umwelt-online: 85/337/EWG Umweltverträglichkeitsprüfungs-Richtline (2/2)
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 Projekte nach Artikel 4 Absatz 1 03 09Anhang I
  1. Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und zur Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer.
    1. Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe.
    2. Anlagen:
      • mit dem Zweck der Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen,
      • mit dem Zweck der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle,
      • mit dem Zweck der endgültigen Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe,
      • mit dem ausschließlichen Zweck der endgültigen Beseitigung radioaktiver Abfälle,
      • mit dem ausschließlichen Zweck der (für mehr als 10 Jahre geplanten) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort.
  2. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen: bei Asbestzementerzeugnissen mit einer Jahresproduktion von mehr als 20000 t Fertigerzeugnissen; bei Reibungsbelägen mit einer Jahresproduktion von mehr als 50 t Fertigerzeugnissen; bei anderen Verwendungszwecken von Asbest mit einem Einsatz von mehr als 200 t im Jahr.
  3. Integrierte chemische Anlagen, d. h. Anlagen zur Herstellung von Stoffen unter Verwendung chemischer Umwandlungsverfahren im industriellen Umfang, bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind und die
    1. zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,
    2. zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,
    3. zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff oder Mehrnährstoff)
    4. zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden
    5. zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens
    6. zur Herstellung von Explosivstoffen dienen.

    dienen.

    1. Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken und Flugplätzen 1 mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2 100 m und mehr.
    2. Bau von Autobahnen und Schnellstraßen 2.
    3. Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen oder Verlegung und/oder Ausbau von bestehenden ein- oder zweispurigen Straßen zu vier- oder mehrspurigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde.
    1. Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschiffahrt, die für Schiffe mit mehr als 1350 t zugänglich sind.
    2. Seehandelshäfen, mit Binnen- oder Außenhäfen verbundene Landungsstege (mit Ausnahme von Landungsstegen für Fährschiffe) zum Laden und Löschen, die Schiffe mit mehr als 1350 t aufnehmen können.
  4. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nummer D9 der Richtlinie 75/442/EWG 3 oder Deponierung gefährlicher Abfälle (d.h. unter die Richtlinie 91/689/EWG 4 fallender Abfälle).
  5. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nummer D9 der Richtlinie 75/442/EWG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.
  6. Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 10 Mio. m3.
  7.  
    1. Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 100 Mio. m3/Jahr an Wasser umgeleitet werden.
    2. In allen anderen Fällen Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2000 Mio. m3/Jahr übersteigt und mehr als 5 % dieses Durchflusses umgeleitet werden. In beiden Fällen wird der Transport von Trinkwasser in Rohren nicht berücksichtigt.
  8. Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150000 Einwohnerwerten gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 91/271/EWG 5.
  9. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von mehr als 500 t/Tag bei Erdöl und von mehr als 500000 m3/Tag bei Erdgas.
  10. Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen über 10 Mio. m3 Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden.
  11. Pipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km
  12. Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
    1. 85000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen, 60.000 Plätzen für Hennen,
    2. 3000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
    3. 900 Plätzen für Sauen.
  13. Industrieanlagen zur
    1. Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen,
    2. Herstellung von Papier und Pappe, deren Produktionskapazität 200 t pro Tag übersteigt.
  14. Steinbrüche und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar oder Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr als 150 Hektar.
  15. Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km.
  16. Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen mit einer Kapazität von 200.000 Tonnen und mehr.
  17. Jede Änderung oder Erweiterung von Projekten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, wenn sie für sich genommen die Schwellenwerte, sofern solche in diesem Anhang festgelegt sind, erreicht.
  18. Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid 7
  19. Anlagen für die Abscheidung von CO2 -Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG aus unter diesen Anhang fallenden Anlagen oder mit einer jährlichen CO2-Abscheidung von insgesamt mindestens 1,5 Megatonnen.

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 Projekte nach Artikel 4 Absatz 2 03 09Anhang II
  1. Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischzucht
    1. Flurbereinigungsprojekte.
    2. Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung.
    3. Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbe- und -entwässerungsprojekte.
    4. Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart.
    5. Anlagen zur Intensivtierhaltung (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    6. Intensive Fischzucht.
    7. Landgewinnung am Meer.
  2. Bergbau
    1. Steinbrüche, Tagebau und Torfgewinnung (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    2. Untertagebau.
    3. Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See oder in Flüssen.
    4. Tiefbohrungen, insbesondere - Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme,
      • Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen,
      • Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung, ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit.
    5. Oberirdische Anlagen zur Gewinnung von Steinkohle, Erdöl, Erdgas und Erzen sowie von bituminösem Schiefer.
  3. Energiewirtschaft
    1. Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    2. Anlagen der Industrie zum Transport von Gas, Dampf und Warmwasser; Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    3. Oberirdische Speicherung von Erdgas.
    4. Lagerung von brennbaren Gasen in unterirdischen Behältern.
    5. Oberirdische Speicherung von fossilen Brennstoffen.
    6. Industrielles Pressen von Steinkohle und Braunkohle.
    7. Anlagen zur Bearbeitung und Lagerung radioaktiver Abfälle (soweit nicht durch Anhang I erfaßt).
    8. Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung.
    9. Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen).
    10. Anlagen für die Abscheidung von CO2-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG aus nicht unter Anhang I dieser Richtlinie fallenden Anlagen
  4. Herstellung und Verarbeitung von Metallen
    1. Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen.
    2. Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch
      1. Warmwalzen,
      2. Schmieden mit Hämmern,
      3. Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten.
    3. Eisenmetallgießereien.
    4. Anlagen zum Schmelzen, einschließlich Legieren von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.), mit Ausnahme von Edelmetallen.
    5. Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren.
    6. Bau und Montage von Kraftfahrzeugen und Bau von Kraftfahrzeugmotoren.
    7. Schiffswerften.
    8. Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen.
    9. Bau von Eisenbahnmaterial.
    10. Tiefen mit Hilfe von Sprengstoffen.
    11. Anlagen zum Rösten und Sintern von Erz.
  5. Mineralverarbeitende Industrie
    1. Kokereien (Kohletrockendestillation).
    2. Anlagen zur Zementherstellung.
    3. Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    4. Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern.
    5. Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern.
    6. Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan.
  6. Chemische Industrie (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte)
    1. Behandlung von chemischen Zwischenerzeugnissen und Erzeugung von Chemikalien.
    2. Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen, Farben und Anstrichmitteln, Elastomeren und Peroxiden.
    3. Speicherung und Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen.
  7. Nahrungs- und Genußmittelindustrie
    1. Erzeugung von Ölen und Fetten pflanzlicher und tierischer Herkunft.
    2. Fleisch- und Gemüsekonservenindustrie.
    3. Erzeugung von Milchprodukten.
    4. Brauereien und Mälzereien.
    5. Süßwaren und Sirupherstellung.
    6. Anlagen zum Schlachten von Tieren.
    7. Industrielle Herstellung von Stärken.
    8. Fischmehl- und Fischölfabriken.
    9. Zuckerfabriken.
  8. Textil-, Leder-, Holz- und Papierindustrie
    1. Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    2. Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien.
    3. Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen.
    4. Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Zellstoff und Zellulose.
  9. Verarbeitung von Gummi Erzeugung und Verarbeitung von Erzeugnissen aus Elastomeren.
  10. Infrastrukturprojekte
    1. Anlage von Industriezonen.
    2. Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen.
    3. Bau von Eisenbahnstrecken sowie von intermodalen Umschlaganlagen und Terminals (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    4. Bau von Flugplätzen (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    5. Bau von Straßen, Häfen und Hafenanlagen, einschließlich Fischereihäfen (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    6. Bau von Wasserstraßen (soweit nicht durch Anhang I erfaßt), Flußkanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten.
    7. Talsperren und sonstige Anlagen zum Aufstauen eines Gewässers oder zum dauernden Speichern von Wasser (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    8. Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen.
    9. Öl- und Gaspipelines sowie Pipelines für den Transport von CO2-Strömen für die Zwecke der geologischen Speicherung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte).
    10. Bau von Wasserfernleitungen.
    11. Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten.
    12. Grundwasserentnahme- und künstliche Grundwasserauffüllungssysteme, soweit nicht durch Anhang I erfaßt.
    13. Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flußeinzugsgebiet in ein anderes, soweit nicht durch Anhang I erfaßt.
  11. Sonstige Projekte
    1. Ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge.
    2. Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    3. Abwasserbehandlungsanlagen (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    4. Schlammlagerplätze.
    5. Lagerung von Eisenschrott, einschließlich Schrottwagen.
    6. Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren.
    7. Anlagen zur Herstellung künstlicher Mineralfasern.
    8. Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen.
    9. Tierkörperbeseitigungsanlagen.
  12. Fremdenverkehr und Freizeit
    1. Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen.
    2. Jachthäfen.
    3. Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen.
    4. Ganzjährig betriebene Campingplätze.
    5. Freizeitparks.

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 Auswahlkriterien im Sinne von Artikel 4 Absatz 3Anhang III
  1. Merkmale der Projekte
       
    Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:
  2. Standort der Projekte

    Die ökologische Empfindlichkeit der geographischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muß unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

  3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen

    Die potentiellen erheblichen Auswirkungen der Projekte sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist folgendem Rechnung zu tragen:

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 Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 1Anhang IV
  1. Beschreibung des Projekts, im besonderen:
  2. Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen.
  3. Beschreibung der möglicherweise von dem vorgeschlagenen Projekt erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Bevölkerung, die Fauna, die Flora, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die materiellen Güter einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze und die Landschaft sowie die Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren gehören.
  4. Beschreibung 6 der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt infolge
  5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen.
  6. Nichttechnische Zusammenfassung der gemäß den obengenannten Punkten übermittelten Angaben.
  7. Kurze Angabe etwaiger Schwierigkeiten (technische Lücken oder fehlende Kenntnisse) des Projektträgers bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.


1) "Flugplätze" im Sinne dieser Richtlinie sind Flugplätze gemäß den Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14).

2) "Schnellstraßen" im Sinne dieser Richtlinie sind Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.

3) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/3/EG der Kommission (ABl. Nr. L 5 vom 07.01.1994 S. 15).

4) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. Nr. L 168 vom 02.07.1994 S. 28).

5) ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

6) Die Beschreibung sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens erstrecken.

7) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114

8) Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren gelten nicht mehr als solche, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.

 

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