dem auf das Ende jedes Jahres folgenden Neunmonatszeitraum unterrichten die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 11 der Richtlinie 96/62/EG die Kommission bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die einschlägigen Grenzwerte nicht mehr anwendbar sind, über alle Überschreitungen der in den Richtlinien 80/779/EWG, 82/884/EWG und 85/203/EWG festgelegten Grenzwerte und übermitteln ihr gleichzeitig die aufgezeichneten Werte, die Gründe für alle Fälle von Überschreitungen und die zur Vermeidung von erneuten Überschreitungen ergriffenen Maßnahmen.
(7) In den Gebieten, in denen die betreffenden Mitgliedstaaten es für erforderlich halten, einen vorhersehbaren Anstieg der Verschmutzung durch Schwefeldioxid, Stickstoffoxide oder Schwebstaub zu begrenzen oder zu verhüten, können sie weiterhin die in Anhang II der Richtlinie 80/779/EWG und Anhang II der Richtlinie 85/203/EWG festgelegten Leitwerte für den Schutz von Ökosystemen anwenden.
Artikel 10 Bericht und Revision
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. Dezember 2003 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie vor, insbesondere über die neuesten wissenschaftlichen Forschungsergebnisse hinsichtlich der Folgen der Einwirkung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Stickstoffoxiden, verschiedenen Partikelfraktionen und Blei für die menschliche Gesundheit und für Ökosysteme sowie über technologische Entwicklungen einschließlich der Fortschritte bei den Methoden zur Messung und in sonstiger Weise vorgenommenen Beurteilung der Konzentrationen von Partikeln in der Luft und der Ablagerung von Partikeln und Blei auf Oberflächen.
Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt beizubehalten, werden unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Richtlinie gemachten Erfahrungen - insbesondere auch unter Berücksichtigung der in Anhang VI festgelegten Bedingungen, unter denen die Messungen stattgefunden haben - diesem Bericht, falls angemessen, Vorschläge zur Änderung der Richtlinie beigefügt. Die Kommission wird insbesondere die PM10-Grenzwerte für die zweite Stufe dahingehend überprüfen, ob sie verbindlich vorgeschrieben werden sollen, und prüfen, ob die Grenzwerte für die zweite Stufe und gegebenenfalls für die erste Stufe zu bestätigen oder zu ändern sind. Ferner wird die Kommission, soweit angebracht, besondere Aufmerksamkeit auf die Festlegung der PM2,5-Grenzwerte oder auch der Grenzwerte für andere Partikelfraktionen verwenden und die Kommission wird den für Stickstoffdioxid geltenden Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit überprüfen und einen Vorschlag zur Bestätigung oder Änderung dieses Wertes machen. Sie wird außerdem den 1-Stundengrenzwert für Stickstoffdioxid unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation überprüfen und überlegen, ob der Grenzwert bestätigt oder geändert werden sollte.
Die Kommission wird auch überlegen, ob gegebenenfalls Alarmschwellen für PM10, PM25 oder Partikelfraktionen festgesetzt werden können, die mit den Werten für andere in dieser Richtlinie aufgeführten Schadstoffe vereinbar sind.
Artikel 11 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für Verstöße gegen die im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 12 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 19. Juli 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 13 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 14 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 22. April 1999.
Grenzwerte und Alarmschwelle für Schwefeldioxid | Anhang I |
I. Grenzwerte für Schwefeldioxid
Grenzwerte werden in µg/m3 angegeben.
Das Volumen bezieht sich auf den Normzustand bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa.
Mittelungs- zeitraum | Grenzwert | Toleranzmarge | Zeitpunkt, bis zu dem der Grenzwert zu erreichen ist | |
1. 1-Stunden-Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit | 1 Stunde | 350 µg/m3 dürfen nicht öfter als bei Inkrafttreten 24mal im Kalenderjahr überschritten werden | 150 µg/m3 (43 %) dieser Richtlinie, lineare Reduzierung am 1. Januar 2001 und alle 12 Monate danach um einen gleichen jährlichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Januar 2005 | 1. Januar 2005 |
2. 1-Tages-Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit | 24 Stunden | 125 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden | keine | 1. Januar 2005 |
3. Grenzwert für den Schutz von Ökosystemen | Kalenderjahr und Winter (1. Oktober bis 31. März) | 20 µg/m3 | keine | 19. Juli 2001 |
II. Alarmstufe für Schwefeldioxid
500 µg/m3, drei aufeinanderfolgende Stunden lang an Orten gemessen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 km2, oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum, je nachdem welche Fläche kleiner ist, repräsentativ sind.
III. Mindestinformation der Öffentlichkeit bei Überschreiten der Alarmschwelle für Schwefeldioxid
Die Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sollten mindestens folgende Punkte umfassen:
Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) und Stickstoffoxide (NOx) und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid | Anhang II |
I. Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide
Grenzwerte werden in µg/m3 angegeben.
Das Volumen bezieht sich auf den Normzustand bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa.
Mittelungs- zeitraum | Grenzwert | Toleranzmarge | Zeitpunkt, bis zu dem der Grenzwert zu erreichen ist | |
1. 1-Stunden-Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit | 1 Stunde | 200 µg/m3 NO2 dürfen nicht öfter als 18mal im Kalenderjahr überschritten werden | 50 % bei Inkrafttreten dieser Richtlinie, lineare Reduzierung am 1. Januar 2001 und alle 12 Monate danach um einen gleichen jährlichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Januar 2010 | 1. Januar 2010 |
2. Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit | Kalenderjahr | 40 µg/m3 NO2 | 50 % bei Inkrafttreten dieser Richtlinie, lineare Reduzierung am 1. Januar 2001 und alle 12 Monate danach bis auf 0 % am 1. Januar 2010 | 1. Januar 2010 |
3. Jahresgrenzwert für den Schutz der Vegetation | Kalenderjahr | 30 µg/m3 NO | keine | 19. Juli 2001 |
II. Alarmschwelle für Stickstoffdioxid
400 µg/m3, drei aufeinanderfolgende Stunden lang an Orten gemessen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 km2, oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum, je nachdem welche Fläche kleiner ist, repräsentativ sind.
III. Mindestinformation der Öffentlichkeit bei Überschreiten der Alarmschwelle für Stickstoffdioxid
Die Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sollten mindestens folgende Punkte umfassen:
Grenzwerte für Partikel (PM10) | Anhang III |
Mittelungszeit- raum | Grenzwert | Toleranzmarge | Zeitpunkt. bis zu dem der Grenzwert zu erreichen ist | |
STUFE 1 | ||||
1. 24-Stunden-Grenzwert den Schutz der menschlichen Gesundheit | für 24 Stunden | 50 µg/m3 PM10 dürfen nicht öfter als 35mal im Jahr überschritten werden | 50 % bei Inkrafttreten dieser Richtlinie, lineare Reduzierung am 1. Januar 2001 und alle 12 Monate danach um einen gleichen jährlichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Januar 2005 | 1. Januar 2005 |
2. Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit | Kalenderjahr | 40 µg/m3 PM10 | 20 % bei Inkrafttreten dieser Richtlinie, lineare Reduzierung am 1. Januar 2001 und alle 12 Monate danach um einen gleichen jährlichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Januar 2005 | 1. Januar 2005 |
STUFE 2 1 | ||||
1. 24-Stunden-Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit | 24 Stunden | 50 µg/m3 PM10 dürfen nicht öfter als 7mal im Jahr überschritten werden | aus Daten abzuleiten, gleichwertig mit dem Grenzwert der Stufe 1 | 1. Januar 2010 |
2. Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit | Kalenderjahr | 20 µg/m3 PM10 | 50 % am 1. Januar 2005, lineare Reduzierung alle 12 Monate danach um einen gleichen jährlichen Prozentsatz bis auf 0% am 1. Januar 2010 | 1. Januar 2010 |
1) Richtgrenzwerte, die im Lichte weiterer Informationen über die Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt, über die technische Durchführbarkeit und über die bei der Anwendung der Grenzwerte der Stufe 1 in den Mitgliedstaaten gemachten Erfahrungen zu überprüfen sind |
Grenzwert für Blei | Anhang IV |
Mittelungs- zeitraum | Grenzwert | Toleranzmarge | Zeitpunkt, bis zu dem der Grenzwert zu erreichen ist | |
Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit | Kalenderjahr | 0,5 µg/m3 1 | 100 % bei Inkrafttreten dieser Richtlinie, Reduzierung am 1. Januar 2001 und alle 12 Monate danach um einen gleichen jährlichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Januar 2005 oder 1. Januar 2010 in unmittelbarer Nachbarschaft bestimmter punktueller Quellen, die der Kommission mitgeteilt werden müssen. | 1. Januar 2005 oder 1. Januar 2010 in unmittelbarer Nachbarschaft bestimmter industrieller Quellen an Standorten, die durch jahrzehntelange industrielle Tätigkeit belastet worden sind. Diese Quellen sind der Kommission bis 19. Juli 2001 2 mitzuteilen. In diesen Fällen beträgt der Grenzwert ab 1. Januar 2005 1,0 µg/m3. |
1) Bei der Überprüfung dieser Richtlinie gemäß Artikel 10 wird geprüft, ob der Grenzwert durch einen Niederschlagsgrenzwert für die unmittelbare Nachbarschaft von punktuellen Quellen ergänzt oder ersetzt werden soll. 2) Dieser Mitteilung ist eine angemessene Begründung beizufügen. Das Gebiet, in dem höhere Grenzwerte gelten, darf sich nicht über mehr als 1000 m von derartigen Quellen entfernt erstrecken. |
Ermittlung der Anforderungen für die Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid (NO2), und Stickstoffoxiden (NOx), Partikeln (PM10) und Blei in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums | Anhang V |
I. Obere und untere Beurteilungsschwellen
Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
a) Schwefeldioxid
Gesundheitsschutz | Ökosystemschutz | |
Obere Beurteilungsschwelle | 60 % des 24-Stunden-Grenzwerte (75 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden) | 60 % des Wintergrenzwerts (12 µg/m3) |
Untere Beurteilungsschwelle | 40 % des 24-Stunden-Grenzwerts (50 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden) | 40 % des Wintergrenzwerts (8 µg/m3) |
b) Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide
1-Stunden-Grenzwert für den Schutz der Menschlichen Gesundheit (NO2) | Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2) | Jahresgrenzwert für den Schutz der Vegetation (NOx) | |
Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Grenzwerts (140 µg/m3 dürfen nicht öfter als 18mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 80 % des Grenzwerts (32 µg/m3) | 80 % des Grenzwerts (24 µg/m3) |
Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Grenzwerts (100 µg/m3 dürfen nicht öfter als 18mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 65 % des Grenzwerts (26 µg/m3) | 65 % des Grenzwerts (19,5 µg/m3) |
c) Partikel
Die oberen und unteren PM10-Beurteilungsschwellen beruhen auf den Richtgrenzwerten für den 1. Januar 2010.
24-Stunden-Mittelwert | Jahresmittelwert | |
Obere Beurteilungsschwelle | 60 % des Grenzwerts (30 µg/m3 dürfen nicht öfter als 7mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 70 % des Grenzwerte (14 µg/m3) |
Untere Beurteilungsschwelle | 40 % des Grenzwerts (20 µg/m3 dürfen nicht öfter als 7mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 50 % des Grenzwerte (10 µg/m3) |
d) Blei
Jahresmittelwert | |
Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Grenzwerts (0,35 µg/m3) |
Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Grenzwerts (0,25 µg/m3) |
II. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist aufgrund der Konzentration während der vorhergehenden fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, falls sie in mindestens drei dieser fünf vorhergehenden Jahre überschritten wurde.
Liegen lediglich Daten für weniger als fünf vorhergehende Jahre vor, können die Mitgliedstaaten die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Schadstoffwerte typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um die Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.
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