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Artikel 6 In den verschiedenen Deponieklassen zuzulassende Abfälle 18

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die folgendes bezwecken:

  1. Es werden nur behandelte Abfälle deponiert. Diese Bestimmung gilt nicht für Inertabfälle, bei denen eine Behandlung technisch nicht praktikabel ist, oder für andere Abfälle, bei denen eine solche Behandlung nicht durch eine Verringerung der Menge oder der Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 1 beiträgt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß diesem Buchstaben getroffene Maßnahmen das Erreichen der Ziele der Richtlinie 2008/98/EG nicht untergraben, insbesondere, was die Abfallhierarchie und die Steigerung der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recycling gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie anbelangt.
  2. Nur gefährliche Abfälle, die die im Einklang mit Anhang II festgelegten Kriterien erfüllen, werden einer Deponie für gefährliche Abfälle zugeführt.
  3. Deponien für nicht gefährliche Abfälle können genutzt werden für
    1. Siedlungsabfälle;
    2. nicht gefährliche Abfälle sonstiger Herkunft, die die im Einklang mit Anhang II festgelegten Kriterien für die Annahme von Abfällen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle erfüllen;
    3. stabile, nicht reaktive gefährliche (z.B. verfestigte, verglaste) Abfälle, deren Auslaugungsverhalten dem ungefährlicher Abfälle gemäß Ziffer ii) entspricht und die die im Einklang mit Anhang II festgelegten maßgeblichen Annahmekriterien erfüllen. Diese gefährlichen Abfälle sind nicht in Abschnitten. zu deponieren, die für biologisch abbaubare nicht gefährliche Abfälle bestimmt sind.
  4. Deponien für Inertabfälle sind nur für Inertabfälle zu nutzen.

Artikel 7 Genehmigungsantrag

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit der Genehmigungsantrag für eine Deponie mindestens folgende Angaben enthält:

  1. die Identität des Antragstellers sowie, falls es sich um unterschiedliche Personen handelt, des Betreibers;
  2. die Beschreibung der Arten und die Gesamtmenge der zur Ablagerung vorgesehenen Abfälle;
  3. die vorgesehene Kapazität der Deponie;
  4. die Beschreibung des Standorts, einschließlich seiner hydrogeologischen und geologischen Merkmale;
  5. die vorgesehenen Methoden zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen;
  6. den vorgesehenen Betriebs-, Meß- und Überwachungsplan;
  7. den vorgesehenen Plan für die Stillegung und für die Nachsorge;
  8. sofern nach der "Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten " eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, die vom Projektträger gemäß Artikel 5 derselben Richtlinie vorgelegte Information;
  9. die finanzielle Sicherheitsleistung des Antragstellers oder etwas anderes Gleichwertiges gemäß Artikel 8 Buchstabe a) Ziffer iv).

Nach Erteilung der Genehmigung wird diese Information den zuständigen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt, sofern dies für statistische Zwecke gefordert wird.

Artikel 8 Voraussetzungen für die Genehmigung

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, durch die folgendes sichergestellt wird:

  1. Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine Genehmigung für eine Deponie, wenn gewährleistet ist, daß
    1. das Deponievorhaben unbeschadet des Artikels 3 Absätze 4 und 5 alle maßgeblichen Anforderungen dieser Richtlinie einschließlich der Anhänge erfüllt;
    2. der Deponiebetrieb in der Hand einer natürlichen Person liegt, die die technische Kompetenz zur Leitung der Deponie besitzt, und für die berufliche und technische Weiterbildung und Einarbeitung von Betreibern und Deponiepersonal gesorgt wird;
    3. die Deponie so betrieben wird, daß die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen;
    4. der Antragsteller vor Beginn des Deponiebetriebs angemessene Vorkehrungen in Form einer finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas anderem Gleichwertigen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten getroffen hat, um zu gewährleisten, daß die Auflagen (auch hinsichtlich der Nachsorge), die mit der gemäß dieser Richtlinie erteilten Genehmigung verbunden sind, erfüllt und die in Artikel 13 vorgeschriebenen Stillegungsverfahren eingehalten werden. Diese Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges besteht so lange fort, wie die Wartungs- und Nachsorgearbeiten auf der Deponie gemäß Artikel 13 Buchstabe d) dies erfordern. Die Mitgliedstaaten können nach eigener Wahl erklären, daß diese Ziffer auf Deponien für Inertabfälle keine Anwendung findet.
  2. Die geplante Deponie ist mit dem oder den einschlägigen Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG in Einklang.
  3. Vor Beginn des Deponiebetriebs inspiziert die zuständige Behörde die Deponie, um sicherzustellen, daß die entsprechenden Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind. Dadurch wird die Verantwortung des Betreibers, die in der Genehmigung festgelegt ist, in keiner Weise verringert.

Artikel 9 Inhalt der Genehmigung

Zur Präzisierung und Ergänzung des Artikels 9 der Richtlinie 75/442/EWG und des Artikels 9 der Richtlinie 96/61/EG wird in der Genehmigung für die Deponie mindestens folgendes festgelegt:

  1. die Deponieklasse;
  2. die Liste der Abfallarten, die auf der Deponie abgelagert werden dürfen, und die zulässige Abfallgesamtmenge;
  3. Anforderungen vor Inbetriebnahme der Deponie, an den Deponiebetrieb und die Meß- und Überwachungsverfahren, einschließlich der Notfallpläne Anhang III Nummer 4 Buchstabe B), sowie die vorläufigen Anforderungen für die Stillegung und Nachsorge;
  4. die Verpflichtung des Antragstellers, der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich über die Arten und Mengen der abgelagerten Abfälle und die Ergebnisse des Meßprogramms gemäß den Artikeln 12 und 13 sowie Anhang III Bericht zu erstatten.

Artikel 10 Kosten der Ablagerung von Abfällen

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, die gewährleisten, daß alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie, soweit wie möglich einschließlich der Kosten der finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertigem, gemäß Artikel 8 Buchstabe a) Ziffer iv), sowie die geschätzten Kosten für die Stillegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren durch das vom Betreiber in Rechnung zu stellende Entgelt für die Ablagerung aller Abfallarten in der Deponie abgedeckt werden. Vorbehaltlich der Anforderungen der "Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt" sorgen die Mitgliedstaaten für Transparenz bei der Erfassung und der Verwendung aller erforderlichen Informationen zu den Kosten.

Artikel 11 Abfallannahmeverfahren 18

(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß vor einer Annahme des Abfalls auf der Deponie

  1. der Besitzer oder der Betreiber vor oder bei der Anlieferung oder bei der ersten einer Reihe von Anlieferungen, sofern die Abfallart unverändert bleibt, mit geeigneten Dokumenten belegen kann, daß die betreffenden Abfälle in dieser Deponie gemäß den in der Genehmigung festgelegten Bedingungen angenommen werden können und die Annahmekriterien gemäß Anhang II erfüllen;
  2. die folgenden Annahmeverfahren vom Betreiber beachtet werden;
  3. der Betreiber der Deponie stets eine schriftliche Eingangsbestätigung für jede auf der Deponie angenommene Lieferung ausstellt;
  4. der Betreiber der zuständigen Behörde die Zurückweisung des Abfalls unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 unverzüglich anzeigt, falls Abfälle in einer Deponie nicht angenommen werden.

(2) Für Deponien, die von Bestimmungen dieser Richtlinie aufgrund von Artikel 3 Absätze 4 und 5 ausgenommen sind, treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, damit

Artikel 12 Meß- und Überwachungsverfahren während des Betriebs

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Meß- und Überwachungsverfahren in der Betriebsphase mindestens den folgenden Anforderungen entsprechen;

  1. Der Betreiber führt während des Betriebs der Deponie ein Meß- und Überwachungsprogramm gemäß Anhang III durch.
  2. Der Betreiber meldet der zuständigen Behörde alle erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Meß- und Überwachungsverfahren festgestellt werden, und kommt dem Beschluß der Behörde über Art und Zeitpunkt der zu treffenden Abhilfemaßnahmen nach. Die Kosten dieser Maßnahmen trägt der Betreiber.

    Der Betreiber erstattet in Zeitabständen, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden, in jedem Fall aber mindestens einmal jährlich, auf der Grundlage der zusammengefaßten Daten Bericht über alle Meßergebnisse, um nachzuweisen, daß die Nebenbestimmungen der Genehmigung eingehalten worden sind, und um die Erkenntnisse über das Verhalten der Abfälle in den Deponien zu verbessern.

  3. Die Qualitätskontrolle der im Rahmen der Meß- und Überwachungsverfahren durchgeführten Analysen und/oder der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Analysen wird von sachkundigen Laboratorien durchgeführt.

Artikel 13 Stillegungs- und Nachsorgeverfahren

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß, gegebenenfalls im Einklang mit der Genehmigung,

  1. für eine Deponie oder einen Teil einer Deponie das Stilllegungsverfahren eingeleitet wird,
    1. wenn die in der Genehmigung dafür genannten Voraussetzungen gegeben sind oder
    2. auf Antrag des Betreibers und mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder
    3. aufgrund einer begründeten Entscheidung der zuständigen Behörde;
  2. eine Deponie oder ein Teil derselben nur als endgültig stillgelegt anzusehen ist, wenn die zuständige Behörde eine Schlußabnahme durchgeführt, alle vom Betreiber vorgelegten Berichte einer Bewertung unterzogen und dem Betreiber ihre Zustimmung für die Stillegung erteilt hat. Dadurch wird die Verantwortung des Betreibers, die in der Genehmigung festgelegt ist, nicht verringert;
  3. nach der endgültigen Stillegung einer Deponie der Betreiber für die Wartungsarbeiten, die Meß- und Überwachungsmaßnahmen während der Nachsorgephase so lange verantwortlich ist, wie es die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Zeitraums verlangt, in dem von der Deponie Gefährdungen ausgehen können.

    Der Betreiber meldet der zuständigen Behörde alle erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Überwachungsverfahren festgestellt werden, und kommt der Anordnung der Behörde über Art und Zeitpunkt der zu treffenden Abhilfemaßnahmen nach;

  4. solange die zuständige Behörde der Auffassung ist, daß eine Deponie der Umwelt gefährden könnte, und unbeschadet gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Haftung des Abfallbesitzers der Deponiebetreiber verantwortlich ist für die Messung und Analyse von Deponiegas und Sickerwasser aus der Deponie und das Grundwasserregime im Umfeld der Deponie gemäß Anhang III.

Artikel 14 Vorhandene Deponien

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die sicherstellen, daß Deponien, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie über eine Zulassung verfügen oder in Betrieb sind, nur dann weiterbetrieben werden können, wenn so bald wie möglich und spätestens binnen acht Jahren nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt nachstehende Schritte durchgeführt werden:

  1. Innerhalb von einem Jahr nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt erarbeitet der Betreiber ein Nachrüstprogramm mit den in Artikel 8 genannten Angaben sowie allen von ihm als erforderlich erachteten Abhilfemaßnahmen für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang I Nummer 1) und legt dieses der zuständigen Behörde zur Zulassung vor.
  2. Nach Vorlage des Nachrüstprogramms trifft die zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung auf der Grundlage des Nachrüstprogramms und der Bestimmungen dieser Richtlinie darüber, ob der Betrieb fortgesetzt werden kann. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit Deponien, die keine Zulassung nach Artikel 8 für den Weiterbetrieb erhalten haben, gemäß Artikel 7 Buchstabe g) und Artikel 13 so bald wie möglich stillgelegt werden.
  3. Auf der Grundlage des autorisierten Nachrüstprogramms genehmigt die zuständige Behörde die notwendigen Arbeiten und legt eine Übergangsfrist für die Durchführung dieses Programms fest. Alle vorhandenen Deponien müssen binnen acht Jahren nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt die Anforderungen dieser Richtlinie mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang I Nummer 1 erfüllen.
  4.  
    1. Innerhalb eines Jahrs nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt finden die Artikel 4, 5 und 11 sowie Anhang II auf Deponien für gefährliche Abfälle Anwendung.
    2. Innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt findet Artikel 6 auf Deponien für gefährliche Abfälle Anwendung.

Artikel 15 Berichterstattung 18

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten zur Durchführung von Artikel 5 Absätze 2, 5 und 6.

Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben wurden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Format übermittelt.

Der erste Datenbericht über die Umsetzung von Artikel 5 Absätze 5 und 6 wird im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts erstellt, mit dem das Format des Datenberichts gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegt wird, und enthält die Daten dieses Berichtszeitraums.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten über die Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 bis 1. Januar 2025.

(3) Den Datenberichten der Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel liegt ein Qualitätskontrollbericht bei.

(4) Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. In dem Bericht werden die Organisation der Datenerhebung, die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten bewertet. Die Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird nach der ersten Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.

(5) Die Kommission erlässt bis 31. März 2019 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15a Instrumente zur Förderung des Übergangs zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft 18

Um zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele beizutragen, greifen die Mitgliedstaaten auf wirtschaftliche Instrumente zurück und ergreifen weitere Maßnahmen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen. Diese Instrumente und Maßnahmen können auch die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Instrumente und Maßnahmen sowie andere geeignete Instrumente und Maßnahmen umfassen.

Artikel 15b Bestimmung des Durchlässigkeitskoeffizienten für Deponien 18

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um das Verfahren festzulegen, das für die Bestimmung des Durchlässigkeitskoeffizienten für Deponien, sowohl im Freien als auch für den gesamten Standort, verwendet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15c EU-Norm für die Abfallprobenahme 18

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um eine Norm für die Abfallprobenahme zu erarbeiten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Solange diese Durchführungsrechtsakte noch nicht angenommen wurden, können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Normen und Verfahren anwenden.

Artikel 16 Überprüfung der Anhänge 08 18

Die Kommission überprüft die Anhänge und legt erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge vor.

Artikel 17 Ausschussverfahren 08 18

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 7.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 18 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesem Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 20 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 1999.

1) ABl. C 156 vom 24.05.1997 S. 10.

2) ABl. C 355 vom 21.11.1997 S. 4.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 1998 (ABl. C 80 vom 16.03.1998 S. 196), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 4. Juni 1998 (ABl. C 333 vom 30.10.1998 S. 15) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. Februar 1999 (ABl. C 150 vom 28.05.1999 S. 78).

4) ABl. C 122 vom 18.05.1990 S. 2.

5) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3).

6) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1).

7) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

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Allgemeine Anforderungen für alle Deponiekategorien Anhang I 18

1. Standort

1.1. Bei der Standortwahl für eine Deponie müssen Anforderungen hinsichtlich folgender Faktoren berücksichtigt werden:

  1. die Entfernungen von der Deponiebegrenzung zu Wohn- und Erholungsgebieten, Wasserwegen, Gewässern und anderen landwirtschaftlichen oder städtischen Flächen;
  2. das Vorhandensein von Grundwasser, Küstengewässer oder Naturschutzgebieten in dem Gebiet;
  3. die geologischen und hydrogeologischen Bedingungen des Gebietes;
  4. Gefahr von Überflutung. Bodensenkungen, Erdrutschen oder Lawinen auf dem Gelände;
  5. Schutz des natürlichen oder kulturellen Erbes des Gebietes.

1.2. Die Deponie kann nur zugelassen werden, wenn angesichts der Merkmale des Standorts hinsichtlich der obengenannten Anforderungen oder angesichts der zu treffenden Abhilfemaßnahmen zu erwarten ist, daß die Deponie keine ernste Gefahr für die Umwelt darstellt.

2. Überwachangsmaßnahmen für Wasser und Sickerwassermanagement

In bezug auf die Merkmale der Deponie und die meteorologischen Bedingungen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um

Diese Bestimmungen gelten nicht für Inertabfalldeponien.

3. Schutz des Bodens und des Wassers

3.1. Der Standort für eine Deponie muß so gewählt und die Deponie so geplant werden, daß die notwendigen Voraussetzungen für die Verhinderung einer Verschmutzung des Bodens, des Grundwassers oder Oberflächenwassers erfüllt werden und die wirksame Sammlung des Sickerwassers, wie und sofern das in Nummer 2 gefordert ist, gewährleistet wird. Der Schutz des Bodens, des Grundwassers und des Oberflächenwassers ist durch eine Kombination aus geologischer Barriere und Basisabdichtungssystem während der Betriebs-/aktiven Phase und durch eine Kombination aus geologischer Barriere und oberem Abdichtungssystem während der passiven Phase nach Stilllegung zu erreichen.

3.2. Die geologische Barriere wird durch geologische und hydrogeologische Bedingungen in dem Gebiet unterhalb und in der Umgebung eines Deponiestandorts bestimmt, wobei ein ausreichendes Rückhaltevermögen gegeben sein muß, um einer Gefährdung für Boden und Grundwasser vorzubeugen.

Die Deponiesohle und die Deponieböschungen müssen aus einer mineralischen Schicht bestehen, welche die Anforderungen an die Durchlässigkeit und die Dicke erfüllt, wodurch eine kombinierte Wirkung in bezug auf den Schutz von Boden, Grundwasser und Oberflächenwasser erreicht werden soll, die mindestens derjenigen gleichwertig ist, die sich aus den folgenden Anforderungen ergibt:

ms = Meter/Sekunde.

Erfüllt die geologische Barriere aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit nicht die obengenannten Anforderungen, so kann sie mit anderen Mitteln künstlich vervollständigt und verstärkt werden, so daß sie einen gleichwertigen Schutz gewährleistet. Eine künstlich geschaffene geologische Barriere sollte mindestens 0,5 m dick sein.

5) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).

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