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3.2.4 Modalitäten für die Anwendung des Abschnitts 1.5.2 bezüglich Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen

3.2.4.1 Muster einer Ausnahmegenehmigung nach Abschnitt 1.5.2

Ausnahmegenehmigung
nach Abschnitt 1.5.2 des ADN
Nach Abschnitt 1.5.2 des ADN ist die Beförderung des in der Anlage zu dieser Ausnahmegenehmigung bezeichneten Stoffes in Tankschiffen unter den dort festgelegten Bedingungen zugelassen
Der Beförderer muss den Stoff vor der Beförderung von einer zugelassenen Klassifikationsgesellschaft in die in Absatz 1.16.1.2.5 des ADN genannte Liste eintragen lassen
Diese Ausnahmegenehmigung ist gültig.........................................................................................
(Geltungsbereich und/oder Strecken)
Sie gilt vom Tag der Unterzeichnung, vorbehaltlich vorherigen Widerrufs, zwei Jahre.
Ausstellender Staat:.........................................
Zuständige Behörde:.........................................
Datum:.........................................
Unterschrift:.........................................

3.2.4.2 Antragsvordruck für Ausnahmegenehmigungen nach Abschnitt 1.5.2

Bei Anträgen für Ausnahmegenehmigungen sind Angaben zu folgenden Fragen oder Punkten zu machen 3. Die Angaben werden nur für amtliche Zwecke verwendet und vertraulich behandelt.

 

Antragsteller

......................................................................................
(Name)                        (Firma)

.......................................................................................
(                              )......................................................
........................................................................................
(Anschrift)

 

Kurzfassung des Antrags

Zulassung der Beförderung in Tankschiffen von ................................................................ als Stoff der Klasse ...............

Anlagen
(mit kurzer Beschreibung)

   

Antrag aufgestellt:

Ort: ..........................................................................

Datum: ..........................................................................

Unterschrift :.........................................................................
(der für die Angaben verantwortlichen Person)

 

1Allgemeine Angaben zum gefährlichen Stoff
1.1Handelt es sich um einen reinen Stoff [ ], ein Gemisch [ ], eine Lösung [ ]?
1.2Technische Benennung (möglichst ADN- oder gegebenenfalls IBC Code-Nomenklatur).
1.3Synonym.
1.4Handelsname.
1.5Strukturformel und bei Gemischen die Zusammensetzung und/oder Konzentration.
1.6Gefahrenklasse und gegebenenfalls Klassifizierungscode, Verpackungsgruppe.
1.7UN-Nummer oder Stoffnummer (soweit bekannt).
2.Physikalisch-chemische Eigenschaften
2.1Zustand während der Beförderung (z.B. gasförmig, flüssig, geschmolzen, ...).
2.2Relative Dichte der Flüssigkeit bei 20 °C oder bei der Beförderungstemperatur bei Stoffen, die in erwärmtem oder gekühltem Zustand befördert werden.
2.3Beförderungstemperatur (bei Stoffen, die in erwärmtem oder gekühltem Zustand befördert werden).
2.4Schmelzpunkt oder Schmelzbereich ... °C.
2.5Siedepunkt oder Siedebereich ... °C
2.6Dampfdruck bei 15 °C ...20 °C ...30 °C...37,8 °C ...bei 50 °C ...(bei verflüssigten Gasen: Dampfdruck bei 70 °C ....), (bei Permanentgasen: Füllungsdruck bei 15 °C ...).
2.7Kubischer Ausdehnungskoeffizient ...K-1.
2.8Löslichkeit in Wasser bei 20 °C
Sättigungskonzentration ....mg/l
oder
Mischbarkeit mit Wasser bei 15 °C:
[ ] vollständig   [ ] teilweise   [ ] keine
(Wenn möglich, bei Lösungen und Gemischen die Konzentration angeben).
2.9Farbe.
2.10Geruch.
2.11Viskosität ...... mm2/s.
2.12Auslaufzeit (ISO 2431-1996) ............. s.
2.13Lösemittel-Trennprüfung ............. .
2.14pH-Wert des Stoffes oder der wässerigen Lösung (Konzentration angeben).
2.15Sonstige Angaben.
3.Sicherheitstechnische Eigenschaften
3.1Zündtemperatur nach IEC 60079-20-1:2010, EN 14522:2005, DIN 51 794:2003 in °C; gegebenenfalls Angabe der Temperaturklasse nach IEC 60079-20-1:2010.
3.2Flammpunkt
Bei Flammpunkten bis 175 °C
Prüfmethoden mit geschlossenem Tiegel - Ungleichgewichtsverfahren:
Methode nach Abel: EN ISO 13736:2008

Methode nach Abel-Pensky: DIN 51755-1:1974 oder NF M T60-103:1968

Methode nach Pensky-Martens: EN ISO 2719:2012

Luchaire-Gerät: französische Norm NF T60-103:1968

Methode nach Tag: ASTM D56-05(2010)

Prüfmethoden mit geschlossenem Tiegel - Gleichgewichtsverfahren
Schnelles Gleichgewichtsverfahren: EN ISO 3679:2004; ASTM D3278-96(2011)

Gleichgewichtsverfahren mit geschlossenem Tiegel: EN ISO 1523:2002+AC1:2006; ASTM D3941-90(2007)

Bei Flammpunkten über 175 °C
Zusätzlich zu den oben aufgeführten Methoden ist folgende Prüfmethode mit offenem Tiegel anwendbar:
Methode nach Cleveland: EN ISO 2592:2002; ASTM D92-12
3.3Explosionsgrenzen (Zündgrenzen):
Bestimmung der unteren Explosionsgrenze (UEG) und der oberen Explosionsgrenzen (OEG) nach EN 1839:2012.
3.4Normenspaltweite nach IEC 60079-20-1:2010. ..... mm.
3.5Wird der Stoff in stabilisiertem Zustand befördert? Gegebenenfalls Angaben zum Stabilisierungsmittel:
............................................................................... .
3.6Zersetzungsprodukte bei Brand unter Luftkontakt oder bei Einwirkung eines Fremdbrandes:
..............................................................................
3.7Ist der Stoff brandfördernd?
3.8Abtragungsraten (Korrosionsraten) .......mm/Jahr.
3.9Reagiert der Stoff mit Wasser oder feuchter Luft unter Entwicklung entzündbarer oder giftiger Gase?

Ja/Nein. Entstehende Gase:
................................................................................

3.10Reagiert der Stoff auf irgendeine andere Weise gefährlich?
3.11Reagiert der Stoff beim Wiederaufheizen gefährlich? Ja/Nein.
4.Physiologische Gefahren
4.1LD50- und/oder LC50-Wert. Nekrosewert (gegebenenfalls sonstige Kriterien der Giftigkeit nach Unterabschnitt 2.2.61.1 des ADN):
........................................................................ .

CMR-Eigenschaften gemäß Kategorien 1A und 1B der Kapitel 3.5, 3.6 und 3.7 des GHS:
.....................................................................................

4.2Entstehen bei Zersetzung oder Reaktion physiologisch gefährliche Stoffe (soweit bekannt, bitte angeben)?
.....................................................................................
4.3Ökologische Eigenschaften (siehe Unterabschnitt 2.4.2.1 ADN):

Akute Giftigkeit:

96 Stunden-LC50-Wert für Fische ... mg/l
48 Stunden-EC50-Wert für Daphnien ...mg/l
72 Stunden-IC50-Wert für Algen ...mg/l

Chronische Giftigkeit:

NOEC ...mg/l
BCF ...mg/l oder logKOW ......
Leicht biologisch abbaubar   ja/nein.
5.Angaben zum Gefahrenpotential
5.1Mit welchen konkreten Schäden muss gerechnet werden, wenn die gefährlichen Eigenschaften wirksam werden?

[ ] Verbrennung

[ ] Verletzung

[ ] Verätzung

[ ] Vergiftung bei Aufnahme durch die Haut

[ ] Vergiftung beim Einatmen

[ ] mechanische Beschädigung

[ ] Zerstörung

[ ] Brand

[ ] Abtragung (Korrosion bei Metallen)

[ ] Umweltschädigung.

6.Angaben zum Beförderungsmittel
6.1Sind besondere Beladevorschriften vorgesehen/erforderlich (welche?)
........................................................ .
7.Beförderung gefährlicher Stoffe in Tanks
7.1Mit welchem Werkstoff ist das Füllgut verträglich?
.........................................................
8.Sicherheitstechnische Anforderungen
8.1Welche Sicherheitsvorkehrungen sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Hinblick auf die vom Stoff ausgehenden oder im Verlauf der gesamten Beförderung möglichen Gefahren erforderlich?
......................................................... .
8.2Zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen
Einsatz von stationärer und mobiler Messtechnik zur Messung entzündbarer Gase und Dämpfe entzündbarer flüssiger Stoffe;
Einsatz von stationärer und mobiler Messtechnik (Toximeter) zur Konzentrationsmessung von giftigen Stoffen.

3.2.4.3 Zuordnungskriterien für die Stoffe

A. Spalten (6), (7) und (8): Bestimmung des Tankschiffstyps

1.Gase (Zuordnungskriterien nach UN-Empfehlungen)
 - ohne Kühlung:

- mit Kühlung:

Typ G

Typ G

Druck

gekühlt

2Halogenierte Kohlenwasserstoffe
Stoffe, die nur in stabilisiertem Zustand befördert werden dürfen
Stoffe mit giftigen Eigenschaften (siehe Abschnitt 2.2.61 ADN)
Stoffe mit entzündbaren (Flammpunkt < 23 °C) und korrosiven Eigenschaften (siehe Abschnitt 2.2.8 ADN)
Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur < 200 °C
Stoffe mit einem Flammpunkt < 23 °C und einem Explosionsbereich > 15 % bei 20 °C
Benzen und Gemische von nicht giftigen und nicht ätzenden Stoffen mit einem Anteil von mehr als 10 % Benzen
Umweltgefährdende Stoffe, aquatische Giftigkeitskategorie akut 1 oder chronisch 1 (Gruppe N1 gemäß 2.2.9.1.10.2 ADN) und Dampfdruck bei 50 °C von > 1 kPa
  • Innendruck des Ladetanks bei 30 °C Flüssigkeitstemperatur und 37,8 °C Dampfraumtemperatur > 50 kPa:
  • ohne Kühlung:
Typ CDruck (400 kPa)
  • mit Kühlung:
Typ Cgekühlt
  • Innendruck des Ladetanks bei 30 °C Flüssigkeitstemperatur und 37,8 °C Dampfraumtemperatur < 50 kPa, aber mit einem Innendruck des Ladetanks > 50 kPa bei 50 °C:
  • ohne Berieselung:
Typ CDruck (400 kPa)
  • mit Berieselung:
Typ Cmit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 50 kPa
  • Innendruck des Ladetanks bei 30 °C Flüssigkeitstemperatur und 37,8 °C Dampfraumtemperatur < 50 kPa mit einem Innendruck des Ladetanks < 50 kPa bei 50 °C:
 Typ Cmit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil berechnet, aber mindestens 10 kPa
2.1Gemische mit Mangel an Daten, wofür nach den Kriterien in 2. ein Typ C-Schiff gefordert wird
Falls der Innendruck des Ladetanks aus Mangel an Daten nicht berechnet werden kann, dürfen folgende Kriterien verwendet werden:
  • Siedepunkt < 60 °C
Typ CDruck (400 kPa)
  • 60 °C < Siedebeginn < 85 °C
Typ Cmit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 50 kPa und mit Berieselung
  • 85 °C < Siedebeginn < 115 °C
Typ Cmit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 50 kPa
  • 115 °C < Siedebeginn
Typ Cmit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 35 kPa
3.Stoffe mit nur entzündbaren Eigenschaften (siehe Abschnitt 2.2.3 ADN)
  • Flammpunkt < 23 °C
    mit 175 kPa < Pd 50 < 300 kPa
  
  • ohne Kühlung:
Typ N geschlossenDruck (400 kPa)
  • mit Kühlung:
Typ N geschlossengekühlt mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 50 kPa
  • Flammpunkt < 23 °C
    mit 150 kPa < Pd 50 < 175 kPa
 Typ N geschlossen mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 50 kPa
  • Flammpunkt < 23 °C
    mit 110 kPa < Pd 50 < 150 kPa
  • ohne Berieselung
Typ N geschlossenmit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 50 kPa
  •  mit Berieselung
Typ N geschlossenmit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 10 kPa
  • Flammpunkt < 23 °C
    mit Pd 50 < 110 kPa
Typ N geschlossenmit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 10 kPa
  • Flammpunkt > 23 °C und < 60°C:
Typ N offenmit Flammendurchschlagsicherung
  • Stoffe mit Flammpunkt > 60 °C,
    erwärmt auf Temperaturen < 15 K unter Flammpunkt, n.a.g (..):
Typ N offenmit Flammendurchschlagsicherung
  • Stoffe mit Flammpunkt > 60 °C, erwärmt auf oder über ihrem Flammpunkt, n.a.g. (...):
Typ N offenmit Flammendurchschlagsicherung
4.Stoffe mit korrosiven Eigenschaften (siehe Abschnitt 2.2.8 ADN)
- Ätzende Stoffe, die ätzende Dämpfe bilden können:
  • Stoffe, die der Verpackungsgruppe I oder II zugeordnet sind, und mit einem Dampfdruck 4
    12,5 kPa (125 mbar) bei 50 °C oder
  • Stoffe, die mit Wasser gefährlich reagieren können (z.B. Säurechloride) oder
  • Stoffe mit gelösten Gasen
Typ N geschlossenLadetankwandung keine Außenhaut mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil / Überdruckventil 10 kPa
- Saure Stoffe mit korrosiven Eigenschaften:  
  • Stoffe, die der Verpackungsgruppe I oder II zugeordnet sind und mit einem Dampfdruck 4 < 12,5 kPa (125 mbar) bei 50 °C oder
Typ N offenLadetankwandung keine Außenhaut
  • Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind, und mit einem Dampfdruck 4 > 6,0 kPa (60 mbar) bei 50 °C oder
Typ N offenLadetankwandung keine Außenhaut
  • Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind, aufgrund der Korrosionsrate auf Stahl oder Aluminium oder
Typ N offenLadetankwandung keine Außenhaut
  • Stoffe mit einem Schmelzpunkt > 0 °C, die unter Beheizung befördert werden
Typ N offenLadetankwandung keine Außenhaut
  • entzündbare Stoffe
Typ N offenmit Flammendurchschlagsicherung
  • in erwärmtem Zustand beförderte Stoffe
Typ N offenmit Flammendurchschlagsicherung
  • nicht entzündbare Stoffe
Typ N offenohne Flammendurchschlagsicherung
- Alle übrigen ätzenden Stoffe  
  • entzündbar
Typ N offenmit Flammendurchschlagsicherung
  • nicht entzündbar
Typ N offenohne Flammendurchschlagsicherung
5.Umweltgefährdende Stoffe (siehe Unterabschnitt 2.2.9.1 ADN)
  • aquatische Giftigkeit akut 1 oder chronisch 1
    (Gruppe N1 gemäß Absatz 2.2.9.1.10.2 ADN) und
    Dampfdruck bei 50 °C von < 1 kPa
Typ N geschlossenLadetankwandung
keine Außenhaut
  • chronische Giftigkeit 2 und 3 (Gruppe N2 gemäß Absatz 2.2.9.1.10.2 ADN)
Typ N offenLadetankwandung keine Außenhaut
  • akute Giftigkeit 2 und 3 (Gruppe N3 gemäß Absatz 2.2.9.1.10.2 ADN)
Typ N offen-------
6.Stoffe der Klasse 9, UN-Nummer 3257Typ N offenunabhängiger Ladetanks
7.Stoffe der Klasse 9, Stoffnummer 9003  
Flammpunkt > 60 °C und < 100 °CTyp N offen-------
8.Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden müssen
Für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden müssen, wird der Ladetanktyp in Abhängigkeit der Beförderungstemperatur nach folgender Tabelle bestimmt
Maximale Beförderungstemperatur T in °CTyp NTyp C
T < 8022
80 < T < 1151 + Bem. 251 + Bem. 26
T > 11511
1 = Ladetanktyp: unabhängiger Ladetank
2 = Ladetanktyp: integraler Ladetank
Bem. 25 = Bemerkung Nr. 25 in Spalte (20) der Stoffliste in Teil 3.2 Tabelle C.
Bem. 26 = Bemerkung Nr. 26 in Spalte (20) der Stoffliste in Teil 3.2 Tabelle C.
9.Stoffe mit längerfristigen gesundheitlichen Wirkungen - CMR-Stoffe - (Kategorien 1A und 1B gemäß den Kriterien der Kapitel 3.5, 3.6 und 3.7 des GHS 5, soweit sie bereits auf Grund anderer Kriterien den Klassen 2 bis 9 zugeordnet sind
C Krebserzeugend  
M Erbgutverändernd  
R FortpflanzungsgefährdendTyp N geschlossenLadetankwandung keine Außenhaut; Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils mindestens 10 kPa und, wenn Innendruck des Ladetanks höher als 10 kPa, mit Berieselungsanlage; (Berechnung des Dampfdrucks nach der Formel für Spalte 10, jedoch va = 0,03).
10.Auf der Wasseroberfläche schwimmende Stoffe ("Floater") oder auf den Gewässergrund absinkende Stoffe ("Sinker") ((Kriterien nach 2.2.9.1.10.5), soweit sie bereits auf Grund anderer Kriterien den Klassen 3 bis 9 zugeordnet sind und sich für sie aus der vorgenannten Einteilung ein Typ N ergibt
  Typ N offenLadetankwandung keine Außenhaut

B Spalte (9): Bestimmung der Ladetanksaurüstung

(1)Kühlanlage
Ob eine Kühlanlage erforderlich ist, ergibt sich aus Absatz A.
(2)Ladungsheizmöglichkeit
Eine Ladungsheizmöglichkeit ist erforderlich,
  • wenn der Schmelzpunkt des zu befördernden Stoffes größer oder gleich 15 °C ist oder
  • wenn der Schmelzpunkt des zu befördernden Stoffes größer als 0 °C und kleiner als 15 °C ist und die Außentemperatur höchstens 4 K über dem Schmelzpunkt liegt. In der Spalte (20) wird die Bemerkung 6 eingetragen sowie die Temperatur, die sich ergibt aus: Schmelzpunkt + 4 K.
(3)Berieselungsanlage
Ob eine Berieselungsanlage erforderlich ist, ergibt sich aus Absatz A.
(4)Ladungsheizungsanlage an Bord
 Eine Ladungsheizungsanlage an Bord ist erforderlich
  • bei Stoffen, die nicht erstarren dürfen, da beim Wiederaufheizen gefährliche Reaktionen nicht auszuschließen sind, und
  • bei Stoffen, deren Temperatur zuverlässig mindestens 15 K unter dem Flammpunkt des Stoffes gehalten werden muss.

C. Spalte (10) Bestimmung des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils in kPa

Der Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils ist für Typ C-Schiffe auf der Grundlage des Innendrucks des Ladetanks, aufgerundet auf 5 kPa, festzulegen.

Für die Berechnung des Innendrucks wird nachstehende Formel benutzt.

 
wobei:
Pmax:Maximaler Innendruck in kPa
POb max:Dampfdruck (absolut) bei maximaler Oberflächentemperatur der Flüssigkeit in kPa
PDa:Dampfdruck (absolut) bei Einfülltemperatur in kPa
Po:Luftdruck in kPa
va:Relatives freies Volumen bei Einfülltemperatur, bezogen auf den Fassungsraum des Ladetanks
α:Kubischer Ausdehnungskoeffizient in K-1
δtMittlerer Temperaturanstieg der Flüssigkeit bei Erwärmung in K
TD max:Maximale Dampftemperatur in K
Ta:Einfülltemperatur in K
k:Temperaturkorrekturfaktor
tOb:Maximale Oberflächentemperatur der Flüssigkeit in °C
In der Formel werden die folgenden Ausgangsgrößen benützt:
POb maxbei 50 °C bzw. 30 °C
PDabei 15 °C
Po:101,3 kPa
va:5% = 0,05
δt5 K
TDmax:323 K und 310,8 K
Ta:288 K
tOb:50°C und 30 °C

D. Spalte (11): Bestimmung des höchsten Füllungsgrads der Ladetanks

Wenn sich aus der in Absatz A aufgeführten Bestimmung des Tankschiffstyps

- ein Typ G ergibt:91 % für tiefgekühlte Stoffe jedoch 95 %
- ein Typ C ergibt:95 %  
- ein Typ N ergibt:97 % für geschmolzene Stoffe und für entzündbare flüssige Stoffe mit 175 kPa < P d 50 < 300 kPa jedoch 95 %.

E. Spalte (13): Bestimmung der Art der Probeentnahmeeinrichtung

1= geschlossen:- Stoffe, die in Druckladetanks zu befördern sind
- Stoffe mit Buchstabe T im Klassifizierungscode gemäß Spalte (3b), die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind
- stabilisierte Stoffe, die unter Inertgasabdeckung zu befördern sind
2= teilweise geschlossen:- alle übrigen Stoffe, für die ein Typ C gefordert wird
3= offen:- alle übrigen Stoffe

F. Spalte (14): Bestimmung, ob Pumpenraum unter Deck erlaubt ist

nein- alle Stoffe mit Buchstabe T im Klassifizierungscode gemäß Spalte (3b) mit Ausnahme von Stoffen der Klasse 2
ja- alle übrigen Stoffe

G. Spalte (15): Bestimmung der Temperaturklasse

Die entzündbaren Stoffe werden auf der Grundlage ihrer Selbstentzündungstemperatur der jeweiligen Temperaturklasse zugeordnet:

TemperaturklasseZündtemperatur T der entzündbaren flüssigen Stoffe und Gase in °C
T 1T > 450
T 2300 < T < 450
T 3200 < T < 300
T 4135 < T < 200
T 5100 < T < 135
T 685 < T < 100

Falls Explosionsschutz erforderlich ist und die Selbstentzündungstemperatur nicht bekannt ist, muss die als sicher geschätzte Temperaturklasse T 4 eingetragen werden.

H. Spalte (16): Bestimmung der Explosionsgruppe

Die entzündbaren Stoffe werden auf der Grundlage ihrer Normspaltweite der jeweiligen Explosionsgruppe zugeordnet. Die Ermittlung der Normspaltweite erfolgt nach IEC 60079-20-1.

Folgende Explosionsgruppen werden unterschieden:

ExplosionsgruppeNormspaltweite in mm
II A> 0,9
II B> 0,5 bis < 0,9
II C< 0,5

Falls Explosionsschutz erforderlich ist und die Daten bezüglich Explosionsschutz nicht vorliegen, muss die als sicher geschätzte Explosionsgruppe II B eingetragen werden.

I. Spalte (17): Bestimmung, ob Explosionsschutz hinsichtlich Maschinen- und elektrischen Anlagen erforderlich ist

ja
  • für Stoffe mit einem Flammpunkt < 60 °C
  • für Stoffe, die beheizt bei einer Temperatur von weniger als 15 K unterhalb des Flammpunkts befördert werden müssen
  • für Stoffe, die beheizt bei einer Temperatur von 15 K oder mehr unterhalb des Flammpunktes befördert werden müssen
  • für entzündbare Gase
nein
  • für alle übrigen Stoffe

J. Spalte (18): Bestimmung, ob persönliche Schutzausrüstung, ein Fluchtgerät, ein tragbares Gasspürgerät, ein tragbares Messgerät zum Nachweis von toxischen Gasen oder ein umluftabhängiges Atemschutzgerät erforderlich ist

PP:bei allen Stoffen der Klasse 1 bis 9;
EP:bei allen
  • Stoffen der Klasse 2 mit dem Buchstaben T oder C in dem in der Spalte (3b) angegebenen Klassifizierungscode,
  • Stoffen der Klasse 3 mit dem Buchstaben T oder C in dem in der Spalte (3b) angegebenen Klassifizierungscode,
  • Stoffen der Klasse 4.1,
  • Stoffen der Klasse 6.1,
  • Stoffen der Klasse 8,
  • Stoffen mit CMR-Eigenschaften der Kategorie 1A oder 1 B nach Kapitel 3.5, 3.6 und 3.7 des GHS 6
EX:bei allen Stoffen, für die Explosionsschutz gefordert wird
TOX:bei allen
  • Stoffen der Klasse 6.1,
  • Stoffen der übrigen Klassen, mit dem Buchstaben T in dem in der Spalte (3b) angegebenen Klassifizierungscode,
  • Stoffen mit CMR-Eigenschaften der Kategorie 1A oder 1B nach Kapitel 3.5, 3.6 und 3.7 des GHS 6
A:bei allen Stoffen, für die EX oder/und TOX gefordert wird.

K. Spalte (19): Bestimmung der Anzahl blauer Kegel/Lichter

Bei allen Stoffen der Klasse 2 mit Buchstabe F in der Spalte (3b):1 Kegel/Licht
Bei allen Stoffen der Klassen 3 bis 9 mit Buchstabe F in der Spalte (3b), die der Verpackungsgruppe I oder II zugeordnet sind:1 Kegel/Licht
Bei allen Stoffen der Klasse 2 mit Buchstabe T in der Spalte (3b):2 Kegel/Lichter
Bei allen Stoffen der Klassen 3 bis 9 mit Buchstabe T in der Spalte (3b), die der Verpackungsgruppe I oder II zugeordnet:2 Kegel/Lichter

L. Spalte (20): Bestimmung der Eintragungen der zusätzlichen Anforderungen und Bemerkungen

Bemerkung 1:Bemerkung 1 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 1005 AMMONIAK, WASSERFREI.
Bemerkung 2:Die Bemerkung 2 ist in Spalte (20) einzutragen bei stabilisierten Stoffen, die mit Sauerstoff reagieren können sowie bei Gasen mit der Gefahr 2.1, die in Spalte (5) angegeben ist.
Bemerkung 3:Bemerkung 3 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die stabilisiert werden müssen.
Bemerkung 4:Bemerkung 4 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die nicht erstarren dürfen, weil die Aufheizung zu gefährlichen Reaktionen führen kann.
Bemerkung 5:Bemerkung 5 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, welche polymerisieren können.
Bemerkung 6:Bemerkung 6 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, welche kristallisieren können sowie bei Stoffen, für die eine Heizungsanlage oder eine Heizungsmöglichkeit gefordert wird und deren Dampfdruck bei 20 °C höher als 0,1 kPa ist.
Bemerkung 7:Bemerkung 7 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, deren Schmelzpunkt größer oder gleich 15 °C ist.
Bemerkung 8:Bemerkung 8 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die mit Wasser gefährlich reagieren.
Bemerkung 9:Bemerkung 9 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 1131 KOHLENSTOFFDISULFID.
Bemerkung 10:Ist nicht mehr zu verwenden.
Bemerkung 11:Bemerkung 11 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF.
Bemerkung 12Bemerkung 12 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 1280 PROPRYLENOXID und UN 2983 ETHYLENOXID UND PROPRYLENOXID, MISCHUNG.
Bemerkung 13:Bemerkung 13 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 1086 VINYLCHLORID STABILISIERT.
Bemerkung 14:Bemerkung 14 ist in Spalte (20) einzutragen bei Gemischen oder N.A.G.-Einträgen, die nicht eindeutig beschrieben sind und für die nach den Einstufungskriterien ein Typ N vorgesehen ist.
Bemerkung 15:Bemerkung 15 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die mit alkalischen oder sauren Stoffen wie Natronlauge oder Schwefelsäure gefährlich reagieren.
Bemerkung 16:Bemerkung 16 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, bei denen durch örtlich übermäßige Erwärmung eine gefährliche Reaktion entstehen kann.
Bemerkung 17:Bemerkung 17 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, wenn Bemerkung 6 oder 7 eingetragen wird.
Bemerkung 18:Ist nicht mehr zu verwenden.
Bemerkung 19:Bemerkung 19 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die nie mit Wasser in Berührung kommen dürfen.
Bemerkung 20:Bemerkung 20 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, deren Beförderungstemperatur auf Grund des Werkstoffs der Ladetanks eine maximale Temperatur nicht überschreiten darf. Diese höchstzulässige Beförderungstemperatur ist unmittelbar hinter der Nummer 20 einzutragen.
Bemerkung 21:Ist nicht mehr zu verwenden.
Bemerkung 22:Bemerkung 22 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, bei denen in Spalte (12) ein Bereich oder kein Wert angegeben ist.
Bemerkung 23:Bemerkung 23 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die einen Innendruck des Ladetanks bei 30 °C von weniger als 50 kPa haben und mit Berieselung befördert werden.
Bemerkung 24:Bemerkung 24 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
Bemerkung 25:Bemerkung 25 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die beheizt in einem Ladetanktyp 3 befördert werden müssen.
Bemerkung 26:Bemerkung 26 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, die beheizt in einem Ladetanktyp 2 befördert werden müssen.
Bemerkung 27Bemerkung 27 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, für die in der Spalte 2 eine N.A.G.- oder Gattungseintragung aufgenommen ist.
Bemerkung 28:Bemerkung 28 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 2448 SCHWEFEL, GESCHMOLZEN.
Bemerkung 29:Bemerkung 29 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, für die in der Spalte (2) Angaben zum Dampfdruck oder zum Siedepunkt enthalten sind.
Bemerkung 30Bemerkung 30 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 1719, 1794, 1814, 1819, 1824, 1829, 1830, 1832, 1833, 1906, 2240, 2308, 2583, 2584, 2677, 2679, 2681, 2796, 2797, 2837 und 3320 unter den Eintragungen, für die ein Typ N offen gefordert wird.
Bemerkung 31:Bemerkung 31 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen der Klasse 2 und bei UN 1280 PROPYLENOXID und UN 2983 ETHYLENOXID ÜND PROPYLENOXID, MISCHUNG der Klasse 3.
Bemerkung 32:Bemerkung 32 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 2448 SCHWEFEL, GESCHMOLZEN der Klasse 4.1.
Bemerkung 33:Bemerkung 33 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 2014 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG und UN 2984 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG der Klasse 5.1.
Bemerkung 34:Bemerkung 34 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, bei denen in der Spalte (5) die Gefahr 8 und in der Spalte (6) der Typ N angegeben ist.
Bemerkung 35:Die Bemerkung 35 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, bei denen die Kühlung vollständig unter Verdichtung zu gefährlichen Reaktionen führen kann. Dies gilt auch, wenn die Kühlung nur teilweise durch Verdichtung erfolgt.
Bemerkung 36:(nicht mehr anwendbar)
Bemerkung 37:Bemerkung 37 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, bei denen das Ladungsbehältersystem dem vollen Dampfdruck der Ladung bei den oberen Grenzwerten der Auslegungsumgebungstemperaturen standhalten muss, unabhängig davon, welches System für das verdampfende Gas gewählt wurde.
Bemerkung 38:Bemerkung 38 ist in Spalte (20) einzutragen bei Gemischen, deren Siedebeginn gemäß Norm ASTMD 86-01 größer als 60 °C und kleiner gleich 85 °C ist.
Bemerkung 39:Bemerkung 39 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 2187 KOHLENDIOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, der Klasse 2.
Bemerkung 40:(nicht mehr anwendbar)
Bemerkung 41Bemerkung 41 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 2709 BUTYLBENZENE (n-BUTYL BENZEN).
Bemerkung 42Bemerkung 42 ist in Spalte (20) einzutragen bei UN 1038 ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG und bei UN 1972 METHAN, TIEFGEHÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit hohem Methangehalt.
Bemerkung 43:Die Bemerkung 43 ist in Spalte (20) einzutragen bei allen Einträgen der Verpackungsgruppe I, bei denen in Spalte (3b) der Klassifizierungscode ein "F" (entzündbar) enthält und in Spalte (5) Gefahren ein "F" (Floater) zu finden ist.
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