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9.3.3.18 Inertgasanlage
Wenn Inertisierung oder Abdeckung der Ladung vorgeschrieben ist, muss das Schiff mit einer Inertgasanlage ausgestattet sein.
Diese Anlage muss in der Lage sein, einen Mindestdruck von 7 kPa (0,07 bar) in den zu inertisierenden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten. Außerdem darf die Inertgasanlage den Druck im Ladetank nicht über den Einstelldruck des Überdruckventils hinaus erhöhen. Der Einstelldruck des Unterdruckventils muss 3,5 kPa (0,035 bar) betragen.
Eine für das Laden oder Löschen ausreichende Menge Inertgas ist an Bord mitzuführen oder zu erzeugen, soweit sie nicht von Land bezogen werden kann. Außerdem muss an Bord eine ausreichende Menge Inertgas zum Ausgleich normaler Verluste während der Beförderung verfügbar sein.
Die zu inertisierenden Räume müssen mit Anschlüssen für die Zufuhr des Inertgases und mit Kontrolleinrichtungen zur ständigen Erhaltung der richtigen Atmosphäre versehen sein.
Diese Kontrolleinrichtungen müssen beim Unterschreiten eines vorgegebenen Druckes oder einer vorgegebenen Inertgaskonzentration im Dampfraum einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss der Alarm zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.
9.3.3.19 (bleibt offen)
9.3.3.20 Einrichtung der Kofferdämme
9.3.3.20.1 Kofferdämme oder Kofferdammabteilungen, die neben einem gemäß Absatz 9.3.3.11.6 eingerichteten Betriebsraum verbleiben, müssen durch eine Zugangsluke zugänglich sein.
9.3.3.20.2 Kofferdämme müssen durch eine Pumpe mit Wasser gefüllt und gelenzt werden können. Das Füllen muss innerhalb von 30 Minuten stattfinden können. Diese Anforderungen sind nicht erforderlich, wenn das Schott zwischen Maschinenraum und Kofferdamm mit einer Brandschutzisolierung ≪A-60≫ nach SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 3 versehen ist oder wenn der Kofferdamm als Betriebsraum eingerichtet ist.
Kofferdämme dürfen nicht mit einem Einlassventil ausgerüstet sein.
9.3.3.20.3 Kofferdämme dürfen nicht über eine feste Rohrleitung mit einer anderen Rohrleitung des Schiffes, die außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet ist, verbunden sein.
9.3.3.20.4 Wenn die Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz gefordert ist, müssen die Lüftungsöffnungen der Kofferdämme mit einer deflagrationssicheren Flammendurchschlagsicherung versehen sein. Diese Flammendurchschlagsicherungen sind unter Berücksichtigung der für die Schiffsstoffliste vorgesehenen Stoffe entsprechend den dafür erforderlichen Explosionsgruppen/Untergruppen auszuwählen (siehe Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (16)).
9.3.3.20.5 Die Vorschrift des Absatzes 9.3.3.20.2 gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.
9.3.3.21 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen
9.3.3.21.1 Jeder Ladetank muss versehen sein mit:
9.3.3.21.2 Der Füllungsgrad in % muss mit einem Fehler von höchstens 0,5 % ermittelt werden können. Er wird bezogen auf den Gesamtinhalt des Ladetanks einschließlich des Ausdehnungsschachtes.
9.3.3.21.3 Das Niveau-Anzeigegerät muss von den Bedienungsstellen der Absperrorgane für den entsprechenden Ladetank aus abgelesen werden können. Bei jedem Anzeigegerät müssen die nach der Schiffsstoffliste höchstzulässigen Füllhöhen von 95 % und 97 % kenntlich gemacht werden.
Der Über- und Unterdruck muss jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden können, von der das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muss bei jeder Einrichtung kenntlich gemacht sein.
Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.
9.3.3.21.4 Das Niveau-Warngerät hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen und muss vom Niveau-Anzeigegerät unabhängig sein.
9.3.3.21.6 Die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngerätes und des Grenzwertgebers müssen sich deutlich voneinander unterscheiden.
Die optischen Alarme müssen an jedem Bedienungsstand der Absperrarmaturen der Ladetanks wahrnehmbar sein. Die Funktion der Messfühler und Stromkreise muss leicht kontrollierbar sein oder sie müssen der Ausführung ≪failsafe≫ (eigensicher) genügen.
9.3.3.21.7 Einrichtungen zum Messen des Über- und Unterdrucks der Gasphase im Ladetank und gegebenenfalls der Temperatur der Ladung müssen beim Überschreiten eines vorgegebenen Druckes oder einer vorgegebenen Temperatur einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus und an Deck auslösen. Bei Nichtquittieren muss die Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen.
Beim Laden und Löschen muss die Einrichtung zum Messen des Druckes beim Erreichen eines vorgegebenen Wertes gleichzeitig einen elektrischen Kontakt betätigen, der mit Hilfe des in Absatz 9.3.3.21.5 genannten Steckers Maßnahmen einleiten kann, durch die das Laden oder Löschen unterbrochen wird. Bei Verwendung der bordeigenen Löschpumpe muss diese automatisch abgeschaltet werden.
Die Einrichtung zum Messen des Über- und Unterdrucks muss spätestens den Alarm auslösen bei Erreichen
Die maximal zulässige Temperatur ist in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (20) aufgeführt.Die Geber der in diesem Absatz erwähnten Alarme dürfen an die Alarmeinrichtung des Grenzwertgebers angeschlossen sein.
Wenn dies in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (20) gefordert wird, muss die Einrichtung zum Messen des Überdrucks der Gasphase im Ladetank während der Fahrt bei Überschreiten von 40 kPa (0,4 bar) einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus und an Deck auslösen. Bei Nichtquittieren muss die Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen. Die Druckanzeige muss in direkter Nähe der Bedienung der Berieselungsanlage abgelesen werden können.
9.3.3.21.8 Falls sich die Bedienung der Absperrarmaturen der Ladetanks in einem Kontrollraum befindet, müssen dort die Ladepumpen abgeschaltet und die Niveau-Anzeigegeräte abgelesen werden können. Die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngeräts, des Grenzwertgebers nach Absatz 9.3.3.21.1 d) und der Einrichtungen zum Messen des Unter- und Überdrucks der Gasphase im Ladetank und gegebenenfalls der Temperatur der Ladung müssen sowohl im Kontrollraum als auch an Deck wahrnehmbar sein. Die Überwachung des Bereichs der Ladung vom Kontrollraum aus muss gewährleistet sein.
9.3.3.21.9 Die Vorschriften der Absätze 9.3.3.21.1 e) und 9.3.3.21.7 in Bezug auf Druckmessung, gelten nicht für Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung und Typ N offen.
Die Vorschriften der Absätze 9.3.3.21.1 b), c) und g), 9.3.3.21.3 und 9.3.3.21.4 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.
Auf Tankschiffen des Typs N offen ist eine Flammensperre in der Probeentnahmeöffnung nicht erforderlich.
Die Vorschriften der Absätze 9.3.3.21.1 f) und 9.3.3.21.7 gelten nicht für Bunkerboote.
Die Vorschriften des Absatzes 9.3.3.21.5 a) gelten nicht für Bilgenentölungsboote.
9.3.3.21.10 Bei der Beförderung von Stoffen in gekühlter Form wird der Öffnungsdruck der Sicherheitseinrichtung von der Ausführung des Ladetanks bestimmt. Bei der Beförderung von Stoffen, welche gekühlt befördert werden müssen, muss der Öffnungsdruck der Sicherheitseinrichtung mindestens 25 kPa (0,25 bar) über dem höchstberechneten Druck nach Unterabschnitt 9.3.3.27 liegen.
9.3.3.22 Öffnungen der Ladetanks
9.3.3.22.2 Ladetanköffnungen müssen mit gasdichten Verschlüssen versehen sein, die dem Prüfdruck gemäß Absatz 9.3.3.23.2 standhalten.
9.3.3.22.3 Verschlüsse, die normalerweise während des Ladens und Löschens benutzt werden, dürfen beim Betätigen keine Funkenbildung hervorrufen können.
9.3.3.22.4 (siehe M005) Jeder Ladetank oder jede Gruppe von Ladetanks, die mit einer gemeinsamen Gasabfuhrleitung verbunden sind, muss wie folgt ausgerüstet sein:
Typ N offen:
Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherungen:
Typ N geschlossen:
mit
Die Überdruckventile müssen so dimensioniert sein, dass sie während der Beförderung erst beim Erreichen des höchstzulässigen Betriebsdrucks der Ladetanks ansprechen.
Diese autonomen Schutzsysteme sind unter Berücksichtigung der für die Schiffsstoffliste vorgesehenen Stoffe entsprechend den dafür erforderlichen Explosionsgruppen/Untergruppen auszuwählen (siehe Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (16)).
Wenn für die Beförderung das Hochgeschwindigkeitsventil, das Unterdruckventil, die Flammendurchschlagsicherungen sowie die Gasabfuhrleitung beheizbar ausgeführt sein müssen, müssen die genannten Sicherheitseinrichtungen für die jeweilige Temperatur geeignet sein.
Auf den Über- und Unterdruckventilen und Hochgeschwindigkeitsventilen muss der jeweilige Öffnungsdruck dauerhaft angebracht sein.
Wenn zwischen Gasabfuhrleitung und Ladetank eine Absperrarmatur vorgesehen ist, muss diese zwischen Ladetank und Flammendurchschlagsicherung angeordnet sein und jeder Ladetank muss mit eigenen Sicherheitsventilen versehen sein.
9.3.3.22.5 Gasabfuhrleitung
9.3.3.22.6 Die Vorschriften der Absätze 9.3.3.22.2 und 9.3.3.22.5 gelten nicht für Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherungen und Typ N offen.
Die Vorschriften des Absatzes 9.3.3.22.3 gelten nicht für Typ N offen.
9.3.3.23 Druckprüfung
9.3.3.23.1 Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme, Lade- und Löschleitungen, mit Ausnahme von Saugschläuchen, sind erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen zu prüfen.
Wenn in den Ladetanks ein Heizungssystem vorhanden ist, müssen die Heizschlangen erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen geprüft werden.
9.3.3.23.2 Der Prüfdruck der Ladetanks und der Restetanks muss mindestens das 1,3-fache des Auslegungsdrucks betragen. Der Prüfdruck für Kofferdämme und offene Ladetanks muss mindestens 10 kPa (0,10 bar) Überdruck betragen.
9.3.3.23.3 Der Prüfdruck der Lade- und Löschleitungen muss mindestens 1000 kPa (10 bar) Überdruck betragen.
9.3.3.23.4 Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen elf Jahre.
9.3.3.23.5 Die Methode der Druckprüfung muss den Vorschriften entsprechen, die von der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erlassen worden sind.
9.3.3.24 Druck- und Temperaturregelung der Ladung
9.3.3.24.1 Wenn das gesamte Ladungssystem nicht für den vollen Dampfdruck bei den oberen Auslegungsgrenzwerten für die Umgebungstemperatur ausgelegt ist, muss der Ladetankdruck unterhalb des höchst zulässigen Öffnungsdrucks der Sicherheitsventile durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen gehalten werden:
9.3.3.24.2 Die nach Absatz 9.3.3.24.1 erforderlichen Systeme sind entsprechend den Anforderungen der anerkannten Klassifikationsgesellschaft auszuführen, einzubauen und zu prüfen. Die Bauwerkstoffe müssen für die zu befördernden Stoffe geeignet sein. Für den Normalbetrieb sind als obere Auslegungsgrenzwerte der Umgebungstemperatur folgende Werte anzusetzen:
Lufttemperatur: 30 °C,
Wassertemperatur: 20 °C.
9.3.3.24.3 Das Ladungsbehältersystem muss dem vollen Dampfdruck der Ladung bei den oberen Auslegungsgrenzwerten der Umgebungstemperaturen standhalten können ohne Berücksichtigung eines Systems, das mit verdampfendem Gas arbeitet. Dies wird in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) mit Bemerkung 37 angegeben.
9.3.3.25 Pumpen und Leitungen
9.3.3.25.3 (gestrichen)
9.3.3.25.5 Es muss erkennbar sein, ob Absperrarmaturen oder andere Abschlussvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen offen oder geschlossen sind.
9.3.3.25.6 Lade- und Löschleitungen müssen die erforderliche Elastizität, Dichtheit und Druckfestigkeit beim Prüfdruck aufweisen.
9.3.3.25.7 Lade- und Löschleitungen müssen am Ausgang der Pumpen mit Einrichtungen zum Messen des Drucks versehen sein. Der höchstzulässige Über- und Unterdruck muss bei jeder Einrichtung kenntlich gemacht sein. Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.
9.3.3.25.9 Die zulässigen Lade- und Löschraten müssen berechnet werden.
Diese Berechnungen beziehen sich auf die maximal zulässigen Lade- und Löschraten für jeden Ladetank oder für Ladetankgruppen unter Berücksichtigung der Auslegung des Lüftungssystems. Bei diesen Berechnungen soll berücksichtigt werden, dass bei einem unerwarteten Verschluss der Gasrückfuhrleitung der Landanlage die Sicherheitseinrichtungen der Ladetanks verhindern, dass der Druck in den Ladetanks die nachstehend aufgeführten Werte überschreitet:
Überdruck: | das 1,15-fache des Öffnungsdrucks des Überdruck-/ Hochgeschwindigkeitsventils. |
Unterdruck: | nicht mehr als der Auslegungsdruck, ohne jedoch einen Unterdruck von 5 kPa (0,05 bar) zu überschreiten. |
Die besonders zu berücksichtigenden Faktoren sind:
Eine Instruktion über die maximal zulässige Lade- und Löschrate pro Ladetank oder pro Ladetank gruppe muss sich an Bord befinden.
9.3.3.25.10 Im Bereich der Ladung kann außerhalb des Bereichs der Ladung erzeugte Druckluft verwendet werden, sofern durch ein federbelastetes Rückschlagventil sichergestellt ist, dass Gase nicht durch die Druckluftanlage aus dem Bereich der Ladung in Wohnungen, das Steuerhaus oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.
9.3.3.25.11 Wenn das Schiff mehrere gefährliche Stoffe befördert, welche gefährlich miteinander reagieren, muss für jeden Stoff eine separate Pumpe und zugehörige Lade- und Löschleitungen vorhanden sein. Die Leitungen dürfen nicht durch einen Ladetank geführt werden, welcher gefährliche Stoffe enthält, mit denen der Stoff reagieren kann.
9.3.3.25.12 Die Absätze 9.3.3.25.1 a) und c), 9.3.3.25.2 a) letzter Satz und e) und 9.3.3.25.4 a) gelten nicht für Typ N offen, mit Ausnahme für Typ N offen, welche Stoffe mit ätzenden Eigenschaften (siehe Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (5), Gefahr 8) befördern.
Absatz 9.3.3.25.4 b) gilt nicht für Typ N offen.
Die Absätze 9.3.3.25.2 f) letzter Satz, 9.3.3.25.2 g), 9.3.3.25.8 a), letzter Satz und 9.3.3.25.10 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.
Absatz 9.3.3.25.9 gilt nicht für Bilgenentölungsboote.
Absatz 9.3.3.25.2 h) gilt nicht für Bunkerboote.
9.3.3.26 Restetanks und Restebehälter
9.3.3.26.1 Wenn Schiffe mit Restetanks oder Restebehältern ausgerüstet sind, müssen diese im Bereich der Ladung angeordnet sein und den Absätzen 9.3.3.26.2 und 9.3.3.26.3 entsprechen. Restebehälter dürfen nur im Bereich der Ladung an Deck angeordnet sein und müssen sich mindestens im Abstand von einem Viertel der Schiffsbreite zur Außenhaut befinden.
9.3.3.26.2 Restetanks müssen versehen sein mit:
Bei einem offenen System:
Bei einem offenen System mit Flammendurchschlagsicherung:
Bei einem geschlossenen System:
Das Überdruckventil muss so dimensioniert sein, dass es während der Beförderung normaler weise nicht anspricht. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Öffnungsdruck des Ventils den Anforderungen des zu befördernden Stoffes nach Unterschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (10) entspricht.
Der höchstzulässige Inhalt beträgt 30 m3.
9.3.3.26.3 Restebehälter müssen versehen sein mit:
9.3.3.26.4 (gestrichen)
9.3.3.26.5 Die Vorschriften der Absätze 9.3.3.26.1, 9.3.3.26.2 (letzter Satz) und 9.3.3.26.3 gelten nicht für Bilgenentölungsboote.
9.3.3.27 Kühlanlage
9.3.3.27.1 Eine Kühlanlage nach Absatz 9.3.3.24.1a) muss aus einer oder mehreren Einheiten bestehen, die die Ladung auf dem erforderlichen Druck bzw. der erforderlichen Temperatur bei den oberen Auslegungsgrenzwerten der Umgebungstemperatur halten können. Wenn keine Alternativmaßnahmen zur Druck- und Temperaturregelung der Ladung entsprechend den Anforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgesehen sind, müssen eine oder mehrere Reserveeinheiten vorgesehen werden, die mindestens die gleiche Kälteleistung wie die größte Einzeleinheit haben. Eine Reserveeinheit muss aus einem Kompressor einschließlich Antriebsmotor, Regelsystem und allen notwendigen Ausrüstungen bestehen, um einen von den normalen Einheiten unabhängigen Betrieb zu ermöglichen. Ein Reservewärmeaustauscher muss dann vorgesehen werden, wenn der für den Normalbetrieb vorgesehene Wärmetauscher nicht für eine Mehrleistung von mindestens 25 % der größten erforderlichen Kälte leistung ausgelegt ist. Getrennte Rohrleitungssysteme sind nicht erforderlich.
Ladetanks, Rohrleitungen und Zubehör müssen so isoliert sein, dass beim Ausfall der ganzen Kühlanlage die gesamte Ladung mindestens 52 Stunden lang in einem Zustand verbleibt, bei dem die Sicherheitsventile nicht öffnen.
9.3.3.27.2 Sicherheitseinrichtungen und Verbindungsleitungen zur Kühlanlage müssen oberhalb der flüssigen Phase der Ladung bei höchstzulässiger Füllung an die Ladetanks angeschlossen sein. Sie müssen auch im Bereich der Gasphase liegen, wenn das Schiff 12° krängt.
9.3.3.27.3 Werden mehrere gekühlte Ladungen, die chemisch gefährlich miteinander reagieren können, gleichzeitig befördert, ist bei der Auslegung der Kühlanlagen darauf zu achten, dass sich die Ladungen nicht vermischen können. Für die Beförderung solcher Ladungen sind für jede Ladungsart getrennte, aber vollständige Kühlanlagen jeweils mit Reserveeinheit gemäß Absatz 9.3.3.27.1 vorzusehen. Wenn jedoch die Kühlung durch ein indirektes oder kombiniertes System erfolgt und eine Leckage im Wärmeaustausch unter allen möglichen Betriebsbedingungen nicht eine Vermischung der Ladungen verursachen kann, brauchen keine getrennten Kühlanlagen angeordnet zu werden.
9.3.3.27.4 Sind mehrere gekühlte Ladungen unter den Beförderungsbedingungen nicht miteinander löslich, so dass ihre Dampfdrücke sich beim Vermischen addieren, ist bei der Auslegung der Kühlanlagen darauf zu achten, dass sich die Ladungen nicht vermischen können.
9.3.3.27.5 Wenn für Kühlanlagen Kühlwasser erforderlich ist, ist eine ausreichende Kühlwasserversorgung mittels Pumpe oder Pumpen vorzusehen, die nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen. Diese Pumpe bzw. Pumpen müssen mindestens zwei Wassersaugleitungen haben, von denen eine zum Steuerbord-,die andere zum Backbordseekasten führt. Es ist eine Reservepumpe von ausreichender Leistung vorzusehen. Diese Pumpe kann dann eine für andere Zwecke verwendete Pumpe sein, wenn ihre Benutzung im Kühlbetrieb nicht einem anderen wichtigen Betrieb zuwiderläuft.
9.3.3.27.6 Die Kühlanlage kann einem der folgenden Systeme entsprechen:
9.3.3.27.7 Alle primären und sekundären Kältemittel müssen miteinander und mit der Ladung, mit der sie in Berührung kommen können, verträglich sein. Der Wärmeaustausch kann entweder getrennt vom Ladetank oder durch Kühlrohre, die im oder am Ladetank befestigt sind, erfolgen.
9.3.3.27.8 Wenn die Kühlanlage in einem besonderen Betriebsraum aufgestellt wird, muss dieser Betriebsraum die Anforderungen nach Absatz 9.3.3.17.6 erfüllen.
9.3.3.27.9 22 Für alle Ladungseinrichtungen muss der für die Berechnung der Haltezeit (7.2.4.16.16 und 7.2.4.16.17) benutzte Wärmeübergangswert durch Berechnung ermittelt sein. Nach Fertigstellung des Schiffes muss die Richtigkeit der Berechnung mittels eines Wärmebilanztests überprüft werden. Die Berechnung und der Test müssen unter der Aufsicht der anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat, durchgeführt werden.
Der Wärmeübergangswert muss dokumentiert und an Bord mitgeführt werden. Der Wärmeübergangswert muss bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses überprüft werden.
9.3.3.27.10 Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Zulassungszeugnisses ist eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen der Absätze 9.3.3.24.1 bis 9.3.3.24.3, 9.3.3.27.1 und 9.3.3.27.4 erfüllt sind.
9.3.3.28 Berieselungsanlage
Wenn in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (9) Berieselung gefordert ist, muss das Schiff im Bereich der Ladung an Deck mit einer Berieselungsanlage versehen sein, mit der das Deck der Ladetanks gekühlt werden kann, um das Ansprechen der Überdruck-/ Hochgeschwindigkeitsventile bei 10 kPa oder entsprechend ihrer Einstellung sicher zu verhindern.
Die Düsen müssen so angebracht sein, dass eine vollständige Benetzung des Decks der Ladetanks erreicht wird.
Die Anlage muss vom Steuerhaus und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können. Die Kapazität der Berieselungsanlage muss mindestens so ausgelegt sein, dass bei gleichzeitiger Benutzung aller Düsen pro Stunde 50 Liter pro m2 Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht werden.
9.3.3.29 - 9.3.3.30 (bleibt offen)
9.3.3.31 Maschinen
9.3.3.31.1 Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 55 °C hat. Diese Vorschrift gilt nicht für Verbrennungsmotoren, die Bestandteil von Antriebs- und Hilfssystemen sind. Diese Systeme müssen den Anforderungen des Kapitels 30 und der Anlage 8 Abschnitt 1 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen *.
9.3.3.31.2 Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren, wenn die Motoren die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, müssen mindestens 2 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.
9.3.3.31.3 (gestrichen)
9.3.3.31.4 (gestrichen)
9.3.3.31.5 Die Lüftung des geschlossenen Maschinenraums ist so auszulegen, dass bei einer Außentemperatur von 20 °C die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von 40 °C nicht übersteigt.
9.3.3.31.6 Die Vorschriften des Absatzes 9.3.3.31.2 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.
9.3.3.32 Brennstofftanks
9.3.3.32.1 Wenn das Schiff mit Aufstellungsräumen versehen ist, darf der Doppelboden in diesem Bereich als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn seine Höhe mindestens 0,6 m beträgt.
Brennstoffrohrleitungen und Öffnungen dieser Tanks in Aufstellungsräumen sind verboten.
9.3.3.32.2 Die Öffnungen der Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen mindestens 0,5 m über das freie Deck geführt sein. Diese Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf Deck führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.
9.3.3.33 (bleibt offen)
9.3.3.34 Abgasrohre
9.3.3.34.1 Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muss mindestens 2 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so gerichtet sein, dass die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im Bereich der Ladung angeordnet sein.
9.3.3.34.2 Die Abgasrohre von Motoren müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von Funken versehen sein, z.B. Funkenfänger.
9.3.3.34.3 Der in Absatz 9.3.3.34.1 vorgeschriebene Abstand gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.
9.3.3.35 Lenz- und Ballasteinrichtung
9.3.3.35.1 Lenz- und Ballastpumpen für Räume innerhalb des Bereichs der Ladung müssen im Bereich der Ladung aufgestellt sein.
Dies gilt nicht für:
9.3.3.35.2 Bei Verwendung des Doppelbodens als Brennstofftank darf dieser nicht an das Lenzsystem angeschlossen sein.
9.3.3.35.3 Das Standrohr und dessen Außenbordanschluss für das Ansaugen von Ballastwasser müssen sich, wenn die Ballastpumpe im Bereich der Ladung aufgestellt ist, innerhalb des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks befinden.
9.3.3.35.4 Ein Pumpenraum unter Deck muss im Notfall durch eine von allen anderen Einrichtungen unabhängige Einrichtung im Bereich der Ladung gelenzt werden können. Diese Lenzeinrichtung muss außerhalb des Pumpenraums aufgestellt sein.
9.3.3.36 - 9.3.3.39 (bleibt offen)
9.3.3.40 Feuerlöscheinrichtungen
9.3.3.40.1 22a Das Schiff muss mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen sein.
Die Einrichtung muss den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muss sichergestellt sein, dass Gase durch die Feuerlöscheinrichtung nicht in Wohnungen, das Steuerhaus oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.
9.3.3.40.2 Zusätzlich müssen Maschinenräume, Pumpenräume und gegebenenfalls alle Räume mit für die Kühlanlage wichtigen Einrichtungen (Schalttafeln, Kompressoren usw.) mit einer fest installierten Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die folgenden Anforderungen entspricht:
9.3.3.40.2.1 Löschmittel
Für den Raumschutz in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen dürfen in fest installierten Feuerlöscheinrichtungen folgende Löschmittel verwendet werden:
Andere Löschmittel sind nur auf Grund von Empfehlungen des Verwaltungsausschusses zulässig.
9.3.3.40.2.2 Lüftung, Luftansaugung
9.3.3.40.2.3 Feuermeldesystem
Der zu schützende Raum ist durch ein zweckmäßiges Feuermeldesystem zu überwachen. Die Meldung muss im Steuerhaus, in den Wohnungen und in dem zu schützenden Raum wahrgenommen werden können.
9.3.3.40.2.4 Rohrleitungssystem
9.3.3.40.2.5 Auslöseeinrichtung
Feuerlöscheinrichtung
Ist die Feuerlöscheinrichtung zum Schutz mehrerer Räume vorgesehen, so müssen die Auslöseeinrichtungen für jeden Raum getrennt und deutlich gekennzeichnet sein.
Bei jeder Auslöseeinrichtung muss eine Bedienungsanweisung deutlich sichtbar und in dauerhafter Ausführung angebracht sein. Diese Bedienungsanweisung muss in einer vom Schiffsführer lesbaren und verständlichen Sprache gefasst sein und wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, in Deutsch, Englisch oder Französisch. Diese muss insbesondere Angaben enthalten über
Die Bedienungsanweisung muss darauf hinweisen, dass vor Auslösung der Feuerlöscheinrichtung die im Raum aufgestellten Verbrennungskraftmaschinen mit Luftansaugung aus dem zu schützenden Raum außer Betrieb zu setzen sind.
9.3.3.40.2.6 Warnanlage
Vorsicht, Feuerlöscheinrichtung!
Bei Ertönen des Warnsignals (Beschreibung des Signals) den Raum sofort verlassen!
9.3.3.40.2.7 RSEB Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen
9.3.3.40.2.8 Menge des Löschmittels
Ist die Menge des Löschmittels zum Schutz von mehr als einem Raum bestimmt, braucht die Gesamtmenge des verfügbaren Löschmittels nicht größer zu sein als die Menge, die für den größten zu schützenden Raum erforderlich ist.
9.3.3.40.2.9 Installation, Instandhaltung, Prüfung und Dokumentation
9.3.3.40.2.10 CO2 -Feuerlöscheinrichtungen
Feuerlöscheinrichtungen, die mit CO2 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen der Absätze 9.3.3.40.2.1 bis 9.3.3.40.2.9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
9.3.3.40.2.11 HFC-227ea (Heptafluorpropan)-Feuerlöscheinrichtungen
Feuerlöscheinrichtungen, die mit HFC-227ea als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen der Absätze 9.3.3.40.2.1 bis 9.3.3.40.2.9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
9.3.3.40.2.12 IG-541-Feuerlöscheinrichtungen
Feuerlöscheinrichtungen, die mit IG-541 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen der Absätze 9.3.3.40.2.1 bis 9.3.3.40.2.9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
9.3.3.40.2.13 FK-5-1-12-Feuerlöscheinrichtungen
Feuerlöscheinrichtungen, die mit FK-5-1-12 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen der Absätze 9.3.3.40.2.1 bis 9.3.3.40.2.9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
9.3.3.40.2.14 (bleibt offen)
9.3.3.40.2.15 Mit K2CO3 als Löschmittel betriebene Feuerlöscheinrichtungen
Feuerlöscheinrichtungen, die mit K2CO3 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach den Absätzen 9.3.3.40.2.1 bis 9.3.3.40.2.3, 9.3.3.40.2.5, 9.3.3.40.2.6 und 9.3.3.40.2.9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
9.3.3.40.2.16 22a Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz
Die Wirkung der Feuerlöschanlagen muss unmittelbar auf die zu schützenden Objekte ausgerichtet sein. Der Wirkungsbereich der Feuerlöschanlagen kann durch bauliche Maßnahmen räumlich begrenzt sein.
Feuerlöschanlagen für den Objektschutz können bereits in die jeweiligen Objekte baulich integriert sein.
Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz müssen hinsichtlich ihrer Beschickung mit Löschmittel von Anlagen nach den Absätzen 9.3.x.40.2.2 bis 9.3.x.40.2.16 unabhängig sein.
In Feuerlöschanlagen für den Objektschutz dürfen nur Löschmittel verwendet werden, die zum Löschen eines Brandes am oder im zu schützenden Objekt geeignet sind und welche im Absatz 9.3.x.40.2.1 aufgeführt sind.
Für fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz, die auf Basis eines Brandschutzkonzeptes beruhen, kann die zuständige Behörde Abweichungen betreffend das Löschmittel zulassen.
Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz müssen manuell ausgelöst werden können. Die manuelle Auslösung muss in direkter Nähe des zu schützenden Objekts möglich sein. Sie können automatisch ausgelöst werden, wenn das Auslösesignal von zwei Brandmeldern unterschiedlicher Erkennungsmethode ausgelöst wird. Die Auslösung muss ohne Verzögerung erfolgen. Ist die Feuerlöschanlage zum Schutz mehrerer Objekte vorgesehen, so müssen die Auslöseeinrichtungen für jedes Objekt getrennt und deutlich gekennzeichnet sein.
Die Auslösung der Feuerlöschanlage muss im Steuerhaus und am Eingang des Raums, in dem sich das zu schützende Objekt befindet, angezeigt werden. Bei umschlossenen Objekten kann die Anzeige am Eingang des Raums entfallen, wenn eine Anzeige am Objekt selbst angebracht ist.
Für die manuelle Auslösung muss bei jeder Auslöseeinrichtung eine Bedienungsanweisung gemäß Absatz 9.3.x.40.2.5 Buchstabe e) angebracht sein, unter Berücksichtigung der Position und der Beschaffenheit des Objekts.
9.3.3.40.3 Die in Abschnitt 8.1.4 vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher müssen sich im Bereich der Ladung befinden.
9.3.3.40.4 Löschmittel und Löschmittelmenge fest installierter Feuerlöscheinrichtungen müssen für das Bekämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.
9.3.3.40.5 Die Vorschriften der Absätze 9.3.3.40.1 und 9.3.3.40.2 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.
9.3.3.41 Feuer und offenes Licht
9.3.3.41.1 Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2 m außerhalb des Bereichs der Ladung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.
9.3.3.41.2 Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen noch mit Flüssiggas noch mit festen Brennstoffen betrieben werden. Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden.
Koch- und Kühlgeräte sind nur in den Wohnungen zugelassen.
9.3.3.41.3 Es sind nur elektrische Leuchtmittel zugelassen.
9.3.3.42 Ladungsheizungsanlage
9.3.3.42.1 Heizkessel, die der Beheizung der Ladung dienen, müssen mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden. Sie müssen entweder im Maschinenraum oder in einem besonderen unter Deck und außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen und von Deck oder vom Maschinenraum aus zugänglichen Raum aufgestellt sein.
9.3.3.42.2 Ladungsheizungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass im Falle eines Lecks in den Heizschlangen keine Ladung in den Heizkessel gelangen kann. Ladungsheizungsanlagen mit künstlichem Zug müssen elektrisch gezündet werden.
9.3.3.42.3 Einrichtungen zur Lüftung des Maschinenraumes müssen unter Berücksichtigung des Luftbedarfs für den Heizkessel bemessen werden.
9.3.3.42.4 Wenn die Ladungsheizungsanlage beim Laden, Löschen oder Entgasen bei einer aus der Ladung herrührenden Konzentration von 10 % der UEG oder mehr benutzt werden muss, muss der Betriebsraum, in dem diese Anlage aufgestellt ist, den Vorschriften des Absatzes 9.3.3.52.1 vollständig entsprechen. Dies gilt nicht für die Ansaugöffnungen des Lüftungssystems. Diese müssen mindestens 2 m vom Bereich der Ladung und 6 m von Öffnungen der Lade- oder Restetanks, Ladepumpen an Deck, Austrittsöffnungen von Hochgeschwindigkeitsventilen oder Überdruckventilen und Landanschlüssen der Lade- und Löschleitungen entfernt und mindestens 2 m über Deck angeordnet sein.
Beim Löschen von Stoffen mit einem Flammpunkt ≥ 60 °C, wenn die Produkttemperatur mindestens 15 K unterhalb des Flammpunktes liegt, brauchen die Vorschriften des Absatzes 9.3.3.52.1 nicht eingehalten zu werden.
9.3.3.43 - 9.3.3.49 (bleibt offen)
9.3.3.50 (gestrichen)
9.3.3.51 Oberflächentemperaturen von Anlagen und Geräten
9.3.3.52 Art und Aufstellungsort der elektrischen Anlagen und Geräte
9.3.3.52.1 24a Elektrische Anlagen und Geräte müssen mindestens dem Typ "begrenzte Explosionsgefahr" entsprechen.
Dies gilt nicht für
9.3.3.52.2 In Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen sind nur hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger, deren Kabel in dickwandigen Stahlrohren mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt sind, erlaubt.
9.3.3.52.3 Fest installierte elektrische Anlagen und Geräte, die den in den Absätzen 9.3.3.51 a), 9.3.3.51 b) und 9.3.3.52.1 angegebenen Vorschriften nicht entsprechen, sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein. Das Abschalten solcher Anlagen und Geräte muss an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen.
9.3.3.52.4 In jedem isolierten Versorgungssystem muss eine selbsttätige Isolationskontrolleinrichtung mit optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.
9.3.3.52.5 Es sind nur Verteilersysteme ohne Schiffskörperrückleitung zugelassen. Dies gilt nicht für:
9.3.3.52.6 Ein elektrischer Generator, der den in Absatz 9.3.3.52.1 angegebenen Vorschriften nicht entspricht, aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muss mit einem mehrpoligen Schalter versehen sein, der den Generator herunterfährt. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muss beim Schalter angebracht sein.
9.3.3.52.7 Ein Ausfall der elektrischen Speisung von Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muss sofort optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden. Bei Nichtquittieren muss die Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen.
9.3.3.52.8 Schalter, Steckdosen und elektrische Kabel an Deck müssen gegen mechanische Beschädigung geschützt sein.
9.3.3.52.9 Steckdosen für den Anschluss von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung müssen in unmittelbarer Nähe des Signalmastes bzw. des Landsteges am Schiff fest montiert sein. Diese Steckdosen müssen so ausgeführt sein, dass das Herstellen und das Trennen der Steckverbindungen nur in spannungslosem Zustand möglich ist.
9.3.3.52.10 Akkumulatoren müssen außerhalb des Bereichs der Ladung untergebracht sein.
9.3.3.52.11 Schiffe des Typs N offen müssen die Anforderungen des Absatzes 9.3.3.52.1 und 9.3.3.52.3 nur erfüllen, sofern sich das Schiff in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone aufhalten wird.
9.3.3.53 Art und Aufstellungsort der elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen
9.3.3.53.1 An Bord von Schiffen, für die die Zoneneinteilung gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 gilt, müssen die elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräte die in den explosionsgefährdeten Bereichen betrieben werden, mindestens die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen.
Sie sind unter Berücksichtigung der zu befördernden Stoffe entsprechend den dafür erforderlichen Explosionsgruppen und Temperaturklassen, auszuwählen (siehe Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalten (15) und (16)).
Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (15) eine Temperaturklasse T4, T5 oder T6 eingetragen ist, dürfen in den ausgewiesenen Zonen die entsprechenden Oberflächentemperaturen 135 °C (T4), 100 °C (T5) beziehungsweise 85 °C (T6) nicht überschreiten.
Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (15) eine Temperaturklasse T1 oder T2 eingetragen ist, dürfen in den ausgewiesenen Zonen die entsprechenden Oberflächentemperaturen 200 °C nicht überschreiten.
9.3.3.53.2 Elektrische Kabel müssen armiert sein, eine metallene Abschirmung haben oder in Schutzrohren verlegt sein, ausgenommen Lichtwellenleiter.
Elektrische Kabel für den aktiven Kathodenschutz der Außenhaut müssen in dickwandigen Schutzrohren aus Stahl mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt sein.
9.3.3.53.3 Bewegliche elektrische Kabel im explosionsgefährdeten Bereich sind verboten, ausgenommen elektrische Kabel für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluss
Das Herstellen und das Trennen der entsprechenden Steckverbindungen/Leitungskupplungen darf nur spannungslos möglich sein."
9.3.3.53.4 Elektrische Kabel für eigensichere Stromkreise müssen von anderen Kabeln, die nicht zu solchen Stromkreisen gehören, getrennt verlegt und gekennzeichnet sein (z.B. nicht zusammen im gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen gehalten).
9.3.3.53.5 Für die nach Absatz 9.3.3.53.3 zulässigen beweglichen elektrischen Kabel dürfen nur Schlauchleitungen des Typs H 07 RN-F nach Norm IEC 60245-4:2011 4 oder elektrische Kabel mindestens gleichwertiger Ausführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,50 mm2 verwendet werden.
9.3.3.54 Erdung
9.3.3.54.1 Im Bereich der Ladung müssen die betriebsmäßig nicht unter Spannung stehenden Metallteile elektrischer Anlagen und Geräte sowie Metallarmierungen und Metallmäntel von Kabeln geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaus mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.
9.3.3.54.2 Die Vorschriften des Absatzes 9.3.3.54.1 gelten auch für Anlagen mit einer Spannung unter 50 Volt.
9.3.3.54.3 Unabhängige Ladetanks, metallene Großpackmittel und Tankcontainer müssen geerdet sein.
9.3.3.53.4 Restebehälter müssen geerdet werden können.
9.3.3.55 (bleibt offen)
9.3.3.56 (gestrichen)
9.3.3.57 - 9.3.3.59 (bleibt offen)
9.3.3.60 Besondere Ausrüstung 22a
Das Schiff muss mit einer Dusche und einem Augen- und Gesichtsbad an einer direkt vom Bereich der Ladung zugänglichen Stelle ausgerüstet sein.
Das Wasser muss der Qualität des Trinkwassers an Bord entsprechen.
Bem. Weitere Dekontaminationsmittel zur Vermeidung von Augen- und Hautverätzungen sind zugelassen.
Eine Verbindung dieser besonderen Ausrüstung mit dem Bereich außerhalb des Ladungsbereichs ist zulässig.
Es muss ein federbelastetes Rückschlagventil montiert sein, um sicherzustellen, dass durch das Dusch- und das Augen- und Gesichtsbadsystem keine Gase außerhalb des Ladungsbereichs gelangen können.
9.3.3.61 Die Vorschrift des Unterabschnitts 9.3.3.60 gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.
9.3.3.62 Ventil zum Entgasen an Annahmestellen
Die für das Luftabsaugen bestimmte Leitung muss mit einem fest eingebauten oder beweglichen, federbelasteten Niederdruckventil, das während des Entgasens an Annahmestellen benutzt wird, versehen sein. Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthält, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist, muss dieses Ventil mit einer deflagrationssicheren Flammendurchschlagsicherung versehen sein. Wenn das Schiff nicht an einer Annahmestelle entgast wird, muss das Ventil mit einem Blindflansch geschlossen werden. Das Niederdruckventil muss so eingebaut sein, dass das Unterdruckventil unter sonst normalen Betriebsbedingungen nicht betätigt wird.
Bem. Die Entgasungsvorgänge fallen unter die normalen Betriebsbedingungen.
9.3.3.63 - 9.3.3.70 (bleibt offen)
9.3.3.71 Zutritt an Bord
Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Abschnitt 8.3.3 müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
9.3.3.72 - 9.3.3.73 (bleibt offen)
9.3.3.74 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
9.3.3.74.1 Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Abschnitt 8.3.4 müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
9.3.3.74.2 In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.
9.3.3.74.3 In den Wohnungen und im Steuerhaus muss in der Nähe jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein.
9.3.3.75 - 9.3.3.91 (bleibt offen)
9.3.3.92 Auf den in Absatz 9.3.3.11.7 genannten Tankschiffen müssen Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, mit einem Notausgang versehen werden, der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt. Dies gilt nicht für Vor- und Achterpiek.
9.3.3.93 - 9.3.3.99 (bleibt offen)
9.3.4 Alternative Bauweisen
9.3.4.1 Allgemeines
9.3.4.1.1 Der höchstzulässige Inhalt und die höchstzulässige Länge eines Ladetanks gemäß den Absätzen 9.3.1.11.1, 9.3.2.11.1 und 9.3.3.11.1 darf überschritten werden und von den Mindestabständen gemäß den Absätzen 9.3.1.11.2 a) und 9.3.2.11.7 darf abgewichen werden, wenn den Bestimmungen dieses Abschnitts entsprochen wird. Der Inhalt eines Ladetanks darf höchstens 1000 m3 betragen.
9.3.4.1.2 Tankschiffe, deren Ladetanks den höchstzulässigen Inhalt überschreiten oder bei denen der vorgeschriebene Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und den Ladetanks unterschritten wird, müssen durch eine kollisionssicherere Seitenkonstruktion geschützt sein. Dies ist nachzuweisen, indem das Risiko einer konventionellen Bauweise (Referenzbauweise), die den ADN-Bestimmungen entspricht, mit dem Risiko einer kollisionssichereren Seitenstruktur (alternative Bauweise) verglichen wird.
9.3.4.1.3 Wenn das Risiko der alternativen Bauweise mit kollisionssichererer Seitenstruktur dem Risiko der Referenzbauweise entspricht oder dieses unterschreitet, ist die äquivalente oder höhere Sicherheit nachgewiesen. Die äquivalente oder höhere Sicherheit muss gemäß Unterabschnitt 9.3.4.3 nachgewiesen werden.
9.3.4.1.4 Wenn ein Schiff gemäß diesem Abschnitt gebaut wird, muss eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft die Anwendung des Berechnungsverfahrens gemäß Unterabschnitt 9.3.4.3 dokumentieren und die Ergebnisse zur Genehmigung an die zuständige Behörde übermitteln. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Berechnungen und Nachweise verlangen.
9.3.4.1.5 Diese Bauweise muss von der zuständigen Behörde in das Zulassungszeugnis gemäß Abschnitt 8.6.1 eingetragen werden.
9.3.4.2 Vorgehensweise
9.3.4.2.1 Die Wahrscheinlichkeit eines bei einer Kollision auftretenden Ladetankrisses und die Oberfläche des durch das Auslaufen des darin enthaltenen gefährlichen Stoffes betroffenen Gebietes sind die bestimmenden Parameter bei der Risikobeurteilung. Das Risiko wird mit der folgenden Formel beschrieben:
R = P · C
Darin sind:
R: Risiko [m2],
P: Wahrscheinlichkeit eines Ladetankrisses [ ],
C: Konsequenz (Schadensausmaß) eines Ladetankrisses [m2].
9.3.4.2.2 Die Wahrscheinlichkeit ≪P≫ eines Ladetankrisses hängt von der Wahrscheinlichkeitsverteilung der vorhandenen Kollisionsenergie ab, die durch die Schiffe repräsentiert werden, die auf das Kollisionsopfer einwirken können, sowie von dem Vermögen des getroffenen Schiffes, diese Kollisionsenergie ohne Ladetankriss zu absorbieren. Eine Reduzierung der Wahrscheinlichkeit ≪P≫ lässt sich durch eine kollisionssicherere seitliche Außenhautkonstruktion des Schiffes erzielen.
Die Konsequenz ≪C≫ der durch einen Ladetankriss ausgetretenen Ladung wird durch ein betroffenes Gebiet um das getroffene Schiff ausgedrückt.
9.3.4.2.3 Das Verfahren gemäß Unterabschnitt 9.3.4.3 zeigt, wie die Wahrscheinlichkeit eines Ladetankrisses zu berechnen ist und wie das Kollisionsenergie-Absorptionsvermögen der seitlichen Schiffsstrukturen und ein Anstieg der Konsequenz zu bestimmen ist.
9.3.4.3 Berechnungsverfahren
9.3.4.3.1 Das Berechnungsverfahren setzt sich aus 13 Schritten zusammen. Die Schritte 2 bis 10 sind sowohl für die alternative Bauweise als auch für die Referenzbauweise durchzuführen. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Berechnung der gewichteten Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Ladetankrisses:
Tabelle zur Berechnung der gewichteten Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Tankschadens
9.3.4.3.1.1 Schritt 1
9.3.4.3.1.1.1 Neben der alternativen Bauweise, die für die Ladetanks, deren höchstzulässiger Inhalt überschritten wird, oder den geringeren Abstand zwischen Seitenwand und Ladetank sowie die kollisionssicherere Außenhautstruktur verwendet wird, ist eine Referenzbauweise eines Tankschiffes mit mindestens denselben Abmessungen (Länge, Breite, Seitenhöhe, Verdrängung) anzufertigen. Diese muss den Vorschriften des Abschnitts 9.3.1 (Typ G), 9.3.2 (Typ C) oder 9.3.3 (Typ N) und den Mindestanforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.
9.3.4.3.1.2 Schritt 2
9.3.4.3.1.2.1 Die relevanten, typischen Kollisionsstellen i = 1 bis n müssen festgestellt werden. Die Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1 beschreibt den allgemeinen Fall, bei dem es ≪n≫ typische Kollisionsstellen gibt.
Die Anzahl der typischen Kollisionsstellen ist abhängig von der Schiffskonstruktion. Die Annahme der Kollisionsstellen muss von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft akzeptiert sein.
9.3.4.3.1.2.2 Senkrechte Kollisionsstellen
9.3.4.3.1.2.2.1 Tankschiff Typ C und N
9.3.4.3.1.2.2.1.1 Die Festlegung der Kollisionsstellen in senkrechter Richtung hängt von den Tiefgangsdifferenzen zwischen dem auftreffenden und dem getroffenen Schiff ab, begrenzt durch den maximalen und minimalen Tiefgang der beiden Schiffe und die bauliche Gestaltung des getroffenen Schiffes. Dies kann graphisch durch eine rechteckige Fläche dargestellt werden, die von den Werten der maximalen und minimalen Tiefgänge des auftreffenden und des getroffenen Schiffes eingerahmt wird (siehe nachfolgende Abbildung).
9.3.4.3.1.2.2.1.2 Jeder Punkt in dieser Fläche stellt eine mögliche Kombination der Tiefgänge dar. T1max ist der maximale Tiefgang und T1min der minimale Tiefgang des auftreffenden Schiffes, während T2max und T2min der entsprechende maximale und minimale Tiefgang des getroffenen Schiffes sind. Jede Tiefgangskombination hat eine gleiche Eintrittswahrscheinlichkeit.
9.3.4.3.1.2.2.1.3 Die Punkte auf einer jeden schrägen Linie in der Abbildung in Absatz 9.3.4.3.1.2.2.1.1 zeigen dieselbe Tiefgangsdifferenz an. Jede dieser Linien stellt eine senkrechte Kollisionsstelle dar. In dem Beispiel in der Abbildung in Absatz 9.3.4.3.1.2.2.1.1 werden drei senkrechte Kollisionsstellen festgelegt, die durch drei Flächen graphisch dargestellt sind. Der Punkt P1 ist der Punkt, in dem die untere Ecke des senkrechten Teils des Schubleichter- oder V-Bugs die Decksebene des getroffenen Schiffes berührt. Die Dreiecksfläche für den Kollisionsfall 1 ist durch den Punkt P1 begrenzt. Dies entspricht der senkrechten Kollisionsstelle ≪Kollision über Deck≫. Der Punkt P2 ist der Punkt, in dem der obere senkrechte Teil des Schubleichter- bzw. V-Bugs den oberen Teil der Bergplatte berührt. Die Fläche die durch die Punkte P1 und P2 begrenzt wird, entspricht der senkrechten Kollisionsstelle ≪Kollision auf Höhe Deck≫. Die dreieckige, obere linke Fläche des Rechtecks entspricht der senkrechten Kollisionsstelle ≪Kollision unter Deck≫. Die Tiefgangsdifferenz ΔTi, i = 1, 2, 3 ist in den Kollisionsberechnungen zu benutzen (siehe nachfolgende Abbildung):
Beispiele von senkrechten Kollisionsstellen
9.3.4.3.1.2.2.1.4 Für die Berechnung der Kollisionsenergien müssen die maximal möglichen Massen für das auftreffende und das getroffene Schiff verwendet werden (höchster Punkt der jeweiligen Diagonalen ΔTi).
9.3.4.3.1.2.2.1.5 Abhängig von der Schiffskonstruktion können zusätzliche Kollisionsstellen durch die anerkannte Klassifikationsgesellschaft gefordert werden.
9.3.4.3.1.2.2.2 Tankschiff Typ G
Für ein Tankschiff Typ G ist von einer Kollision auf halber Tankhöhe auszugehen. Zusätzliche Kollisionsstellen auf anderen Höhen können von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft gefordert werden. Dies ist mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft abzustimmen.
9.3.4.3.1.2.3 Waagerechte Kollisionsstellen
9.3.4.3.1.2.3.1 Tankschiff Typ C und N
Es müssen mindestens die folgenden drei typischen Kollisionsstellen betrachtet werden:
9.3.4.3.1.2.3.2 Tankschiff Typ G
Für ein Tankschiff Typ G müssen mindestens die folgenden drei typischen Kollisionsstellen betrachtet werden:
9.3.4.3.1.2.4 Anzahl der Kollisionsstellen
9.3.4.3.1.2.4.1 Tankschiff Typ C und N
Die Kombination der senkrechten und waagerechten Kollisionsstellen ergibt für das in den Absätzen 9.3.4.3.1.2.2.1.3 und 9.3.4.3.1.2.3.1 genannte Beispiel: 3 · 3 = 9 Kollisionsstellen.
9.3.4.3.1.2.4.2 Tankschiff Typ G
Die Kombination der senkrechten und waagerechten Kollisionsstellen ergibt für das in den Absätzen 9.3.4.3.1.2.2.2 und 9.3.4.3.1.2.3.2 genannte Beispiel: 1 · 3 = 3 Kollisionsstellen.
9.3.4.3.1.2.4.3 Zusätzliche Betrachtung für Tankschiffe Typ G, C und N mit unabhängigen Ladetanks
Zum Nachweis, dass die Tanksättel und die Aufschwimmsicherungen nicht der Grund für einen vorzeitigen Tankriss sind, müssen zusätzliche Berechnungen durchgeführt werden. Die hierfür erforderlichen Kollisionsstellen sind mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft abzustimmen.
9.3.4.3.1.3 Schritt 3
9.3.4.3.1.3.1 Für jede typische Kollisionsstelle muss ein Gewichtungsfaktor festgelegt werden, der die relative Wahrscheinlichkeit angibt, mit der eine solche Kollisionsstelle getroffen wird. In der Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1 werden diese Faktoren als wfloc(i) (Spalte J) bezeichnet. Die Annahme muss mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft abgestimmt werden.
Der Gewichtungsfaktor für jede Kollisionsstelle ist das Produkt aus dem Gewichtungsfaktor für die senkrechte Kollisionsstelle mit dem Gewichtungsfaktor für die waagerechte Kollisionsstelle.
9.3.4.3.1.3.2 Senkrechte Kollisionsstellen
9.3.4.3.1.3.2.1 Tankschiff Typ C und N
Die Gewichtungsfaktoren für die unterschiedlichen senkrechten Kollisionsstellen sind jeweils durch den Quotienten aus der Teilfläche für den entsprechenden Kollisionsfall und der gesamten Fläche des in der Abbildung in Absatz 9.3.4.3.1.2.2.1.1 gezeigten Rechtecks festgelegt.
Zum Beispiel ist für den Kollisionsfall 1 (siehe Abbildung in Absatz 9.3.4.3.1.2.2.1.3) der Gewichtungsfaktor der Quotient aus der dreieckigen, unteren rechten Fläche des Rechtecks und der Rechteckfläche, die mit den Werten der maximalen und minimalen Tiefgänge des auftreffenden und des getroffenen Schiffes begrenzt ist.
9.3.4.3.1.3.2.2 Tankschiff Typ G
Der Gewichtungsfaktor für die senkrechte Kollisionsstelle hat den Wert 1,0, wenn nur von einem senkrechten Kollisionsfall ausgegangen wird. Hat die anerkannte Klassifikationsgesellschaft weitere Kollisionsstellen gefordert, so muss der Gewichtungsfaktor analog zum Verfahren für Tankschiffe Typ C und N bestimmt werden.
9.3.4.3.1.3.3 Waagerechte Kollisionsstellen
9.3.4.3.1.3.3.1 Tankschiff Typ C und N
Der Gewichtungsfaktor für jede waagerechte Kollisionsstelle ist der Quotient aus der rechnerischen Spannweite und der Tanklänge.
Die rechnerische Spannweite für die jeweilige waagerechte Kollisionsstelle im Bereich des betrachteten Ladetanks muss wie folgt berechnet werden:
9.3.4.3.1.3.3.2 Tankschiff Typ G
Der Gewichtungsfaktor für jede waagerechte Kollisionsstelle ist der Quotient aus der ≪rechnerischen Spannweite≫ und der Länge des Aufstellungsraumes.
Die ≪rechnerische Spannweite≫ für die jeweilige waagerechte Kollisionsstelle im Bereich des betrachteten Aufstellungsraumes muss wie folgt berechnet werden:
9.3.4.3.1.4 Schritt 4
9.3.4.3.1.4.1 Für jede Kollisionsstelle muss das Kollisionsenergie-Absorptionsvermögen berechnet werden. Dabei ist das Kollisionsenergie-Absorptionsvermögen die Menge der von der Schiffskonstruktion bis zum Beginn des Tankrisses absorbierten Kollisionsenergie (siehe Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1, Spalte D: Eloc(i)). Hierzu ist eine Finite-Elemente-Analyse gemäß Absatz 9.3.4.4.2 zu verwenden.
9.3.4.3.1.4.2 Diese Berechnungen sind für zwei Kollisionsszenarien gemäß der nachfolgenden Tabelle durchzuführen. Kollisionsszenario I ist unter der Annahme einer Schubleichter-Bugform zu analysieren. Kollisionsszenario II ist unter der Annahme einer V-förmigen Bugform zu analysieren.
Diese Bugformen sind in Absatz 9.3.4.4.8 definiert.
Tabelle: Geschwindigkeitsreduktionsfaktoren für Fall I oder II mit Gewichtungsfaktoren
9.3.4.3.1.5 Schritt 5
9.3.4.3.1.5.1 Für jedes Kollisionsenergie-Absorptionsvermögen Eloc(i) ist die damit zusammenhängende Wahrscheinlichkeit eines Tankrisses zu berechnen. Dazu muss die nachstehende Formel für die spezifizierte kumulative Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion (Cumulative Probability Density Function, CPDF) angewendet werden. Die entsprechenden Koeffizienten sind aus der Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1.5.6 für die effektive Masse des getroffenen Schiffs zu übernehmen.
Px% = C1(Eloc(i))3 + C2(Eloc(i))2 + C3 Eloc(i)+ C4
mit: | Px% | Wahrscheinlichkeit eines Tankrisses, |
C1-4 | Koeffizienten aus der Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1.5.6, | |
Eloc(i) | Kollisionsenergie-Absorptionsvermögen. |
9.3.4.3.1.5.2 Die effektive Masse muss der Maximalverdrängung, multipliziert mit 1,4, entsprechen. Beide Kollisionsszenarien (Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1.4.2) sind in Betracht zu ziehen.
9.3.4.3.1.5.3 Im Falle von Kollisionsszenario I (Schubleichter-Bugform bei 55°) sind folgende CPDF-Formeln zu verwenden:
CPDF 50 % (Geschwindigkeit 0,5 Vmax),
CPDF 66 % (Geschwindigkeit 2/3 Vmax) und
CPDF 100 % (Geschwindigkeit Vmax).
9.3.4.3.1.5.4 Im Falle von Kollisionsszenario II (V-förmiger Bug bei 90°) sind die beiden folgenden CPDF-Formeln zu verwenden:
CPDF 30 % (Geschwindigkeit 0,3 Vmax) und
CPDF 100 % (Geschwindigkeit Vmax).
9.3.4.3.1.5.5 In der Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1 Spalte F werden diese Wahrscheinlichkeiten P50 %, P66 %, P100 % beziehungsweise P30 %, P100 % genannt.
9.3.4.3.1.5.6 Tabelle:
Koeffizienten für die CPDF-Formel
Effektive Masse des getroffenen Schiffes in Tonnen | Geschwindigkeit = 1 x Vmax | ||||
Koeffizienten | |||||
C1 | C2 | C3 | C4 | Gültigkeitsbereich | |
14000 | 4,106E-05 | -2,507E-03 | 9,727E-03 | 9,983E-01 | 4<Eloc<39 |
12000 | 4,609E-05 | -2,761E-03 | 1,215E-02 | 9,926E-01 | 4<Eloc<36 |
10000 | 5,327E-05 | -3,125E-03 | 1,569E-02 | 9,839E-01 | 4<Eloc<33 |
8000 | 6,458E-05 | -3,691E-03 | 2,108E-02 | 9,715E-01 | 4<Eloc<31 |
6000 | 7,902E-05 | -4,431E-03 | 2,719E-02 | 9,590E-01 | 4<Eloc<27 |
4500 | 8,823E-05 | -5,152E-03 | 3,285E-02 | 9,482E-01 | 4<Eloc<24 |
3000 | 2,144E-05 | -4,607E-03 | 2,921E-02 | 9,555E-01 | 2<Eloc<19 |
1500 | -2,071E-03 | 2.704E-02 | -1,245E-01 | 1,169E+00 | 2<Eloc<12 |
Effektive Masse des getroffenen Schiffes in Tonnen | Geschwindigkeit = 0,66 x Vmax | ||||
Koeffizienten | |||||
C1 | C2 | C3 | C4 | Gültigkeitsbereich | |
14000 | 4,638E-04 | -1,254E-02 | 2,041E-02 | 1,000E+00 | 2<Eloc<17 |
12000 | 5,377E-04 | -1,427E-02 | 2,897E-02 | 9,908E-01 | 2<Eloc<17 |
10000 | 6,262E-04 | -1,631E-02 | 3,849E-02 | 9,805E-01 | 2<Eloc<15 |
8000 | 7,363E-04 | -1,861E-02 | 4,646E-02 | 9,729E-01 | 2<Eloc<13 |
6000 | 9,115E-04 | -2,269E-02 | 6,285E-02 | 9,573E-01 | 2<Eloc<12 |
4500 | 1,071E-03 | -2,705E-02 | 7,738E-02 | 9,455E-01 | 1<Eloc<11 |
3000 | -1,709E-05 | -1,952E-02 | 5,123E-02 | 9,682E-01 | 1<Eloc<8 |
1500 | -2,479E-02 | 1,500E-01 | -3,218E-01 | 1,204E+00 | 1<Eloc<5 |
Effektive Masse des getroffenen Schiffes in Tonnen | Geschwindigkeit = 0,5 x Vmax | ||||
Koeffizienten | |||||
C1 | C2 | C3 | C3 | Gültigkeitsbereich | |
14000 | 2,621E-03 | -3,978E-02 | 3,363E-02 | 1,000E+00 | 1<Eloc<10 |
12000 | 2,947E-03 | -4,404E-02 | 4,759E-02 | 9,932E-01 | 1<Eloc<9 |
10000 | 3,317E-03 | -4,873E-02 | 5,843E-02 | 9,878E-01 | 2<Eloc<8 |
8000 | 3,963E-03 | -5,723E-02 | 7,945E-02 | 9,739E-01 | 2<Eloc<7 |
6000 | 5,349E-03 | -7,407E-02 | 1,186E-01 | 9,517E-01 | 1<Eloc<6 |
4500 | 6,303E-03 | -8,713E-02 | 1,393E-01 | 9,440E-01 | 1<Eloc<6 |
3000 | 2,628E-03 | -8,504E-02 | 1,447E-01 | 9,408E-01 | 1<Eloc<5 |
1500 | -1,566E-01 | 5,419E-01 | -6,348E-01 | 1,209E+00 | 1<Eloc<3 |
Effektive Masse des getroffenen Schiffes in Tonnen | Geschwindigkeit = 0,3 x Vmax | ||||
Koeffizienten | |||||
C1 | C2 | C3 | C4 | Gültigkeitsbereich | |
14000 | 5,628E-02 | -3,081E-01 | 1,036E-01 | 9,991E-01 | 1<Eloc <3 |
12000 | 5,997E-02 | -3,212E-01 | 1,029E-01 | 1,002E+00 | 1<Eloc <3 |
10000 | 7,477E-02 | -3,949E-01 | 1,875E-01 | 9,816E-01 | 1<Eloc <3 |
8000 | 1,021E-02 | -5,143E-01 | 2,983E-01 | 9,593E-01 | 1<Eloc <2 |
6000 | 9,145E-02 | -4,814E-01 | 2,421E-01 | 9,694E-01 | 1<Eloc <2 |
4500 | 1,180E-01 | -6,267E-01 | 3,542E-01 | 9,521E-01 | 1<Eloc <2 |
3000 | 7,902E-02 | -7,546E-01 | 5,079E-01 | 9,218E-01 | 1<Eloc <2 |
1500 | -1,031E+00 | 2,214E-01 | 1,891E-01 | 9,554E-01 | 0,5<Eloc <1 |
Der Gültigkeitsbereich ist in der Spalte (6) angegeben. Liegt der Wert für die Energie (Eloc) unterhalb des Gültigkeitsbereichs, so ist Px% gleich 1,0. Liegt der Wert oberhalb, so ist Px% gleich 0.
9.3.4.3.1.6 Schritt 6
Die gewichteten Wahrscheinlichkeiten eines Ladetankrisses Pwx% (Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1 Spalte H) müssen durch Multiplikation jeder Wahrscheinlichkeit eines Ladetankrisses Pwx% (Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1 Spalte F) mit den Gewichtungsfaktoren wfx% gemäß nachfolgender Tabelle berechnet werden:
Tabelle:
Gewichtungsfaktoren für Kollisionsgeschwindigkeiten
Gewichtungsfaktor | |||
Szenario I | CPDF 50 % | wf50 % | 0,2 |
CPDF 66 % | wf66 % | 0,5 | |
CPDF 100 % | wf100 % | 0,3 | |
Szenario II | CPDF 30 % | wf30 % | 0,7 |
CPDF 100 % | wf100 % | 0,3 |
9.3.4.3.1.7 Schritt 7
Die aus Absatz 9.3.4.3.1.6 (Schritt 6) resultierenden Gesamtwahrscheinlichkeiten eines Ladetankrisses Ploc(i) (Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1 Spalte I) müssen als Summe aller gewichteten Wahrscheinlichkeiten eines Ladetankrisses Pwx% (Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1 Spalte H) für jede untersuchte Kollisionsstelle berechnet werden.
9.3.4.3.1.8 Schritt 8
Für beide Kollisionsszenarien müssen jeweils die gewichteten Gesamtwahrscheinlichkeiten eines Ladetankrisses Pwloc(i) durch Multiplikation der Gesamtwahrscheinlichkeiten eines Ladetankrisses Pwloc(i) jeder Kollisionsstelle mit dem zu der jeweiligen Kollisionsstelle gehörenden Gewichtungsfaktor wfloc(i) (siehe Absatz 9.3.4.3.1.3 (Schritt 3) und Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1 Spalte J) berechnet werden.
9.3.4.3.1.9 Schritt 9
Durch Addition der gewichteten Gesamtwahrscheinlichkeiten eines Ladetankrisses Pwloc(i) müssen die szenariospezifischen Gesamtwahrscheinlichkeiten eines Ladetankrisses PscenI und PscenII (Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1, Spalte L) jeweils für die Kollisionsszenarien I und II berechnet werden.
9.3.4.3.1.10 Schritt 10
Abschließend ist der gewichtete Wert der umfassenden Gesamtwahrscheinlichkeit eines Ladetankrisses Pw mit Hilfe folgender Formel zu ermitteln (Tabelle in Absatz 9.3.4.3.1 Spalte O):
Pw = 0,8 · PscenI + 0,2 · PscenII
9.3.4.3.1.11 Schritt 11
Die umfassende Gesamtwahrscheinlichkeit eines Ladetankrisses Pw für die alternative Bauweise wird als Pn bezeichnet. Die umfassende Gesamtwahrscheinlichkeit eines Ladetankrisses Pw für die Referenzbauweise wird als Pr bezeichnet.
9.3.4.3.1.12 Schritt 12
9.3.4.3.1.12.1 Das Verhältnis (Cn/Cr) der Konsequenz (Schadensausmaß) Cn eines Ladetankrisses der alternativen Bauweise zu der Konsequenz Cr eines Ladetankrisses in der Referenzbauweise muss mit nachstehender Formel ermittelt werden:
Cn/ Cr = Vn/ Vr
Darin sind:
Cn/Cr | das Verhältnis der mit der alternativen Bauweise verbundenen Konsequenz zu der mit der Referenzbauweise verbundenen Konsequenz, |
Vn | der Gesamtinhalt des größten Ladetanks der alternativen Bauweise, |
Vr | der Gesamtinhalt des größten Ladetanks der Referenzbauweise. |
9.3.4.3.1.12.2 Die Formel wurde für repräsentative Stoffe laut nachfolgender Tabelle abgeleitet.
Tabelle:
Repräsentative Stoffe
UN | Beschreibung | |
Benzen | 1114 | entzündbarer flüssiger Stoff Verpackungsgruppe II gesundheitsgefährdend |
Acrylnitril ACN | 1093 | entzündbarer flüssiger Stoff Verpackungsgruppe I giftig, stabilisiert |
n-Hexan | 1208 | entzündbarer flüssiger Stoff Verpackungsgruppe II |
Nonane | 1920 | entzündbarer flüssiger Stoff Verpackungsgruppe III |
Ammoniak | 1005 | giftiges, ätzendes Gas unter Druck verflüssigt |
Propan | 1978 | entzündbares Gas unter Druck verflüssigt |
9.3.4.3.1.12.3 Für Ladetankinhalte zwischen 380 m3 und 1000 m3 kann für entzündbare, giftige und ätzende flüssige Stoffe bzw. Gase angenommen werden, dass für einen zweimal größeren Ladetank mit doppelt so großen Auswirkungen wie bei dem Referenzschiff gerechnet werden kann (Proportionalitätsfaktor 1,0).
9.3.4.3.1.12.4 Sollen in Tankschiffen, die nach diesem Berechnungsverfahren analysiert werden, Stoffe befördert werden, bei denen ein größerer Proportionalitätsfaktor als 1,0, wie im vorhergehenden Absatz angenommen, zwischen dem Gesamtinhalt des Ladetanks und dem betroffenen Gebiet zu erwarten ist, ist für diese Stoffe die Größe des betroffenen Gebietes neu zu bestimmen. In diesem Fall ist der Vergleich gemäß Absatz 9.3.4.3.1.13 (Schritt 13) mit diesem abweichenden Wert für die Größe des betroffenen Gebietes durchzuführen.
9.3.4.3.1.13 Schritt 13
Abschließend muss das Verhältnis Pr/Pn der umfassenden Gesamtwahrscheinlichkeit eines Ladetankrisses Pr für die Referenzbauweise zu der umfassenden Gesamtwahrscheinlichkeit eines Ladetankrisses Pn für die alternative Bauweise mit dem Verhältnis Cr/Cn der mit der alternativen Bauweise verbundenen Konsequenz zu der mit der Referenzbauweise verbundenen Konsequenz verglichen werden. Wenn Cn/ Cr ≤ Pr/Pn erfüllt ist, dann ist der Nachweis gemäß Absatz 9.3.4.1.3 für die alternative Bauweise erbracht.
9.3.4.4 Ermittlung des Kollisionsenergie-Absorptionsvermögens
9.3.4.4.1 Allgemeines
9.3.4.4.1.1 Die Ermittlung des Kollisionsenergie-Absorptionsvermögens muss mittels der Finiten-Elemente-Analyse (Finite Element Analysis, FEA) durchgeführt werden. Die Analyse ist mittels eines gebräuchlichen Finiten-Elemente-Programms durchzuführen (z.B. LS-DYNA 5, PAM-CRASH 6, ABAQUS 7), mit dem sowohl geometrische als auch materielle, nicht lineare Effekte sowie eine realistische Risssimulation von Elementen dargestellt werden können.
9.3.4.4.1.2 Das verwendete Programm und das Niveau der zu berücksichtigenden Details in den Berechnungen müssen mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vereinbart werden.
9.3.4.4.2 Erzeugen der Finiten-Elemente-Modelle (FE-Modelle)
9.3.4.4.2.1 Zuerst sind FE-Modelle für die kollisionssicherere Bauweise und für die Referenzbauweise herzustellen. Mit jedem FE-Modell müssen sämtliche relevanten plastischen Verformungen für alle in Betracht kommenden Kollisionsfälle erfasst werden können. Die zu modellierenden Ausschnitte aus dem Bereich der Ladung sind mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft abzustimmen.
9.3.4.4.2.2 An beiden Enden des zu modellierenden Ausschnittes werden alle drei Freiheitsgrade der Verschiebungen unterdrückt. Da in den meisten Kollisionsfällen die globale horizontale Biegung des gesamten Schiffskörpers für die Bewertung der plastischen Verformungsenergie nicht von signifikanter Bedeutung ist, reicht es aus, nur die halbe Breite des Schiffes in Betracht zu ziehen. In diesen Fällen muss die Querverschiebung an der Mittellängsachse (Centre Line, CL) unterdrückt werden. Nach der Fertigstellung des FE-Modells ist versuchsweise eine Kollisionsberechnung durchzuführen, um sicherzustellen, dass keine plastischen Verformungen in der Nähe der Begrenzungen auftreten. Ansonsten muss der modellierte FE-Bereich vergrößert werden.
9.3.4.4.2.3 Die bei Kollisionen in Mitleidenschaft gezogenen konstruktiven Bereiche sind ausreichend feinmaschig zu modellieren, während andere Bereiche grobmaschiger modelliert werden können. Die Feinheit der Vernetzung muss für eine angemessene Beschreibung lokaler Faltungsverformungen sowie zur Bestimmung realistischer Risse von Elementen ausreichen.
9.3.4.4.2.4 Die Berechnung der Rissbildung muss auf geeigneten Bruchkriterien für die verwendeten Elemente basieren. Die maximale Elementgröße in den Kollisionsbereichen muss kleiner als 200 mm sein. Das Seitenverhältnis zwischen der größeren und der kleineren Seite von Schalenelementen darf nicht größer als drei sein. Die Elementlänge L für ein Schalenelement ist definiert als die größere Länge der beiden Seiten des Elements. Der Quotient aus Elementlänge und Elementdicke muss größer als fünf sein. Andere Werte sind mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft abzustimmen.
9.3.4.4.2.5 Plattenstrukturen wie beispielsweise Außenhaut, Innenhülle (Tankwand im Falle von Gastanks), Rahmen und Träger können als Schalenelemente und Versteifungen als Balkenelemente modelliert werden. Ausschnitte und Mannlöcher in Kollisionsbereichen sind bei der Modellierung zu berücksichtigen.
9.3.4.4.2.6 Bei der FE-Berechung ist für die ≪contact option≫ die ≪the node on segment penalty≫-Methode zu verwenden. Dazu müssen die nachfolgenden Optionen in den genannten Programmen aktiviert werden:
9.3.4.4.3 Werkstoffeigenschaften
9.3.4.4.3.1 Wegen des bei einer Kollision auftretenden extremen Verhaltens von Werkstoff und Struktur mit geometrischen und materiellen, nichtlinearen Effekten müssen wahre Spannungs-Dehnungs-Beziehungen verwendet werden:
σ= C x εn
Darin sind
n = ln (1 + Ag)
C = Rm. (e/n)n
Ag = die maximale Gleichmaßdehnung, die bei der maximalen Zugspannung Rm auftritt und
e = die Eulersche Zahl.
9.3.4.4.3.2 Die Werte Ag und Rm sind durch Zugversuche zu ermitteln.
9.3.4.4.3.3 Ist nur die maximale Zugspannung Rm verfügbar, darf für Schiffbaustahl mit einer Streckgrenze ReH bis höchstens 355 N/mm2 folgende Näherung verwendet werden, um den Ag-Wert aus dem bekannten Rm [N/mm2] -Wert zu erhalten:
Ag = 1 / (0,24 + 0, 01395 Rm)
9.3.4.4.3.4 Sind die Werkstoffeigenschaften aus Zugversuchen zum Beginn der Berechnungen nicht verfügbar, sind stattdessen die Mindestwerte für Ag und Rm, wie sie in den Bauvorschriften der anerkannten Klassifikationsgesellschaft definiert sind, zu verwenden. Für Schiffbaustahl mit einer Streckgrenze ReH größer 355 N/mm2 oder anderen Werkstoffen als Schiffbaustahl sind die Werkstoffeigenschaften mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft abzustimmen.
9.3.4.4.4 Bruchkriterien
9.3.4.4.4.1 Der erste Riss eines Elementes in einer FEA ist durch die kritische Bruchdehnung definiert. Wenn die in diesem Element errechnete Dehnung, wie plastische effektive Dehnung, Hauptdehnung oder für Schalenelemente die Dehnung in Dickenrichtung, ihre definierte Bruchdehnung überschreitet, muss das Element aus dem FE-Modell gelöscht und die Verformungsenergie in diesem Element in den folgenden Berechnungsschritten konstant gehalten werden.
9.3.4.4.4.2 Für die Berechnung der Bruchverformung ist folgende Formel zu verwenden:
εf(le) = εg+ εe * t/le
wobei | ||
εg | = Gleichmaßdehnung | |
εe | = Einschnürung | |
t | = Plattendicke | |
le | = individuelle Elementlänge. |
9.3.4.4.4.3 Die Werte der Gleichmaßdehnung und der Einschnürung für Schiffbaustahl mit einer Streckgrenze ReH bis höchstens 355 N/mm2 enthält die folgende Tabelle:
Tabelle
Spannungszustand | 1-D | 2-D |
εg | 0,079 | 0,056 |
εe | 0,76 | 0,54 |
Element Typ | Stab, Balken | Schalenelement |
9.3.4.4.4.4 Andere εg und εe-Werte aus Dickenmessungen von modellhaften Havariefällen und Experimenten, können in Abstimmung mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft verwendet werden.
9.3.4.4.4.5 Andere Bruchkriterien können von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft akzeptiert werden, wenn in ausreichenden Tests deren Eignung nachgewiesen wurde.
9.3.4.4.4.6 Tankschiff Typ G
Für ein Tankschiff Typ G muss das Bruchkriterium für den Drucktank auf der äquivalenten plastischen Dehnung basieren. Der bei der Anwendung des Bruchkriteriums einzusetzende Wert für die Bruchdehnung ist mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft abzustimmen. Äquivalente plastische Dehnungen, verbunden mit Stauchungen, sind zu ignorieren.
9.3.4.4.5 Berechnung des Kollisionsenergie-Absorptionsvermögens
9.3.4.4.5.1 Das Kollisionsenergie-Absorptionsvermögen ist die Summe der inneren Energie (Energie aufgrund der Verformung des Werkstoffs) und der Reibungsenergie.
Der Reibungskoeffizient µc ist wie folgt definiert:
µc = FD + (FS - FD) * e -DC|νrel|
wobei | FD | = | 0,1 |
FS | = | 0,3 | |
DC | = | 0,01 | |
| νrel| | = | Relative Reibungsgeschwindigkeit. |
Bem. Die angegebenen Werte sind Standardwerte für Schiffbaustahl.
9.3.4.4.5.2 Die aus der FE-Modellrechnung resultierenden Kurven, die den Zusammenhang aus Kollisionskraft und Eindringtiefe darstellen, sind der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorzulegen.
9.3.4.4.5.3 Tankschiff Typ G
9.3.4.4.5.3.1 Um für das Tankschiff Typ G die gesamte Menge an aufgenommener Energie zu erhalten, muss die Energie, die aufgrund der Gaskompression während der Kollision aufgenommen wird, berechnet werden.
9.3.4.4.5.3.2 Die Energie E, die durch das Gas aufgenommen wird, ist wie folgt zu berechnen:
E = (p1 * V1 - p0 * V0) / (1 -γ)
wobei γ = 1,4
cp | = | spezifische Wärmekapazität bei konstantem Druck [J/(kgK)], |
cv | = | spezifische Wärmekapazität bei konstantem Volumen [J/(kgK)]) |
p0 | = | Druck zu Beginn der Kompression [Pa] |
p1 | = | Druck am Ende der Kompression [Pa] |
V0 | = | Volumen zu Beginn der Kompression [m3] |
V1 | = | Volumen am Ende der Kompression [m3]. |
9.3.4.4.6 Begriffsbestimmungen für das auftreffende Schiff und den auftreffenden Bug
9.3.4.4.6.1 Es sind mindestens zwei Arten von Bugformen des auftreffenden Schiffs für die Berechnung der Kollisionsenergie-Absorptionsvermögen zu verwenden:
9.3.4.4.6.2 Da in den meisten Kollisionsfällen der Bug des auftreffenden Schiffs im Vergleich zur Seitenkonstruktion des getroffenen Schiffs nur leichte Deformationen aufweist, wird ein auftreffender Bug als starr definiert. Ausschließlich in speziellen Situationen, in denen das getroffene Schiff über eine äußerst feste Seitenstruktur im Vergleich zum auftreffenden Bug verfügt, und das strukturelle Verhalten des getroffenen Schiffs durch die plastische Deformation des auftreffenden Bugs beeinflusst wird, ist der auftreffende Bug als verformbar anzusehen. In diesem Falle muss die Struktur des auftreffenden Bugs ebenfalls modelliert werden. Dies ist mit einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft abzustimmen.
9.3.4.4.7 Annahmen für Kollisionsfälle
Für die Kollisionsfälle werden folgende Annahmen getroffen:
9.3.4.4.8 Zeichnungen
9.3.4.4.8.1 Schubleichterbug
Die charakteristischen Abmessungen sind in nachstehender Tabelle zu entnehmen.
Halbe Breiten | Höhen | |||||||
Spant | Knick 1 | Knick 2 | Deck | Vorsteven | Knick 1 | Knick 2 | Deck | |
145 | 4,173 | 5,730 | 5,730 | 0,769 | 1,773 | 2,882 | 5,084 | |
146 | 4,100 | 5,730 | 5,730 | 0,993 | 2,022 | 3,074 | 5,116 | |
147 | 4,028 | 5,730 | 5,730 | 1,255 | 2,289 | 3,266 | 5,149 | |
148 | 3,955 | 5,711 | 5,711 | 1,559 | 2,576 | 3,449 | 5,181 | |
149 | 3,883 | 5,653 | 5,653 | 1,932 | 2,883 | 3,621 | 5,214 | |
150 | 3,810 | 5,555 | 5,555 | 2,435 | 3,212 | 3,797 | 5,246 | |
151 | 3,738 | 5,415 | 5,415 | 3,043 | 3,536 | 3,987 | 5,278 | |
152 | 3,665 | 5,230 | 5,230 | 3,652 | 3,939 | 4,185 | 5,315 | |
Spiegel | 3,600 | 4,642 | 4,642 | 4,200 | 4,300 | 4,351 | 5,340 |
Die folgenden Abbildungen dienen der Veranschaulichung.
9.3.4.4.8.2 V-förmiger Bug
Die charakteristischen Abmessungen sind in nachstehender Tabelle zu entnehmen.
Referenz.- Nr. | x | y | z |
1 | 0.000 | 3.923 | 4.459 |
2 | 0.000 | 3.923 | 4.852 |
11 | 0.000 | 3.000 | 2.596 |
12 | 0.652 | 3.000 | 3.507 |
13 | 1.296 | 3.000 | 4.535 |
14 | 1.296 | 3.000 | 4.910 |
21 | 0.000 | 2.000 | 0.947 |
22 | 1.197 | 2.000 | 2.498 |
23 | 2.346 | 2.000 | 4.589 |
24 | 2.346 | 2.000 | 4.955 |
31 | 0.000 | 1.000 | 0.085 |
32 | 0.420 | 1.000 | 0.255 |
33 | 0.777 | 1.000 | 0.509 |
34 | 1.894 | 1.000 | 1.997 |
35 | 3.123 | 1.000 | 4.624 |
36 | 3.123 | 1.000 | 4.986 |
41 | 1.765 | 0.053 | 0.424 |
42 | 2.131 | 0.120 | 1.005 |
43 | 2.471 | 0.272 | 1.997 |
44 | 2.618 | 0.357 | 2.493 |
45 | 2.895 | 0.588 | 3.503 |
46 | 3.159 | 0.949 | 4.629 |
47 | 3.159 | 0.949 | 4.991 |
51 | 0.000 | 0.000 | 0.000 |
52 | 0.795 | 0.000 | 0.000 |
53 | 2.212 | 0.000 | 1.005 |
54 | 3.481 | 0.000 | 4.651 |
55 | 3.486 | 0.000 | 5.004 |
Die folgenden Abbildungen dienen der Veranschaulichung.
_____
Kapitel 9.1
*) Erhältlich auf der Website des Europäischen Ausschusses zur Ausarbeitung von Standards in der Binnenschifffahrt (CESNI), https://www.cesni.eu/de/documents/es-trin/.
1) Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 257 vom 28. August 2014, S. 146.
2) Rundschreiben MSC/Circ. 1270 einschließlich Korrigenda der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation - Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung fest eingebauter aerosolbildender Feuerlöscheinrichtungen für Maschinenräume, die fest eingebauten Gasfeuerlöscheinrichtungen gleichwertig sind, auf die das SOLAS-Übereinkommen von 1974 Bezug nimmt - angenommen am 4. Juni 2008.
Kapitel 9.3
1) Eine andere Bauausführung des Schiffskörpers im Bereich der Ladung setzt den rechnerischen Nachweis voraus, dass bei einer Queranfahrung durch ein anderes Schiff mit gerader Bugform eine Energie von 22 Mio. J aufgenommen werden kann, ohne dass die Ladetanks leckschlagen oder die zu den Ladetanks führenden Rohrleitungen abreißen. Alternative Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4 sind zulässig.
2) Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 257 vom 28. August 2014, S. 146.
3) Rundschreiben MSC/Circ. 1270 einschließlich Korrigenda der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation - Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung fest eingebauter aerosolbildender Feuerlöscheinrichtungen für Maschinenräume, die fest eingebauten Gasfeuerlöscheinrichtungen gleichwertig sind, auf die das SOLAS-Übereinkommen von 1974 Bezug nimmt - angenommen am 4. Juni 2008.
4) Identisch mit EN 50525-2-21:2011.
5) LSTC, 7374 Las Positas Rd, Livermore, CA 94551, USA Tel. : +1 925 245-4500
6) ESI Group, 8, Rue Christophe Colomb, 75008 Paris, Frankreich Tel.: +33 (0)1 53 65 14 14, Fax: +33 (0)1 53 65 14 12, E-Mail: info@esi-group.com
7) SIMULIA, Rising Sun Mills, 166 Valley Street, Providence, RI 02909-2499, USA Tel.: +1 401 276-4400, Fax: +1 401 276-4408, E-Mail: info@simulia.com
Bekanntmachung der Neufassung der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Vom 10. November 2021 Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 23. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 1035) wird der Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung der Verordnung in der Anlage des Europäischen Übereinkommens vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung als Anlage bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. den am 28. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 534), 2. die Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 des Corrigendums 1 und der 1. Berichtigung der Anlage zur 1. ADN-Änderungsverordnung (BGBl. 2010 II S. 122, 123), 3. die Bekanntmachung vom 19. Oktober 2010 von Korrekturen des ADN 2009 und der 2. Berichtigung der Anlage zur 1. ADN-Änderungsverordnung (BGBl. 2010 II S. 1183, 1184), 4. die Bekanntmachung vom 29. Oktober 2010 von Korrekturen des ADN 2009 und der 3. Berichtigung der Anlage zur 1. ADN-Änderungsverordnung (BGBl. 2010 II S. 1569, 1570), 5. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1534), 6. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550, 1551), 7. die Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 von Korrekturen des ADN und der 4. Berichtigung der Anlage zur 1. ADN-Änderungsverordnung (BGBl. 2012 II S. 1567, 1568), 8. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2012 (BGBl. 2012 II S. 1386), 9. die Bekanntmachung vom 8. Dezember 2014 von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2014 II S. 1288, 1289), 10. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344), 11. die Bekanntmachung vom 29. Juni 2015 von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2015 II S. 1033), 12. die Bekanntmachung vom 27. Oktober 2016 von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2016 II S. 1219), 13. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298), 14. die Bekanntmachung vom 20. Dezember 2017 von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2018 II S. 12, 13), 15. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 19. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 736; 2019 II S. 895), 16. die Bekanntmachung vom 10. Mai 2019 von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2019 II S. 517, 518), 17. die Bekanntmachung vom 13. Juli 2020 von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. II 2020 S. 500, 501), 18. die Bekanntmachung vom 27. Oktober 2020 von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. II 2020 S. 864, 865), 19. die Mitteilung des Sekretariats der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom September 2021 "Korrekturen zum ADN 2021, die nur die deutsche Sprachfassung betreffen", CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2021/1_rev2, 20. eine Verbesserung in der Reihenfolge von Einträgen in Unterabschnitt 3.2.3.2 ADN, Tabelle C, 21. den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Berlin, den 10. November 2021 |
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