Richtlinie 98/83/EG EU-Trinkwasserrichtinlinie (3)
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Anmerkung 1: | Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser. |
Anmerkung 2: | Die Mitgliedstaaten sollten nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert anstreben, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen. Im Fall von Wasser gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) ist der Wert spätestens zehn Kalenderjahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einzuhalten. Der Parameterwert für Bromat beträgt für den Zeitraum zwischen fünf und zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie 25 µg/l. |
Anmerkung 3: | Der Wert gilt für eine Probe von Wasser für den menschlichen Gebrauch, die mit einem geeigneten Probenahmeverfahren 1 an der Wasserentnahmestelle in der Weise entnommen wird, daß sich eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsenrative Probe ergibt. Soweit angebracht, werden die Probenahme- und Kontrollverfahren nach einem harmonisierten Vorgehen durchgeführt, das gemäß Artikel 7 Absatz 4 festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen das Auftreten von Spitzenwerten, durch die sich nachteilige Auswirkungen für die menschliche Gesundheit ergeben könnten. |
Anmerkung 4: | Im Fall von Wasser gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) ist der Wert spätestens fünfzehn Kalenderjahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einzuhalten.
Der Parameterwert für Blei beträgt für den Zeitraum zwischen fünf und fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie 25 µg/l.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des Parameterwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes werden von den Mitgliedstaaten schrittweise und vorrangig dort durchgeführt, wo die Bleikonzentrationen in Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten sind. |
Anmerkung 5: | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Bedingung, daß [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 beträgt (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate (NO3) und für Nitrite (NO2)), eingehalten wird und daß der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten wird. |
Anmerkung 6: | "Pestizide" bedeutet:
und die entsprechenden Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche Pestizide überwacht zu werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung wahrscheinlich ist. |
Anmerkung 7: | Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 µg/l. |
Anmerkung 8: | "Pestizide insgesamt" bezeichnet die Summe aller einzelnen, bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide. |
Anmerkung 9: | Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um:
|
Anmerkung 10: | Die Mitgliedstaaten sollten nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert anstreben, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.
Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan. Im Fall von Wasser gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) ist der Wert spätestens zehn Kalenderjahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einzuhalten. Der Parameterwert für Trihalomethane insgesamt beträgt für den Zeitraum zwischen fünf und zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie 150 µg/l. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Trihalomethan-Konzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des Parameterwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes werden von den Mitgliedstaaten schrittweise und vorrangig in solchen Gebieten durchgeführt, in denen die Trihalomethan-Konzenerationen in Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten sind. |
1) I m Anschluß an das Ergebnis der Studie, die derzeit durchgeführt wird, hinzuzufügen. |
Teil C 09
Indikatorparameter
Parameter |
Parameterwert |
Einheit |
Anmerkungen |
Aluminium | 200 | µg/l | |
Ammonium | 0,50 | mg/l | |
Chlorid | 250 | mg/l | Anm. 1 |
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) | 0 | Anzahl/l00 ml | Anm. 2 |
Färbung | Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | ||
Leitfähigkeit | 2500 | µS cm-1 bei 20 °C | Anm. 1 |
Wasserstoffionen-Konzentration | ≥ 6,5 und ≤ 9,5 | pH-Einheiten | Anm. 1 und 3 |
Eisen | 200 | µg/l | |
Mangan | 50 | µg/l | |
Geruch | Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | ||
Oxidierbarkeit | 5,0 | mg/l O2 | Anm. 4 |
Sulfat | 250 | mg/l | Anm. 1 |
Natrium | 200 | mg/l | |
Geschmack | Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | ||
Koloniezahl bei 22 ° | Ohne anormale Veränderung | ||
Coliforme Bakterien | 0 | Anzahl/100 ml | Anm. 5 |
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) | Ohne anormale Veränderung | Anm. 6 | |
Trübung | Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | Anm. 7 | |
Radioaktivität | |||
Tritium | 100 | Bq/l | Anm. 8 und 10 |
Gesamtrichtdosis | 0,10 | mSv/Jahr | Anm. 9 und 10 |
Anmerkung 1: | Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. |
Anmerkung 2: | Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflußt wird. Wird dieser Parameterwert nicht eingehalten, so stellt der betreffende Mitgliedstaat Nachforschungen im Versorgungssystem an, um sicherzustellen, daß keine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit aufgrund eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z.B. Cryptosporidium, besteht. Die Mitgliedstaaten nehmen die Ergebnisse solcher Nachforschungen in ihre Berichte gemäß Artikel 13 Absatz 2 auf. |
Anmerkung 3: | Für in Flaschen oder Behältnissen abgefülltes Wasser kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden.
Für in Flaschen oder Behältnissen abgefülltes Wasser, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwerte niedriger sein. |
Anmerkung 4: | Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird. |
Anmerkung 5: | Bei Wasser, das in Flaschen oder anderen Behältnissen abgefüllt ist, gilt die Einheit "Anzahl/250 ml". |
Anmerkung 6: | Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe von weniger als 10.000 m3 pro Tag braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu werden. |
Anmerkung 7: | Bei der Aufbereitung von Oberflächenwasser sollten die Mitgliedstaaten einen Parameterwert von nicht mehr als 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheiten) im Wasser am Ausgang der Wasseraufbereitungsanlage anstreben. |
Anmerkung 8: | Die Kontrollhäufigkeit wird später in Anhang II festgelegt. |
Anmerkung 9: | Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten. Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die geeignetsten Überwachungsstandorte werden später in Anhang II festgelegt. |
Anmerkung 10: | 1. Die Kommission erlässt die gemäß Anmerkung 8 erforderlichen Maßnahmen betreffend die Kontrollhäufig keit sowie die gemäß Anmerkung 9 für Anhang II erforderlichen Maßnahmen betreffend die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die geeignetsten Überwachungsstandorte.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Bei der Ausarbeitung dieser Maßnahmen berücksichtigt die Kommission unter anderem die geltenden einschlägigen Bestimmungen sowie die von ihnen abgeleiteten angemessenen Überwachungsprogramme ein schließlich der Überwachungsergebnisse. |
Überwachung | Anhang II 09 15 |
Teil A
Allgemeine Ziele und Überwachungsprogramme für Wasser für den menschlichen Gebrauch
Teil B
Parameter und Häufigkeiten
1. Allgemeiner Rahmen
Ein Überwachungsprogramm muss die in Artikel 5 genannten Parameter berücksichtigen, einschließlich jener, die für die Bewertung der Auswirkungen der Hausinstallation auf die Wasserqualität an der Stelle der Einhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 1 wichtig sind. Bei der Wahl der geeigneten Parameter für die Überwachung müssen die lokalen Gegebenheiten für jedes Wasserverteilungssystem berücksichtigt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Nummer 2 aufgeführten Parameter mit der jeweiligen Probenahmehäufigkeit gemäß Nummer 3 überwacht werden.
2. Liste der Parameter
Parameter der Gruppe A
Die folgenden Parameter (Gruppe A) werden mit der Überwachungshäufigkeit gemäß Nummer 3 Tabelle 1 überwacht:
Unter bestimmten Gegebenheiten werden die Parameter der Gruppe A durch die folgenden Parameter ergänzt:
Parameter der Gruppe B
Um festzustellen, ob alle Parameterwerte dieser Richtlinie beachtet werden, werden alle sonstigen Parameter, die nicht im Rahmen der Gruppe A analysiert werden und die gemäß Artikel 5 festgelegt wurden, mindestens mit den in Nummer 3 Tabelle 1 aufgeführten Häufigkeiten analysiert.
3. Probenahmehäufigkeiten
Tabelle 1: Mindesthäufigkeit der Probenahme und Analyse für die Überwachung der Einhaltung
Menge des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers
(siehe Anmerkungen 1 und 2) | Parameter der Gruppe A Anzahl Proben pro Jahr | Parameter der Gruppe B Anzahl Proben pro Jahr | |
≤ 100 | > 0 (siehe Anmerkung 4) | > 0 (siehe Anmerkung 4) | |
> 100 | ≤ 1.000 | 4 | 1 |
> 1.000 | ≤ 10.000 | 4
+ 3 pro 1.000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge | 1 + 1 pro 4.500 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge |
> 10.000 | ≤ 100.000 | 3 + 1 pro 10.000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge | |
> 100.000 | 12 + 1 pro 25.000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge |
Anm. 1: Ein Versorgungsgebiet ist ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer oder mehreren Quellen kommt und die Wasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann.
Anm. 2: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Wassermenge kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.
Anm. 3: Die angegebene Häufigkeit wird wie folgt errechnet: z.B. 4.300 m3/Tag = 16 Proben (vier für die ersten 1.000 m3/Tag + 12 für die zusätzlichen 3.300 m3/Tag).
Anm. 4: Die Mitgliedstaaten, die für individuelle Versorgungsanlagen eine Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b zulassen, wenden diese Häufigkeiten lediglich auf Versorgungsgebiete mit einer Wasserabgabe zwischen 10 und 100 m3/Tag an.
Teil C
Risikobewertung
Teil D
Probenahmeverfahren und Probenahmestellen
____________
*) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).
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