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Änderungstext

Bekanntmachung von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Vom 29. Juli 2024
(BGBl. II Nr. 337 vom 12.08.2024)



Zu der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2021 (BGBl. II S. 1150, Anlageband; 2022 II S. 436), die durch die Beschlüsse des ADN-Verwaltungsausschusses vom 28. Januar 2020 und 26. August 2022 (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2022 (BGBl. 2022 II S. 690, Anlageband; 2024 II Nr. 113)) geändert worden ist, werden nachstehende Berichtigungen der deutschen Übersetzung bekannt gemacht.

Die Berichtigungen gelten rückwirkend zum Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung.

Berlin, den 29. Juli 2024

Kapitel 1.1

1.1.3.1 d) "Beförderungen, die von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung durchgeführt werden," ändern in: "Beförderungen, die von den für Notfallmaßnahmen zuständigen Behörden oder unter deren Überwachung durchgeführt werden,".

Kapitel 1.2

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von " Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU)" "Laderäume" ändern in: "Ladeabteile".

In der Begriffsbestimmung von " Zuständige Behörde" nach "in jedem Staat" einfügen: "und".

Kapitel 1.6

1.6.1.8 "aufgebraucht" ändern in: "weiterverwendet".

Kapitel 1.8

1.8.3.3 Im zwölften Spiegelstrich "das mit dem Versenden, der Beförderung, dem Verpacken" ändern in: "das mit dem Versenden, Befördern, Verpacken".

Kapitel 1.10

1.10.1.6 "Die zuständige Behörde muss ein Verzeichnis, das die von ihr oder von ihr anerkannten Organisationen erteilten gültigen Bescheinigungen für Sachkundige nach Abschnitt 8.2.1 beinhaltet, führen." ändern in: "Die zuständige Behörde muss aktuelle Verzeichnisse führen, die alle von ihr oder von anerkannten Stellen erteilten gültigen Bescheinigungen für Sachkundige nach Abschnitt 8.2.1, beinhalten.".

Kapitel 1.16

1.16.4.1 Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
1.16.4.1 Die Untersuchungsstellen müssen von der Verwaltung der Vertragspartei als sachverständige Stelle für Schiffbau und Schiffsuntersuchung in der Binnenschifffahrt und als sachverständige Untersuchungsstelle für die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen anerkannt werden. Sie müssen folgende Kriterien erfüllen:
  • sie müssen den Anforderungen der vollkommenen Unabhängigkeit genügen;
  • es müssen eine Struktur und ein Personal vorhanden sein, die die Tauglichkeit und Berufserfahrung der Untersuchungsstelle in objektiver Weise belegen;
  • sie müssen dem materiellen Inhalt der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) entsprechen und gleichzeitig über detaillierte Inspektionsverfahren verfügen.
"Die Untersuchungsstellen müssen von der Verwaltung der Vertragspartei als sachverständige Stelle für Schiffbau und Schiffsuntersuchung in der Binnenschifffahrt sowie als sachverständige Stelle für die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen anerkannt werden. Sie müssen folgende Kriterien erfüllen:
  • Übereinstimmung der Stelle mit den Anforderungen der Unabhängigkeit;
  • Vorhandensein von Struktur und Personal, die die objektive berufliche Befähigung und Erfahrung der Stelle belegen;
  • Übereinstimmung mit dem materiellen Inhalt der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3), unterstützt durch detaillierte Inspektionsverfahren."

Kapitel 2.2

2.2.9.1.2 "M11 Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen" ändern in: "M11 Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen"

"M12 Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung in Tankschiffen eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen." ändern in: "M12 Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung in Tankschiffen eine Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen.".

2.2.9.1.7.1
(bisheriger Absatz 2.2.9.1.7)

In Absatz d) "mit mehreren Zellen oder mit Zellen in Parallelschaltung" ändern in: "mit Zellen oder mit mehreren Zellen in Parallelschaltung".

In Absatz e) am Anfang vor "Zellen und Batterien" einfügen: "die".

2.2.9.1.11 Im zweiten Satz "wenn sie nicht der Definition für giftige Stoffe oder ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen" ändern in: "wenn sie nicht der Begriffsbestimmung für giftige Stoffe oder ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen".

2.2.9.1.14 In der Überschrift "Definition" ändern in: "Begriffsbestimmung".

Im Einleitungssatz "Definition" ändern in: "Begriffsbestimmung".

2.2.9.3, M11 "andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen" ändern in: "andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen".

2.2.9.3, M12 "andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung in Tankschiffen eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen" ändern in: "andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung in Tankschiffen eine Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen".

Kapitel 3.2, Tabelle A

Bei der UN-Nr. 1345 In Spalte (2) streichen:", gemahlen".

Kapitel 3.2, Tabelle B

Folgende Änderungen vornehmen:

Benennung und BeschreibungStoffnummer
UN-Nummer
Änderung
BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT mit mehr als 40 % Butadienen1010In der Spalte "Benennung und Beschreibung" "40 %" ändern in: "20 %".
Gummi-Abfälle, gemahlen, höchstens 840 μm und mehr als 45 % Kautschuk-Gehalt: siehe1345In der Spalte "Benennung und Beschreibung" "gemahlen" ändern in: "pulverförmig oder granuliert".
KAUTSCHUK-ABFÄLLE, gemahlen, höchstens 840 μm und mehr als 45 % Kautschuk-Gehalt1345In der Spalte "Benennung und Beschreibung" "gemahlen" ändern in: "pulverförmig oder granuliert".
LEERE GROSSVERPACKUNGIn der Spalte "Benennung und Beschreibung" am Ende hinzufügen: "(siehe 4.1.1.11 des ADR)".
LEERE VERPACKUNGIn der Spalte "Benennung und Beschreibung" am Ende hinzufügen: "(siehe 4.1.1.11 des ADR)".
LEERER AUFSETZTANKIn der Spalte "Benennung und Beschreibung" am Ende hinzufügen: "(siehe 4.3.2.4 des ADR)".
LEERER FESTVERBUNDENER TANKIn der Spalte "Benennung und Beschreibung" am Ende hinzufügen: "(siehe 4.3.2.4 des ADR)".
LEERER GROSSCONTAINERIn der Spalte "Benennung und Beschreibung" am Ende hinzufügen: "(siehe 7.3 des ADR)".
LEERER IBCIn der Spalte "Benennung und Beschreibung" am Ende hinzufügen: "(siehe 4.1.1.11 des ADR)".
LEERER KLEINCONTAINERIn der Spalte "Benennung und Beschreibung" am Ende hinzufügen: "(siehe 7.3 des ADR)".
LEERER MEGCIn der Spalte "Benennung und Beschreibung" am Ende hinzufügen: "(siehe 4.3.2.4 des ADR)".
LEERER ORTSBEWEGLICHER TANKIn der Spalte "Benennung und Beschreibung" am Ende hinzufügen: "(siehe 4.2.1.5, 4.2.2.6 des ADR)".
LEERER TANKCONTAINERIn der Spalte "Benennung und Beschreibung" am Ende hinzufügen: "(siehe 4.3.2.4 des ADR)".
LEERES BATTERIE-FAHRZEUGIn der Spalte "Benennung und Beschreibung" am Ende hinzufügen: "(siehe 4.3.2.4 des ADR)".
LEERES FAHRZEUGIn der Spalte "Benennung und Beschreibung" am Ende hinzufügen: "(siehe 7.3 des ADR)".
LEERES GEFÄSSIn der Spalte "Benennung und Beschreibung" am Ende hinzufügen: "(siehe 4.1.6 des ADR)".
LEERES GROSSPACKMITTEL (IBC)In der Spalte "Benennung und Beschreibung" am Ende hinzufügen: "(siehe 4.1.1.11 des ADR)".
LEERES TANKFAHRZEUGIn der Spalte "Benennung und Beschreibung" am Ende hinzufügen: "(siehe 4.3.2.4 des ADR)".
NATRIUMBATTERIEN3292In der Spalte "Benennung und Beschreibung"

"NATRIUMBATTERIEN" ändern in: "BATTERIEN, DIE METALLISCHES NATRIUM ODER NATRIUMLEGIERUNGEN ENTHALTEN" und neu alphabetisch einordnen.

NATRIUMZELLEN3292In der Spalte "Benennung und Beschreibung"

"NATRIUMBATTERIEN" ändern in: "ZELLEN, DIE METALLISCHES NATRIUM ODER NATRIUMLEGIERUNGEN ENTHALTEN" und neu alphabetisch einordnen.

ORGANISCHE PEROXIDE (Verzeichnis)In der Spalte "Benennung und Beschreibung" am Ende hinzufügen: "(siehe 2.2.52.4 des ADR)".
SELBSTZERSETZLICHE STOFFE (Verzeichnis)In der Spalte "Benennung und Beschreibung" am Ende hinzufügen: "(siehe 2.2.41.4 des ADR)".
TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, LÖSUNG1835In der Spalte "Benennung und Beschreibung"

"LÖSUNG" ändern in: "WÄSSERIGE LÖSUNG".

Folgende neue Eintragungen in alphabetischer Reihenfolge einfügen:

Benennung und BeschreibungStoffnummer/UN-Nummer
Batterien, Natrium-Nickelchlorid: siehe3292
DISILAN3553
FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONEN-BATTERIEN3556
FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-METALL-BATTERIEN3557
FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH NATRIUM-IONEN-BATTERIEN3558
FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN0514
FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN3559
GALLIUM IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN3554
NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, mit einem organischen Elektrolyt3552
NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit einem organischen Elektrolyt3552
NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt3551
TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 25 % Tetramethylammoniumhydroxid3560
TRIFLUORMETHYLTETRAZOL-NATRIUMSALZ IN ACETON mit mindestens 68 Masse-% Aceton3555

Kapitel 3.3

SV 188 In Absatz f), im ersten Satz nach Absatz (ii) "wiederholt" ändern in: "wiedergegeben".

Kapitel 5.1

5.1.5.2 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde"Von der zuständigen Behörde ausgestellte Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse".

5.1.5.2.1 Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Die Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde ist erforderlich für:"Von der zuständigen Behörde ausgestellte Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse sind erforderlich für:".

Kapitel 5.3

5.3.1.1.2 Im ersten Absatz folgende Änderungen vornehmen:
- "in besonderen Laderäumen" ändern in: "in besonderen Ladeabteilen".

- "besondere Laderäume" ändern in: "besondere Ladeabteile".

5.3.1.4.3 Im zweiten Unterabsatz "Besondere Laderäume" ändern in: "Besondere Ladeabteile".

Kapitel 5.4

5.4.1.1.6.4 Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
5.4.1.1.6.4 Bei der Beförderung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Kesselwagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern und MEGC nach den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.4.4 des ADR oder des RID ist im Beförderungspapier zu vermerken:

≪BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.4.4 des ADR (oder des RID)≫.

"Bei der Beförderung von Kesselwagen, festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Wagen mit abnehmbaren Tanks, Aufsetztanks, Batteriewagen, Batterie-Fahrzeugen, Tankcontainern und MEGC nach den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.4.4 des ADR oder des RID ist im Beförderungspapier zu vermerken:

"BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.4.4 des ADR (oder des RID)" wie zutreffend."

5.4.2 Die Fußnote 6 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
6) 5.4.2 des IMDG-Codes (Amendment 40-20) schreibt folgendes vor:

"5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat

5.4.2.1 Werden gefährliche Güter in einen Container oder auf ein Fahrzeug gepackt oder verladen, müssen die für das Packen des Containers oder Fahrzeugs verantwortlichen Personen ein "Container-/Fahrzeugpackzertifikat" vorlegen, in dem die Kennzeichnungsnummer(n) des Containers/Fahrzeugs angegeben werden, und in dem bescheinigt wird, dass das Packen gemäß den folgenden Bedingungen durchgeführt wurde:

  1. der Container/das Fahrzeug war sauber, trocken und offensichtlich für die Aufnahme der Güter geeignet;

  2. Versandstücke, die nach den anwendbaren Trennvorschriften voneinander getrennt werden müssen, wurden nicht zusammen auf oder in den Container/das Fahrzeug gepackt, es sei denn, dies wurde von der zuständigen Behörde gemäß 7.3.4.1 (des IMDG-Codes) zugelassen;

  3. alle Versandstücke wurden äußerlich auf Schäden überprüft, und es wurden nur Versandstücke in einwandfreiem Zustand geladen;

  4. Fässer (Trommeln) wurden aufrecht gestaut, es sei denn, es wurde von der zuständigen Behörde etwas anderes zugelassen und alle Güter wurden ordnungsgemäß geladen und, soweit erforderlich, mit Sicherungsmaterial angemessen verzurrt, um für den (die) Verkehrsträger der beabsichtigten Beförderung geeignet zu sein;

  5. in loser Schüttung geladene Güter wurden gleichmäßig im Container/Fahrzeug verteilt;

  6. für Sendungen mit Gütern der Klasse 1 außer Unterklasse 1.4 befindet sich der Container/das Fahrzeug in einem für die Verwendung bautechnisch einwandfreien Zustand gemäß 7.1.2 (des I MDG-Codes );

  7. der Container/das Fahrzeug und die Versandstücke sind ordnungsgemäß beschriftet, markiert, gekennzeichnet und plakatiert;

  8. bei Verwendung von Stoffen, die ein Erstickungsrisiko darstellen, zu Kühl- oder Konditionierungszwecken (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951)) ist der Container oder das Fahrzeug außen gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6 (des IMDG-Codes) gekennzeichnet; und

  9. ein in 5.4.1 (des IMDG-Codes) angegebenes Beförderungspapier für gefährliche Güter liegt für jede in den Container/das Fahrzeug verladene Sendung mit gefährlichen Gütern vor.

Bem. Für ortsbewegliche Tanks sind Container-/Fahrzeugpackzertifikate nicht erforderlich.

5.4.2.2 Die für das Beförderungspapiers für gefährliche Güter und das Container-/Fahrzeugpackzertifikat erforderlichen Angaben können in einem einzelnen Papier zusammengefasst werden; andernfalls müssen diese Papiere beigefügt werden. Werden die Angaben in einem einzelnen Papier zusammengefasst, muss das Papier eine unterzeichnete Erklärung enthalten, die wie folgt lauten kann: "Es wird erklärt, dass das Packen der Güter in den Container/das Fahrzeug gemäß den anwendbaren Bestimmungen durchgeführt wurde". Diese Erklärung muss mit dem Datum versehen sein, und die Person, die diese Erklärung unterzeichnet, muss auf dem Dokument genannt werden. Faksimile-Unterschriften sind zulässig, sofern anwendbare Gesetze und Vorschriften die Rechtsgültigkeit von Faksimile-Unterschriften anerkennen.

5.4.2.3 Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) übermittelt wird, darf (dürfen) die Unterschrift(en) elektronisch erfolgen oder durch den (die) Namen der zur Unterzeichnung berechtigten Person (in Großbuchstaben) ersetzt werden.

5.4.2.4 Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch EDV- oder EDI-Arbeitsverfahren übermittelt werden und die gefährlichen Güter anschließend einem Beförderer übergeben werden, der ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat in Papierform benötigt, muss der Beförderer sicherstellen, dass auf dem Papierdokument die Angabe "ursprünglich elektronisch erhalten" und der Name des Unterzeichners in Großbuchstaben erscheint.

"6) Der Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes (Amendment 40-20) schreibt Folgendes vor:

"5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat

5.4.2.1 Werden gefährliche Güter in einen Container oder ein Fahrzeug gepackt oder verladen, müssen die für das Packen des Containers oder Fahrzeugs verantwortlichen Personen ein "Container-/ Fahrzeugpackzertifikat" vorlegen, in dem die Identifikationsnummer(n) des Containers oder Fahrzeugs angegeben wird (werden) und in dem bescheinigt wird, dass das Packen gemäß den folgenden Bedingungen durchgeführt wurde:

  1. Der Container/das Fahrzeug war sauber, trocken und offensichtlich für die Aufnahme der Güter geeignet;
  2. Versandstücke, die nach den anwendbaren Trennungsvorschriften voneinander getrennt werden müssen, wurden nicht zusammen in den Container/das Fahrzeug gepackt (es sei denn, dies wurde von der zuständigen Behörde gemäß 7.3.4.1 (des IMDG-Codes) zugelassen);
  3. Alle Versandstücke wurden äußerlich auf Schäden überprüft, und es wurden nur Versandstücke in einwandfreiem Zustand geladen;
  4. Fässer wurden aufrecht gestaut, es sei denn, es wurde von der zuständigen Behörde etwas anderes zugelassen, und alle Güter wurden ordnungsgemäß geladen und, soweit erforderlich, mit Sicherungsmitteln angemessen verzurrt, damit sie für den (die) Verkehrsträger der vorgesehenen Beförderung geeignet sind;
  5. In loser Schüttung geladene Güter wurden gleichmäßig im Container/Fahrzeug verteilt;
  6. Für Sendungen mit Gütern der Klasse 1 außer Unterklasse 1.4: Der Container/das Fahrzeug befindet sich in einem bautechnisch einwandfreien Zustand gemäß 7.1.2 (des IMDG-Codes);
  7. Der Container/das Fahrzeug und die Versandstücke sind ordnungsgemäß gekennzeichnet, bezettelt und plakatiert;
  8. Werden Stoffe, die ein Erstickungsrisiko darstellen, zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendet (wie Trockeneis (UN 1845) oder Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951)), ist der Container/das Fahrzeug außen gemäß 5.5.3.6 (des IMDGCodes) gekennzeichnet;
  9. Ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter, wie in 5.4.1 (des IMDG-Codes) angegeben, liegt für jede in den Container/das Fahrzeug gepackte Sendung mit gefährlichen Gütern vor.

Bem.: Für ortsbewegliche Tanks sind Container-/Fahrzeugpackzertifikate nicht erforderlich.

5.4.2.2 Die für das Beförderungsdokument für gefährliche Güter und das Container-/Fahrzeugpackzertifikat erforderlichen Angaben können in einem einzelnen Dokument zusammengefasst werden; andernfalls müssen diese Dokumente beigefügt werden. Werden die Angaben in einem einzelnen Dokument zusammengefasst, muss das Dokument eine unterzeichnete Erklärung mit dem Wortlaut "Es wird erklärt, dass das Packen der Güter in den Container/das Fahrzeug gemäß den anwendbaren Bestimmungen durchgeführt wurde"/"It is declared that the packing of the goods into the container/vehicle has been carried out in accordance with the applicable provisions" enthalten. Diese Erklärung muss mit dem Datum versehen sein, und die Person, die diese Erklärung unterzeichnet, muss auf dem Dokument genannt werden. Faksimileunterschriften sind zulässig, wenn die geltenden Gesetze und sonstige Vorschriften die Rechtsgültigkeit von Faksimileunterschriften anerkennen.

5.4.2.3 Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) übermittelt wird, darf (dürfen) die Unterschrift(en) elektronisch erfolgen oder durch den (die) Namen der zur Unterzeichnung berechtigten Person (in Großbuchstaben) ersetzt werden.

5.4.2.4 Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch EDV- oder EDI-Arbeitsverfahren übermittelt wird und die gefährlichen Güter anschließend einem Beförderer übergeben werden, der ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat in Papierform benötigt, muss der Beförderer sicherstellen, dass auf dem Papierdokument die Angabe "ursprünglich elektronisch erhalten"/"Original received electronically" und der Name des Unterzeichners in Großbuchstaben erscheint."

Kapitel 7.1

7.1.6.12, VE02 "Abweichend davon müssen auf Schiffen, welche gefährliche Güter" ändern in: "Abweichend davon brauchen auf Schiffen, welche diese Güter".

Kapitel 8.2

8.2.2.6.5 c) "c) der zuständigen Behörde wird der genaue Termin und der Ort jeder Lehrveranstaltung zuvor mitgeteilt." ändern in:

"c) der zuständigen Behörde werden die Zeitpläne der verschiedenen Schulungskurse zuvor mitgeteilt.".

Kapitel 9.3

9.3.3.52.1, c), (ii) Nach "entsprechend 9.3.3.12.4 ausgestattet sind" den Punkt durch ein Semikolon ersetzen.


ENDE