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1.6.7.2.2.3 Übergangsvorschriften betreffend die Anwendung der Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle C für die Beförderung in Tankschiffen

1.6.7.2.2.3.1 Die Stoffe, wofür in Kapitel 3.2 Tabelle C der Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 bar) vorgeschrieben ist, können in in Betrieb befindlichen Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 bar) befördert werden (Prüfdruck der Ladetanks 10 kPa (0,10 bar). Diese Übergangsvorschrift gilt bis zum 31. Dezember 2018.

1.6.7.2.2.3.2 (gestrichen)

1.6.7.2.2.3.3 (gestrichen)

1.6.7.2.2.4 (gestrichen)

1.6.7.2.2.5 Bei Schiffen oder Schubleichtern, die vor dem 1. Juli 2017 auf Kiel gelegt worden sind und nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 9.3.x.1 betreffend die Schiffsakte entsprechen, muss spätestens bei der nächsten Erneuerung des Zulassungszeugnisses mit der Aufbewahrung der Dokumente für die Schiffsakte begonnen werden.

1.6.7.3 Zusätzliche Übergangsvorschriften, die auf besonderen Binnenwasserstraßen gelten

In Betrieb befindliche Schiffe, für die die Übergangsvorschriften dieses Unterabschnitts in Anspruch genommen werden, müssen:

entsprechen.

Bau und Ausrüstung der in Betrieb befindlichen Schiffe müssen mindestens auf dem bisherigen Sicherheitstand gehalten werden.

Tabelle der zusätzlichen Übergangsvorschriften
AbsatzInhaltFrist und Bemerkungen
9.1.0.11.1 b)Laderäume, gemeinsame Schotte mit BrennstofftanksN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Laderäume dürfen gemeinsame Schotte mit Brennstofftanks haben, vorausgesetzt, die beförderten Güter oder ihre Verpackung reagieren nicht chemisch mit dem Brennstoff.

9.1.0.92NotausgangN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen sein, der mindestens 0,075 m über der Schwimmebene im Leckfall liegt.

9.1.0.95.1 c)Höhe der Öffnungen über der Schwimmebene im Endzustand der FlutungN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z.B. von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,075 m über der Schwimmebene liegen.

9.3.3.8.1Klassifikation der SchiffeN.E.U.
für Schiffe des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung und des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.1.0.95.2
9.3.2.15.2
Umfang der Stabilitätskuve (nach der Flutung)N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

In der Endschwimmlage darf die Neigung des Schiffes folgende Werte nicht überschreiten:

  • 20° bevor Ergreifen von Maßnahmen zur Aufrichtung

  • 12° nach Ergreifen von Maßnahmen zur Aufrichtung.

9.3.1.11.1 a)
9.3.2.11.1 a) 9.3.3.11.1 a)
Höchstzulässiger Inhalt des LadetanksN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks darf 760 m3 betragen.

9.3.2.11.1 d)Länge der LadetanksN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Länge eines Ladetanks darf 10,00 m und 0,20 L überschreiten.

9.3.1.12.3
9.3.2.12.3
9.3.3.12.3
Lage der ZuluftöffnungenN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 5 m von Austrittsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein.

9.3.2.15.1 c)Höhe der Öffnungen über der Schwimmebene im Endzustand der FlutungN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z.B. von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,075 m über der Schwimmebene liegen.

9.3.2.20.2
9.3.3.20.2
Füllen der KofferdämmeN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Kofferdämme müssen mit einem System ausgerüstet sein, mit dem sie mit Wasser oder Inertgas gefüllt werden können

9.3.1.92
9.3.2.92
NotausgangN.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen sein, der mindestens 0,075 m über der Schwimmebene liegt.

1.6.7.4 Übergangsvorschriften für die Beförderung von umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen

1.6.7.4.1 Schiffsbezogene Übergangsvorschriften

Die zum 1. Januar 2009 in Betrieb befindlichen Einhüllentankschiffe mit einer Tragfähigkeit am 1. Januar 2007 unter 1.000 t dürfen die am 31. Dezember 2008 für sie zugelassenen Stoffe bis zum 31. Dezember 2018 weiterbefördern.

Die zum 1. Januar 2009 in Betrieb befindlichen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote mit einer Tragfähigkeit am 1. Januar 2007 unter 300 t dürfen die am 31. Dezember 2008 für sie zugelassenen Stoffe bis zum 31. Dezember 2038 weiterbefördern.

1.6.7.4.2 Stoffbezogene Übergangsfristen

Abweichend von Teil 3 Tabelle C dürfen folgende Stoffe unter den in den nachfolgenden Tabellen festgelegten Anforderungen bis zu dem angegebenen Datum befördert werden:

1. Bis zum 31.12.2012 (gestrichen)

2. Bis zum 31.12.2015 (gestrichen)

3. Bis zum 31.12.2018

Benennung und Beschreibung
(1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)(12)(13)(14)(15)(16)(17)(18)(19)(20)
1202DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL,
LEICHT (Flammpunkt höchstens 60 °C)
3F1III3+(N1, N2, N3, CMR, F)N42  97< 0,853ja  nein*0* siehe 3.2.3.3
1202DIESELKRAFTSTOFF entsprechend Norm EN 590:2009 + A1:2010 oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt entsprechend Norm EN 590:2009 + A1:20103F1III3+N2+FN42  970,82- 0,853ja  neinPP0 
1202DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT (Flammpunkt über 60 °C bis einschließlich 100 °C)3F1III3+(N1, N2, N3, CMR, F oder S)N42  97< 1,13ja  nein*0* siehe 3.2.3.3
1223KEROSIN3F1III3+N2 +FN32  97< 0,833jaT3II A 7jaPP, EX, A014
1300TERPENTINÖLERSATZ3F1III3+N2 +FN32  970,783jaT3II B 4jaPP, EX, A0 
1863DÜSENKRAFTSTOFF
pD50 > 175kPa
3F1I3+(N1, N2, N3, CMR, F)N11  97 1jaT4 3II B 4jaPP, EX, A114; 29
1863DÜSENKRAFTSTOFF
pD50 > 175kPa
3F1I3+(N1, N2, N3, CMR, F)N2215097 2jaT4 3II B 4jaPP, EX, A114; 29
1863DÜSENKRAFTSTOFF
110 kPa < pD50 < 175 kPa
3F1II3+(N1, N2, N3, CMR, F)N22 5097 3jaT4 3II B 4jaPP, EX, A114; 29
1863DÜSENKRAFTSTOFF
110 kPa < pD50 < 150 kPa
3F1II3+(N1, N2, N3, CMR, F)N2231097 3jaT4 3II B 4jaPP, EX, A114; 29
1863DÜSENKRAFTSTOFF
pD50 < 110 kPa
3F1II3+(N1, N2, N3, CMR, F)N22 1097 3jaT4 3II B 4jaPP, EX, A114; 29
1863DÜSENKRAFTSTOFF3F1III3+(N1, N2, N3, CMR, F)N32  97 3jaT4 3II B 4ja*014

* siehe 3.2.3.3

1.6.7.5 Übergangsvorschriften im Falle von Umbauten von Tankschiffen

1.6.7.5.1 Der Umbau eines Schiffes im Bereich der Ladung zum Erreichen eines Schiffstyps N Doppelhülle ist bis zum 31. Dezember 2018 unter folgenden Bedingungen zulässig:

  1. Der umgebaute oder neue Bereich der Ladung muss den Vorschriften des ADN entsprechen. Übergangsvorschriften gemäß Absatz 1.6.7.2.2 dürfen für den Bereich der Ladung nicht in Anspruch genommen werden.
  2. Die Schiffsteile außerhalb des Bereichs der Ladung müssen den Vorschriften des ADN entsprechen. Außerdem dürfen folgende Übergangsvorschriften gemäß Absatz 1.6.7.2.2 in Anspruch genommen werden: 1.2.1, 9.3.3.0.3 d), 9.3.3.51.3, 9.3.3.52.4 letzter Satz.
  3. Wenn die Stoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Güter enthält, für die Explosionsschutz verlangt wird, müssen die Wohnungen und das Steuerhaus mit einem Feuermeldesystem nach Absatz 9.3.3.40.2.3 versehen sein.
  4. Die Inanspruchnahme dieses Unterabschnitts ist in das Zulassungszeugnis im Feld 12 (Zusätzliche Bemerkungen) einzutragen.

1.6.7.5.2 Die umgebauten Schiffe dürfen über den 31. Dezember 2018 hinaus weiter betrieben werden. Dabei sind die Fristen der in Anspruch genommenen Übergangsvorschriften gemäß Absatz 1.6.7.2.2 einzuhalten.

1.6.7.6 Übergangsvorschriften für die Beförderung von Gasen in Tankschiffen

Am 1. Januar 2011 in Betrieb befindliche Tankschiffe mit einem Pumpenraum unter Deck dürfen bis zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 1. Januar 2045 die in folgender Tabelle aufgeführten Stoffe weiterhin befördern:

UN-Nr. oder Stoffnr.KlassifizierungBenennung und Beschreibung
10052, 2TCAMMONIAK, WASSERFREI
10102, 2FBUTA-1,2-DIEN, STABILISIERT
10102, 2FBUTA-1,3-DIEN, STABILISIERT
10102, 2FBUTADIENE STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet
10112, 2FBUTAN
10122, 2FBUT-1-EN
10202, 2ACHLORPENTAFLUOROETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115)
10302, 2F1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)
10332, 2FDIMETHYLETHER
10402, 2TFETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C
10552, 2FISOBUTEN
10632, 2FMETHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)
10772, 2FPROPYLEN
10832, 2FTRIMETHYLAMIN, WASSERFREI
10862, 2FVINYLCHLORID, STABILISIERT
19122, 2FMETHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A)
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A0)
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A01)
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A02)
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A1)
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH B)
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH B1)
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH B2)
19652, 2FKOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH C)
19692, 2FISOBUTAN
19782, 2FPROPAN
9000AMMONIAK, WASSERFREI, TIEFGEKÜHLT

1.6.8 Übergangsbestimmungen betreffend die Ausbildung der Besatzung

Hauptverantwortliche Schiffsführer und Verantwortliche für das Laden und Entladen eines Schubleichters müssen bis spätestens 31. Dezember 2019 über eine Sachkundebescheinigung mit dem Eintrag: "Der Inhaber dieser Bescheinigung hat an acht Unterrichtseinheiten Stabilitätsausbildung teilgenommen." verfügen.

Voraussetzung für diesen Eintrag ist die Teilnahme an einem Basiskurs nach den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften oder die einmalige Teilnahme an einem Wiederholungskurs zum Basiskurs, der abweichend von 8.2.2.5 24 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten umfasst, wobei acht Unterrichtseinheiten für das Prüfungsziel "Stabilität" verwendet werden.

Bis zum 31. Dezember 2018 muss nicht der hauptverantwortliche Schiffsführer (nach Unterabschnitt 7.2.3.15), sondern kann jedes Mitglied der Besatzung Sachkundiger für die Beförderung von Gasen (nach Unterabschnitt 8.2.1.5) sein, wenn ein Tankschiff des Typs G ausschließlich UN 1972 befördert. In diesem Fall muss der hauptverantwortliche Schiffsführer den Aufbaukurs "Gas" absolviert haben und zusätzlich nach Absatz 1.3.2.2 über die Beförderung von LNG unterwiesen sein.".

1.6.9 Übergangsvorschriften betreffend die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

1.6.9.1 Die am 31. Dezember noch geltenden Vorschriften nach 1.15.3.8 betreffend das Aufrechterhalten eines wirksamen Systems für die interne Qualitätssicherung der empfohlenen Klassifikationsgesellschaften dürfen bis zum 14. September 2018 weiter angewendet werden.

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