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Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
(ABl. Nr. L 42 vom 23.02.1970 S. 1;
Beitrittsakte - ABl. Nr. L 73 vom 27.03.1972 S. 14;
Beschl. - ABl. Nr. L 2 vom 01.01.1973 S. 1;
RL 78/315/EWG - ABl. Nr. L 81 vom 28.03.1987 S. 1;
RL 78/547/EWG - ABl L 168 vom 26.06.1978 S. 39;
Beitrittsakte 1979 - ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979 S. 17;
RL 80/1267/EWG - ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980 S. 34, ber. 1981 L 265 S. 28;
Beitrittsakte 1985 - ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985 S. 23;
RL 87/358/EWG - ABl. Nr. L 192 vom 11.07.1987 S. 51;
RL 87/403/EWG - ABl. Nr. L 220 vom 08.08.1987 S. 44;
RL 92/53/EWG - ABl. Nr. L 225 vom 10.08.1992 S. 1;
RL 93/81/EWG - ABl. Nr. L 264vom 23.10.1993 S. 49;
Beitrittsakte 1994 - ABl. C 241 vom 29.08.1994 S. 21;
Beschl. - ABl. Nr. L 1 vom 01.01.1995 S. 1;
RL 95/54/EG - ABl. Nr. L 266 vom 08.11.1995 S. 1;
RL 96/27/EG - ABl. Nr. L 169 vom 08.07.1996 S. 1, ber. 1997 L 102 S. 46;
RL 96/79/EG - ABl. Nr. L 18 vom 21.01.1997 S. 7;
RL 97/27/EG - ABl. Nr. L 233 vom 25.08.1997 S. 1;
RL 98/14/EG - ABl. Nr. L 91 vom 25.03.1998 S. 1, ber. 1999 L 291 S. 39, ber. 2000 L 59 S. 22;
RL 98/91/EG - ABl. Nr. L 11 vom 16.01.1999 S. 25;
RL 2000/40/EG - ABl. Nr. L 203 vom 10.08.2000 S. 9;
RL 2001/56/EG - ABl. Nr. L 292 vom 09.11.2001 S. 21;
RL 2001/92/EG - ABl. Nr. L 291 vom 08.11.2001 S. 24;
RL 2001/85/EG - ABl. Nr. L 42 vom 13.02.2002 S. 1;
RL 2001/116/EG - ABl. Nr. L 18 vom 21.01.2002 S. 1;
RL 2003/97/EG - ABl. Nr. L 25 vom 29.01.2004 S. 1;
RL 2003/102/EG - ABl. Nr. L 321 vom 06.12.2003 S. 15;
VO (EG) 807/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36;
Beitrittakte 2003 - ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33;
RL 2004/3/EG - ABl. Nr. L 49 vom 19.02.2004 S. 36;
RL 2004/78/EG - ABl. Nr. L 153 vom 30.04.2004 S. 103, ber. L 231 S. 69;
RL 2004/104/EG - ABl. Nr. L 337 vom 13.11.2004 S. 13;
RL 2005/49/EG - ABl. Nr. L 194 vom 26.07.2005 S. 12;
RL 2005/64/EG - ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2005 S. 10;
RL 2005/66/EG - ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 37;
RL 2006/28/EG - ABl. Nr. L 65 vom 07.03.2006 S. 27;
RL 2006/40/EG - ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 12;
RL 2006/96/EG - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81;
RL 2007/37/EG - ABl. Nr. L 161 vom 22.06.2007 S. 60;
RL 2007/46/EG - ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1 *;
VO (EG) 715/2007 - ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1;
aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 49 der RL 2007/46/EG - Entsprechungstabelle
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In jedem Mitgliedstaat müssen Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Gütern oder Personen bestimmten, zwingend vorgeschriebenen technischen Merkmalen entsprechen; diese Bestimmungen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden; dadurch wird der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft behindert.
Diese Hemmnisse für die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes lassen sich verringern und sogar beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten in Ergänzung oder an Stelle ihrer derzeitigen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen.
Die Einhaltung der technischen Vorschriften wird herkömmlicherweise von den Mitgliedstaaten kontrolliert, bevor die Fahrzeuge, für die sie gelten, in den Handel gebracht werden; diese Kontrolle erstreckt sich auf Fahrzeugtypen.
Es ist angezeigt, in Einzelrichtlinien harmonisierte technische Vorschriften für die einzelnen Fahrzeugteile oder Fahrzeugmerkmale festzulegen.
Die Kontrolle dieser Vorschriften sowie die Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen durch jeden Mitgliedstaat erfordern die Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens für die Betriebserlaubnis für jeden Fahrzeugtyp.
Dieses Verfahren soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen festzustellen, ob jeder Fahrzeugtyp den in den Einzelrichtlinien vorgesehenen und auf dem Betriebserlaubnisbogen angegebenen Kontrollen unterworfen wurde; damit soll den Herstellern ermöglicht werden, eine Übereinstimmungsbescheinigung für alle Fahrzeuge auszustellen, die dem genehmigten Typ entsprechen; ein mit dieser Bescheinigung versehenes Fahrzeug hat in allen Mitgliedstaaten als mit ihrer eigenen Gesetzgebung übereinstimmend zu gelten; es ist angezeigt, dass jeder Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jeden genehmigten Fahrzeugtyp ausgestellten Betriebserlaubnisbogens unterrichtet.
Vorübergehend muss die Betriebserlaubnis auf Grund der Gemeinschaftsvorschriften nach Maßgabe des Inkrafttretens der Einzelrichtlinien über die verschiedenen Fahrzeugteile oder -merkmale erteilt werden können, während für die noch nicht erfassten Teile die innerstaatlichen Vorschriften in Kraft bleiben.
Unbeschadet der Artikel 169 und 170 des Vertrages ist es zweckmäßig, im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Bestimmungen vorzusehen, um die Lösung technischer Streitfragen zu erleichtern, die über die Vereinbarkeit einer Fertigung mit dem Typ, für den die Betriebserlaubnis erteilt wurde, entstehen könnten.
Da auch solche Fahrzeuge, die einem genehmigten Typ entsprechen, unter Umständen Nachteile aufweisen könnten, die die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, ist es zweckmäßig, ein Verfahren vorzusehen, das geeignet ist, dieser Gefahr vorzubeugen.
Der technische Fortschritt macht eine rasche Anpassung der in den Einzelrichtlinien aufgeführten technischen Vorschriften erforderlich; um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, muss ein Verfahren geschaffen werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission im Rahmen des "Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt" vorsieht
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die in einer oder mehreren Stufen gefertigt werden, sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, die für den Anbau an derartigen Kraftfahrzeugen und Anhängern vorgesehen sind.
Sie gilt nicht
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 07
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet
Wird in dieser Richtlinie auf eine Einzelrichtlinie oder Verordnung Bezug genommen, so schließt dies auch ihre jeweiligen Durchführungrechtsakte ein.
Artikel 3 Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung 07
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp ist vom Hersteller an die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats zu richten. Dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe mit den Angaben gemäß Anhang III und die Genehmigungsbögen zu allen nach Anhang IV oder XI anwendbaren Einzelrichtlinien oder Verordnungen beizufügen. Darüber hinaus sind der Genehmigungsbehörde die Beschreibungsunterlagen für die Typgenehmigung von Systemen und selbständigen technischen Einheiten bezüglich jeder Einzelrichtlinie oder Verordnung bis zum Zeitpunkt der Erteilung oder Verweigerung der Typgenehmigung zur Verfügung zu stellen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Antrag eine Beschreibungsmappe mit den für die in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Einzelrichtlinien oder Verordnungen maßgeblichen Angaben gemäß Anhang I und, falls erforderlich, gemäß Anhang III Teil II beizufügen, sofern keine Genehmigungsbögen zu den Einzelrichtlinien beigebracht werden können.
(3) Im Fall einer Mehrstufen-Typgenehmigung beinhalten die beizufügenden Unterlagen:
(4) Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit ist vom Hersteller an die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats zu richten. Dem Antrag ist eine Beschreibungsmappe gemäß den Angaben im Beschreibungsbogen zu der betreffenden Einzelrichtlinie oder Verordnung beizufügen.
(5) Für einen Fahrzeugtyp, ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit kann der Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung jeweils nur in einem Mitgliedstaat gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Artikel 4 Das Typgenehmigungsverfahren 07
(1) Jeder Mitgliedstaat erteilt
Die hierfür zu beachtende Vorgehensweise ist in Anhang V beschrieben;
Bei einer Fahrzeugtypgenehmigung nach Anhang XI oder nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) oder bei der Typgenehmigung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit nach Anhang XI oder Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c), die Einschränkungen oder Ausnahmen von Bestimmungen der einschlägigen Richtlinie enthält, müssen die Einschränkungen der Gültigkeit und die gewährten Ausnahmegenehmigungen auf dem Typgenehmigungsbogen angegeben sein.
Enthalten Angaben in den Beschreibungsunterlagen, auf die unter Buchstaben a), b), c) und d) Bezug genommen wird, Bestimmungen für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, die in den jeweiligen Spalten des Anhangs XI und seiner Anlagen aufgeführt sind, so müssen diese Bestimmungen und Ausnahmegenehmigungen auch auf dem Typgenehmigungsbogen angegeben werden.
(2) Stellt ein Mitgliedstaat jedoch fest, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbständige technische Einheit die Sicherheit des Straßenverkehrs ernsthaft gefährdet, obwohl die Bestimmungen von Absatz 1 erfüllt sind, so kann er die Typgenehmigung verweigern. Er hat hiervon die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe unverzüglich zu unterrichten.
(3) Jeder Mitgliedstaat füllt für sämtliche von ihm genehmigten Fahrzeugtypen, Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten alle zutreffenden Abschnitte des Genehmigungsbogens aus. (Muster für Genehmigungsbögen befinden sich in Anhang VI dieser Richtlinie und in einem Anhang zu jeder Einzelrichtlinien oder Verordnungen.) Er füllt ferner die zutreffenden Abschnitte der Anlage "Prüfergebnisse" (ein Muster hierfür befindet sich in Anhang VIII) des Genehmigungsbogens für einen Fahrzeugtyp aus und erstellt oder überprüft die Angaben im Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Genehmigungsnummern werden nach dem Schema in Anhang VII erteilt. Der ausgefüllte Genehmigungsbogen und seine Anlagen werden dem Antragsteller zugestellt.
(4) Wenn das Bauteil oder die selbständige technische Einheit, die genehmigt werden soll, nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs ihre Funktion erfüllen oder ein besonderes Merkmal aufweisen und daher die Einhaltung einer oder mehrerer Vorschriften nur dann geprüft werden kann, wenn das zu genehmigende Bauteil oder die zu genehmigende selbständige technische Einheit in Verbindung mit anderen echten oder simulierten Fahrzeugteilen funktioniert, muss der Geltungsbereich der Typgenehmigung des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit entsprechend eingeschränkt werden. In diesem Fall muss der Genehmigungsbogen für das Bauteil oder die selbständige technische Einheit Hinweise auf etwaige Verwendungsbeschränkungen und Einbauvorschriften enthalten. Anlässlich der Erteilung der Typgenehmigung für das Fahrzeug wird die Einhaltung dieser Beschränkungen und Vorschriften geprüft.
(5) Die Genehmigungsbehörden eines jeden Mitgliedstaats übermitteln den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats eine Abschrift des Genehmigungsbogens (einschließlich seiner Anlagen) für jeden Fahrzeugtyp, dem sie die Genehmigung erteilt, verweigert oder entzogen haben.
(6) Die Genehmigungsbehörden eines jeden Mitgliedstaats übermitteln den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten monatlich eine Liste (mit den Angaben gemäß Anhang XIII) der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten, die sie während dieses Monats erteilt, verweigert oder entzogen haben. Auf Antrag der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats übermitteln sie darüber hinaus umgehend eine Abschrift des Genehmigungsbogens und/oder der Beschreibungsunterlagen für jeden Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit, dem sie die Genehmigung erteilt, verweigert oder entzogen haben.
Artikel 5 Änderungen der Typgenehmigungen 07
(1) Der Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, muss alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass er über jede Änderung der Angaben in den Beschreibungsunterlagen unterrichtet wird.
(2) Der Antrag auf Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung wird ausschließlich bei demjenigen Mitgliedstaat eingereicht, der die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.
(3) Haben sich im Fall einer Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten Angaben in den Beschreibungsunterlagen geändert, so gibt die Genehmigungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, aus denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen. Diese Anforderung gilt auch für eine kodifizierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen.
Anlässlich der Neuausgabe von Seiten oder der Herausgabe einer kodifizierten, aktualisierten Fassung ist das Inhaltsverzeichnis der Beschreibungsunterlagen (das dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist) ebenfalls zu ändern, so dass daraus die jüngsten Daten der revidierten Seiten oder das Datum der kodifizierten, aktualisierten Fassungen ersichtlich sind.
Haben sich darüber hinaus Angaben auf dem Typgenehmigungsbogen (ausschließlich der Anhänge) oder die Anforderungen der Richtlinie oder Verordnung seit dem ursprünglichen Typgenehmigungsdatum geändert, so ist die Änderung als "Erweiterung" zu bezeichnen, und die Genehmigungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats stellt einen revidierten Typgenehmigungsbogen (mit einer Erweiterungsnummer) aus, aus dem der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausstellung klar hervorgehen.
Stellt die Genehmigungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats fest, dass wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.
(4) Wenn sich im Fall einer Fahrzeug-Typgenehmigung Angaben in den Beschreibungsunterlagen ändern, so gibt die Genehmigungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, aus denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen. Diese Anforderung gilt auch für eine kodifizierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen.
Anlässlich der Neuausgabe von Seiten oder der Herausgabe einer kodifizierten, aktualisierten Fassung ist das Inhaltsverzeichnis der Beschreibungsunterlagen (das dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist) ebenfalls zu ändern, so dass daraus die jüngsten Daten der revidierten Seiten oder das Datum der kodifizierten, aktualisierten Fassungen ersichtlich sind.
Sind darüber hinaus entweder neue Typbesichtigungen erforderlich oder haben sich Angaben auf dem Typgenehmigungsbogen (ausschließlich der Anhänge) geändert, oder haben sich die Anforderungen einer der Einzelrichtlinien oder Verordnungen in Bezug auf das Datum, ab dem das erste Inverkehrbringen verboten werden darf, seit dem ursprünglichen Typgenehmigungdatum des Fahrzeugs geändert, wird die Änderung als "Erweiterung" bezeichnet, und der betreffende Mitgliedstaat stellt einen revidierten Typgenehmigungsbogen (mit einer Erweiterungsnummer) aus, aus dem der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.
Stellt die Genehmigungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats fest, dass wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Typbesichtigungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Typbesichtigungen aus. Sämtliche geänderten Unterlagen werden innerhalb eines Monats allen anderen Genehmigungsbehörden übermittelt.
(5) Stellt sich heraus, dass eine Fahrzeug-Typgenehmigung ungültig wird, weil eine oder mehrere der Typgenehmigungen nach Einzelrichtlinien oder Verordnungen, auf die in den betreffenden Beschreibungsunterlagen verwiesen wird, ungültig werden, oder weil eine neue Einzelrichtlinie oder Verordnung in Anhang IV Teil I aufgenommen wird, so zeigt die Behörde des Mitgliedstaats, die diese Typgenehmigung erteilt hat, dies den für die Typgenehmigung zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unter Angabe des Datums mindestens einen Monat vor Ablauf der Geltungsdauer an oder teilt ihnen die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des letzten Fahrzeugs mit, das in Übereinstimmung mit dem alten Typgenehmigungsbogen hergestellt wurde.
(6) Für Fahrzeugklassen, die von einer Änderung der Vorschriften in Einzelrichtlinien oder Verordnungen oder in dieser Richtlinie nicht betroffen sind, ist keine Änderung der Typgenehmigung erforderlich.
Artikel 6 Übereinstimmungsbescheinigung 07
(1) Der Hersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Fahrzeug-Typgenehmigung legt jedem entsprechend dem genehmigten Typ hergestellten vollständigen oder unvollständigen Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung nach einem der Muster des Anhangs IX bei. Im Fall von unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugen füllt der Hersteller nur diejenigen Angaben auf der Rückseite der Übereinstimmungsbescheinigung aus, die aufgrund der laufenden Genehmigungsstufe zu ergänzen und zu ändern sind, und fügt gegebenenfalls dieser Bescheinigung alle Übereinstimmungsbescheinigungen aus früheren Genehmigungsstufen bei.
Die Übereinstimmungsbescheinigung muss fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige graphische Darstellungen geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält.
(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch zum Zweck der Besteuerung oder Zulassung des Fahrzeugs verlangen, dass andere als die in Anhang IX aufgeführten Angaben zusätzlich auf der Übereinstimmungsbescheinigung gemacht werden, sofern diese ausdrücklich in der Beschreibungsmappe enthalten sind oder daraus durch einfache Berechnung abgeleitet werden können. Hiervon sind die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten mindestens drei Monate im Voraus zu unterrichten.
Die Mitgliedstaaten können auch verlangen, dass die Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX so ergänzt wird, dass die erforderlichen und ausreichenden Angaben zum Zweck der Besteuerung und Zulassung durch die zuständigen nationalen Behörden hervorgehoben werden.
(3) Der Hersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit versieht alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile bzw. selbständigen technischen Einheiten mit seinem Firmennamen oder Firmenzeichen, der Typbezeichnung und/oder, wenn dies in der Einzelrichtlinie oder Verordnung vorgeschrieben ist, dem Genehmigungszeichen oder der Nummer der Typgenehmigung. Im letztgenannten Fall bleibt es dem Hersteller jedoch freigestellt, den Firmennamen, das Firmenzeichen oder die Typbezeichnung nicht anzubringen.
(4) Der Hersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber eines Genehmigungsbogens, der für ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit Verwendungsbeschränkungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 enthält, liefert mit jedem hergestellten Bauteil bzw. jeder selbständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über diese Beschränkungen und gibt Vorschriften für den Einbau an.
Artikel 7 Zulassung und Inverkehrbringen 07
(1) Jeder Mitgliedstaat ermöglicht die Zulassung bzw. gestattet den Verkauf oder das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Bau- und Wirkungsweise dann und nur dann, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Jeder Mitgliedstaat gestattet darüber hinaus den Verkauf von unvollständigen Fahrzeugen; er kann jedoch ihre ständige Zulassung und ihr Inverkehrbringen verweigern, solange sie nicht vervollständigt sind.
(2) Jeder Mitgliedstaat gestattet den Verkauf oder das Inverkehrbringen von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten dann und nur dann, wenn sie den Bestimmungen der jeweiligen Einzelrichtlinie oder Verordnung und des Artikels 6 Absatz 3 genügen, mit der Maßgabe, dass dies nicht auf Bauteile und selbständige technische Einheiten Anwendung findet, die für die Verwendung in Fahrzeugen bestimmt sind, die ganz oder teilweise von dieser Richtlinie ausgenommen sind oder nicht in deren Anwendungsbereich fallen.
(3) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten eines bestimmten Typs die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung oder einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung versehen sind, so kann er für eine Dauer von höchstens sechs Monaten die Zulassung solcher Fahrzeuge verweigern oder den Verkauf oder das Inverkehrbringen solcher Fahrzeuge, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten auf seinem Hoheitsgebiet verbieten. Er hat hiervon die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe unverzüglich zu unterrichten. Bestreitet der Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, die ihm gemeldete Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalles. Die Kommission wird laufend darüber unterrichtet und führt erforderlichenfalls Konsultationen durch, um eine Lösung herbeizuführen.
Artikel 8 Ausnahmen und alternative Verfahren 07
(1) Die Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 1 gelten nicht für
(2) Jeder Mitgliedstaat kann auf Antrag des Herstellers von einer oder mehreren Bestimmungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien oder Verordnungen ausnehmen:
Diese Mitgliedstaaten entscheiden binnen drei Monaten, ob und für wie viele Einheiten des Fahrzeugtyps sie die Zulassung in ihrem Hoheitsgebiet akzeptieren.
Jeder von der Inbetriebnahme dieser Fahrzeugtypen betroffene Mitgliedstaat sorgt dafür, dass der Hersteller die Bestimmungen des Anhangs XII B einhält.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich eine Auflistung der gewährten Ausnahmen.
In diesem Fall kann der Mitgliedstaat eine nur in seinem Hoheitsgebiet gültige Typgenehmigung erteilen, muss jedoch innerhalb eines Monats den Typgenehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens und seiner Anlagen übermitteln. Gleichzeitig muss er bei der Kommission die Genehmigung zur Erteilung einer Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie beantragen. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die folgendes enthalten:
Binnen drei Monaten nach dem Eingangsdatum der vollständigen Antragsunterlagen legt die Kommission dem Ausschuss nach Artikel 13 den Entwurf einer Entscheidung vor. Die Kommission entscheidet gemäß dem in Artikel 13 festgelegten Verfahren, ob sie dem Mitgliedstaat gestattet, eine Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie zu erteilen.
Den Mitgliedstaaten wird nur der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung und der Entwurf der Entscheidung in ihrer(n) Landessprache(n) übermittelt. Sie können jedoch als Vorbedingung für eine Entscheidung nach dem in Artikel 13 festgelegten Verfahren alle Schriftstücke der Unterlagen in der Originalsprache anfordern.
Wird in der Entscheidung dem Antrag stattgegeben, so darf der Mitgliedstaat eine Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie erteilen. In diesen Fällen wird in der Entscheidung auch festgelegt, ob deren Gültigkeit eingeschränkt (z.B. zeitlich begrenzt) ist. In keinem Fall sollte die Geltungsdauer der Typgenehmigung weniger als 36 Monate betragen.
Sobald die einschlägige(n) Einzelrichtlinie(n) oder Verordnung(en) an den technischen Fortschritt angepasst sind, so dass die Fahrzeuge, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten, für die die Typgenehmigung nach den Bestimmungen dieses Buchstabens erteilt wurden, mit der(n) Änderungsrichtlinie(n) übereinstimmen, müssen die Mitgliedstaaten diese Typgenehmigungen in normale Typgenehmigungen umwandeln, wobei eine genügend lange Übergangsfrist eingeräumt werden sollte, damit beispielsweise die Hersteller die Typgenehmigungszeichen auf den Bauteilen ändern können. Dazu gehört u.a., dass Hinweise auf Beschränkungen oder Ausnahmen gestrichen werden.
Wurden die erforderlichen Schritte zur Anpassung der Einzelrichtlinie(n) nicht unternommen, so kann die Geltungsdauer von nach den Bestimmungen dieses Buchstabens erteilten Typgenehmigungen auf Antrag des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat, durch eine weitere, nach dem in Artikel 13 festgelegten Verfahren getroffene Entscheidung verlängert werden.
(3) Genehmigungsbögen nach dem Muster des Anhangs VI, die gemäß Absatz 2 ausgestellt werden, dürfen nicht die Überschrift "EWG-Genehmigungsbogen für Fahrzeugtypen" tragen; dies gilt nicht für die Fälle gemäß Absatz 2 Buchstabe c), in denen die Kommission den Bericht genehmigt hat.
Artikel 9 Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen 07
(1) Im Rahmen mehrseitiger oder zweiseitiger Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und Drittländern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Gleichwertigkeit von Bedingungen oder Maßnahmen für die Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten gemäß dieser Richtlinie mit solchen gemäß internationaler oder Drittland-Vorschriften anerkennen.
(2) Die Gleichwertigkeit der in Anhang IV Teil II aufgeführten internationalen Regelungen mit den entsprechenden Einzelrichtlinien wird anerkannt. Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten akzeptieren Genehmigungen und gegebenenfalls zugehörige Genehmigungszeichen nach diesen Vorschriften anstelle der entsprechenden Genehmigungen und/oder Genehmigungszeichen nach Einzelrichtlinien oder Verordnungen. Die aufgeführten internationalen Regelungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Artikel 10 Übereinstimmung der Produktion 07
(1) Der Mitgliedstaat, der eine Typgenehmigung erteilt, trifft - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten - bezüglich dieser Genehmigung die notwendigen Maßnahmen gemäß Anhang X, um sicherzustellen, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, damit die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
(2) Der Mitgliedstaat, der eine Typgenehmigung erteilt hat, trifft - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten - bezüglich dieser Genehmigung die notwendigen Maßnahmen gemäß Anhang X, um sicherzustellen, dass die Vorkehrungen nach Absatz 1 angemessen bleiben und die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten jeweils weiterhin mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Die Überwachung der Übereinstimmung der hergestellten Erzeugnisse mit dem genehmigten Typ beschränkt sich auf die in Abschnitt 2 und 3 von Anhang X angegebenen Verfahren sowie auf diejenigen, die in besonderen Vorschriften der Einzelrichtlinien oder Verordnungen erwähnt sind t .
Artikel 11 Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ 07
(1) Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Genehmigungsbogen und/ oder in der Beschreibungsmappe festgestellt werden, die von dem Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, nicht gemäß Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 4 genehmigt worden sind. Eine Abweichung des Fahrzeugs von dem genehmigten Typ liegt nicht vor, wenn die in den Einzelrichtlinien oder Verordnungen zugelassenen Toleranzen eingehalten werden.
(2) Stellt der Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Genehmigung erteilt hat, so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten jeweils erneut mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Die Genehmigungsbehörden dieses Staates unterrichten die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen, die gegebenenfalls bis zum Entzug der Typgenehmigung gehen können.
(3) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, so kann er von dem Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten jeweils auf Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ geprüft werden. Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Antragsdatum zu treffen.
(4) Wenn im Fall
so fordert die Behörde, die die Genehmigung für das Fahrzeug erteilt, von dem (den) Mitgliedstaat(en), der (die) Genehmigung(en) für das betreffende System, das Bauteil, die selbständige technische Einheit oder das unvollständige Fahrzeug erteilt hat (haben) auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass hergestellte Fahrzeuge erneut mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Diese notwendigen Maßnahmen sind möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Antragsdatum zu treffen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung des antragstellenden Mitgliedstaats.
Wird eine Nichtübereinstimmung festgestellt, so treffen die Genehmigungsbehörden des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung für das System, das Bauteil, die selbständige technische Einheit oder das unvollständige Fahrzeug erteilt hat, die in Absatz 2 bezeichneten Maßnahmen.
(5) Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander innerhalb eines Monats über jeden Entzug einer Typgenehmigung und die Gründe hierfür.
(6) Bestreitet der Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, die ihm gemeldete Nichtübereinstimmung, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalls. Die Kommission wird laufend darüber unterrichtet und führt erforderlichenfalls Konsultationen durch, die geeignet sind, die Lösung herbeizuführen.
Artikel 12 Bekanntgabe von Verfügungen und Rechtsmittel
Jede Entscheidung aufgrund der zur Anwendung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die eine Typgenehmigung verweigert oder entzogen, die Zulassung verweigert oder ein Verkaufsverbot ausgesprochen wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Beteiligten unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach geltendem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe und der Rechtsbehelfsfristen zuzustellen.
Artikel 13 Anpassung der Anhänge 07
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem "Ausschuss für die Anpassung an den technischen Fortschritt", unterstützt.
(2) Alle erforderlichen Änderungen zur Anpassung
werden nach dem in Absatz 3 vorgesehenen Verfahren angenommen. Dieses Verfahren wird auch auf die Aufnahme von Bestimmungen über die Typgenehmigung von selbständigen technischen Einheiten in die Einzelrichtlinien angewandt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 4.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(4) Nimmt der Rat auf Vorschlag der Kommission eine neue Einzelrichtlinie oder Verordnung an, so erlässt er auf der Grundlage desselben Vorschlags die entsprechenden Änderungen der betreffenden Anhänge zu dieser Richtlinie.
(5) Erlässt die Kommission Änderungen zu einer Einzelrichtlinie oder Verordnung, muss sie auf der Grundlage dieser Änderungen die entsprechenden Änderungen der einschlägigen Anhänge dieser Richtlinie erlassen.
(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 14 Bekanntgabe von Genehmigungsbehörden und Technischen Diensten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Namen und Anschriften
(2) Es wird davon ausgegangen, dass der benannte Technische Dienst der harmonisierten Norm genügt. Die Kommission kann jedoch gegebenenfalls die Mitgliedstaaten um Unterlagen zur Stützung dieser Annahme ersuchen.
Dienste in Drittländern können nur im Rahmen eines zwei- oder mehrseitigen Abkommens zwischen der Gemeinschaft und dem Drittland als anerkannter Technischer Dienst benannt werden.
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