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Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen
(ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2000 S. 16, ber. 2011 L 283 S. 46;
RL 2003/73/EG - ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2003 S. 16;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
VO (EG) 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 16)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Artikel 174 des Vertrags verlangt eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen. Rationeller Energieverbrauch trägt wesentlich dazu bei, dieses Ziel zu erreichen und Umweltverschmutzungen zu vermindern.
(2) Das langfristige Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ist die Stabilisierung der Konzentration an Treibhausgasen in der Atmosphäre auf einem Stand, der gefährliche anthropogene Störungen des Klimasystems ausschließt.
(3) Die Gemeinschaft hat in dem Kyoto-Protokoll zu dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Dezember 1997 in Kyoto dem Ziel zugestimmt, ihre Emissionen einer Gruppe von Treibhausgasen im Zeitraum von 2008 bis 2012 gegenüber dem Stand von 1990 um 8 % zu vermindern.
(4) Angesichts der Bedeutung von Personenkraftwagen als CO2-Emissionsquelle hat die Kommission eine gemeinschaftliche Strategie zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und zur Senkung des Kraftstoffverbrauchs vorgeschlagen. Der Rat hat in seinen Schlußfolgerungen vom 25. Juni 1996 das Konzept der Kommission begrüßt.
(5) Informationen haben einen wesentlichen Einfluß auf das Wirken der Marktkräfte. Genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über den spezifischen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Personenkraftwagen können die Kaufentscheidung der Verbraucher zugunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen; dadurch erhalten die Automobilhersteller einen Anreiz zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs der von ihnen hergestellten Fahrzeuge.
(6) Ein am Verkaufsort an gebrauchten Personenkraftwagen angebrachter Hinweis könnte die Entscheidung der Käufer von neuen Personenkraftwagen zugunsten von Fahrzeugen mit niedrigem Verbrauch beeinflussen, da dieses Merkmal bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs berücksichtigt wird. Daher sollte bei der ersten Überprüfung dieser Richtlinie in Erwägung gezogen werden, den Anwendungsbereich auf Gebrauchtfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 93/116/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt 4 auszudehnen.
(7) Alle neuen Personenkraftwagen müssen am Verkaufsort mit einem Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch versehen sein.
(8) Dieser Hinweis sollte Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2-Emissionen enthalten, die nach den harmonisierten Verfahren und Methoden der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen 5 gemessen wurden.
(9) Ergänzend dazu müssen Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2-Emissionen aller auf dem Neuwagenmarkt befindlicher Modelle in geeigneter, einheitlicher Form sowohl am Verkaufsort als auch bei einer dafür vorgesehenen Stelle in jedem Mitgliedstaat erhältlich sein. Diese Informationen sind für Verbraucher gedacht, die ihre Kaufentscheidung bereits vor Betreten eines Ausstellungsraums treffen, die Dienstleistung eines Händlers nicht in Anspruch nehmen oder beim Kauf des Fahrzeugs keinen Ausstellungsraum besuchen.
(10) Es ist wichtig, daß die Kunden am Verkaufsort erkennen können, welche an diesem Verkaufsort erhältlichen Personenkraftwagen am wenigsten Kraftstoff verbrauchen.
(11) Werbeschriften und gegebenenfalls anderes Werbematerial, das beim Inverkehrbringen neuer Personenkraftwagen genutzt wird, sollten die Verbrauchswerte und die Werte der CO2-Emissionen des betreffenden Personenkraftwagenmodells angeben
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Zweck dieser Richtlinie ist sicherzustellen, daß die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in der Gemeinschaft zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß am Verkaufsort ein den Anforderungen des Anhangs I entsprechender Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen an jedem neuen Personenkraftwagenmodell oder in seiner Nähe deutlich sichtbar angebracht ist.
Unbeschadet der Einrichtung eines gemeinschaftlichen Leitfadens im Internet durch die Kommission stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß in Absprache mit den Herstellern mindestens einmal jährlich ein den Anforderungen des Anhangs II entsprechender Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen erstellt wird. Der Leitfaden soll handlich und kompakt sein und auf Anfrage für den Verbraucher kostenlos am Verkaufsort und darüber hinaus in jedem Mitgliedstaat bei einer dazu bestimmten Stelle erhältlich sein.
Die in Artikel 8 genannte(n) Behörde(n) kann (können) bei der Vorbereitung des Leitfadens mitarbeiten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß zu jeder Fabrikmarke eines Kraftwagens ein Aushang (oder eine Schautafel) angebracht wird; dieser Aushang (oder die Schautafel) muß eine Liste der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte aller neuen Personenkraftwagenmodelle enthalten, die an diesem Verkaufsort ausgestellt oder an diesem Verkaufsort oder über diesen Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing angeboten werden. Dieser Aushang ist nach dem Muster in Anhang III zu gestalten und deutlich sichtbar anzubringen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle Werbeschriften die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Personenkraftwagenmodelle gemäß Anhang IV enthalten.
Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, daß anderes Werbematerial als die obengenannten Werbeschriften eine Angabe der offiziellen CO2-Emissionswerte und der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte des betreffenden Personenkraftwagenmodells beinhaltet.
Die Mitgliedstaaten verbieten in den Hinweisen, Leitfäden, Aushängen oder in Werbeschriften sowie -material gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 6 die Verwendung aller anderen, den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechenden Zeichen, Symbole oder Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionswerten, sofern sie bei potentiellen Abnehmern neuer Personenkraftwagen zu Verwechslungen führen können.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Behörde(n) mit, die für die Durchführung und das Funktionieren der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verbraucheraufklärung verantwortlich ist (sind).
(1) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die zur Änderung der Anhänge dieser Richtlinie erforderlich sind, werden von der Kommission nach Konsultation der Verbraucherverbände und anderer interessierter Kreise nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Jeder Mitgliedstaat trägt zu diesem Verfahren bei, indem er der Kommission bis 31. Dezember 2003 einen Bericht über die Wirksamkeit der Vorschriften dieser Richtlinie übermittelt; in diesem Bericht wird der Zeitraum ab 18. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 behandelt. Das Format dieses Berichts wird nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren spätestens am 18. Januar 2001 festgelegt.
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Maßnahmen trifft die Kommission Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 8 unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 18. Januar 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
2) ABl. C 40 vom 15.02.1999 S. 45.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 1998 (ABl. C 98 vom 09.04.1999 S. 252), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Februar 1999 (ABl. C 123 vom 04.05.1999 S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 4. November 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
4) ABl. Nr. L 329 vom 30.12.1993 S. 39.
5) ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980 S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/116/EG der Kommission (ABl. Nr. L 329 vom 30.12.1993 S. 39).
6) Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 42 vom 23.02.1970 S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 11 vom 16.01.1999 S. 25).
7) Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 225 vom 10.08.1972 S. 72). Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
8) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).
Vorschriften für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen | Anhang I |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Hinweise auf den Kraftverbrauch in ihrem Hoheitsgebiet zumindest folgenden Anforderungen genügen:
Diese Werte können in anderen Einheiten (Gallonen und Meilen) angegeben werden, soweit die Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG 1 eingehalten werden.
_____________
1) Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (ABl. Nr. L 39 vom 15.02.1980 S. 40). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/617/EWG (ABl. Nr. L 357 vom 07.12.1989 S. 28).
Vorschriften für den Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen | Anhang II |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zumindest folgende Angaben enthält:
Diese Werte können in anderen Einheiten (Gallonen und Meilen) angegeben werden, soweit die Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG eingehalten werden;
Beschreibung des Aushangs/der Anzeige am Verkaufsort | Anhang III |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Aushang/die Anzeige zumindest folgenden Anforderungen genügt:
Diese Werte können in anderen Einheiten (Gallonen und Meilen) angegeben werden, soweit die Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG eingehalten werden.
Das Format könnte folgendermaßen aussehen:
Kraftstofftyp | Einstufung | Model | CO2-Emissionen | Kraftstoffverbrauch |
Benzin | 1 | |||
2 | ||||
... | ||||
Diesel | 1 | |||
2 | ||||
... |
Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in Werbeschriften | Anhang IV |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß in allen Werbeschriften der offizielle Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des betreffenden Fahrzeugs angegeben werden. Die entsprechenden Angaben sollten zumindest folgenden Anforderungen genügen:
Diese Werte können in anderen Einheiten (Gallonen und Meilen) angegeben werden, soweit die Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG eingehalten werden.
Wird in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen, muß der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden.
ENDE |