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 Anwendbarkeit der RichtlinieAnhang I

Einleitung

  1. Dieser Antrag betrifft das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Betrieben im Sinne des Artikels 3 dieser Richtlinie und bestimmt die Anwendung der einschlägigen Artikel.
  2. Gemische und Zubereitungen werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern sie die Höchstkonzentrationen nicht überschreiten. die entsprechend ihren Eigenschaften in den in Teil 2 Anmerkung 1 aufgeführten einschlägigen Richtlinien oder deren letzte Anpassungen an den technischen Fortschritt festgelegt sind, es sei denn, daß eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.
  3. Die nachstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Betrieb.
  4. Die für die Anwendung der einschlägigen Artikel zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betrieb nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Grenzmenge vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalls an einem anderen Ort des Betriebs wirken können.
  5. Soweit zutreffend, gelten die Regeln in Teil 2 Anmerkung 4 für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe.
  6. Im Sinne dieser Richtlinie ist Gas jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat.
  7. Im Sinne dieser Richtlinie ist Flüssigkeit jeder Stoff, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.

Teil 1 12
Namentlich aufgeführte Stoffe

Fällt ein in Teil 1 aufgeführter Stoff/eine in Teil 1 aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine in Teil 2 aufgeführte Kategorie von Stoffen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.

Spalte 1Spalte 2Spalte 3
Gefährliche StoffeMengenschwellen (t)
für die Anwendung von
 Artikel 6 und 7Artikel 9
Ammoniumnitrat (s. Anmerkung 1)500010.000
Ammoniumnitrat (s. Anmerkung 2)12505 000
Ammoniumnitrat (s. Anmerkung 3)3502500
Ammoniumnitrat (s. Anmerkung 4)1050
Kaliumnitrat (s. Anmerkung 5)500010.000
Kaliumnitrat (s. Anmerkung 6)12505000
Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze12
Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und ihre Salze 0,1
Brom20100
Chlor1025
Atembare pulverförmige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid) 1
Ethylenimin1020
Fluor1020
Formaldehyd (Konzentration > 90 %)550
Wasserstoff550
Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)25250
Bleialkyle550
Hochentzündliche verflüssigte Gase (einschließlich LPG) und Erdgas)50200
Acetylen550
Ethylenoxid550
Propylenoxid550
Methanol5005 000
4,4'-Methylen-bis (2-chloranilin) und seine Salze, pulverförmig 0,01
Methylisocyanat 0,15
Sauerstoff2002 000
Toluylendiisocyanat10100
Karbonyldichlorid (Phosgen)0,30,75
Arsentrihydrid (Arsin)0,21
Phosphortrihydrid (Phosphin)0,21
Schwefeldichlorid11
Schwefeltrioxid1575
Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD), in TCDD-Äquivalenten berechnet (s. Anmerkung 7) 0,001
Folgende KREBSERZEUGENDE STOFFE bei einer Konzentration von über 5 Gewichtsprozent:

4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulhat, Dimethylsulphat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin und/oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3-Propansulton

0,52
Erdölerzeugnisse:
  1. Ottokraftstoffe und Naphta,
  2. Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe),
  3. Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme)
  4. Schweröle
250025.000

Anmerkung

1. Ammoniumnitrat (5.000/10.000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind

Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen ("trough test" nach "United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria", Teil III Abschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

2. Ammoniumnitrat (1.250/5.000): Düngemittelqualität

Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

und die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG erfüllen.

3. Ammoniumnitrat (350/2.500): technische Qualität

Dies gilt

4. Ammoniumnitrat (10/50): nicht spezifikationsgerechtes Material ("Off-Specs") und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen.

Dies gilt für

5. Kaliumnitrat (5.000/10.000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.

6. Kaliumnitrat (1.250/5.000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.

7. Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine
Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxin erfolgt aufgrund der nachstehend aufgeführten Aquivalenzfaktoren:

International Toxic Equivalent Factors (ITEF) for the congeners of concern (NATO/CCMS)
2,3,7,8-TCDD12,3,7,8-TCDF0,1
1,2,3,7,8-PeDD 0,52,3,4,7,8-PeCDF0,5
1,2,3,7,8-PeCDF0,05
1,2,3,4,7,8-HxCDD
1,2,3,6,7,8-HxCDD
1,2,3,7,8,9-HxCDD
0,11,2,3,4,7,8-HxCDF
1,2,3,7,8,9-HxCDF
1,2,3,6,7,8-HxCDF
2,3,4,6,7,8-HxCDF
0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0,011,2,3,4,6,7,8-HpCDF
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF
0,01
OCDD0,001OCDF0,001
(T = tetra, P = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)
1) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat.

2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.

3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat.

4) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.


Teil 2
Kategorien von nicht namentlich in Teil 1 aufgeführten Stoffen und Zubereitungen


Spalte 1Spalte 2Spalte 3
Gefährliche StoffeMengenschwellen (t) des gefährlichen Stoffes im Sinne von
Artikel 3 Absatz 4 für die Anwendung von
Artikel 6 und 7Artikel 9
1.sehr giftig (s. Anmerkung 1)520
2.giftig (s. Anmerkung 1)50200
3.oxidierend (s. Anmerkung 1)50200
4.EXPLOSIONSGEFÄHRLICH (s. Anmerkung 2) (wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklasse 1.4 fällt)50200
5.EXPLOSIONSGEFÄHRLICH (s. Anmerkung 2) (wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 oder unter die Gefahrenhinweise R 2 oder R 3 fällt)1050
4.explosionsgefährlich (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in Anmerkung 2 Buchstabe a) gegebene Definition fällt)50200
5.explosionsgefährlich (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in Anmerkung 2 Buchstabe b) gegebene Definition fällt)1050
6.entzündlich (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in Anmerkung 3 Buchstabe a) gegebene Definition fällt)500050.000
7 a.leichtentzündlich
(wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in Anmerkung 3 Buchstabe b) Nummer 1 gegebene Definition fällt)
50200
7 b.leichtentzündliche Flüssigkeiten
(wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in Anmerkung 3 Buchstabe b) Nummer 2 gegebene Definition fällt)
500050.000
8.hochentzündlich
(wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in Anmerkung 3 Buchstabe c) gegebene Definition fällt)
1050
9.UMWELTGEFÄHRLICH Gefahrenhinweise:
i) R50: "Sehr giftig für Wasserorganismen" (einschließlich R 50/53)100200
ii) R 51/53: "Giftig für Wasserorganismen; kann in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen haben200500
10.Jede Einstufung, soweit nicht oben erfaßt, in Verbindung mit Gefahrenhinweis:
R14: "Reagiert heftig mit Wasser" (einschließlich R14/15)100500
R29: "Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase"50200
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