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Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen
(ABl. Nr. L 291 vom 24.10.1983 S. 1;
RL 91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48
RL 2008/105/EG - ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 84 aufgehoben)
aufgehoben zum 23.12.2012 gemäß Art. 12 RL 2008/105/EG
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften-
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,
gestützt auf die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 6 und 12,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
zum Schutz der Gewässer der Gemeinschaft gegen die Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe wurde durch Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG eine Regelung vorheriger Genehmigungen eingeführt, mit denen Emissionsnormen für die Ableitung der in Liste I des Anhangs aufgeführten Stoffe festgesetzt werden. Artikel 6 derselben Richtlinie sieht die Festsetzung von Grenzwerten für die Emissionsnormen sowie von Qualitätszielen für die verunreinigten Gewässer vor, die durch Ableitungen der genannten Stoffe betroffen sind.
Cadmium und Cadmiumverbindungen sind in der Liste I aufgeführt. Die Mitgliedstaaten müssen die Grenzwerte beachten, ausgenommen in den Fällen, in denen sie die Qualitätsziele anwenden können.
Da die Verschmutzung, die durch Ableitungen von Cadmium in Gewässer entsteht, von einer großen Anzahl von Industriebetrieben verursacht wird, müssen spezifische Grenzwerte je nach Art des Industriezweigs festgesetzt und Qualitätsziele für die Gewässer, in die Cadmium von diesen Industriezweigen abgeleitet wird, festgelegt werden.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es jedoch nicht möglich, für die Ableitungen aus betrieben, die Phosphorsäure und Phosphatdüngemittel aus Phosphormineralen herstellen, Grenzwerte festzusetzen. Der Zweck der Qualitätsziele muß darin bestehen, die Cadmiumverschmutzung der verschiedenen Gewässerzonen, die durch cadmiumhaltige Ableitungen beeinträchtigt werden könnten, zu beseitigen. Diese Qualitätsziele müssen ausdrücklich zu diesem Zweck und nicht in der Absicht, Vorschriften für den Verbraucherschutz oder den Absatz von aus dem Wasser stammenden Erzeugnissen zu erlassen, festgelegt werden. Damit die Mitgliedstaaten nachweisen können, daß die Qualitätsziele eingehalten werden, muß ein besonderes Überwachungsverfahren vorgesehen werden.
Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die von den obengenannten Cadmiumableitungen betroffenen Gewässer überwachen. Die Befugnisse zur Einführung dieser Überwachung sind in Artikel 6 der Richtlinie 76/464/EWG nicht vorgesehen. Da besondere Befugnisse zur Annahme dieser Richtlinie im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist Artikel 235 heranzuziehen.
Es ist erforderlich, daß die Kommission dem Rat alle fünf Jahre eine vergleichende Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten übermittelt.
Da für Grundwasser die Richtlinie 80/68/EWG erlassen worden ist, fällt es nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie.
Grönland ist aufgrund seiner Gesamtsituation und insbesondere seiner dünnen Besiedlung sowie seiner beträchtlichen Größe und besonderen geographischen Lage nur sehr wenig industrialisiert. Daher sollte diese Richtlinie auf Grönland keine Anwendung finden
- hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Diese Richtlinie
(2) Diese Richtlinie findet auf die in Artikel 1 der Richtlinie 76/464/EWG genannten Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers Anwendung.
im Sinne dieser Richtlinie sind
(1) Die Grenzwerte, die Fristen für die Einhaltung der Grenzwerte sowie das Verfahren zur Überwachung und Kontrolle der Ableitungen sind in Anhang I festgelegt.
(2) Die Grenzwerte sind normalerweise an der Stelle anwendbar, an der cadmiumhaltige Abwässer den Industriebetrieb verlassen, werden cadmiumhaltige Abwässer außerhalb des Industriebetriebs in einer für die Beseitigung von Cadmium bestimmten Anlage behandelt, so kann der Mitgliedstaat zulassen, daß die Grenzwerte an der Stelle angewandt werden, an der die Abwässer diese Anlage verlassen.
(3) Die in Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG vorgesehenen Genehmigungen müssen Vorschriften enthalten, die mindestens ebenso streng sind wie die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften, ausgenommen in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Anhänge II und IV der vorliegenden Richtlinie Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG erfüllt.
Diese Genehmigungen werden mindestens alle vier Jahre überprüft.
(4) Die Mitgliedstaaten dürfen unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 sowie der Bestimmungen der Richtlinie 76/464/EWG nur dann Genehmigungen für neue Betriebe erteilen, wenn diese Betriebe die Normen anwenden, die den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechen, sofern dies erforderlich ist, um die Verschmutzung im Sinne von Artikel 2 der vorgenannten Richtlinie zu beseitigen oder um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Unabhängig von dem gewählten Verfahren legt der Mitgliedstaat, falls die geplanten Maßnahmen aus technischen Gründen nicht den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechen, der Kommission vor jeder Genehmigung diese Gründe dar.
Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich diese Gründe und leitet allen Mitgliedstaaten so bald wie möglich einen Bericht zu, in dem ihre Stellungnahme zu der in Unterabsatz 2 bezeichneten Ausnahmeregelung enthalten ist. falls erforderlich, legt sie dem Rat gleichzeitig geeignete Vorschläge vor.
(5) Die Referenzanalysemethode für die Bestimmung von Cadmium ist in Anhang III Nummer 1 aufgeführt. es können andere Methoden verwendet werden, vorausgesetzt, daß ihre Erfassungsgrenze Genauigkeit und Richtigkeit mindestens ebenso geeignet sind wie in Anhang III Nummer 1 festgelegt. Die zum Messen des Abflusses erforderliche Genauigkeit ist in Anhang III Nummer 2 angegeben.
Die betroffenen Mitgliedstaaten sorgen für die Überwachung der Gewässer, die von den Ableitungen aus Industriebetrieben berührt werden. im Falle von Ableitungen, die die Gewässer mehrerer Mitgliedstaaten betreffen, arbeiten diese Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Harmonisierung der Überwachungsverfahren zusammen.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfaßt. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG * ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfaßten Dreijahreszeitraums einzureichen.
Der erste Bericht erfaßt den Zeitraum 1995 bis 1997.
Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.
(2) Die Kommission legt dem Rat im Falle einer Änderung des wissenschaftlichen Erkenntnisstands hauptsächlich in bezug auf die Toxizität, Langlebigkeit und Akkumulation des Cadmiums in lebenden Organismen und in Sedimenten oder im Falle einer Verbesserung der besten verfügbaren technischen Mittel geeignete Vorschläge vor, mit denen die Grenzwerte und Qualitätsziele erforderlichenfalls verbessert
oder neue Grenzwerte und Qualitätsziele festgelegt werden sollen.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie gilt nicht für Grönland.
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 26. September 1983.
Grenzwerte, Fristen für die Einhaltung der Grenzwerte und Überwachungs- und Kontrollverfahren für die Ableitungen | Anhang I |
Industriezweig 1 | Maßeinheit | Grenzwerte, die einzuhalten sind ab | ||
1.1.1986 | 1.1.19892 | |||
1. | Zinkbergbergbau, Blei- und Zinkraffination, NE-Metallindustrie und Industrie für metallisches Cadmium | Milligramm Cadmium pro Liter abgeleitetes Abwasser | 0,33 | 0,23 |
2 | Herstellung von Cadmiumverbindungen | Milligramm Cadmium pro Liter abgeleitetes Abwasser | 0,53 | 0,23 |
Gramm abgeleitetes Cadmium pro Kilogramm verwendetes Cadmium | 0,54 | 5 | ||
3. | Pigmentherstellung | Milligramm Cadmium pro Liter abgeleitetes Abwasser | 0,53 | 0,23 |
Gramm abgeleitetes Cadmium pro Kilogramm verwendetes Cadmium | 0,34 | 5 | ||
4 | Herstellung von Stabilisatoren | Milligramm Cadmium pro Liter abgeleitetes Abwasser | 0,53 | 0,23 |
Gramm abgeleitetes Cadmium pro Kilogramm verwendetes Cadmium | 0,5 4 | 5 | ||
5 | Herstellung von Primär- und Sekundär Batterien | Milligramm Cadmium pro Liter abgeleitetes Abwasser | 0,53 | 0,23 |
Gramm abgeleitetes Cadmium pro Kilogramm verwendetes Cadmium | 1,54 | 5 | ||
6. | Galvanotechnik 6 | Milligramm Cadmium pro Liter abgeleitetes Abwasser | 0,53 | 0,23 |
Gramm abgeleitetes Cadmium pro Kilogramm verwendetes Cadmium | 0,34 | 5 | ||
7. | Herstellung von Phosphorsaure und/oder Phosphatdüngemitteln aus Phosphormineralen 7 | - | - | |
|
Qualitätsziele - gestrichen - | Anhang II |
Stand RL 2008/105/EG
Referenzmeßverfahren | Anhang III |
Überwachungsverfahren für die Qualitätsziele | Anhang IV |
1) ABl. Nr. C 118 vom 21.05.1981 S. 3.
2) ABl. Nr. C 334 vom 20.12.1982 S. 138.
3) ABl. Nr. C 230 vom 10.09.1981 S. 22.
4) Die Definitionen dieser ausdrücke entsprechen denen der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten.
5) Die unter den Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 festgesetzten Cadmiumkonzentrationen stellen die Mindesterfordernisse zum Schutz des Lebens im Wasser dar.
6) Mit Ausnahme des Qualitätsziels 1.4 beziehen sich alle Konzentrationen auf das arithmetische Mittel der Ergebnisse eines Jahres.
7) Die Richtlinie 75/440/EWG betrifft die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten. In dieser Richtlinie ist für Cadmium ein zwingender Wert von 5 µg/l bei 95 % der Proben vorgesehen.
*) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48.
ENDE |