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1. | Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden Richtlinien und ihrer jeweiligen Anpassung an den technischen Fortschritt:
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 1, Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen 2 Auf Stoffe und Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß einer der vorstehenden Richtlinien eingestuft wurden (z.B. Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, finden die Verfahren für die vorläufige Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung. Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung im Sinne dieser Richtlinie Anlass geben, gelten die jeweils niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht. Für die Zwecke dieser Richtlinie erstellt die Kommission eine Liste der Stoffe, die durch einen harmonisierten Beschluss gemäß der Richtlinie 67/548/EWG in die genannten Klassen eingestuft worden sind, und hält die Liste auf dem neuesten Stand. | ||||||||||||
2. | "Explosionsgefährlich" bezeichnet
Unter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die für die Zwecke dieser Richtlinie als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung sowohl nach der UN/ADR-Systematik als auch mit den Gefahrenhinweisen R2 oder R3 eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der Einstufung mit Gefahrenhinweisen. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ADR-Systematik eingestuft. Die betreffenden Unterklassen sind folgende:
Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieser Richtlinie diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Richtlinie der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln. | ||||||||||||
3. | "Entzündlich", "leichtentzündlich" und "hochentzündlich" (in den Kategorien 6, 7 und 8) bezeichnet
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4. | Bei einem Betrieb, in dem kein Einzelstoff oder keine Einzelzubereitung in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, wird zur Feststellung, ob der Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie fällt, folgende Additionsregel angewendet.
Diese Richtlinie ist anzuwenden, wenn die Summe q1/QU1 + q2/QU2 + q3/QU3 + q4/QU4 + q5/QU5 +... größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2 dieses Anhangs fällt (fallen), und QUx die in Teil 1 oder Teil 2 Spalte 3 angegebene relevante Mengenschwelle für den Stoff oder die Kategorie x. Diese Richtlinie ist - mit Ausnahme der Artikel 9, 11 und 13 - anzuwenden, wenn die Summe q1/QL1 + q2/QL2 + q3/QL3 + q4/QL4 + q5/QL5 +... größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2 dieses Anhangs fällt (fallen), und QLx die in Teil 1 oder Teil 2 Spalte 2 angegebene relevante Mengenschwelle für den Stoff oder die Kategorie x. Diese Regel wird zur Einschätzung der mit der Giftigkeit, Entzündlichkeit und Umweltgiftigkeit verbundenen Gesamtgefahr angewandt. Sie ist daher dreimal anzuwenden:
Die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie sind anzuwenden, wenn eine der bei Buchstaben a), b) oder c) erhaltenen Summen größer oder gleich 1 ist. |
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1) ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36).
2) ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2001/60/EG der Kommission (ABl. Nr. L 226 vom 22.08.2001 S. 5).
3) ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994 S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/28/EG der Kommission (ABl. Nr. L 90 vom 08.04.2003 S. 45).
In dem Sicherheitsbericht nach Artikel 9 zu berücksichtigende Mindestangaben und Mindestinformationen | Anhang II |
Mit diesen Informationen müssen die in Anhang III aufgeführten Punkte abgedeckt werden.
Grundsätze nach Artikel 7 und Informationen nach Artikel 9 betreffend das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle | Anhang III |
Bei der Anwendung des Konzepts des Betreibers zur Verhütung schwerer Unfälle und beim Sicherheitsmanagementsystem ist den nachstehenden Elementen Rechnung zu tragen. Die in der Unterlage nach Artikel 7 vorgesehenen Vorschriften sind unter Berücksichtigung der betriebsspezifischen Risiken schwerer Unfälle anzuwenden.
In die Notfallpläne nach Artikel 11 aufzunehmende Angaben und Informationen | Anhang IV |
1. Interne Notfallpläne
2. Externe Notfallpläne
Einzelheiten, die der Öffentlichkeit nach Artikel 13 Absatz 1 mitzuteilen sind | Anhang V |
Kriterien für die in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehene Unterrichtung der Kommission über einen Unfall | Anhang VI |
51) Zur Bestimmung einer Schädigung kann gegebenenfalls auf die Richtlinien 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentativen Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie er in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium "umweltgefährlich" definiert worden ist.
ENDE |