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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Vom 30. Juni 2022
(BGBl. II Nr. 14 vom 15.07.2022 S. 436)



Zur Anlage (geänderte Fassung der dem ADN-Übereinkommen in der Anlage beigefügten Verordnung) der 1. ADN-Änderungsverordnung vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184, 1569, 1570), die am 10. November 2021 neu gefasst worden ist (BGBl. 2021 II S. 1150, Anlageband), werden nachstehende Berichtigungen bekannt gemacht.

Die Berichtigungen gelten rückwirkend zum Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung.

Berlin, den 30. Juni 2022

A. Notifizierungspflichtige Berichtigung

Zugrunde liegende Dokumente:

C.N.63.2022.TREATIES-XI.D.6 (Depositary Notification),
PROPOSAL OF CORRECTIONS TO THE REGULATIONS ANNEXED TO THE ADN,
7 March 2022;

C.N.148.2022.TREATIES-XI.D.6 (Depositary Notification), CORRECTIONS TO THE REGULATIONS ANNEXED TO THE ADN,
17 June 2022

ECE/TRANS/WP.15/AC.2/76, Annex II.

Original (Französisch)

1. Chapitre 3.2, point 3.2.3.3, schéma B, colonnes 2, 3, 4, 5 et 6
Remplacer Pd50 par Pv50

2. Chapitre 7.2, point 7.2.3.29.1, premier tiret
Remplacer moteurs horsbord par moteurs horsbord à essence.

(Übersetzung)

ECE/TRANS/WP.15/AC.2/76, Anlage II.

1. Kapitel 3.2, 3.2.3.3, Schema B , Spalten (2), (3), (4), (5) und (6)
"Pd50" ändern in: "Pv50".

2. Kapitel 7.2, 7.2.3.29.1, erster Spiegelstrich

[Die Berichtigung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

B. Nicht notifizierungspflichtige Berichtigungen nur der deutschen Übersetzung

Verbundenes Dokument:

Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2021/3 rev. 6, vom 27. Juni 2022

Kapitel 1.6

1.6.7.2.2.2 Eintrag zu 8.1.2.3 r), s), t), v), dritte Spalte

"An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin zusätzlich zu den nach den in Unterabschnitt 1.1.4.6 genannten Vorschriften an Bord vorhanden sein:"

ändern in:

"An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin zusätzlich zu den nach den in Unterabschnitt 1.1.4.6 genannten Vorschriften geforderten Dokumenten an Bord vorhanden sein:".

Kapitel 1.7

1.7.1 In Bem. 2

"IAEA, Wien (2015)" ändern in: "IAEO, Wien (2015)".

"IAEA, Wien (2011)" ändern in: "IAEO, Wien (2011)".

"IAEA, Wien (2007)" ändern in: "IAEO, Wien (2007)".

"IAEA, Wien (2018)" ändern in: "IAEO, Wien (2018)".

1.7.1.1

"IAEA, Wien (2019)" ändern in: "IAEO, Wien (2019)".

Kapitel 1.8

1.8.5.3

"IAEA, Wien (2014)" ändern in: "IAEO, Wien (2014)".

Kapitel 1.10

1.10.1.4

"einen Lichtbildausweis" ändern in: "ein Lichtbildausweis".

1.10.5

"und des IAEA circular on "Nuclear Security Recommendations on Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilities"

ändern in:

"und des "IAEA circular on Nuclear Security Recommendations on Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilities" ".

Kapitel 2.2

2.2.7.2.2.2

"IAEA, Wien (2014)" ändern in: "IAEO, Wien (2014)".

2.2.9.3

Unter dem Klassifizierungscode M11 bei der UN-Nummer 2071

"AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL"

ändern in:

"AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL (nur in loser Schüttung)".

Kapitel 3.2

3.2.3.1

Erläuterungen zur Tabelle C, Spalte (16) der letzte Absatz unter dem Absatz "Bem." einrücken, damit er als vierte Bemerkung positioniert wird.

3.2.3.3

Entscheidungsdiagramm zur Bewertung der flüssigen Stoffe der Klassen 3, 6.1, 8 und 9 in der Binnentankschifffahrt

Unter dem zweiten großen Kasten: linker Pfeil: rechts daneben "nein" ergänzen.

3.2.3.3

Spalte (19) "2 Kegel/Licht" ändern in: "2 Kegel/Lichter" (zweimal).

Kapitel 7.2

7.2.2.19.4 a)

Ein Komma nach "mit einer Schutzwand ausgerüstet ist" einfügen.

7.2.3.7.1.3

"gemäß 3.2.3.2 Tabelle C"

ändern in:

"gemäß Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C" (zweimal).

7.2.3.51.7

Das Komma nach "ausgewiesene Zone" streichen.

Kapitel 8.1

8.1.2.2

"g) ein Plan mit den Grenzen der Zonen, auf dem die in der jeweiligen Zone installierten elektrischen und nichtelektrischen Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereiche eingetragen sind;"

ändern in:

"g) ein Plan mit den Grenzen der Zonen, auf dem die in der jeweiligen Zone installierten elektrischen und nichtelektrischen Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen eingetragen sind;".

8.1.2.3

"t) ein von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft genehmigter Plan mit den Grenzen der Zonen, auf dem die in der jeweiligen Zone installierten elektrischen und nichtelektrischen Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereiche sowie die autonomen Schutzsysteme eingetragen sind;"

ändern in:

"t) ein von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft genehmigter Plan mit den Grenzen der Zonen, auf dem die in der jeweiligen Zone installierten elektrischen und nichtelektrischen Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen sowie die autonomen Schutzsysteme eingetragen sind;".

Kapitel 9.1

9.1.0.34.1

"2 m" ändern in: "2,00 m".

9.1.0.40.2.12

In der Überschrift "IG-541-Feuerlöschrichtungen" ändern in: "IG-541-Feuerlöscheinrichtungen".

Kapitel 9.3

9.3.1.12.4 (v)

"

  1. sie ist mindestens für den Betrieb in Zone 1 Explosionsgruppe II C, Temperaturklasse T6 geeignet
  2. sie hat Messstellen
  3. ihre T90-Zeit ist kleiner oder gleich 4 s,
  4. die Messungen erfolgen stetig

."

ändern in:

"

  1. sie ist mindestens für den Betrieb in Zone 1 Explosionsgruppe II C, Temperaturklasse T6 geeignet;
  2. sie hat Messstellen
  3. ihre T90-Zeit ist kleiner oder gleich 4 s;
  4. die Messungen erfolgen stetig.".

9.3.1.13.3,
9.3.2.13.3,
9.3.2.13.3

"Ballast und Lenz Pumpen und Überfüllsicherungssystemen" ändern in:

"Ballastierungs-, Lenz- und Überfüllsicherungssystemen".

9.3.1.25.2 e)

"6 m" ändern in: "6,00 m".

9.3.1.27.9

"Der zur Berechnung der Haltezeit (Absätze 7.2.4.16.16 und 7.2.4.16.17) verwendete Wärmeübergangswert ist durch Berechnung zu ermitteln."

ändern in:

"Für alle Ladungseinrichtungen muss der für die Berechnung der Haltezeit (7.2.4.16.16 und 7.2.4.16.17) benutzte Wärmeübergangswert durch Berechnung ermittelt sein.".

9.3.2.27.9 und
9.3.3.27.9

"Wenn das Schiff fertiggebaut ist, muss die Berechnung durch einen Kühlversuch (Wärmegleichgewichtsversuch) überprüft werden. Dieser Versuch ist nach den Richtlinien der anerkannten Klassifikationsgesellschaft auszuführen, die das Schiff klassifiziert hat."

ändern in:

"Nach Fertigstellung des Schiffes muss die Richtigkeit der Berechnung mittels eines Wärmebilanztests überprüft werden. Die Berechnung und der Test müssen unter der Aufsicht der anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat, durchgeführt werden.".

Folgende Sätze am Ende hinzufügen:

"Der Wärmeübergangswert muss dokumentiert und an Bord mitgeführt werden. Der Wärmeübergangswert muss bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses überprüft werden.".

ID: 221484

ENDE