Richtlinie 98/83/EG EU-Trinkwasserrichtinlinie (4)

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Spezifikationen für die Analyse der ParameterAnhang III 09 15

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß alle Laboratorien, in denen Proben analysiert werden, über ein System Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zwecke der Überwachung und zum Nachweis der Einhaltung dieser Richtlinie verwendeten Analyseverfahren im Einklang mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Laboratorien oder deren Vertragspartner Qualitätsmanagementverfahren anwenden, die mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen im Einklang stehen.

Gibt es kein Analyseverfahren, das den Mindestverfahrenskennwerten gemäß Teil B genügt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen.

Teil A
Mikrobiologische Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind

Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Parameter haben, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist, Referenzfunktion; andernfalls dienen sie - bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter durch die Kommission - als Orientierungshilfe. Die Mitgliedstaaten können Alternativverfahren anwenden, sofern die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 5 erfüllt werden.

Diese Maßnahmen betreffend weitere internationale CEN/ISO-Verfahren zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Methoden für mikrobiologische Parameter:

  1. Escherichia coli (E. coli) und coliforme Bakterien (EN ISO 9308-1 oder EN ISO 9308-2)
  2. Enterokokken (EN ISO 7899-2)
  3. Pseudomonas aeruginosa (EN ISO 16266)
  4. Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 22 °C (EN ISO 6222)
  5. Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 36 °C (EN ISO 6222)
  6. Clostridium perfringens einschließlich Sporen (EN ISO 14189)

Teil B
Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

1. Chemische Parameter und Indikatorparameter

Für die Parameter in Tabelle 1 sollten die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission * definierten Bestimmungsgrenze von 30 % oder weniger des betreffenden Parameterwerts und der in Tabelle 1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Das Ergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie bei dem jeweiligen Parameterwert in Anhang I Teile B und C.

Bis zum 31. Dezember 2019 können die Mitgliedstaaten die Verwendung der in Tabelle 2 spezifizierten Verfahrenskennwerte, Richtigkeit",, Präzision" und, Nachweisgrenze" als Alternative zu, Bestimmungsgrenze" und, Messunsicherheit", wie in Absatz 1 bzw. in Tabelle 1 spezifiziert, zulassen.

Die in Tabelle 1 spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang I zu verwenden.

Tabelle 1: Mindestverfahrenskennwert, Messunsicherheit"

ParameterMessunsicherheit
(siehe Anmerkung 1) % des Parameterwerts
(ausgenommen pH-Wert)
Anmerkungen
Aluminium25
Ammonium40
Antimon40
Arsen30
Benzo(a)pyren50Siehe Anmerkung 5
Benzol40
Bor25
Bromat40
Cadmium25
Chlorid15
Chrom30
Leitfähigkeit20
Kupfer25
Cyanid30Siehe Anmerkung 6
1,2-Dichlorethan40
Fluorid20
Wasserstoffionen-Konzentration pH
(ausgedrückt in pH-Einheiten)
0,2Siehe Anmerkung 7
Eisen30
Blei25
Mangan30
Quecksilber30
Nickel25
Nitrat15
Nitrit20
Oxidierbarkeit50Siehe Anmerkung 8
Pestizide30Siehe Anmerkung 9
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe50Siehe Anmerkung 10
Selen40
Natrium15
Sulfat15
Tetrachlorethen30Siehe Anmerkung 11
Trichlorethen40Siehe Anmerkung 11
Trihalomethane - insgesamt40Siehe Anmerkung 10
Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)30Siehe Anmerkung 12
Trübung30Siehe Anmerkung 13
Acrylamid, Epichlorhydrin und Vinylchlorid sind anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren.

Tabelle 2: Mindestverfahrenskennwerte, Richtigkeit" "Präzision" und "Nachweisgrenze" - zulässig bis 31. Dezember 2019

ParameterRichtigkeit
(siehe Anmerkung 2)
% des Parameterwerts
(ausgenommen pH-Wert)
Präzision
(siehe Anmerkung 3)
% des Parameterwerts
(ausgenommen pH-Wert)
Nachweisgrenze
(siehe Anmerkung 4)
% des Parameterwerts
(ausgenommen pH-Wert)
Anmerkungen
Aluminium101010
Ammonium101010
Antimon252525
Arsen101010
Benzo(a)pyren252525
Benzol252525
Bor101010
Bromat252525
Cadmium101010
Chlorid101010
Chrom101010
Leitfähigkeit101010
Kupfer101010
Cyanid101010Siehe Anmerkung 6
1,2-Dichlorethan252510
Fluorid101010
Wasserstoffionen-Konzentration pH
(ausgedrückt in pH- Einheiten)
0,20,2Siehe Anmerkung 7
Eisen101010
Blei101010
Mangan101010
Quecksilber201020
Nickel101010
Nitrat101010
Nitrit101010
Oxidierbarkeit252510Siehe Anmerkung 8
Pestizide252525Siehe Anmerkung 9
Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe
252525Siehe Anmerkung 10
Selen101010
Natrium101010
Sulfat101010
Tetrachlorethen252510Siehe Anmerkung 11
Trichlorethen252510Siehe Anmerkung 11
Trihalomethane - insgesamt252510Siehe Anmerkung 10
Trübung252525
Acrylamid, Epichlorhydrin und Vinylchlorid sind anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren.

__________
*) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 36).

2. Anmerkungen zu den Tabellen 1 und 2

Anmerkung 1, Messunsicherheit" ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben.
Anmerkung 2, Richtigkeit" ist die systematische Messabweichung, d. h. die Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert. Weitere Spezifikationen sind der Norm ISO 5725 zu entnehmen.
Anmerkung 3, Präzision" ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Eine annehmbare Präzision bezieht sich auf die zweifache relative Standardabweichung. Dieser Begriff ist in ISO 5725 näher definiert.
Anmerkung 4, Nachweisgrenze" ist entweder
  • die dreifache Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder
  • die fünffache Standardabweichung einer Blindprobe (innerhalb einer Messwertreihe).
Anmerkung 5Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so sollte die beste verfügbare Technik gewählt werden (bis zu 60 %).
Anmerkung 6Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.
Anmerkung 7Werte für Richtigkeit, Präzision und Messunsicherheit werden in pH-Einheiten ausgedrückt.
Anmerkung 8Referenzverfahren: EN ISO 8467
Anmerkung 9Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 % können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte bis zu 80 % können für einige Pestizide zugelassen werden.
Anmerkung 10Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.
Anmerkung 11Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.
Anmerkung 12Die Messunsicherheit sollte auf 3 mg/l des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) geschätzt werden. Zu verwenden ist die Norm CEN 1484 - Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC).
Anmerkung 13Die Messunsicherheit sollte im Einklang mit der Norm EN ISO 7027 auf 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) geschätzt werden.

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Termine für die Umsetzung in nationales Recht und für die Anwendung der RichtlinieAnhang IV


Richtlinie 80/778/EWG

Umsetzung 17.7.1982
Anwendung 17.7.1985
Alle Mitgliedstaaten außer Spanien, Portugal und den neuen deutschen Ländern

Richtlinie 81/858/EWG

(Anpassung wegen des Beitritts Griechenlands)

Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals Spanien:
Umsetzung 1.1.1986
Anwendung 1.1.1986

Portugal:
Umsetzung 1.1 1986
Anwendung 1.1.1989

Richtlinie 90/656/EWG für die neuen deutschen LänderAkte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens

Österreich:
Umsetzung 1.1 1995
Anwendung 1.1.1995

Finnland:
Umsetzung 1.1.1995
Anwendung 1.1.1995

Schweden:
Umsetzung 1.1.1995
Anwendung 1.1.1995

Richtlinie 91/692/EWG
Artikel 1 -14Anwendung 31.12.1995
Artikel 15Geändert mit Wirkung vom 01.01.1981Geändert mit Wirkung vom 01.01.1986Geändert mit Wirkung vom 01.01.1995
Artikel 16
Artikel 17Artikel 17(a) eingefügt
Artikel18
Artikel19GeändertGeändert
Artikel20
Artikel21

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ÜbereinstimmungstabelleAnhang V


Diese RichtlinieRichtlinie 80/778/EWG
Artikel 1 Absatz 1Artikel 1 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 1Artikel 2
Buchstaben a) und b)
Artikel 2 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 1Artikel 4 Absatz 1
Buchstaben a) und b)
Artikel 3 Absatz 2
Buchstaben a) und b)
Artikel 3 Absatz 3
Artikel 4 Absatz 1Artikel 7 Absatz 6
Artikel 4 Absatz 2Artikel 11
Artikel 5 Absatz 1Artikel 7 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 2Satz 1 Artikel 7 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 2Satz 2
Artikel 5 Absatz 3
Artikel 6 Absatz 1Artikel 12 Absatz 2
Artikel 6 Absätze 2und 3
Artikel 7 Absatz 1Artikel 12 Absatz 1
Artikel 7 Absatz 2
Artikel 7 Absatz 3Artikel 12 Absatz 3
Artikel 7 Absatz 4
Artikel 7 Absatz 5Artikel 12 Absatz 5
Artikel 7 Absatz 6
Artikel 8
Artikel 9 Absatz 1Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1
Artikel 9 Absätze 2 bis 6
Artikel 9 Absatz 7Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 8
Artikel 10Artikel 8
Artikel 11 Absatz 1
Artikel 11 Absatz 2Artikel 13
Artikel 12 Absatz 1Artikel 14
Artikel 12 Absätze 2 und 3Artikel 15
Artikel 13 Absatz 1
Artikel 13 Absätze 2 bis 5Artikel 17 Buchstabe a) (eingefügt durch die Richtlinie 91/692/EWG)
Artikel 14Artikel 19
Artikel 15Artikel 20
Artikel 16
Artikel 17Artikel 18
Artikel 18
Artikel 19Artikel 21

*) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 98/83/EG kann Ungarn bis zum 25. Dezember 2009 Abweichungen von dem Parameterwert für Arsen vorsehen, ohne einen entsprechenden Beschluss der Kommission mitzuteilen. Wünscht Ungarn eine sol-che Ausnahme über dieses Datum hinaus beizubehalten, so findet das Verfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2 Anwendung. Diese Abweichung gilt nicht für Trinkwasser, das der Zubereitung von Nahrungsmitteln dienen soll.

Das Verfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2 findet ebenfalls Anwendung, wenn Ungarn nach dem 25. Dezember 2006 gemäß Artikel 9 Absatz 1 Ausnahme für Bor, Fluorid und Nitrit vorsehen ist.

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