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Regelwerk
Änderungstext

6. ADNÄndV - 6. ADN-Änderungsverordnung
Sechte Verordnung zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen

Vom 25. November 2016
(Anlageband zum BGBl. II Nr 33 vom 05.12.2016 S. 1298)



(Die Änderungen werden an dieser Stelle nur zur Information und ohne Verlinkung eingestellt)

Bekanntmachung

Aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) BGBl.2007 II S. 1906) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1

Die in Genf am 29. Januar 2016 und 26. August 2016 beschlossenen Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt durch die Beschlüsse des ADN-Verwaltungsausschusses vom 31. Januar 2014 und 29. August 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344; 2015 II S. 1033; 2016 II S. 1219, 1220) geändert worden ist, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der dem Europäischen Übereimkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft

.

 Anlage

(Übersetzung)

Kapitel 1.1

1.1.3.3 Einen neuen zweiten Spiegelstrich einfügen:

"- für die Wartung der Schiffe,".

1.1.3.10 b) In der Bem. nach Unterabsatz (i) "Norm ISO 9001:2008" ändern in: "Norm ISO 9001".

1.1.4.2.1 a) "Kennzeichnung" ändern in: "Kennzeichen".

1.1.4.2.1 c) [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

Kapitel 1.2

1.2.1 In der Begriffsbestimmung für "Bergungsdruckgefäß" "von höchstens 1.000 Litern" ändern in: "von höchstens 3.000 Litern".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Bergungsgroßverpackung" "oder undichte" ändern in: " , undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "CGA" erhält die Adresse in Klammern folgenden Wortlaut: "(CGA, 14501 George Carter Way, Suite 103, Chantilly VA 20151, Vereinigte Staaten von Amerika)".

1.2.1 Die Begriffsbestimmung von "Druckgaspackung (Aerosol)" erhält am Anfang folgenden Wortlaut: "Ein Gegenstand, der aus einem nicht nachfüllbaren Gefäß besteht, das den Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR ...".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung für "Genehmigung/Zulassung" unter "Unilaterale Zulassung für die Beförderung radioaktiver Stoffe" "durch die zuständige Behörde der ersten Vertragspartei des ADN, die von der Sendung berührt wird" ändern in: "durch die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADN".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "GHS" "mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.5 veröffentlichte fünfte überarbeitete Ausgabe" ändern in: "mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.6 veröffentlichte sechste überarbeitete Ausgabe".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Großflasche" "Nahtloses ortsbewegliches Druckgefäß" ändern in: "Ortsbewegliches Druckgefäß einer nahtlosen Bauweise oder einer Bauweise aus Verbundwerkstoff ".

["Haltezeit: Der Zeitraum zwischen der Herstellung des erstmaligen Füllzustandes bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Druck durch Wärmezufuhr auf den niedrigsten Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrichtung(en) von Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase gestiegen ist.

Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Unterabschnitt 6.7.4.1 des ADR.".]

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Handbuch Prüfungen und Kriterien" "Fünfte" ändern in: "Sechste".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Handbuch Prüfungen und Kriterien""(ST/SG/AC.10/11/Rev.5 in der durch die Dokumente ST/SG/AC.10/11/Rev.5/Amend.1 und ST/SG/AC.10/11/Rev.5/Amend.2 geänderten Fassung)" ändern in: "(ST/SG/AC.10/11/Rev.6)".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Saug-Druck-Tank für Abfälle" "die Be- und Entladung" ändern in: "das Einfüllen und Entleeren".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "UN-Modellvorschriften" "achtzehnten" ändern in: "neunzehnten" und "(ST/SG/AC.10/1/Rev.18)" ändern in: "(ST/SG/AC.10/1/Rev.19)".

1.2.1 Die Begriffsbestimmung für Flüssigerdgas (LNG) erhält folgenden Wortlaut:

"Verflüssigtes Erdgas (LNG): Ein tiefgekühlt verflüssigtes Gas, das aus Erdgas mit einem hohen Methangehalt besteht und der UN-Nummer 1972 zugeordnet ist.".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung für "Zündschutzarten" "IEC 60079-7:2006" ändern in: "IEC 60079-7:2015".

1.2.1 Folgende neue Begriffsbestimmungen in alphabetischer Reihenfolge einfügen:

"Auslegungslebensdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die höchste Lebensdauer (in Anzahl Jahren), für die die Flasche oder Großflasche in Übereinstimmung mit der anwendbaren Norm ausgelegt und zugelassen ist.".

"Beladen: siehe Verladen.".

"Betriebsdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die Anzahl Jahre, für die der Betrieb der Flasche oder Großflasche zugelassen ist.".

"Entladen: Alle Tätigkeiten, die vom Entlader gemäß der Begriffsbestimmung vom Entlader vorgenommen werden.". "Flexibler Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container.".

"SAPT: siehe Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation.".

"Schiffsakte: Ein Dokument, das alle technisch relevanten Informationen eines Schiffes oder eines Schubleichters wie Baupläne und Ausrüstungsunterlagen enthält.".

1.2.1 Nach der Begriffsbestimmung für "Bedeckter Schüttgut-Container" folgende Begriffsbestimmung einfügen:

"Flexibler Schüttgut-Container: Ein flexibler Container mit einem Fassungsraum von höchstens 15 m3, einschließlich Auskleidungen, angebrachter Handhabungseinrichtungen und Bedienungsausrüstung.".

"Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT): Die niedrigste Temperatur, bei der die Polymerisation eines Stoffes in den zur Beförderung aufgegebenen Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks auftreten kann. Die SAPT ist nach den für die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 28 festgelegten Prüfverfahren zu bestimmen.".

"Verdichtetes Erdgas (CNG): Ein verdichtetes Gas, das aus Erdgas mit einem hohen Methangehalt besteht und der UN-Nummer 1971 zugeordnet ist.".

"Verladen: Alle Tätigkeiten, die vom Verlader gemäß der Begriffsbestimmung vom Verlader vorgenommen werden.".

Kapitel 1.4

1.4.2.1.1 In Absatz c) "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".

1.4.2.1.1 e) ", Großcontainer und Kleincontainer" ändern in: "und Container".

"entsprechend gekennzeichnet und bezettelt werden" ändern in: "gemäß Kapitel 5.3 mit Großzetteln (Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden".

1.4.2.2.1 [Die Änderung zu Absatz c) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

1.4.3.1.1 In Absatz c) streichen: "beim Verladen von gefährlichen Gütern in Schiffe, Fahrzeuge, Wagen, Großcontainer oder Kleincontainer".

1.4.3.1.1 Der Absatz d) erhält folgenden Wortlaut:

"d) hat nach dem Verladen gefährlicher Güter in Container die Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln gemäß Kapitel 5.3 zu beachten;".

1.4.3.3 h) erhält folgenden Wortlaut: "h) hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die Großzettel (Placards), Kennzeichen, orangefarbenen Tafeln und Gefahrzettel gemäß Kapitel 5.3 angebracht sind.".

1.4.3.3 s) "Ladeinstruktion" ändern in: "Instruktion für die Lade- und Löschraten".

1.4.3.3 u) erhält folgenden Wortlaut:

"u) hat sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Beladens eine ständige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist;".

1.4.3.3 v) erhält folgenden Wortlaut:

"v) hat, wenn die Sondervorschrift 803 Anwendung findet, durch geeignete Verfahren sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur beim Verladen nicht überschritten wird, und dem Schiffsführer in nachweisbarer Form Instruktionen zu erteilen;".

1.4.3.7 Die Bem. nach der Überschrift streichen.

1.4.3.7.1 c) In Absatz c) nach "Entladung" einfügen: "und Handhabung".

1.4.3.7.1 f) erhält folgenden Wortlaut:

"f) hat dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Containern, Fahrzeugen und Wagen keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln mehr sichtbar sind, die gemäß Kapitel 5.3 angebracht wurden;".

1.4.3.7.1 j) erhält folgenden Wortlaut:

"j) hat sicherzustellen, dass die Löschrate in Übereinstimmung mit der Instruktion für die Lade- und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückfuhr- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;".

Kapitel 1.6

1.6.1.1 "30. Juni 2015" ändern in: "30. Juni 2017".

"31. Dezember 2014" ändern in: "31. Dezember 2016".

1.6.1.15 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

1.6.1.20, 1.6.1.28, 1.6.1.31, 1.6.1.32 erhalten folgenden Wortlaut: "(gestrichen)".

1.6.1.25 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.1.25 Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADN mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.1 hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben "UN" entsprechen, dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung, höchstens jedoch bis zum 30. Juni 2018 weiterverwendet werden.".

1.6.1.26 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

1.6.1.30 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.1.30 Gefahrzettel, die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.1 entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2019 weiterverwendet werden.".

Folgende Übergangsvorschriften hinzufügen:

"1.6.1.35 (bleibt offen)".

"1.6.1.36 (bleibt offen)".

"1.6.1.37 (bleibt offen)".

"1.6.1.38 Die Vertragsparteien dürfen bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte gemäß dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Muster anstelle des den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnittes 1.8.3.18 entsprechenden Musters ausstellen. Diese Schulungsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden.".

"1.6.1.39 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 dürfen Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 gekennzeichnet sein.".

"1.6.1.40 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des ADN dürfen vor dem 31. Dezember 2016 hergestellte Gegenstände der UN-Nummern 0015, 0016 und 0303, die einen Nebelstoff (Nebelstoffe) enthalten, der (die) nach den Kriterien der Klasse 6.1 beim Einatmen giftig ist (sind), bis zum 31. Dezember 2018 ohne einen Nebengefahrzettel "GIFTIG" nach Muster 6.1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) befördert werden.".

"1.6.1.41 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des ADN dürfen Großverpackungen, die gemäß der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Sondervorschrift für die Verpackung L 2 der Verpackungsanweisung LP 02 des Unterabschnitts 4.1.4.3 des ADR den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen, bis zum 31. Dezember 2022 für die UN-Nummer 1950 weiterverwendet werden.".

"1.6.1.42 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalte (5) für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 darf bis zum 31. Dezember 2018 für diese UN-Nummern weiterhin der Gefahrzettel der Klasse 9 (Muster 9, siehe Absatz 5.2.2.2.2) verwendet werden.".

"1.6.1.43 Die in den Sondervorschriften 240, 385 und 669 des Kapitels 3.3 definierten Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2017 zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sowie deren Einrichtungen, die für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind, die den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des ADN entsprechen, jedoch Lithiumzellen und -batterien enthalten, die den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 nicht entsprechen, dürfen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Sondervorschrift 666 des Kapitels 3.3 weiterhin als Ladung befördert werden.".

1.6.7.1.2 c) erhält folgenden Wortlaut:

"c) der Begriff "Erneuerung Zulassungszeugnis nach dem ...":

für Schiffe, die in b) genannte Übergangsvorschriften in Anspruch nehmen, muss die Vorschrift bei der nächsten auf dieses Datum folgenden Erneuerung des Zulassungszeugnisses erfüllt sein. Läuft das Zulassungszeugnis im ersten Jahr nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung ab, braucht, unabhängig vom Ablaufdatum, die Vorschrift erst nach Ablauf dieses ersten Jahres erfüllt zu sein.".

1.6.7.2.2.2 die nachstehenden Eintragungen erhalten folgenden Wortlaut:

AbsatzInhaltFrist und Nebenbestimmungen
1.2.1AufstellungsraumN.E.U. für Typ N offen Schiffe, deren Aufstellungsräume Hilfseinrichtungen enthalten und die nur Stoffe der Klasse 8 mit Bemerkung 30 in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) befördern

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038

7.2.3.20.1Bedingung Leckstabilitätsnachweis in Verbindung mit BallastwasserN.E.U. für Schiffe des Typs G und des Typs N

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

7.2.3.20.1Einrichtung von Niveau-Anzeigegeräten für Ballasttanks/-zellenN.E.U. ab 1. Januar 2013 für Tankschiffe des Typs C und G und Doppelhüllen-Tankschiffe des Typs N

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2012

7.2.3.31.2Motorisierte Fahrzeuge nur außerhalb des Bereichs der LadungN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

Das Fahrzeug darf nicht an Bord betrieben werden.

7.2.3.51.3Streichen 
7.2.4.22.3ProbeentnahmeN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Ladetankluken dürfen zur Kontrolle und Probeentnahme während des Beladens geöffnet werden.

9.3.3.8.1Laufende KlasseN.E.U. für Schiffe des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung und des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

Sofern nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, müssen Bauart, Festigkeit, Raumeinteilung, Einrichtung und Ausrüstung des Schiffes den Bauvorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die höchste Klasse entsprechen oder ihnen gleichwertig sein.

9.3.1.11.2 a) (erste Eintragung)Aufstellung Ladetanks

Abstand eingesetzte Ladetanks von Schiffsseitenwand

Sattelhöhe

N.E.U. für Schiffe des Typs G, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.3.11.4Durchführung durch Endschotten von AufstellungsräumenN.E.U. ab 1. Januar 2005 für Schiffe des Typs N offen, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.3.11.6 a)Form des als Pumpenraum eingerichteten KofferdammsN.E.U. für Schiffe des Typs N, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.3.11.8Anordnung vorhandener Betriebsräume im Bereich der Ladung unter DeckN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038

9.3.3.12.7Zulassung von FlammendurchschlagsicherungenN.E.U. für Schiffe des Typs N, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018

9.3.3.16.1Verbrennungsmotoren außerhalb des Bereichs der LadungN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.16.2
9.3.3.16.2
Anschlag von Türen zum Bereich der LadungN.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn durch einen Umbau andere wichtige Zugänge behindert würden.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.3.16.2Maschinenraum von Deck aus zugänglichN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.17.1
9.3.3.17.1
Wohnungen und Steuerhaus außerhalb des Bereichs der LadungN.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn es zwischen dem Steuerhaus und anderen geschlossenen Räumen keine Verbindung gibt;

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 für Schiffe mit einer Länge bis zu 50 m, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind und deren Steuerhaus im Bereich der Ladung liegt, obwohl es den Eingang zu einem anderen geschlossenen Raum bildet, wenn durch geeignete Betriebsvorschriften der zuständigen Behörde die Sicherheit gewährleistet wird.

9.3.3.17.1Wohnungen und Steuerhaus außerhalb des Bereichs der LadungN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.1.17.2
9.3.2.17.2
9.3.3.17.2
Zum Bereich der Ladung zugewandte ZugängeN.E.U. für Schiffe mit einer Länge bis zu 50 m, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn geeignete Gassperren angeordnet sind.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.3.17.2Zugänge und ÖffnungenN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.3.17.3Streichen 
9.3.3.17.5b), c)Zulassung von Wellendurchführungen und Anschlag der BetriebsanweisungenN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018

9.3.3.20.2Füllen von Kofferdämmen mittels einer PumpeN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018

9.3.3.21.1b)NiveauanzeigegerätN.E.U. ab 1. Januar 2005 für Schiffe des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung und des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, die mit Peilöffnungen versehen sind, müssen bis dahin diese Peilöffnungen:

  • so beschaffen sein, dass mit einem Peilstab der Füllungsgrad gemessen werden kann,
  • mit einem selbst schließenden Deckel versehen sein.
9.3.3.21.1g)ProbeentnahmeöffnungN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018

9.3.3.23.2Prüfdruck der LadetanksN.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, für die ein Prüfdruck von 15 kPa (0,15 bar) gefordert wird.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

Bis dahin genügt ein Prüfdruck von 10 kPa (0,10 bar).

9.3.3.23.2Prüfdruck der LadetanksN.E.U. für Bilgenentölungsboote, die vor dem 1. Januar 1999 in Betrieb waren.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

Bis dahin genügt ein Prüfdruck von 5 kPa (0,05 bar).

9.3.3.23.3Prüfdruck der Lade- und LöschleitungenN.E.U. für Bilgenentölungsboote, die vor dem 1. Januar 1999 in Betrieb waren.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses spätestens 1. Januar 2039

Bis dahin genügt ein Prüfdruck von 400 kPa (4 bar)


AbsatzInhaltFrist und Nebenbestimmungen
9.3.3.42.2LadungsheizungsanlageN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

Dies kann durch einen Ölabscheider, der im Rücklauf des kondensierten Wassers zum Kessel eingebaut ist, sichergestellt werden.

9.3.3.52.1 b), c), d) und e)Elektrische EinrichtungenN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.52.1 e)
9.3.3.52.1 e)
Elektrische Einrichtungen des Typs "bescheinigte Sicherheit" innerhalb des Bereichs der LadungN.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

Bei Schiffen, bei denen eine nicht gasdicht verschließbare Öffnung (z.B. Türen und Fenster usw.) des Steuerhauses in den Bereich der Ladung fällt, müssen bis dahin während des Ladens, Löschens und Entgasens folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. alle elektrischen Einrichtungen, die im Steuerhaus betrieben werden sollen, müssen begrenzt explosions-geschützt ausgeführt sein, d. h. dass diese elektrischen Einrichtungen so beschaffen sein müssen, dass bei normalem Betrieb keine Funken erzeugt werden und keine Oberflächentemperatur von mehr als 200 °C auftreten kann, oder dass diese elektrischen Einrichtungen strahlwassergeschützt sind und deren Oberflächentemperatur unter normalen Betriebsbedingungen 200 °C nicht übersteigt;
  2. elektrische Einrichtungen, welche die Bedingungen unter a) nicht erfüllen, müssen rot markiert sein und über einen zentralen Schalter abgeschaltet werden können.
9.3.3.52.2Akkumulatoren außerhalb
des Bereichs der Ladung
N.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.52.3 a) 9.3.1.52.3 b) 9.3.3.52.3 a) 9.3.3.52.3 b)Elektrische Einrichtungen, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werdenN.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 für folgende Einrichtungen:

  • die Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen mit Ausnahme der Schalter, die in der Nähe des Wohnungseinganges angeordnet sind;
  • die Sprechfunkanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus sowie die Geräte zur Überwachung der Verbrennungsmotoren.

Bis dahin müssen alle anderen elektrischen Einrichtungen den folgenden Bedingungen entsprechen:

  1. Generatoren, Motoren usw. Schutzart IP13
  2. Schalttafeln, Leuchten usw. Schutzart IP23
  3. Installationsmaterial usw. Schutzart IP55.
9.3.3.52.3 a)
9.3.3.52.3 b)
Elektrische Einrichtungen, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werdenN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.3.52.4Rote Kennzeichnung an elektrischen EinrichtungenN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.3.52.5Entregungsschalter ständig angetriebener GeneratorenN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.3.52.6Feste Montierung SteckdosenN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.56.1
9.3.3.56.1
Metallische Abschirmung für alle Kabel im Bereich der LadungN.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

1.6.7.3 Die Eintragung für 9.3.3.8.1 erhält folgenden Wortlaut:

AbsatzInhaltFrist und Nebenbestimmungen
9.3.3.8.1Klassifikation der SchiffeN.E.U. für Schiffe des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung und des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

1.6.7.2 Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen:

"1.6.7.2.1.4 Bei Schiffen oder Schubleichtern, die vor dem 1. Juli 2017 auf Kiel gelegt worden sind und nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 9.x.0.1 betreffend die Schiffsakte entsprechen, muss spätestens bei der nächsten Erneuerung des Zulassungszeugnisses mit der Aufbewahrung der Dokumente für die Schiffsakte begonnen werden.".

"1.6.7.2.2.5 Bei Schiffen oder Schubleichtern, die vor dem 1. Juli 2017 auf Kiel gelegt worden sind und nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 9.3.x.1 betreffend die Schiffsakte entsprechen, muss spätestens bei der nächsten Erneuerung des Zulassungszeugnisses mit der Aufbewahrung der Dokumente für die Schiffsakte begonnen werden.".

1.6.7.4.2 Streichen der Tabelle 2 und in der Überschrift hinzufügen: "(gestrichen)".

Einen neuen Absatz 1.6.9 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"1.6.9 Übergangsvorschriften betreffend die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

1.6.9.1 Die am 31. Dezember noch geltenden Vorschriften nach 1.15.3.8 betreffend das Aufrechterhalten eines wirksamen Systems für die interne Qualitätssicherung der empfohlenen Klassifikationsgesellschaften dürfen bis zum 14. September 2018 weiter angewendet werden.".

Kapitel 1.7

1.7.1.5.1 In Absatz a) "5.2.1.9" ändern in: "5.2.1.10".

Kapitel 1.8

1.8.3.2 In Absatz b) vor "Be- oder Entladen" einfügen: "Verpacken, Befüllen," (zweimal).

1.8.3.3 Im dritten Spiegelstrich des dritten Unterabsatzes vor "Be- oder Entladen" einfügen: "Verpacken, Befüllen,".

Im fünften und sechsten Spiegelstrich des dritten Unterabsatzes vor "Be- oder Entladens" einfügen: "Verpackens, Befüllens," (zweimal).

Im neunten und zehnten Spiegelstrich des dritten Unterabsatzes vor "Verladen oder Entladen" einfügen: "Verpacken, Befüllen," (zweimal).

Im zwölften Spiegelstrich des dritten Unterabsatzes vor "Be- und Entladen" einfügen: "Verpacken, Befüllen,".

1.8.3.6 Vor "Be- oder Entladens" einfügen: "Verpackens, Befüllens,".

1.8.3.9 "über die Risiken von Beförderungen gefährlicher Güter" ändern in: "über die Risiken bei der Beförderung, dem Verpacken, Befüllen, Be- oder Entladen von gefährlichen Gütern".

1.8.3.10 Der zweite Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:

"- Spezifikation der von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Prüfungsmodalitäten, einschließlich gegebenenfalls der Infrastruktur und Organisation elektronischer Prüfungen entsprechend Absatz 1.8.3.12.5, wenn diese durchgeführt werden sollen;".

1.8.3.11 In Absatz b), im dritten Spiegelstrich "und orangefarbene Kennzeichnung" ändern in: "und Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln".

1.8.3.11 In Absatz b), am Ende des dritten Spiegelstrichs "und der orangefarbenen Kennzeichnung" ändern in: "und der orangefarbenen Tafeln".

1.8.3.11 In Absatz b), im zehnten Spiegelstrich vor "Be- und Entladen" in der Klammer einfügen: "Verpacken, Befüllen,".

1.8.3.11 In Absatz b), im elften Spiegelstrich "vor dem Be- und nach dem Entladen" ändern in: "vor dem Verpacken, Befüllen und Beladen sowie nach dem Entladen".

1.8.3.12.2 erhält folgenden Wortlaut:

"1.8.3.12.2 Die zuständige Behörde oder eine von dieser bestimmte Prüfungsstelle muss jede Prüfung beaufsichtigen. Jegliche Manipulation und Täuschung muss weitestgehend ausgeschlossen sein. Eine Authentifizierung des Teilnehmers muss sichergestellt sein. Bei der schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von internationalen oder nationalen Vorschriften nicht zugelassen. Alle Prüfungsunterlagen müssen durch einen Ausdruck oder elektronisch als Datei erfasst und aufbewahrt werden.".

1.8.3.12.4 In Absatz a) erhält der vierte Spiegelstrich folgenden Wortlaut: "- Kennzeichen, Großzettel (Placards) und Gefahrzettel".

Einen neuen Absatz 1.8.3.12.5 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"1.8.3.12.5 Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfungen durchgeführt werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Hard- und Software muss von der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Prüfungsstelle geprüft und akzeptiert sein.
  2. Die einwandfreie technische Funktion ist sicherzustellen. Es müssen Vorkehrungen bei Ausfall von Geräten und Anwendungen getroffen werden, ob und wie die Prüfung fortgesetzt werden kann. Die Geräte dürfen über keine Hilfsmittel (z.B. elektronische Suchfunktion) verfügen; bei der gemäß Absatz 1.8.3.12.3 zur Verfügung gestellten Ausrüstung muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Teilnehmer während der Prüfung mit anderen Geräten kommunizieren können.
  3. Die endgültigen Eingaben der jeweiligen Teilnehmer müssen erfasst werden. Die Ergebnisermittlung muss nachvollziehbar sein.".

1.8.3.18 In der achten Eintragung des Schulungsnachweises des Gefahrgutbeauftragten ("Gültig bis ...") vor "Be- oder Entladen" einfügen: "Verpacken, Befüllen,".

1.8.3.18 Im Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten die letzten vier Zeilen ("Verlängert bis: ...", "durch: ...", "Datum: ..." und "Unterschrift: ...") streichen.

Kapitel 1.15

1.15.3.8 "EN ISO 9001:2008 + AC:2009" ändern in: "EN ISO 9001:2015".

Kapitel 1.16

1.16 Einen neuen Abschnitt mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"1.16.0 Für Zwecke dieses Kapitels versteht man unter "Eigner" den Eigner oder dessen Bevollmächtigten oder, wenn das Schiff von einem Betreiber gechartert wurde, den Betreiber oder dessen Bevollmächtigten.".

1.16.1.2.1 erhält folgenden Wortlaut:

"1.16.1.2.1 Das Zulassungszeugnis muss dem Muster des Unterabschnittes 8.6.1.1 oder 8.6.1.3 in Inhalt, Form und Aufbau entsprechen. Es muss die vorgeschriebenen Eintragungen enthalten. Das Datum, an dem die Gültigkeit abläuft, muss im Zulassungszeugnis angegeben sein.

Seine Abmessungen sind 210 mm x 297 mm (Format A4). Es dürfen Vorder- und Rückseite verwendet werden.

Es ist in der Sprache oder in einer der Sprachen des Staates abzufassen, der es erteilt. Wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, müssen der Titel des Zulassungszeugnisses sowie jede unter den Nummern 5, 9 und 10 im Zulassungszeugnis "Trockengüterschiffe" (8.6.1.1) bzw. unter den Nummern 12, 16 und 17 im Zulassungszeugnis "Tankschiffe" (8.6.1.3) aufgeführte Bemerkung außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch abgefasst sein.".

1.16.1.2.2 "dieser Verordnung entsprechen" ändern in: "dieser Verordnung vollständig entsprechen.".

1.16.1.2.5, zweiter Absatz im dritten Satz "Klassifikationsgesellschaft" ändern in: "anerkannten Klassifikationsgesellschaft".

1.16.1.2.5 der Absatz vor der Bemerkung erhält folgenden Wortlaut:

"Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft übermittelt der für die Erteilung des Zulassungszeugnisses zuständigen Behörde nach Aushändigung an den Inhaber des Zulassungszeugnisses unverzüglich eine Ausfertigung der Schiffsstoff liste und unterrichtet sie unverzüglich über Änderungen oder einen Widerruf.".

1.16.1.3.1 Einen neuen Absatz b) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"b) Das Schiff entspricht nicht allen anwendbaren Vorschriften dieser Verordnung, aber die Sicherheit der Beförderung ist nach Einschätzung der zuständigen Behörde nicht beeinträchtigt.

Die Gültigkeitsdauer des einmaligen vorläufigen Zulassungszeugnisses darf einen angemessenen Zeitraum, um das Schiff mit den anwendbaren Vorschriften in Übereinstimmung zu bringen, höchstens aber drei Monate, nicht überschreiten.

Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu dem Untersuchungsbericht weitere Berichte verlangen und zusätzliche Bedingungen vorsehen.

Bem. Für die Ausstellung des endgültigen Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 1.16.1.2 muss ein neuer Untersuchungsbericht nach Unterabschnitt 1.16.3.1 erstellt werden, der die Konformität auch mit allen bisher nicht eingehaltenen Vorschriften dieser Verordnung bescheinigt.".

Der bisherige Absatz b) wird zu c).

1.16.1.3.2 erhält folgenden Wortlaut:

"1.16.1.3.2 Das vorläufige Zulassungszeugnis muss dem Muster nach Unterabschnitt 8.6.1.2 oder 8.6.1.4 in Inhalt, Form und Aufbau entsprechen oder einem Muster eines Einheitszeugnisses, das gleichzeitig ein vorläufiges Schiffszeugnis und ein vorläufiges Zulassungszeugnis umfasst. Im letzteren Fall muss das Muster des Einheitszeugnisses dieselben Elemente wie das Muster nach Unterabschnitt 8.6.1.2 oder 8.6.1.4 beinhalten und von der zuständigen Behörde zugelassen sein.

Seine Abmessungen sind 210 mm x 297 mm (Format A4). Es dürfen Vorder- und Rückseite verwendet werden.

Es ist in der Sprache oder in einer der Sprachen des Staates abzufassen, der es erteilt. Wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, müssen der Titel des Zulassungszeugnisses sowie die unter der Nummer 5 im vorläufigen Zulassungszeugnis "Trockengüterschiffe" (8.6.1.2) bzw. unter der Nummer 12 im vorläufigen Zulassungszeugnis "Tankschiffe" (8.6.1.4) aufgeführte Bemerkung außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch abgefasst sein.".

1.16.1.3 Einen neuen Unterabschnitt mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"1.16.1.3.3 Bei Tankschiffen muss der Öffnungsdruck der Sicherheitsventile oder Hochgeschwindigkeitsventile im Zulassungszeugnis vermerkt sein.

Hat ein Schiff Ladetanks mit verschiedenen Öffnungsdrücken der Ventile, muss der Öffnungsdruck jedes Ladetanks im Zulassungszeugnis vermerkt sein.".

1.16.2.1 Am Ende des ersten Absatzes streichen: "oder sein Bevollmächtigter".

1.16.2.1 Den letzten Satz streichen: "Die Gültigkeitsdauer des Zulassungszeugnisses darf fünf Jahre nicht überschreiten, vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 1.16.11.".

1.16.2.1 Am Ende folgende neue Absätze hinzufügen:

"Die Vertragsparteien benennen dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) die Kontaktdaten der von ihr bestimmten Behörden und Prüfungsstellen, die gemäß Landesrecht für die Erteilung der Zulassungszeugnisse zuständig sind.

Das Sekretariat der UNECE wird diese den Vertragsparteien auf der Webseite mitteilen.".

1.16.3.1 die zwei letzten Sätze erhalten folgenden Wortlaut:

"Unter diesem Verfahren kann die Untersuchung durch eine von der Vertragspartei benannte Untersuchungsstelle oder durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft nach Kapitel 1.15 durchgeführt werden. Die Untersuchungsstelle oder die anerkannte Klassifikationsgesellschaft erstellt einen Untersuchungsbericht, in dem sie die teilweise oder völlige Konformität des Schiffes mit den anwendbaren Vorschriften dieser Verordnung hinsichtlich Bau und Ausrüstung des Schiffes bescheinigt.".

Einen neuen Unterabschnitt 1.16.3.2 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"1.16.3.2 Dieser Untersuchungsbericht soll folgende Elemente umfassen:

Ist durch den Untersuchungsbericht nicht sichergestellt, dass alle in Unterabschnitt 1.16.3.1 genannten anwendbaren Vorschriften erfüllt sind, kann die zuständige Behörde zusätzliche Informationen verlangen, um ein vorläufiges Zulassungszeugnis nach Absatz 1.16.1.3.1 b) auszustellen.

Die Behörde, die das Zulassungszeugnis ausstellt, kann Informationen zur Identität des Büros und der Prüfer, die die Untersuchung durchgeführt haben, einschließlich deren E-Mail-Adresse und Telefonnummer, anfordern; diese Informationen sind jedoch nicht Teil der Schiffsakte.".

Der bisherige Unterabschnitt 1.16.3.2 wird zu 1.16.3.3. Am Anfang "Dieser Bericht" ändern in: "Der Bericht".

Zwei neue Unterabschnitte mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"1.16.3.4 Die Bestimmungen der Unterabschnitte 1.16.3.1, 1.16.3.2 und 1.16.3.3 gelten für die Erstuntersuchung nach Abschnitt 1.16.8, die Sonderuntersuchung nach 1.16.9 und die Wiederholungsuntersuchung nach 1.16.10.

1.16.3.5 Wird der Untersuchungsbericht von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erstellt, kann der Bericht die in den Absätzen 9.1.0.88.1, 9.2.0.88.1, 9.3.1.8.1, 9.3.2.8.1 oder 9.3.3.8.1 genannten Bescheinigungen enthalten.

Das Mitführen der von der Klassifikationsgesellschaft für Zwecke der Unterabschnitte 8.1.2.3 f) und 8.1.2.3 o) erteilten Bescheinigungen an Bord ist weiterhin verpflichtend.".

1.16.5 erhält folgenden Wortlaut:

"1.16.5 Antrag auf Erteilung eines Zulassungszeugnisses

Der Eigner eines Schiffes hat bei der zuständigen Behörde nach Unterabschnitt 1.16.2.1 einen Antrag für ein Zulassungszeugnis zu stellen. Die zuständige Behörde bestimmt die Unterlagen, die ihr vorzulegen sind. Dem Antrag sind mindestens ein gültiges Schiffszeugnis, der Untersuchungsbericht nach Absatz 1.16.1.3.1 und die Bescheinigung nach Absatz 9.1.0.88.1, 9.2.0.88.1, 9.3.1.8.1, 9.3.2.8.1 oder 9.3.3.8.1 beizufügen.".

1.16.6.1,
1.16.6.3,
1.16.7.1,
1.16.9 und
1.16.10.1 (zweimal)
Streichen: "oder sein Bevollmächtigter".

1.16.10.3 Am Ende folgenden Satz hinzufügen: "Nach diesem Zeitraum muss das Schiff einer Erstuntersuchung nach Abschnitt 1.16.8 unterzogen werden.".

1.16.10.4 "dieser Untersuchung" ändern in: "dieser Wiederholungsuntersuchung".

1.16.11 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Abweichend von Abschnitt 1.16.10 kann auf begründeten Antrag des Eigners die zuständige Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat, die Gültigkeitsdauer des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung um höchstens ein Jahr verlängern. ".

Der Rest des Textes bleibt unverändert.

1.16.12.2 Streichen: "oder Betreiber".

1.16.13 Der Titel erhält folgenden Wortlaut: "Einziehen, Zurückbehalten und Rückgabe des Zulassungszeugnisses".

1.16.13.1 erhält folgenden Wortlaut:

"Das Zulassungszeugnis kann wegen mangelhafter Instandhaltung des Schiffes oder wenn Bau und Ausrüstung nicht mehr den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen oder wenn die höchste Klasse des Schiffes nach Absatz 9.2.0.88.1, 9.3.1.8.1, 9.3.2.8.1 oder 9.3.3.8.1 nicht gültig ist, eingezogen werden.".

1.16.13.2 Im zweiten Absatz "In den unter Unterabschnitt 1.16.2.1 und Abschnitt 1.16.9 angeführten Fällen" ändern in:

"In den unter Abschnitt 1.16.9 und Unterabschnitt 1.16.13.1 angeführten Fällen".

1.16.13.4 Der erste Absatz erhält folgenden Wortlaut:

"Stellt eine Untersuchungsstelle oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft bei einer Untersuchung fest, dass ein Schiff oder seine Ausrüstung erhebliche mit den Gefahrgütern verbundene Mängel aufweist, durch die die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schifffahrt oder die Umwelt gefährdet wird, oder ist die höchste Klasse des Schiffes nicht gültig, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die zuständige Behörde, in deren Auftrag sie handelt, die das Zurückbehalten des Zulassungszeugnisses beschließen kann.".

1.16.13.5 erhält folgenden Wortlaut:

"Hat die Untersuchungsstelle oder die anerkannte Klassifikationsgesellschaft nach Unterabschnitt 1.16.13.4 bei einer Sonderuntersuchung nach Abschnitt 1.16.9 festgestellt, dass die vorgenannten Mängel behoben worden sind, wird das Zulassungszeugnis von der zuständigen Behörde an den Eigner zurückgegeben.

Diese Untersuchung kann auf Antrag des Eigners durch eine andere Untersuchungsstelle oder eine andere anerkannte Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden. In diesem Falle wird die Rückgabe des Zulassungszeugnisses durch Vermittlung der zuständigen Behörde besorgt, zu der diese Untersuchungsstelle oder diese anerkannte Klassifikationsgesellschaft gehört.".

Kapitel 2.1

2.1.1.1 Unter "Klasse 4.1 " "und" ändern in: ", polymerisierende Stoffe und".

2.1.2.2 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:

"Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) namentlich genannten Stoffe müssen entsprechend ihrer Klassifizierung in der Tabelle A oder unter den in Unterabschnitt 2.1.2.8 festgelegten Vorschriften befördert werden.".

Einen neuen Unterabschnitt 2.1.2.8 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"2.1.2.8 Mit Genehmigung der zuständigen Behörde darf ein Absender, der auf der Grundlage von Prüfdaten festgestellt hat, dass ein in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) namentlich genannter Stoff die Klassifizierungskriterien einer in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (3a) oder (5) nicht ausgewiesenen Klasse erfüllt, den Stoff wie folgt versenden:

2.1.3.4.2 Die Eintragungen für die UN-Nummern 3151 und 3152 erhalten folgenden Wortlaut:

"UN 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder
UN 3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG oder
UN 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG
UN 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder
UN 3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST oder
UN 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST".

2.1.3.5.5 In der Fußnote 2) streichen:

"(ersetzt durch Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 114 vom 27. April 2006, Seite 9)".

Am Ende der Fußnote 2) hinzufügen:

"sowie Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 312 vom 22. November 2008, Seiten 3 - 30)".

Kapitel 2.2

2.2.1.1.5 In der Beschreibung der Unterklasse 1.6 im zweiten Satz "nur" ändern in: "überwiegend".

2.2.1.1.6 Die Beschreibung der Verträglichkeitsgruppe "N" erhält folgenden Wortlaut: "N Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten".

2.2.1.1.7.1 Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Jedoch gilt Folgendes:

  1. Wasserfälle, die bei der HSL-Blitzknallsatz-Prüfung in Anhang 7 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien ein positives Prüfergebnis liefern, müssen ungeachtet der Ergebnisse der Prüfreihe 6 als 1.1 G klassifiziert werden.
  2. Da das Angebot an Feuerwerkskörpern sehr umfangreich ist und die Verfügbarkeit von Prüfeinrichtungen begrenzt sein kann, darf die Zuordnung zu Unterklassen auch gemäß dem Verfahren in Absatz 2.2.1.1.7.2 erfolgen.".

2.2.1.1.7.5 In der Tabelle bei der Eintragung "Fontäne" in der Spalte "einschließlich: /Synonyme:" streichen: "Wasserfall,".

Bei der Eintragung "Fontäne" am Ende des Textes in der dritten Spalte folgende Bem. einfügen:

"Bem. Fontänen, die dazu bestimmt sind, eine senkrechte Kaskade oder einen Funkenvorhang zu erzeugen, gelten als Wasserfälle (siehe nachfolgende Zeile).".

Nach der Zeile für "Fontäne" folgende neue Zeile einfügen:

Typeinschließlich:/
Synonym:
BegriffsbestimmungSpezifikationKlassifizierung
WasserfallKaskade, Schauerpyrotechnische Fontäne, die dazu bestimmt ist, eine senkrechte Kaskade oder einen Funkenvorhang zu erzeugenenthält einen pyrotechnischen Stoff, der ungeachtet der Ergebnisse der Prüfreihe 6 bei der HSL-Blitzknallsatz-Prüfung in Anhang 7 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien ein positives Prüfergebnis liefert (siehe Absatz 2.2.1.1.7.1 a))1.1G
enthält einen pyrotechnischen Stoff, der bei der HSL-Blitzknallsatz-Prüfung in Anhang 7 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien ein negatives Ergebnis liefert1.3G

2.2.1.1 Einen neuen Absatz 2.2.1.1.9 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"2.2.1.1.9 Klassifizierungsdokumentation

2.2.1.1.9.1 Die zuständige Behörde, die einen Stoff oder Gegenstand der Klasse 1 zuordnet, muss dem Antragsteller diese Klassifizierung schriftlich bestätigen.

2.2.1.1.9.2 Das Klassifizierungsdokument der zuständigen Behörde kann formlos sein und darf aus mehr als einer Seite bestehen, vorausgesetzt, die Seiten sind fortlaufend nummeriert. Das Dokument muss eine einmal vergebene Referenznummer haben.

2.2.1.1.9.3 Die in diesem Dokument zur Verfügung gestellten Informationen müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.

2.2.1.1.9.4 Beispiele für Informationen, die im Klassifizierungsdokument zur Verfügung gestellt werden können:

  1. der Name der zuständigen Behörde und die Vorschriften in der nationalen Gesetzgebung, nach denen die zuständige Behörde ermächtigt ist;
  2. die Verkehrsträgervorschriften oder nationalen Vorschriften, für die das Klassifizierungsdokument anwendbar ist;
  3. die Bestätigung, dass die Klassifizierung in Übereinstimmung mit den UN-Modellvorschriften oder den entsprechenden Verkehrsträgervorschriften genehmigt, erfolgt oder angenommen wurde;
  4. der Name und die Adresse der juristischen Person, der die Klassifizierung erteilt worden ist, und eine Unternehmensregistrierung, durch die ein Unternehmen oder eine andere Körperschaft nationalen Rechts eindeutig identifiziert wird;
  5. die Benennung, unter der die explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff auf den Markt gebracht oder anderweitig zur Beförderung aufgegeben werden;
  6. die offizielle Benennung für die Beförderung, die UN-Nummer, die Klasse, die Unterklasse und die entsprechende Verträglichkeitsgruppe der explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff;
  7. gegebenenfalls die höchste im Versandstücks oder Gegenstand enthaltene Netto-Explosivstoffmasse;
  8. der Name, die Unterschrift, der Stempel, das Siegel oder jedes andere Identifizierungskennzeichen der Person, die von der zuständigen Behörde für die Ausstellung des Klassifizierungsdokuments zugelassen ist, wobei diese deutlich sichtbar sein müssen;
  9. wenn die Bewertung ergibt, dass die Beförderungssicherheit oder die Unterklasse von der Verpackung abhängig ist, das Kennzeichen der Verpackung oder eine Beschreibung der zugelassenen Innenverpackungen, Zwischenverpackungen, Außenverpackungen;
  10. die Artikelnummer, die Lagernummer oder eine andere Referenznummer, unter der die explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff auf den Markt gebracht oder anderweitig zur Beförderung aufgegeben werden;
  11. der Name und die Adresse der juristischen Person, welche die explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff hergestellt hat, und eine Unternehmensregistrierung, durch die ein Unternehmen oder eine andere Körperschaft nationalen Rechts eindeutig identifiziert wird;
  12. jede zusätzliche Information in Bezug auf die anwendbare Verpackungsanweisung und gegebenenfalls auf die anwendbaren Sondervorschriften für die Verpackung;
  13. die Grundlage für die Klassifizierung, d. h. Prüfergebnisse, vorgegebene Klassifizierung bei Feuerwerkskörpern, Analogie zu zugeordneten explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, Festlegung in Kapitel 3.2 Tabelle A usw.;
  14. besondere Bedingungen oder Beschränkungen, welche die zuständige Behörde für die Beförderungssicherheit der explosiven Stoffe oder der Gegenstände mit Explosivstoff, die Mitteilung der Gefahr und die internationale Beförderung als relevant ermittelt hat;
  15. das Ablaufdatum des Klassifizierungsdokuments, sofern die zuständige Behörde dies für erforderlich hält.".

2.2.1.4 Bei der Begriffsbestimmung von "RAKETENMOTOREN" nach der UN-Nummer "0281 " einfügen: ", 0510".

2.2.2.2.1 erhält folgenden Wortlaut:

"2.2.2.2.1 Chemisch instabile Gase der Klasse 2 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden oder wenn die Beförderung, sofern zutreffend, gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR Verpackungsanweisung P 200 (10) Sondervorschrift für die Verpackung r erfolgt. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.".

2.2.2.3 In der Tabelle "Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten", am Ende des Klassifizierungscodes "6F" hinzufügen:

"3529 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder

3529 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder

3529 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder

3529 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS".

2.2.3.3 Am Ende von "F3 Gegenstände" hinzufügen:

"3528 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder

3528 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder

3528 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder

3528 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT".

2.2.3.1.5 erhält folgenden Wortlaut:

"2.2.3.1.5 Viskose flüssige Stoffe".

Der bisherige Absatz 2.2.3.1.5 wird zu 2.2.3.1.5.1.

2.2.3.1.5.1 (bisheriger Absatz 2.2.3.1.5) erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Sofern in Absatz 2.2.3.1.5.2 nichts anderes vorgesehen ist, unterliegen viskose flüssige Stoffe, die ...". In dem Satzteil nach dem vierten Spiegelstrich streichen: "unterliegen".

Einen neuen Absatz 2.2.3.1.5.2 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"2.2.3.1.5.2 Viskose flüssige Stoffe, die auch umweltgefährdend sind, aber allen anderen Kriterien des Absatzes 2.2.3.1.5.1 entsprechen, unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 Litern je Einzel- oder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des ADN, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 des ADR.".

2.2.3.2.2 erhält folgenden Wortlaut:

"Chemisch instabile Stoffe der Klasse 3 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.".

2.2.3.3 Unter "F3 Gegenstände" bei UN 3269 am Ende hinzufügen: " , flüssiges Grundprodukt".

2.2.41 In der Überschrift der Klasse 4.1 "und" ändern in: " , polymerisierende Stoffe und".

2.2.41.1.1 Am Ende des ersten Unterabsatzes "sowie selbstzersetzliche feste oder flüssige Stoffe" ändern in: " selbstzersetzliche flüssige oder feste Stoffe und polymerisierende Stoffe".

Am Ende des zweiten Unterabsatzes "." ändern in: ";". Nach dem letzten Spiegelstrich hinzufügen:

"- polymerisierende Stoffe (siehe Absätze 2.2.41.1.20 und 2.2.41.1.21).".

2.2.41.1.2 Unter "F Entzündbare feste Stoffe ohne Nebengefahr" hinzufügen: "F4 Gegenstände".

Am Ende den Punkt entfernen und folgenden Text hinzufügen:

"PM Polymerisierende Stoffe

PM1 Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist

PM2 Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist.".

2.2.41.1 Die neuen Absätze 2.2.41.1.20 und 2.2.41.1.21 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"Polymerisierende Stoffe

Begriffsbestimmungen und Eigenschaften

2.2.41.1.20 Polymerisierende Stoffe sind Stoffe, die ohne Stabilisierung eine stark exotherme Reaktion eingehen können, die unter normalen Beförderungsbedingungen zur Bildung größerer Moleküle oder zur Bildung von Polymeren führt. Solche Stoffe gelten als polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1, wenn:

  1. ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) unter den Bedingungen (mit oder ohne chemische Stabilisierung bei der Übergabe zur Beförderung) und in den Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks, in denen der Stoff oder das Gemisch befördert wird, höchstens 75 °C beträgt;
  2. sie eine Reaktionswärme von mehr als 300 J/g aufweisen und
  3. sie keine anderen Kriterien für eine Zuordnung zu den Klassen 1 bis 8 erfüllen.

Ein Gemisch, das die Kriterien eines polymerisierenden Stoffes erfüllt, ist als polymerisierender Stoff der Klasse 4.1 zuzuordnen.

Vorschriften für die Temperaturkontrolle

2.2.41.1.21 Polymerisierende Stoffe unterliegen während der Beförderung einer Temperaturkontrolle, wenn:

  1. bei der Übergabe zur Beförderung in Verpackungen oder Großpackmitteln (IBC) ihre Temperatur der selbst - beschleunigenden Polymerisation (SAPT) in der Verpackung oder dem Großpackmittel (IBC), in der/dem der Stoff befördert wird, höchstens 50 °C beträgt oder
  2. bei der Übergabe zur Beförderung in Tanks ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) im Tank, in dem der Stoff befördert wird, höchstens 45 °C beträgt.".

2.2.41.3 Unter "entzündbare feste Stoffe"/"ohne Nebengefahr" einen neuen Zweig mit folgendem Wortlaut einfügen:

" Gegenstand F43527 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTEN - SYSTEME, festes Grundprodukt ".

Am Ende folgenden Zweig hinzufügen:

"

polymerisierende Stoffe
PM
keine PM1

Temperaturkontrolle erforderlich

Temperaturkontrolle erforderlich PM2

3531
3532
POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G.

POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G.

  
3533
3534
POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G.

POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G.

 

".

2.2.52.1.6 Im dritten Satz "in einer Verpackung" ändern in: "in einem Versandstück".

2.2.52.1.17 In der Bemerkung "Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Abschnitt 28.4" ändern in: "Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Prüfreihe E in Kapitel 25".

2.2.52.4 In der Tabelle die nachstehenden Eintragungen wie folgt ändern:

Organisches PeroxidSpalteÄnderung
tert-BUTYLCUMYLPEROXID (erste Zeile)UN-Nummer der Gattungseintragung"3107" ändern in: "3109".
tert-BUTYLPEROXY-3,5,5- TRIMETHYLHEXANOAT (erste Zeile)Konzentration (%)"> 32 - 100" ändern in: "> 37 - 100".
tert-BUTYLPEROXY-3,5,5- TRIMETHYLHEXANOAT (dritte Zeile)Konzentration (%)"<32" ändern in: "< 37".
tert-BUTYLPEROXY-3,5,5- TRIMETHYLHEXANOAT (dritte Zeile)Verdünnungsmittel Typ B (%)"> 68" ändern in: "> 63".
DIBENZOYLPEROXID (erste Zeile)Konzentration (%)"> 51 - 100" ändern in: "> 52 - 100".
DICETYLPEROXYDICARBONAT (erste Zeile)Verpackungsmethode"OP7" ändern in: "OP8".
DICETYLPEROXYDICARBONAT (erste Zeile)UN-Nummer der Gattungseintragung"3116" ändern in: "3120".

2.2.61.1.14 erhält folgenden Wortlaut:

"2.2.61.1.14 Stoffe, Lösungen und Gemische - mit Ausnahme der als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) dienenden Stoffe und Zubereitungen - die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 3) nicht als akut giftig der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind, können als nicht zur Klasse 6.1 gehörige Stoffe angesehen werden.".

_____
3) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355.

Bisherige Fußnoten 3) und 4) streichen. Die nachfolgenden Fußnoten entsprechend umnummerieren.

2.2.61.2.1 erhält folgenden Wortlaut:

"2.2.61.2.1 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 6.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.".

2.2.62.1.1 Die Bem. 1 erhält folgenden Wortlaut:

"1. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und
absichtlich infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen.

Die Beförderung nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierter lebender Tiere unterliegt nur den relevanten Rechtsvorschriften der jeweiligen Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer.".

2.2.62.1.12.1 Am Ende streichen: "und nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte 6).".

Fußnote 6) streichen. Die nachfolgenden Fußnoten umnummerieren.

Am Ende eine neue Bemerkung mit folgendem Wortlaut hinzuzufügen:

"Bem. Die Genehmigung der zuständigen Behörden ist auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen für Tiertransporte zu erteilen, gefahrgutrechtliche Gesichtspunkte sind dabei zu berücksichtigen. Welche Behörden für die Festlegung dieser Bedingungen und Regelungen für eine Genehmigung zuständig sind, ist auf nationaler Ebene zu regeln.

Falls keine Genehmigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADN vorliegt, kann die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADN eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADN ist, erteilte Genehmigung anerkennen.

Regelungen für Tiertransporte sind z.B. enthalten in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 3 vom 5. Januar 2005) in der jeweils geltenden Fassung.".

2.2.7.2.4.1.3 In den Absätzen b), b) (ii) und b) (iii) "mit der Kennzeichnung" ändern in: "mit dem Kennzeichen".

In Absatz b) (iii) "Für die Kennzeichnung" ändern in: "für das Kennzeichen".

2.2.7.2.4.1.4 In Absatz b) "mit der Kennzeichnung" ändern in: "mit dem Kennzeichen".

2.2.7.2.4.1.5 b) "2.2.7.2.4.5.1 " ändern in: "2.2.7.2.4.5.2".

2.2.8.1.9 erhält folgenden Wortlaut:

"2.2.8.1.9 Stoffe, Lösungen oder Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 11 nicht als ätzend in Bezug auf die Haut oder Metall der Kategorie 1 eingestuft sind, können als nicht zur Klasse 8 gehörige Stoffe angesehen werden.".

Die Bem. bleibt unverändert.

______
11) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355.

Bisherige Fußnoten 13) und 14) streichen.

Die nachfolgenden Fußnoten entsprechend umnummerieren.

2.2.8.2.1 erhält folgenden Wortlaut:

"2.2.8.2.1 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.".

2.2.9.1.2 Beim Klassifizierungscode "M2" "Geräte" ändern in: "Gegenstände".

2.2.9.1.2 Beim Klassifizierungscode "M11 " nach "Stoffe" einfügen: "und Gegenstände".

2.2.9.1.10.3 Im Titel und in Absatz a), die bisherige Fußnote 15) nach "Verordnung (EG) Nr. 1272/2008" wird zu 12) und erhält folgenden Wortlaut:

"12) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355.".

Am Ende von Absatz a) streichen:

", oder - sofern dies nach der genannten Verordnung noch zutreffend ist - wenn ihm nach den Richtlinien 67/548/EWG 16) und 1999/45/EG 17) der Risikosatz (die Risikosätze) R50, R50/53 oder R51/53 zugeordnet werden muss (müssen)".

Bisherige Fußnoten 16) und 17) streichen.

Die nachfolgenden Fußnoten entsprechend umnummerieren.

Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:

"b) darf ein Stoff oder ein Gemisch als nicht umweltgefährdender Stoff (aquatische Umwelt) für Beförderung in Versandstücken oder in loser Schüttung im Sinne des Absatzes 2.2.9.10.1 angesehen werden, wenn ihm nach der genannten Verordnung keine derartige Kategorie zugeordnet werden muss.".

2.2.9.1.5 In der Überschrift und im Text "Geräte" ändern in: "Gegenstände" (viermal).

2.2.9.1.7 Folgenden neuen ersten Unterabsatz einfügen:

"Sofern im ADN nichts anderes vorgeschrieben ist (z.B. für Batterie-Prototypen und kleine Produktionsserien von Batterien gemäß Sondervorschrift 310 oder beschädigte Batterien gemäß Sondervorschrift 376), müssen Lithiumbatterien den folgenden Vorschriften entsprechen.".

2.2.9.1.7 Die letzte Bem. streichen.

2.2.9.1.11 Die Fußnote 17) (bisherige Fußnote 18) zu Bem. 2 erhält folgenden Wortlaut:

"17) Siehe Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 17. April 2001, Seiten 8 bis 14) und Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, Seiten 1 bis 23), in denen die Zulassungsverfahren für die Europäische Union festgelegt sind.".

Eine neue Bem. 3 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"3. Genetisch veränderte lebende Tiere, die nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keine pathogenen Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen haben und die in Behältnissen befördert werden, die geeignet sind, sowohl ein Entweichen der Tiere als auch einen unzulässigen Zugriff sicher zu verhindern, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN. Die für den Luftverkehr vom Internationalen Luftverkehrsverband (IATA) festgelegten Bestimmungen "Live Animals Regulations, LAR" (Vorschriften für Lebendtiertransporte) können als Leitfaden für geeignete Behältnisse für die Beförderung lebender Tiere herangezogen werden.".

Die bisherige Bem. 3 wird zu Bem. 4.

2.2.9.1.14 In der Aufzählung vor der Bem. nach "elektrische Doppelschicht-Kondensatoren (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)" eine neue Zeile mit folgendem Wortlaut einfügen:

"Fahrzeuge, Verbrennungsmotoren und Verbrennungsmaschinen".

2.2.9.1.14 In der Bem. die Eintragungen für die UN-Nummer 3166 und 3171 streichen.

2.2.9.3 Unter dem Klassifizierungscode "M2" "Geräte" ändern in: "Gegenstände".

2.2.9.3 Unter dem Klassifizierungscode "M2" erhalten die Eintragungen für die UN-Nummern 3151 und 3152 folgenden Wortlaut:

"3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder

3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG oder

3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG

3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder

3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST oder

3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST".

2.2.9.3 Unter dem Klassifizierungscode "M11 " folgende Änderungen vornehmen:

- Im Text vor dem Klassifizierungscode "M11", nach "Stoffe" einfügen: "und Gegenstände".

- Im Text vor der Aufzählung der UN-Nummern nach "Stoffe" einfügen: "und Gegenstände".

- Am Ende der Aufzählung der UN-Nummern hinzufügen:

"3530 VERBRENNUNGSMOTOR oder

3530 VERBRENNUNGSMASCHINE".

2.2.9.3 Unter dem Klassifizierungscode "M11 " folgende Eintragungen einfügen:

"3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder

3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder

3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder

3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT

3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder

3171 BATTERIEBETRIEBENES GERÄT".

Kapitel 2.4

2.4.2.5 Im ersten Satz des zweiten Unterabsatzes "OECD-Prüfrichtlinie 107 oder 117" ändern in: "OECD-Prüfrichtlinie 107, 117 oder 123".

Kapitel 3.1

3.1.2.2 Im ersten Satz "auf der Kennzeichnung" ändern in: "auf dem Kennzeichen".

3.1.2.3 Im zweiten Satz "in den Kennzeichnungen" ändern in: "in den Kennzeichen".

3.1.2.6 Der Einleitungssatz vor den Absätzen a) und b) erhält folgenden Wortlaut: "Wenn für die Stabilisierung eines solchen Stoffes eine Temperaturkontrolle angewendet wird, um die Entwicklung eines gefährlichen Überdrucks oder eine zu starke Wärmeentwicklung zu verhindern, oder wenn eine chemische Stabilisierung in Verbindung mit einer Temperaturkontrolle angewendet wird, gilt Folgendes:".

3.1.2.6 Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:

"a) Wenn bei flüssigen und festen Stoffen die SAPT 2) (bei Anwendung einer chemischen Stabilisierung mit oder ohne Inhibitor gemessen) höchstens dem in Absatz 2.2.41.1.21 vorgeschriebenen Wert entspricht, gelten die Vorschriften des Absatzes 2.2.41.1.17, die Sondervorschrift 386 des Kapitels 3.3, die Sondervorschrift V 8 des Kapitels 7.2 des ADR, die Sondervorschrift S4 des Kapitels 8.5 des ADR und die Vorschriften des Kapitels 9.6 des ADR mit der Ausnahme, dass der in diesen Absätzen verwendete Begriff "SADT" auch die "SAPT" einschließt, wenn der betreffende Stoff durch Polymerisation reagiert;".

Die Fußnote 2 erhält folgenden Wortlaut:

"2) Für die Begriffsbestimmung von "Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT)" siehe Abschnitt 1.2.1.".

Kapitel 3.2 , Tabelle A

Folgende neue Eintragungen einfügen:

Stoffnummer/
UN-Nummer
Benennung und
Beschreibung
KlasseKlassifizierungscodeVerpackungsgruppeGefahrzettelSondervorschriftenbegrenzte
Mengen
Beförderung
zugelassen
Ausrüstung
erforderlich
LüftungMaßnahmen
während des
Ladens/Löschens/
Beförderns
Anzahl der
Kegel/Lichter
Bemerkungen
 3.1.22.22.22.1.1.35.2.23.33.43.5.1.23.2.18.1.57.1.67.1.67.1.53.2.1
(1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9)(10)(11)(12)(13)
0015MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung, mit beim Einatmen giftigen Stoffen11.2G 1+6.1 0EO PP L001HA01,
HAO3
 3 
0016MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung, mit beim Einatmen giftigen Stoffen11.3G 1+6.1 0EO PP L001HA01,
HAO3
 3 
0303MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung, mit beim Einatmen giftigen Stoffen11.4G 1.4+6.1 0EO PP L001HA01,
HAO3
 1 
0510RAKETENMOTOREN11.4C 1.4 0EO        
3527POLYESTERHARZ- MEHRKOMPONENTENSYSTEME, festes Grundprodukt4.1F4II1.4236
340
5 kgEO        
3527POLYESTERHARZ- MEHRKOMPONENTENSYSTEME, festes Grundprodukt4.1F4III4.1236
340
5 kgEO        
3528VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ODER BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ODER VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ODER MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT3  3363
667
0EO        


Stoffnummer/
UN-Nummer
Benennung und
Beschreibung
KlasseKlassifizierungscodeVerpackungsgruppeGefahrzettelSondervorschriftenbegrenzte
Mengen
Beförderung
zugelassen
Ausrüstung
erforderlich
LüftungMaßnahmen
während des
Ladens/Löschens/
Beförderns
Anzahl der
Kegel/Lichter
Bemerkungen
 3.1.22.22.22.1.1.35.2.23.33.43.5.1.23.2.18.1.57.1.67.1.67.1.53.2.1
(1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9)(10)(11)(12)(13)
3529VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS ODER BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS ODER VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS ODER MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS2  2.1363
667
0EO        
3530VERBRENNUNGSMOTOR ODER VERBRENNUNGSMASCHINE9  9363
667
0EO        
3531POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G.4.1PM1III4.1274
386
0EO        
3532POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G.4.1PM1III4.1274
386
0EO        
3533POLYMERISIERENDER STOFF, FEST,
TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G.
4.1PM2III4.1274
386
0EO        
3534POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG,
TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G.
4.1PM2III4.1274
386
0EO        

In der Tabelle A folgende Änderungen vornehmen:

UN-NummerSpalteÄnderung
1005(6)hinzufügen: "379".
3516(6)hinzufügen: "379".
1006(6)einfügen: "378".
1010(6)einfügen: "386".
1013(6)einfügen: "378".
1046(6)einfügen: "378".
1051(6)einfügen: "386".
1056(6)einfügen: "378".
1060(6)einfügen: "386".
1065(6)einfügen: "378".
1066(6)einfügen: "378".
1081(6)einfügen: "386".
1082(6)einfügen: "386".
1085(6)einfügen: "386".
1086(6)einfügen: "386".
1087(6)einfügen: "386".
1092(6)einfügen: "386".
1093(6)einfügen: "386".
1133 (erste Eintragung der VG III)(6)streichen: "640E".
1139 (erste Eintragung der VG III)(6)streichen: "640E".
1143(6)einfügen: "386".
1167(6)einfügen: "386".
1169 (erste Eintragung der VG III)(6)streichen: "640E".
1185(6)einfügen: "386".
1197 (erste Eintragung der VG III)(6)streichen: "640E".
1202(6)streichen: "363".
1202 (zweite Eintragung)(2)"EN 590:2009 + A1:2010" ändern in: "EN 590:2013 + AC:2014" (zweimal).
1203(6)streichen: "363".
1210 (erste Eintragung der VG III)(6)streichen: "640E".
1218(6)einfügen: "386".
1223(6)streichen: "363".
1246(6)einfügen: "386".
1247(6)einfügen: "386".
1251(6)einfügen: "386".
1263 (erste Eintragung der VG III)(6)streichen: "640E".
1266 (erste Eintragung der VG III)(6)streichen: "640E".
1268 (alle Eintragungen)(6)streichen: "363".


UN-NummerSpalteÄnderung
1286 (erste Eintragung der VG III)(6)streichen: "640E".
1287 (erste Eintragung der VG III)(6)streichen: "640E".
1301(6)einfügen: "386".
1302(6)einfügen: "386".
1303(6)einfügen: "386".
1304(6)einfügen: "386".
1306 (erste Eintragung der VG III)(6)streichen: "640E".
1361 (VG III)(6)hinzufügen: "665".
1545(6)einfügen: "386".
1589(6)einfügen: "386".
1614(6)einfügen: "386".
1724(6)einfügen: "386".
1829(6)einfügen: "386".
1845(4) - (13)"UNTERLIEGT NICHT DEM ADN - bei der Verwendung als Kühlmittel siehe Abschnitt 5.5.3" ändern in:
"UNTERLIEGT NICHT DEM ADN mit Ausnahme von Abschnitt 5.5.3".
1860(6)einfügen: "386".
1863 (alle Eintragungen)(6)streichen: "363".
1866(6)streichen: "640E".
1917(6)einfügen: "386".
1919(6)einfügen: "386".
1921(6)einfügen: "386".
1956(6)einfügen: "378".
1991(6)einfügen: "386".
1993 (erste Eintragung der VG III)(6)streichen: "640E".
1999 (erste Eintragung der VG III)(6)streichen: "640E".
2000(6)einfügen: "383".
2036(6)einfügen: "378".
2055(6)einfügen: "386".
2200(6)einfügen: "386".
2211(6)"207" ändern in: "382".
2218(6)einfügen: "386".
2227(6)einfügen: "386".
2251(6)einfügen: "386".
2277(6)einfügen: "386".
2283(6)einfügen: "386".
2348(6)einfügen: "386".
2352(6)einfügen: "386".
2383(6)einfügen: "386".
2396(6)einfügen: "386".
2452(6)einfügen: "386".
2521(6)einfügen: "386".


UN-NummerSpalteÄnderung
2527(6)einfügen: "386".
2531(6)einfügen: "386".
2607(6)einfügen: "386".
2618(6)einfügen: "386".
2815(3b)"C7" ändern in: "CT1".
(5)"8" ändern in: "8+6.1".
2838(6)einfügen: "386".
2977(5)Vor "+8" einfügen: "+6.1".
2978(5)Vor "+8" einfügen: "+6.1".
3022(6)einfügen: "386".
3073(6)einfügen: "386".
3079(6)einfügen: "386".
3088(6)hinzufügen: "665".
3090(5)"9" ändern in: "9A".
3091(5)"9" ändern in: "9A".
(6)Nach "230" einfügen: "310".
3151(2)Die Benennung erhält folgenden Wortlaut:

"POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG oder POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG".

3152(2)Die Benennung erhält folgenden Wortlaut:

"POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST oder POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST".

3166(6)hinzufügen: "669".
3171(6)hinzufügen: "669".
3257(6)hinzufügen: "668".
3269 (Verpackungs- gruppe II und III)(2)Nach "POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME" einfügen: ", flüssiges Grundprodukt".
3475(6)streichen: "363".
3480(5)"9" ändern in: "9A".
3481(5)"9" ändern in: "9A".
(6)Nach "230" einfügen: "310".
3507(3a)"8" ändern in: "6.1 ".
(5)Vor "8" einfügen: "6.1+".
3528(3b)hinzufügen: "F3".
(6)hinzufügen: "669".
3529(3b)hinzufügen: "6F".
(6)hinzufügen: "669".
3530(3b)hinzufügen: "M11 ".
(6)hinzufügen: "669".

Die Eintragungen für die UN-Nummern 3166 und 3171 wie folgt ersetzen:

(1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a) - (13)
3166FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT9M11  312
385
666
667
   
3171BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT9M11  240
666
667
   

Kapitel 3.2, Tabelle C

3.2.3.1 Im Einleitungstext, im zweiten Absatz, einen dritten Anstrich mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"- ist in einer Zelle ein Stern "*" angegeben, so sind die anzuwendenden Vorschriften gemäß 3.2.3.3 zu ermitteln.".

3.2.3.1, Spalte (5) "Gefahren" Am Ende folgenden neuen Absatz hinzufügen:

"Bei Angaben über Gefahren in Klammern sind nur die für den konkret beförderten Stoff zutreffenden Codes zu verwenden.".

3.2.3.1, Spalte (16) "Explosionsgruppe" erhält folgenden Wortlaut:

"Spalte (16) Explosionsgruppe

Diese Spalte gibt die Explosionsgruppe des Stoffs an.

Die Werte in Klammern sind die Angaben der Untergruppen der Explosionsgruppe II B zur Auswahl der entsprechenden autonomen Schutzsysteme (Flammendurchschlagsicherungen, Unter- und Überdruckventile mit integrierter Flammensperre und Hochgeschwindigkeitsventile).

Bem.

Bei Ausrüstung mit autonomen Schutzsystemen der Explosions-Gruppe II B können Produkte befördert werden, für die die Explosionsgruppe II A oder II B einschließlich der Untergruppen II B3, II B2, II B1 zutrifft.

Bei Ausrüstung mit autonomen Schutzsystemen der Explosions-Untergruppe II B3 können nur Produkte befördert werden, für die die Untergruppe II B3, II B2, II B1 oder die Explosionsgruppe II A zutrifft.

Bei Ausrüstung mit autonomen Schutzsystemen der Explosions-Untergruppe II B2 können nur Produkte befördert werden, für die die Untergruppe II B2, II B1 oder die Explosionsgruppe II A zutrifft.

Bei Ausrüstung mit autonomen Schutzsystemen der Explosions-Untergruppe II B1 können nur Produkte befördert werden, für die die Untergruppe II B1 oder die Explosionsgruppe II A zutrifft.".

3.2.3.1, Spalte (20), Bemerkung 5 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

3.2.3.1, Spalte (20), Bemerkung 35 erhält folgenden Wortlaut:

"35. Für diesen Stoff darf als Kühlanlage nur ein indirektes System benutzt werden. Direkte und kombinierte Systeme sind nicht erlaubt.".

3.2.3.1, Spalte (20), Bemerkung 36 erhält folgenden Wortlaut:

"36. zusammengefasst mit Bemerkung 35".

3.2.3.1, Spalte (20), Bemerkung 38 erhält folgenden Wortlaut:

"38. Bei einem Siedebeginn von größer 60 °C und kleiner gleich 85 °C, bestimmt nach der Norm SATM D86-01,
sind die Beförderungsbedingungen wie bei einem Siedebeginn von kleiner gleich 60 °C anzuwenden.".

3.2.3.1, Spalte (20) Folgende neue Bemerkung 43 hinzufügen:

"43. Es besteht die Möglichkeit, dass die Mischung konservativ als Floater bewertet wurde, da enthaltene Komponenten die entsprechenden Kriterien erfüllen.".

3.2.3.2 Für folgende Einträge "(II B3)" in Spalte (16) hinzufügen:

1038 ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG

1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C

1092 ACROLEIN, STABILISIERT

1098 ALLYLALKOHOL

1165 DIOXAN

2023 EPICHLORHYDRIN

3.2.3.2 Für folgende Einträge "(II B2)" in Spalte (16) hinzufügen:

1033 DIMETHYLETHER

1093 ACRYLNITRIL, STABILISIERT

1120 BUTANOLE (n-BUTYLALKOHOL)

1143 CROTONALDEHYD, STABILISIERT

1153 ETHYLENGLYCOLDIETHYLETHER

1171 ETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHER

1218 ISOPREN, STABILISIERT

2608 NITROPROPANE

3.2.3.2 Für folgende Einträge "(II B24)" in Spalte (16) hinzufügen:

1010 BUTA-1,3-DIEN, STABILISIERT

1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet (enthält weniger als 0,1 % Buta-1,3-dien)

1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet (enthält 0,1 % oder mehr Buta-1,3-dien)

3.2.3.2 Für folgende Einträge "(II B1)" in Spalte (16) hinzufügen:

1155 DIETHYLETHER

1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), wässerige Lösung mit mehr als 70 Vol-% Alkohol

1199 FURALDEHYDE (a-FURALDEHYD) oder FURFURALDEHYDE (a-FURFURALDEHYD)

1662 NITROBENZEN

1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT

1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT

2056 TETRAHYDROFURAN

2218 ACRYLSÄURE, STABILISIERT

2278 n-HEPTEN

2303 ISOPROPENYLBENZEN

2348 BUTYLACRYLATE, STABILISIERT (n-BUTYLACRYLAT, STABILISIERT)

3092 1-METHOXY-2-PROPANOL

3.2.3.2 Für folgende Einträge "(II B14)" in Spalte (16) hinzufügen:

1170 ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol

3.2.3.2 Für folgende Einträge in Spalte (16) "II B4)" ändern in: "II A7)":

2458 HEXADIENE

2491 ETHANOLAMIN oder ETHANOLAMIN, LÖSUNG

2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. (1,2,3-TRICHLORBENZEN, GESCHMOLZEN)

2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. (1,3,5-TRICHLORBENZEN, GESCHMOLZEN).

3.2.3.2 Bei den UN-Nrn. 1040, 1089, 1280 und 2983 in Spalte (20) hinzufügen: "; 35".

3.2.3.2 Bei der UN-Nr. 1230 METHANOL in Spalte (19) "1 " ändern in: "2".

3.2.3.2 Die Eintragungen der UN-Nrn. 1267, 1268, 1863, 1993 und 3295: streichen.

Folgende neue Eintragungen hinzufügen:

(1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)(12)(13)(14)(15)(16)(17)(18)(19)(20)
UN-Nummer
oder Stoffnummer
Benennung und BeschreibungKlasseKlassifizierungscodeVerpackungs
gruppe
GefahrenTank-
schiffs-
typ
Ladetank-
zustand
Lade-
tanktyp
Lade-
tankaus-
rüstung
Öffnungsdruck des
H.-J.-Ventils in kPa
max. zul. Tankfüllungs-
grad
in %
relative Dichte bei 20 °CArt der
Probeentnahme-
einrichtung
Pumpenraum unter Deck
erlaubt
Temperatur-
klasse
Explosions-
gruppe
Explosions-
schutz
erforderlich
Ausrüstung
erforderlich
Anzahl der Kegel/
Lichter
zusätzliche Anforderungen
oder Bemerkungen
1267ROHERDÖL3F1I3+(N1, N2, N3, CMR, F) * * * * *  *jaT4 3)II B 4)ja114; *siehe 3.2.3.3
1267ROHERDÖL3F1II3+(N1, N2, N3, CMR, F) * * * * * *  *jaT4 3)II B 4)ja *114; *siehe 3.2.3.3
1267ROHERDÖL3F1III3+(N1, N2, N3, CMR, F) * * * * * *  *jaT4 3)II B 4)ja *014; *siehe 3.2.3.3
1267ROHERDÖL MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
SIEDEBEGINN < 60 °C
3F1I3+CMR+F+ (N1, N2, N3)C11  95 1jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A129; 43
1267ROHERDÖL MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
SIEDEBEGINN < 60 °C
3F1II3+CMR+F+ (N1, N2, N3)C11  95 1jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A129
1267ROHERDÖL MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
60 °C < SIEDEBEGINN < 85 °C
3F1II3+CMR+F+ (N1, N2, N3)C2235095 2jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A123; 29; 38
1267ROHERDÖL MIT MEHR ALS 10 %
BENZEN 85 °C < SIEDEBEGINN < 115 °C
3F1II3+CMR+F+ (N1, N2, N3)C22 5095 2jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A129
1267ROHERDÖL MIT MEHR ALS 10 %
BENZEN SIEDEBEGINN > 115 °C
3F1II3+CMR+F+ (N1, N2, N3)C22 3595 2jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A129
1267ROHERDÖL MIT MEHR ALS 10 % BENZEN SIEDEBEGINN < 60 °C3F1III3+CMR+F+ (N1, N2, N3)C11  95 1jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A029
1267ROHERDÖL MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
60 °C < SIEDEBEGINN < 85 °C
3F1III3+CMR+F+ (N1, N2, N3)C2235095 2jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A023; 29; 38


(1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)(12)(13)(14)(15)(16)(17)(18)(19)(20)
UN-Nummer
oder Stoffnummer
Benennung und BeschreibungKlasseKlassifizierungscodeVerpackungsgruppeGefahrenTankschiffstypLadetankzustandLadetanktypLadetankausrüstungÖffnungsdruck des
H.-J.-Ventils in kPa
max. zul. Tankfüllungsgrad
in %
relative Dichte bei 20 °CArt der
Probeentnahmeeinrichtung
Pumpenraum unter Deck
erlaubt
TemperaturklasseExplosionsgruppeExplosionsschutz
erforderlich
Ausrüstung
erforderlich
Anzahl der Kegel/Lichterzusätzliche Anforderungen
oder Bemerkungen
1267ROHERDÖL MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
85 °C < SIEDEBEGINN < 115 °C
3F1III3+CMR+F+ (N1, N2, N3)C22 5095 2jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A029
1267ROHERDÖL MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
SIEDEBEGINN > 115 °C
3F1III3+CMR+F+ (N1, N2, N3)C22 3595 2jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A029
1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.3F1I3+(N1, N2, N3, CMR, F) * * * * * *  *jaT4 3)II B 4)ja *114; 27 *siehe 3.2.3.3
1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.3F1II3+(N1, N2, N3, CMR, F) * * * * * *  *jaT4 3)II B 4)ja *114; 27 *siehe 3.2.3.3
1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.3F1III3+(N1, N2, N3, CMR, F) * * * * * *  *jaT4 3)II B 4)ja *014; 27 *siehe 3.2.3.3
1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN SIEDEBEGINN < 60 °C3F1I3+CMR+F+ (N1, N2, N3)C11  95 1jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A127; 29; 43
1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN SIEDEBEGINN < 60 °C3F1II3+CMR+F+ (N1, N2, N3)C11  95 1jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A127; 29
1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 60 °C < SIEDEBEGINN < 85 °C3F1II3+CMR+F+ (N1, N2, N3)C2235095 2jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A123; 27; 29; 38


(1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)(12)(13)(14)(15)(16)(17)(18)(19)(20)
UN-Nummer
oder Stoffnummer
Benennung und BeschreibungKlasseKlassifizierungscodeVerpackungsgruppeGefahrenTankschiffstypLadetankzustandLadetanktypLadetankausrüstungÖffnungsdruck des
H.-J.-Ventils in kPa
max. zul. Tankfüllungsgrad
in %
relative Dichte bei 20 °CArt der
Probeentnahmeeinrichtung
Pumpenraum unter Deck
erlaubt
TemperaturklasseExplosionsgruppeExplosionsschutz
erforderlich
Ausrüstung
erforderlich
Anzahl der Kegel/Lichterzusätzliche Anforderungen
oder Bemerkungen
1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
85 °C < SIEDEBEGINN < 115 °C
3F1II3+CMR+F+ (N1, N2, N3)C22 5095 2jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A127; 29
1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
SIEDEBEGINN > 115 °C
3F1II3+CMR+F+ (N1, N2, N3)C22 3595 2jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A127; 29
1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (NAPHTA) 110 kPa < pD50 < 175 kPa3F1II3+N2+ CMR+FN23 50970,7353jaT3II AjaPP, EP, DC, TOX, A114; 29
1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (NAPHTA) 110 kPa < pD50 < 150 kPa3F1II3+N2+ CMR+FN23310970,7353jaT3II AjaPP, EP, DC, TOX, A114; 29
1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (NAPHTA) pD50 < 110 kPa3F1II3+N2+ CMR+FN23 10970,7353jaT3II AjaPP, EP, DC, TOX, A114; 29
1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (BENZENE HEART CUT)
pD50 < 110 kPa
3F1II3+N2+ CMR+FN23 10970,7653jaT3II AjaPP, EP, DC, TOX, A114; 29
1863DOSENKRAFTSTOFF3F1I3+(N1, N2, N3, CMR, F) * * * * * *  *jaT4 3)II B 4)ja *114; *siehe 3.2.3.3
1863DOSENKRAFTSTOFF3F1II3+(N1, N2, N3, CMR, F) * * * * * *  *jaT4 3)II B 4)ja *114; *siehe 3.2.3.3
1863DOSENKRAFTSTOFF3F1III3+(N1, N2, N3, CMR, F) * * * * * *  *jaT4 3)II B 4)ja *014; *siehe 3.2.3.3


(1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)(12)(13)(14)(15)(16)(17)(18)(19)(20)
UN-Nummer
oder Stoffnummer
Benennung und BeschreibungKlasseKlassifizierungscodeVerpackungsgruppeGefahrenTankschiffstypLadetankzustandLadetanktypLadetankausrüstungÖffnungsdruck des
H.-J.-Ventils in kPa
max. zul. Tankfüllungsgrad
in %
relative Dichte bei 20 °CArt der
Probeentnahmeeinrichtung
Pumpenraum unter Deck
erlaubt
TemperaturklasseExplosionsgruppeExplosionsschutz
erforderlich
Ausrüstung
erforderlich
Anzahl der Kegel/Lichterzusätzliche Anforderungen
oder Bemerkungen
1863DOSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
SIEDEBEGINN < 60 °C
3F1I3+CMR+F+ (N1, N2, N3)C11  95 1jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A129; 43
1863DOSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
SIEDEBEGINN < 60 °C
3F1II3+CMR+F+ (N1, N2, N3)C11  95 1jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A129
1863DOSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
60 °C < SIEDEBEGINN < 85 °C
3F1III3+CMR+F+ (N1, N2, N3)C2235095 2jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A023; 29; 38
1863DOSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
85 °C < SIEDEBEGINN < 115 °C
3F1III3+CMR+F+ (N1, N2, N3)C22 5095 2jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A029
1863DOSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN SIEDEBEGINN > 115 °C3F1III3+CMR+F+ (N1, N2, N3)C22 3595 2jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A029
1986ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.3FT1I3+6.1+(N1, N2, N3, CMR, F oder S)C11 *95 1neinT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A227; 29; *siehe 3.2.3.3
1992ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.3FT1I3+6.1+(N1, N2, N3, CMR, F oder S)C11 * *95 1neinT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A227; 29 *siehe 3.2.3.3
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.3F1I3+(N1, N2, N3, CMR, F) * * * * * *  *jaT4 3)II B 4)ja *114; *siehe 3.2.3.3
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.3F1II3+(N1, N2, N3, CMR, F) * * * * * *  *jaT4 3)II B 4)ja *114; *siehe 3.2.3.3
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.3F1III3+(N1, N2, N3, CMR, F) * * * * * *  *jaT4 3)II B 4)ja *014; *siehe 3.2.3.3


(1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)(12)(13)(14)(15)(16)(17)(18)(19)(20)
UN-Nummer
oder Stoffnummer
Benennung und BeschreibungKlasseKlassifizierungscodeVerpackungsgruppeGefahrenTankschiffstypLadetankzustandLadetanktypLadetankausrüstungÖffnungsdruck des
H.-J.-Ventils in kPa
max. zul. Tankfüllungsgrad
in %
relative Dichte bei 20 °CArt der
Probeentnahmeeinrichtung
Pumpenraum unter Deck
erlaubt
TemperaturklasseExplosionsgruppeExplosionsschutz
erforderlich
Ausrüstung
erforderlich
Anzahl der Kegel/Lichterzusätzliche Anforderungen
oder Bemerkungen
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., MIT MEHR ALS 10 % BENZEN SIEDEBEGINN < 60 °C3F1I3+(N1, N2, N3, CMR, F)C11  95 1jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A129
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., MIT MEHR ALS 10 % BENZEN SIEDEBEGINN < 60 °C3F1II3+(N1, N2, N3, CMR, F)C11  95 1jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A129
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 60 °C < SIEDEBEGINN < 85 °C3F1II3+(N1, N2, N3, CMR, F)C2235095 2jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A123; 29; 38
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 85 °C < SIEDEBEGINN < 115 °C3F1II3+(N1, N2, N3, CMR, F)C22 5095 2jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A129
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., MIT MEHR ALS 10 % BENZEN SIEDEBEGINN > 115 °C3F1II3+(N1, N2, N3, CMR, F)C22 3595 2jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A129
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., MIT MEHR ALS 10 % BENZEN SIEDEBEGINN < 60 °C3F1III3+(N1, N2, N3, CMR, F)C11  95 1jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A029
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 60 °C < SIEDEBEGINN < 85 °C3F1III3+(N1, N2, N3, CMR, F)C2235095 2jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A023; 29; 38
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 85 °C < SIEDEBEGINN < 115 °C3F1III3+(N1, N2, N3, CMR, F)C22 5095 2jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A029
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., MIT MEHR ALS 10 % BENZEN SIEDEBEGINN > 115 °C3F1III3+(N1, N2, N3, CMR, F)C22 3595 2jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A029
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (CYCLOHEXANON-CYCLOHDCANOL GEMISCH)3F1III3+FN33  970,953jaT3II AjaPP, EX, A0 


(1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)(12)(13)(14)(15)(16)(17)(18)(19)(20)
UN-Nummer
oder Stoffnummer
Benennung und BeschreibungKlasseKlassifizierungscodeVerpackungsgruppeGefahrenTankschiffstypLadetankzustandLadetanktypLadetankausrüstungÖffnungsdruck des
H.-J.-Ventils in kPa
max. zul. Tankfüllungsgrad
in %
relative Dichte bei 20 °CArt der
Probeentnahmeeinrichtung
Pumpenraum unter Deck
erlaubt
TemperaturklasseExplosionsgruppeExplosionsschutz
erforderlich
Ausrüstung
erforderlich
Anzahl der Kegel/Lichterzusätzliche Anforderungen
oder Bemerkungen
2924ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ATZEND, N.A.G.3FCI3+8+(N1, N2, N3, CMR, F oder S)C11 *95 1jaT4 3)II B 4)ja *127; 29 *siehe 3.2.3.3
3257ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. bei oder Ober 100 °C und unter seinem Flammpunkt
(einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.)
9M9III9+(N1, N2, N3, CMR, F oder S) *95  *ja  nein *07; 20: +250°C;  22; 24; 27
*siehe 3.2.3.3
3286ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ATZEND, N.A.G.3FTCI3+6.1+8+(N1, N2, N3, CMR, F oder S)C11 *95 1neinT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A227; 29 *siehe 3.2.3.3
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.3F1I3+(N1, N2, N3, CMR, F)* * * * * *  *jaT4 3)II B 4)ja *114; *siehe 3.2.3.3
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.3F1II3+(N1, N2, N3, CMR, F) * * * * * *  *jaT4 3)II B 4)ja *114; *siehe 3.2.3.3
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.3F1III3+(N1, N2, N3, CMR, F) * * * * * *  *jaT4 3)II B 4)ja *014; *siehe 3.2.3.3
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G., MIT MEHR ALS 10 % BENZEN SIEDEBEGINN < 60 °C3F1I3+CMR+(N1, N2, N3)C11  95 1jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A129
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G., MIT MEHR ALS 10 % BENZEN SIEDEBEGINN < 60 °C3F1II3+CMR+(N1, N2, N3)C11  95 1jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A129
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G., MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 60 °C < SIEDEBEGINN < 85 °C3F1II3+CMR+(N1, N2, N3)C2235095 2jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A123; 29; 38


(1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)(12)(13)(14)(15)(16)(17)(18)(19)(20)
UN-Nummer
oder Stoffnummer
Benennung und BeschreibungKlasseKlassifizierungscodeVerpackungsgruppeGefahrenTankschiffstypLadetankzustandLadetanktypLadetankausrüstungÖffnungsdruck des
H.-J.-Ventils in kPa
max. zul. Tankfüllungsgrad
in %
relative Dichte bei 20 °CArt der
Probeentnahmeeinrichtung
Pumpenraum unter Deck
erlaubt
TemperaturklasseExplosionsgruppeExplosionsschutz
erforderlich
Ausrüstung
erforderlich
Anzahl der Kegel/Lichterzusätzliche Anforderungen
oder Bemerkungen
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G., MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 85 °C < SIEDEBEGINN < 115 °C3F1II3+CMR+(N1, N2, N3)C22 5095 2jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A129
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G., MIT MEHR ALS 10 % BENZEN SIEDEBEGINN > 115 °C3F1II3+CMR+(N1, N2, N3)C22 3595 2jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A129
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G., MIT MEHR ALS 10 % BENZEN SIEDEBEGINN < 60 °C3F1III3+CMR+(N1, N2, N3)C11  95 1jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A029
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G., MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 60 °C < SIEDEBEGINN < 85 °C3F1III3+CMR+(N1, N2, N3)C2235095 2jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A023; 29; 38
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G., MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 85 °C < SIEDEBEGINN < 115 °C3F1III3+CMR+(N1, N2, N3)C22 5095 2jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A029
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G., MIT MEHR ALS 10 % BENZEN SIEDEBEGINN > 115 °C3F1III3+CMR+(N1, N2, N3)C22 3595 2jaT4 3)II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A029
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G., ISOPREN UND PENTADIEN ENTHALTEND, STABILISIERT3F1I3+inst.+ N2+CMRC22350950,6781jaT4 3)II B 4)jaPP, EX, A13; 27
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (1-OCTEN)3F1II3+N2+FN23 10970,713jaT3II B 4)jaPP, EP, DC, TOX, A114
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (GEMISCH VON POLYZYKLISCHEN AROMATEN)3F1III3+CMR+FN23310971,083jaT1II AjaPP, EP, DC, TOX, A014

3.2.3.3, Spalte (20) und 3.2.4.3 L, Spalte (20) die Bemerkung 35 erhält folgenden Wortlaut:

"Bemerkung 35: Die Bemerkung 35 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, bei denen die Kühlung vollständig unter Verdichtung zu gefährlichen Reaktionen führen kann. Dies gilt auch, wenn die Kühlung nur teilweise durch Verdichtung erfolgt.".

3.2.3.3, Spalten (20) und 3.2.4.3 L, Spalte (20) Bemerkung 36 streichen und hinzufügen: "Bemerkung 36: (nicht mehr anwendbar)".

3.2.3.3, Spalte (20) und 3.2.4.3 L, Spalte (20) in Bemerkung 38 "größer als 60 °C ist" ändern in: "größer als 60 °C und kleiner gleich 85 °C ist.".

3.2.3.3, Spalte (20) und 3.2.4.3 L, Spalte (20) Eine neue Bemerkung 43 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"Bemerkung 43: Die Bemerkung 43 ist in Spalte (20) einzutragen bei allen Einträgen der Verpackungsgruppe I, bei denen in Spalte (3b) der Klassifizierungscode ein "F" (entzündbar) enthält und in Spalte (5) Gefahren ein "F" (Floater) zu finden ist.".

3.2.4.3, A Punkt 2 "Umweltgefährdende Stoffe, akute oder chronische Giftigkeit 1 in Wasser (Gruppe N1 gemäß 2.2.9.1.10.2 ADN)" ändern in: "Umweltgefährdende Stoffe, aquatische Giftigkeitskategorie akut 1 oder chronisch 1 (Gruppe N1 gemäß 2.2.9.1.10.2 ADN) und Dampfdruck bei 50 °C von > 1 kPa".

3.2.4.3, A Punkt 5 Am Anfang einen neuen Anstrich mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"- aquatische Giftigkeit akut 1 oder chronisch 1
(Gruppe N1 gemäß Absatz 2.2.9.1.10.2 ADN) und
Dampfdruck bei 50 °C von < 1 kPa
Typ N geschlossenLadetankwandung
keine Außenhaut".

Kapitel 3.3

3.3.1 Folgenden zweiten Satz hinzufügen:

"Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein besonderer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen ("") angegeben ist, wie "BESCHÄDIGTE LITHIUMBATTERIEN", muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervorschrift oder an anderer Stelle im ADN nichts anderes angegeben ist.".

SV 172 In Absatz b) "Fahrzeugen, Wagen oder Containern" ändern in: "Güterbeförderungseinheiten".

SV 188 Der Absatz f) erhält folgenden Wortlaut:

"f) Jedes Versandstück muss mit dem entsprechenden in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Kennzeichen für Lithiumbatterien gekennzeichnet sein.

Diese Vorschrift gilt nicht für:

  1. Versandstücke, die nur in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaute Knopfzellen-Batterien enthalten, und
  2. Versandstücke, die höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute Zellen oder zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten, sofern die Sendung höchstens zwei solcher Versandstücke umfasst.".

Absatz g) streichen.

Absätze h) und i) werden zu g) und h). Am Ende folgenden Absatz hinzufügen:

"Eine aus einer einzelnen Zelle bestehende Batterie gemäß der Definition in Teil III Unterabschnitt 38.3.2.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien gilt als "Zelle" und muss für Zwecke dieser Sondervorschrift gemäß den Vorschriften für "Zellen" befördert werden.".

SV 207 Am Anfang streichen: "Polymer-Kügelchen und".

SV 216 " , des Fahrzeugs, Wagens oder Containers" ändern in: "oder der Güterbeförderungseinheit".

SV 217 " , des Fahrzeugs, Wagens oder Containers" ändern in: "oder der Güterbeförderungseinheit".

SV 218 " , des Fahrzeugs, Wagens oder Containers" ändern in: "oder der Güterbeförderungseinheit".

SV 225 In der letzten Bem. "für das jeweilige Gas" ändern in: "für das jeweilige gefährliche Gut".

SV 236 erhält folgenden Wortlaut:

"236 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme bestehen aus zwei Komponenten: einem Grundprodukt (entweder Klasse 3 oder Klasse 4.1, jeweils Verpackungsgruppe II oder III) und einem Aktivierungsmittel (organisches Peroxid). Das organische Peroxid muss vom Typ D, E oder F sein und darf keine Temperaturkontrolle erfordern. Die Verpackungsgruppe nach den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 3 bzw. 4.1 muss II oder III sein. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) angegebene Mengenbegrenzung gilt für das Grundprodukt.".

SV 240 erhält folgenden Wortlaut:

"240 Diese Eintragung gilt nur für Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien, und für Geräte, die durch Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden. Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen.

"Fahrzeuge" im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind elektrisch angetriebene Personenwagen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Fahrräder (mit elektrischem Motor) oder andere Fahrzeuge dieser Art (z.B. selbstausbalancierende Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind), Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge. Dies schließt Fahrzeuge ein, die in einer Verpackung befördert werden. In diesem Fall dürfen einige Teile des Fahrzeugs vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen.

Beispiele für Geräte sind Rasenmäher, Reinigungsmaschinen, Modellboote oder Modellflugzeuge. Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN bzw. UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT zugeordnet werden.

Elektrische Hybridfahrzeuge, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden, müssen der Eintragung UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden. Fahrzeuge, die eine Brennstoffzelle enthalten, müssen der Eintragung UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden.

Sofern im ADN nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Fahrzeuge neben Batterien auch andere gefährliche Güter enthalten (z.B. Feuerlöscher, Druckgasspeicher oder Sicherheitseinrichtungen), die für ihre Funktion oder ihren sicheren Betrieb erforderlich sind, ohne dass sie in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter zusätzlichen Vorschriften unterliegen.".

SV 295 "einer Kennzeichnung" ändern in: "einem Kennzeichen".

"eine entsprechende Kennzeichnung" ändern in: "ein entsprechendes Kennzeichen".

SV 310 erhält folgenden Wortlaut:

"310 Die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden und gemäß Verpackungsanweisung P 910 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR verpackt sind.

Im Beförderungspapier muss folgende Angabe enthalten sein: "BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 310".

Beschädigte oder defekte Zellen und Batterien oder Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befördert werden und gemäß Verpackungsanweisung P 908 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. der Verpackungsanweisung LP 904 des Unterabschnitts 4.1.4.3 des ADR verpackt sein.

Zellen, Batterien oder Ausrüstungen mit Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, dürfen gemäß Sondervorschrift 377 und Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR verpackt sein.".

SV 312 erhält folgenden Wortlaut:

"312 Fahrzeuge, die durch einen Brennstoffzellen-Motor angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden. Diese Eintragungen schließen elektrische Hybridfahrzeuge ein, die sowohl durch eine Brennstoffzelle als auch durch einen Verbrennungsmotor mit Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.

Andere Fahrzeuge, die einen Verbrennungsmotor enthalten, müssen der Eintragung UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden. Diese Eintragungen schließen elektrische Hybridfahrzeuge ein, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.

Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen.".

SV 317 erhält folgenden Wortlaut:

"317 "Spaltbar, freigestellt" gilt nur für solche spaltbaren Stoffe und Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 ausgenommen sind.".

SV 327 Im zweiten Satz vor "unbeabsichtigtes Entleeren" einfügen: "Bewegung und".

Im dritten Satz "LP 02" ändern in: "LP 200".

SV 335 Im ersten Satz " , des Fahrzeugs, des Wagens oder Containers" ändern in: "oder der Güterbeförderungseinheit".

Im zweiten Satz "Jedes Fahrzeug, jeder Wagen oder jeder Container müssen" ändern in: "Jede Güterbeförderungseinheit muss".

Im dritten Satz ", des Fahrzeugs, des Wagens oder Containers" ändern in: "oder der Güterbeförderungseinheit".

SV 339 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

SV 356 Im ersten Satz streichen: "In Fahrzeugen, Wagen, Schiffen oder Flugzeugen oder in einbaufertigen Teilen eingebaut sind oder".

SV 363 erhält folgenden Wortlaut:

"363

  1. Diese Eintragung gilt für Motoren oder Maschinen, die durch als gefährliche Güter klassifizierte Brennstoffe 2) über Verbrennungssysteme oder Brennstoffzellen angetrieben werden (z.B. Verbrennungsmotoren, Generatoren, Kompressoren, Turbinen, Heizvorrichtungen usw.), ausgenommen Ausrüstungen von Fahrzeugen, die gemäß Sondervorschrift 666 der UN-Nummer 3166 zugeordnet sind.

    Bem. Diese Eintragung gilt nicht für Einrichtungen gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.2 a), d) und e), 1.1.3.3 und 1.1.3.7.

  2. Motoren oder Maschinen, die frei von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind und keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen nicht dem ADN.

    Bem. 1. Ein Motor oder eine Maschine gilt als frei von flüssigen Brennstoffen, wenn der Flüssigbrennstoffbehälter entleert wurde und der Motor oder die Maschine wegen Brennstoffmangels nicht betrieben werden kann. Motoren- oder Maschinenbauteile wie Brennstoffleitungen, -filter und -einspritzer müssen nicht gereinigt, entleert oder gespült werden, damit sie als frei von flüssigen Brennstoffen gelten. Darüber hinaus muss der Flüssigbrennstofftank nicht gereinigt oder gespült werden.

    Bem. 2. Ein Motor oder eine Maschine gilt als frei von gasförmigen Brennstoffen, wenn die Behälter für gasförmige Brennstoffe frei von Flüssigkeiten (bei verflüssigten Gasen) sind, der Druck in den Behältern nicht größer als 2 bar ist und der Brennstoffabsperrhahn oder das Brennstoffabsperrventil geschlossen und gesichert ist.

  3. Motoren und Maschinen, die Brennstoffe enthalten, die den Klassifizierungskriterien der Klasse 3 entsprechen, müssen je nach Fall der Eintragung UN 3528 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder UN 3528 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder UN 3528 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder UN 3528 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden.
  4. Motoren und Maschinen, die Brennstoffe enthalten, die den Klassifizierungskriterien für entzündbare Gase der Klasse 2 entsprechen, müssen je nach Fall der Eintragung UN 3529 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN 3529 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN 3529 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN 3529 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS zugeordnet werden.

    Motoren und Maschinen, die sowohl durch ein entzündbares Gas als auch durch eine entzündbare Flüssigkeit angetrieben werden, müssen der entsprechenden Eintragung der UN-Nummer 3529 zugeordnet werden.

  5. Motoren und Maschinen, die entzündbare Brennstoffe enthalten, die den Klassifizierungskriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 für umweltgefährdende Stoffe und nicht den Klassifizierungskriterien einer anderen Klasse entsprechen, müssen der Eintragung UN 3530 VERBRENNUNGSMOTOR bzw. UN 3530 VERBRENNUNGSMASCHINE zugeordnet werden.
  6. Sofern im ADN nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Motoren oder Maschinen neben Brennstoffen auch andere gefährliche Güter enthalten (z.B. Batterien, Feuerlöscher, Druckgasspeicher oder Sicherheitseinrichtungen), die für ihre Funktion oder ihren sicheren Betrieb erforderlich sind, ohne dass sie in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter zusätzlichen Vorschriften unterliegen. Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien jedoch den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen.
  7. Die Motoren oder Maschinen unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADN, wenn die folgenden Vorschriften erfüllt werden:
    1. Der Motor oder die Maschine, einschließlich des Umschließungsmittels, das die gefährlichen Güter enthält, entspricht den Bauvorschriften der zuständigen Behörde des Herstellungslandes 3).
    2. Alle Ventile oder Öffnungen (z.B. Lüftungseinrichtungen) sind während der Beförderung geschlossen.
    3. Die Motoren oder Maschinen sind so ausgerichtet, dass ein unbeabsichtigtes Freiwerden gefährlicher Güter verhindert wird, und sie sind durch Mittel gesichert, mit denen die Motoren oder Maschinen so fixiert werden können, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung führen können, verhindert werden.
    4. Für die UN-Nummern 3528 und 3530:
      Wenn der Motor oder die Maschine mehr als 60 Liter flüssigen Brennstoff bei einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber höchstens 3 000 Litern enthält, ist der Motor oder die Maschine gemäß Abschnitt 5.2.2 an zwei gegenüberliegenden Seiten bezettelt.
      Wenn der Motor oder die Maschine mehr als 60 Liter flüssigen Brennstoff bei einem Fassungsraum von mehr als 3 000 Litern enthält, ist der Motor oder die Maschine an zwei gegenüberliegenden Seiten mit Großzetteln (Placards) versehen. Die Großzettel (Placards) entsprechen den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen Gefahrzetteln und den in Unterabschnitt 5.3.1.7 aufgeführten Beschreibungen. Die Großzettel (Placards) sind auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht oder weisen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie auf.
    5. Für die UN-Nummer 3529:
      Wenn der Brennstoffbehälter des Motors oder der Maschine einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber höchstens 1 000 Litern hat, ist der Motor oder die Maschine gemäß Abschnitt 5.2.2 an zwei gegenüberliegenden Seiten bezettelt. Wenn der Brennstoffbehälter des Motors oder der Maschine einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern hat, ist der Motor oder die Maschine an zwei gegenüberliegenden Seiten mit Großzetteln (Placards) versehen. Die Großzettel (Placards) entsprechen den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen Gefahrzetteln und den in Unterabschnitt 5.3.1.7 aufgeführten Beschreibungen. Die Großzettel (Placards) sind auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht oder weisen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie auf.
    6. Ein Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4.1 ist nur dann erforderlich, wenn der Motor oder die Maschine im Falle der UN-Nummern 3528 und 3530 mehr als 1.000 Liter flüssige Brennstoffe enthält oder wenn der Brennstoffbehälter im Falle der UN-Nummer 3529 einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern hat.
      In diesem Beförderungspapier ist zusätzlich zu vermerken:
      "BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363".

_____
2) Der Begriff "Brennstoff" schließt auch Kraftstoffe ein.

3) Zum Beispiel Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 9. Juni 2006, Seiten 24 bis 86)."

SV 369 Der erste Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:

"Gemäß Absatz 2.1.3.5.3 a) ist dieser radioaktive Stoff in einem freigestellten Versandstück, der giftige und ätzende Eigenschaften besitzt, der Klasse 6.1 mit den Nebengefahren der Radioaktivität und der Ätzwirkung zugeordnet.".

SV 369 Im zweiten Unterabsatz "2.2.7.2.3.6" ändern in: "2.2.7.2.3.5".

Der dritte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:

"Zusätzlich zu den für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 mit der Nebengefahr der Ätzwirkung anwendbaren Vorschriften gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.3.2, der Absätze 5.1.5.2.2 und 5.1.5.4.1 b) sowie der Absätze (3.1), (5.1) bis (5.4) und (6) der Sondervorschrift CV 33 des Abschnitts 7.5.11 des ADR.".

SV 370 Im zweiten Spiegelstrich "nicht zu empfindlich für eine Zuordnung zur Klasse 1 ist" ändern in: "zu einem positiven Ergebnis geführt hat".

SV 373 a) In der Bem. nach Unterabsatz (iii) "Norm ISO 9001:2008" ändern in: "Norm ISO 9001".

SV 373 In den Absätzen b) (i) und c) (ii) nach "zu absorbieren" einfügen: "oder adsorbieren".

In Absatz b) (i) "mit saugfähigem Material" ändern in: "mit absorbierendem oder adsorbierendem Material".

In Absatz c) (ii) "saugfähiges Material" ändern in: "absorbierendes oder adsorbierendes Material".

[Die Änderung im vorletzten Absatz in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

SV 376 Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Zellen und Batterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, dürfen nur unter den von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADN genehmigten Bedingungen befördert werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADN ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt.".

SV 376 Am Ende folgenden Satz hinzufügen: "In diesem Fall sind die Zellen und Batterien der Beförderungskategorie 0 zugeordnet.".

SV 528 "Gegenstände der Klasse 4.1 " ändern in: "Stoffe der Klasse 4.1".

SV 529 "Quecksilber(I)chlorid (Calomel) ist ein Stoff der Klasse 9 (UN-Nummer 3077)." ändern in: "Quecksilber(I)chlorid (Calomel) ist ein Stoff der Klasse 6.1 (UN-Nummer 2025).".

SV 531 Nach "Klasse 4.1 " einfügen: "(UN-Nummer 2555, 2556 oder 2557)".

SV 545 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

SV 581 erhält folgenden Wortlaut:

"581 Diese Eintragung umfasst Gemische von Propadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen sowie folgende Gemische:

GemischInhalt in Vol.-%zulässige technische
Benennung für
Zwecke des
Unterabschnitts 5.4.1.1
Methylacetylen
und Propadien,
höchstens
Propan
und Propylen,
höchstens
gesättigte Kohlenwasserstoffe C4, mindestens
P1632414"Gemisch P1 "
P248505"Gemisch P2"

.".

SV 592 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

SV 633 Im ersten Satz "mit folgender Kennzeichnung" ändern in: "mit folgendem Kennzeichen".

Der zweite Satz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Dieses Kennzeichen muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein ...".

SV 636 b) Der Text vor Unterabsatz (i) erhält folgenden Wortlaut:

"b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen

Bem. "Ausrüstungen von privaten Haushalten" sind Ausrüstungen, die aus privaten Haushalten stammen, und Ausrüstungen, die aus kommerziellen, industriellen, institutionellen und anderen Quellen stammen und die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge den Ausrüstungen von privaten Haushalten ähnlich sind. Ausrüstungen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Anwendern verwendet werden, gelten in jedem Fall als Ausrüstungen von privaten Haushalten.

nicht den übrigen Vorschriften des ADN, einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:".

Unterabsatz (iii) erhält folgenden Wortlaut:

"(iii) Versandstücke sind mit folgendem Kennzeichen versehen:

"LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG" bzw. "LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING".

Wenn Ausrüstungen, die Lithiumzellen oder -batterien enthalten, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 909 (3) des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR unverpackt oder auf Paletten befördert werden, darf dieses Kennzeichen auch auf der äußeren Oberfläche von Fahrzeugen oder Containern angebracht werden.".

SV 637 Die bisherige Fußnote 3) wird zu Fußnote 4).

SV 653 Im letzten Spiegelstrich "diese Kennzeichnung" ändern in: "dieses Kennzeichen".

SV 655 Die bisherige Fußnote 4) wird zu Fußnote 5).

Im ersten Satz nach der Richtlinie "97/23/EG 4)" einfügen: "oder der Richtlinie 2014/68/EU6)". Im zweiten Satz nach der Richtlinie "97/23/EG" einfügen: "oder der Richtlinie 2014/68/EU". Eine neue Fußnote 6) mit folgendem Wortlaut aufnehmen:

"6) Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 189 vom 27. Juni 2014, Seiten 164 bis 259).".

Die bisherigen Fußnoten 5 bis 9 werden zu 7 bis 11.

SV 658 In Absatz b) nach "Wagen oder Fahrzeug" einfügen: "oder Großcontainer".

SV 660 Im letzten Satz des Absatzes f) "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".

Die Fußnote 7 (bisherige Fußnote 5) erhält folgenden Wortlaut:

"7) ECE-Regelung Nr. 67 (Einheitliche Bedingungen über die:

  1. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden;
  2. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N, die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung).".

SV 663 Im letzten Spiegelstrich unter "Anwendungsbereich" nach "polyhalogenierte Biphenyle" einfügen: " , halogenierte Monomethyldiphenylmethane".

SV 803 erhält folgenden Wortlaut:

"803 Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die in loser Schüttung befördert werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des ADN, wenn

  1. die Temperatur der Ladung vor, während oder unmittelbar nach der Beladung des Laderaums mit einem geeigneten Messverfahren bestimmt wurde und 60 °C nicht überschreitet,
  2. die vorgesehene Beförderungsdauer ohne Temperaturüberwachung, die in der nachfolgenden Tabelle in Abhängigkeit von der Temperatur der Ladung vor, während oder unmittelbar nach der Beladung des Laderaums aufgeführte maximale Anzahl an Tagen nicht überschreitet:
    maximale Verladetemperatur in °Cmaximale Reisedauer in Tagen
    6010
    5018
    4032
    3057
  3. im Falle, dass die tatsächliche Beförderungsdauer die unter b) genannte maximale Reisedauer überschreitet, ab dem ersten Tag der Überschreitung eine Temperaturüberwachung sichergestellt ist. Das erforderliche Überwachungsgerät muss sich ab dem ersten Beförderungstag nach der maximalen Reisedauer an Bord befinden,
  4. der Schiffsführer bei der Beladung in nachweisbarer Form Instruktionen erhält, wie im Falle einer wesentlichen Erwärmung der Ladung zu verfahren ist.".

Folgende neue Sondervorschriften einfügen:

"378 Strahlungsdetektoren, die dieses Gas in nicht nachfüllbaren Druckgefäßen enthalten, welche die Vorschriften des Kapitels 6.2 und des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR Verpackungsanweisung P 200 nicht erfüllen, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt:

  1. der Betriebsdruck in jedem Gefäß überschreitet nicht 50 bar;
  2. der Fassungsraum des Gefäßes überschreitet nicht 12 Liter;
  3. jedes Gefäß hat, sofern eine Entlastungseinrichtung angebracht ist, einen Mindestberstdruck von mindestens dem Dreifachen des Betriebsdrucks oder, sofern keine Entlastungseinrichtung angebracht ist, einen Mindestberstdruck von mindestens dem Vierfachen des Betriebsdrucks;
  4. jedes Gefäß ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht splittert;
  5. jeder Detektor ist gemäß einem registrierten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt; Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet werden.
  6. die Detektoren werden in widerstandsfähigen Außenverpackungen befördert. Das fertige Versandstück muss in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe ohne Bruch des Detektors oder der Außenverpackung standzuhalten. Geräte, die einen Detektor enthalten, müssen in einer widerstandsfähigen Außenverpackung verpackt sein, es sei denn, der Detektor wird durch das Gerät, in dem er enthalten ist, in gleichwertiger Weise geschützt, und
  7. das Beförderungspapier enthält folgende Angabe: "BEFÖRDERUNG GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 378".

Strahlungsdetektoren, einschließlich Detektoren in Strahlungsdetektionssystemen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADN, wenn sie den Vorschriften der Absätze a) bis f) entsprechen und der Fassungsraum der Detektorgefäße 50 ml nicht überschreitet.

379 Ammoniak, wasserfrei, das an einem festen Stoff adsorbiert oder von einem festen Stoff absorbiert ist, der in Ammoniak-Dosiersystemen oder in Gefäßen, die als Bestandteile solcher Systeme vorgesehen sind, enthalten ist, unterliegt nicht den übrigen Vorschriften des ADN, wenn folgende Vorschriften beachtet werden:

  1. Die Adsorption oder Absorption führt zu folgenden Eigenschaften:
    1. bei einer Temperatur von 20 °C ist der Druck im Gefäß kleiner als 0,6 bar;
    2. bei einer Temperatur von 35 °C ist der Druck im Gefäß kleiner als 1 bar;
    3. bei einer Temperatur von 85 °C ist der Druck im Gefäß kleiner als 12 bar;
  2. der adsorbierende oder absorbierende Stoff hat keine gefährlichen Eigenschaften der Klassen 1 bis 8;
  3. der höchstzulässige Inhalt eines Gefäßes beträgt 10 kg Ammoniak und
  4. die Gefäße, die adsorbiertes oder absorbiertes Ammoniak enthalten, müssen folgenden Vorschriften entsprechen:
    1. die Gefäße müssen aus einem Werkstoff hergestellt sein, der gemäß Norm ISO 11114-1:2012 mit Ammoniak verträglich ist;
    2. die Gefäße und ihre Verschlussmittel müssen luftdicht verschlossen und in der Lage sein, das gebildete Ammoniak zurückzuhalten;
    3. jedes Gefäß muss in der Lage sein, dem bei 85 °C gebildeten Druck mit einer volumetrischen Ausdehnung von höchstens 0,1 % standzuhalten;
    4. jedes Gefäß muss mit einer Einrichtung versehen sein, die ohne Gewaltbruch, Explosion oder Splittern eine Gasfreisetzung ermöglicht, sobald der Druck 15 bar überschreitet, und
    5. jedes Gefäß muss bei deaktivierter Druckentlastungseinrichtung einem Druck von 20 bar ohne Undichtheit standhalten.

Bei der Beförderung in einem Ammoniak-Dosiersystem müssen die Gefäße so mit der Dosiereinrichtung verbunden sein, dass diese Einheit dieselbe Festigkeit wie ein einzelnes Gefäß gewährleistet.

Die in dieser Sondervorschrift genannten mechanischen Festigkeitseigenschaften müssen unter Verwendung eines Prototyps eines bis zu seinem nominalen Fassungsraum gefüllten Gefäßes oder Dosiersystems geprüft werden, indem die Temperatur erhöht wird, bis die festgelegten Drücke erreicht sind.

Die Prüfergebnisse müssen dokumentiert werden, nachverfolgbar sein und den zutreffenden Behörden auf Anfrage mitgeteilt werden.

380 (bleibt offen)

381 (bleibt offen)

382 Polymer-Kügelchen können aus Polystyrol, Poly(methylmethacrylat) oder anderen polymeren Werkstoffen hergestellt sein. Wenn nachgewiesen werden kann, dass gemäß der Prüfung U1 (Prüfmethode für Stoffe, die entzündbare Dämpfe entwickeln können) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.4.4 keine entzündbaren Dämpfe entwickelt werden, die zu einer entzündbaren Atmosphäre führen, müssen schäumbare Polymer-Kügelchen nicht dieser UN-Nummer zugeordnet werden. Diese Prüfung sollte nur vorgenommen werden, wenn eine Ausstufung in Betracht gezogen wird.

383 Aus Zelluloid hergestellte Tischtennisbälle unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, wenn die Nettomasse jedes einzelnen Tischtennisballs höchstens 3,0 g und die Gesamtnettomasse der Tischtennisbälle je Versandstück höchstens 500 g beträgt.

384 (bleibt offen)

385 Diese Eintragung gilt für Fahrzeuge, die durch Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen mit einer entzündbaren Flüssigkeit oder einem entzündbaren Gas angetrieben werden.

Elektrische Hybridfahrzeuge, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden, müssen dieser Eintragung zugeordnet werden. Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden, müssen der Eintragung UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG (siehe Sondervorschrift 240) zugeordnet werden.

"Fahrzeuge" im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind Personenwagen, Motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge.

Gefährliche Güter, wie Batterien, Airbags, Feuerlöscher, Druckgasspeicher, Sicherheitseinrichtungen und andere integrale Bauteile des Fahrzeugs, die für den Betrieb des Fahrzeugs oder für die Sicherheit seines Bedienpersonals oder der Fahrgäste erforderlich sind, müssen sicher im Fahrzeug eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADN. Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien jedoch den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen.

386 Wenn Stoffe durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden, gelten die Vorschriften des Absatzes 2.2.41.1.17, der Sondervorschrift V 8 des Kapitels 7.2 des ADR, der Sondervorschrift S4 des Kapitels 8.5 des ADR und die Vorschriften des Kapitels 9.6. Wenn eine chemische Stabilisierung angewendet wird, muss die Person, welche die Verpackung, das Großpackmittel (IBC) oder den Tank zur Beförderung übergibt, sicherstellen, dass das Ausmaß der Stabilisierung ausreichend ist, um eine gefährliche Polymerisation des Stoffes in der Verpackung, dem Großpackmittel (IBC) oder dem Tank bei einer mittleren Temperatur des Füllguts von 50 °C oder bei ortsbeweglichen Tanks von 45 °C zu verhindern. Wenn eine chemische Stabilisierung bei geringeren Temperaturen während der vorhergesehenen Beförderungsdauer unwirksam wird, ist eine Temperaturkontrolle erforderlich. Zu den Faktoren, die bei dieser Bestimmung zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem der Fassungsraum und die Geometrie der Verpackung, des Großpackmittels (IBC) oder des Tanks, die Wirkung einer gegebenenfalls vorhandenen Isolierung, die Temperatur des Stoffes bei der Übergabe zur Beförderung, die Dauer der Beförderung und die während der Beförderung üblicherweise auftretenden Temperaturbedingungen (auch unter Berücksichtigung der Jahreszeit), die Wirksamkeit und die übrigen Eigenschaften des verwendeten Stabilisators, die vorgeschriebenen anwendbaren betrieblichen Kontrollen (z.B. Vorschriften in Bezug auf den Schutz vor Wärmequellen, einschließlich anderer Ladungen, die über der Umgebungstemperatur befördert werden) sowie alle übrigen relevanten Faktoren.".

"378 - 499 (bleibt offen)": streichen.

Nach der Sondervorschrift 386 hinzufügen: "387 - 499 (bleibt offen)".

"664 (bleibt offen)

665 Unvermahlene Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III entsprechen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.".

666 Als Ladung beförderte und in Übereinstimmung mit den Sondervorschriften 240, 312 und 385 der UN-Nummer 3166 oder 3171 zugeordnete Fahrzeuge oder der UN-Nummer 3171 zugeordnete batteriebetriebene Geräte sowie die in ihnen enthaltenen gefährlichen Güter, die für ihren Betrieb oder den Betrieb ihrer Einrichtungen dienen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADN, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:

  1. Bei flüssigen Brennstoffen12) müssen die Ventile zwischen dem Motor oder der Einrichtung und dem Brennstoffbehälter während der Beförderung geschlossen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt. Soweit erforderlich müssen die Fahrzeuge aufrecht und gegen Umfallen gesichert verladen werden.
  2. Bei gasförmigen Brennstoffen muss das Ventil zwischen dem Gastank und dem Motor geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt.
  3. Metallhydrid-Speichersysteme müssen von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes zugelassen sein. Ist das Herstellungsland keine Vertragspartei des ADN, muss die Zulassung von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADN anerkannt werden.
  4. Die Vorschriften der Absätze a) und b) gelten nicht für Fahrzeuge, die frei von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind.

    Bem.
    1. Ein Fahrzeug gilt als frei von flüssigen Brennstoffen, wenn der Flüssigbrennstoffbehälter entleert wurde und das Fahrzeug wegen Brennstoffmangels nicht betrieben werden kann. Fahrzeugbauteile wie Brennstoffleitungen, -filter und -einspritzer müssen nicht gereinigt, entleert oder gespült werden, damit sie als frei von flüssigen Brennstoffen gelten. Darüber hinaus muss der Flüssigbrennstofftank nicht gereinigt oder gespült werden.

    2. Ein Fahrzeug gilt als frei von gasförmigen Brennstoffen, wenn die Behälter für gasförmige Brennstoffe frei von Flüssigkeiten (bei verflüssigten Gasen) sind, der Druck in den Behältern nicht größer als 2 bar ist und der Brennstoffabsperrhahn oder das Brennstoffabsperrventil geschlossen und gesichert ist.

    _____
    12) Der Begriff "Brennstoff" schließt auch Kraftstoffe ein.

667

a) Die Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 a) gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, die in Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen eingebaut sind.

b) Die Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 gelten nicht für Lithiumzellen oder -batterien, die in beschädigten oder defekten Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen eingebaut sind. In diesen Fällen müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. Wenn die Beschädigung oder der Defekt keinen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie hat, dürfen beschädigte oder defekte Fahrzeuge, Motoren oder Maschinen unter den in der Sondervorschrift 363 bzw. 666 festgelegten Bedingungen befördert werden.
  2. Wenn die Beschädigung oder der Defekt einen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie hat, muss die Lithiumzelle oder -batterie entnommen und in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befördert werden.

    Wenn jedoch ein sicheres Entnehmen der Zelle oder Batterie nicht möglich ist oder wenn der Zustand der Zelle oder Batterie nicht überprüft werden kann, darf das Fahrzeug, der Motor oder die Maschine wie in Absatz (i) festgelegt abgeschleppt oder befördert werden.

668 Erwärmte Stoffe für Zwecke der Anbringung von Straßenmarkierungen unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADN, vorausgesetzt, folgende Bedingungen werden erfüllt:

  1. sie entsprechen nicht den Kriterien einer anderen Klasse als der Klasse 9;
  2. die Temperatur an der äußeren Oberfläche des Kessels ist nicht größer als 70 °C;
  3. der Kessel ist so verschlossen, dass ein Austreten von Füllgut während der Beförderung verhindert wird;
  4. der höchste Fassungsraum des Kessels ist auf 3 000 Liter begrenzt.

669 Ein Anhänger, der mit einer Einrichtung ausgerüstet ist, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff oder einer Einrichtung zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie angetrieben wird und die für die Verwendung während einer Beförderung vorgesehen ist, die von diesem Anhänger als Teil einer Beförderungseinheit durchgeführt wird, muss der UN-Nummer 3166 oder 3171 zugeordnet werden und unterliegt den für diese UN-Nummern geltenden Vorschriften, wenn er auf einem Schiff als Ladung befördert wird, vorausgesetzt, der Fassungsraum der Behälter, die flüssigen Brennstoff enthalten, ist nicht größer als 500 Liter.".

Kapitel 3.4

3.4.1 In Absatz e) "5.2.1.9" ändern in: "5.2.1.10".

3.4.7 "Kennzeichen für Versandstücke" ändern in: "Kennzeichnung von Versandstücken".

3.4.7.1 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

3.4.7.2 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

3.4.8 "Kennzeichen für Versandstücke" ändern in: "Kennzeichnung von Versandstücken".

3.4.8.1 [Die Änderung in der französischen und englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

[Die zweite Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

3.4.8.2 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

3.4.9 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

3.4.10 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

3.4.11 erhält folgenden Wortlaut:

"3.4.11 Verwendung von Umverpackungen

Für eine Umverpackung, die in begrenzten Mengen verpackte gefährlicher Güter enthält, gilt Folgendes:

Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit

Mit Ausnahme des Luftverkehrs gelten die übrigen Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1 nur, wenn andere gefährliche Güter in der Umverpackung enthalten sind, die nicht in begrenzten Mengen verpackt sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter.".

3.4.13 In den Absätzen a) und c) "mit der Kennzeichnung" ändern in: "mit den Kennzeichen".

3.4.13 Die beiden letzten Sätze des Absatzes c) erhalten folgenden Wortlaut:

"Wenn Container auf einer Beförderungseinheit oder auf einem Wagen verladen sind, muss die tragende Beförderungseinheit oder der Tragwagen nicht gekennzeichnet werden, es sei denn, die an den Containern angebrachten Kennzeichen sind außerhalb der tragenden Beförderungseinheit oder des Tragwagens nicht sichtbar. Im letztgenannten Fall müssen die gleichen Kennzeichen an der tragenden Beförderungseinheit vorn und hinten oder an beiden Längsseiten des Tragwagens angebracht werden.".

3.4.14 erhält am Anfang folgenden Wortlaut: "Auf die in Abschnitt 3.4.13 festgelegten Kennzeichen kann verzichtet werden, ...".

3.4.15 erhält folgenden Wortlaut:

"3.4.15 Die in Abschnitt 3.4.13 vorgeschriebenen Kennzeichen entsprechen den in Abschnitt 3.4.7 vorgeschriebenen Kennzeichen mit der Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm x 250 mm betragen müssen. Diese Kennzeichen müssen entfernt oder abgedeckt sein, wenn keine gefährlichen Güter in begrenzten Mengen befördert werden.".

Kapitel 3.5

3.5.2 b) erhält nach dem ersten Satz folgenden Wortlaut:

"Bei flüssigen Stoffen muss die Zwischenverpackung oder Außenverpackung genügend saugfähiges Material enthalten, um den gesamten Inhalt der Innenverpackungen aufzunehmen. Beim Einsetzen in eine Zwischenverpackung darf das saugfähige Material gleichzeitig als Polstermaterial verwendet werden. Die gefährlichen Güter dürfen weder mit dem Polstermaterial, dem saugfähigen Material und dem Verpackungsmaterial gefährlich reagieren noch die Unversehrtheit oder Funktion der Werkstoffe beeinträchtigen. Das Versandstück muss im Falle eines Bruches oder einer Undichtheit unabhängig von der Versandstückausrichtung den Inhalt vollständig zurückhalten.".

3.5.2 e) "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".

3.5.4.2 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

3.5.4.3 erhält folgenden Wortlaut:

"3.5.4.3 Verwendung von Umverpackungen

Für eine Umverpackung, die in freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter enthält, gilt Folgendes:

Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit

Die übrigen Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1 gelten nur, wenn andere gefährliche Güter in der Umverpackung enthalten sind, die nicht in freigestellten Mengen verpackt sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter.".

Kapitel 4.1

4.1.3 Im ersten Satz nach "Wagen" einfügen: ", Schüttgut-Containern".

Im ersten Spiegelstrich streichen: ", ausgenommen BK3-Container".

Kapitel 5.1

5.1.2.1 Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:

"a) Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel des Kapitels 5.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 5.2.1.3 bis 5.2.1.6, der Absätze 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und des Unterabschnitts 5.2.1.10 sichtbar sind, muss die Umverpackung

  1. mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG" gekennzeichnet sein. Die Buchstabenhöhe des Ausdrucks "UMVERPACKUNG" muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben; und
  2. für jedes einzelne in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit dem Kennzeichen der UN-Nummer sowie mit den gemäß Kapitel 5.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 5.2.1.3 bis 5.2.1.6, der Absätze 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und des Unterabschnitts 5.2.1.10 für Versandstücke vorgeschriebenen Gefahrzetteln und übrigen Kennzeichen versehen sein. Jedes anwendbare Kennzeichen oder jeder anwendbare Gefahrzettel muss nur einmal angebracht werden.

Die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, muss gemäß Absatz 5.2.2.1.11 erfolgen.".

5.1.2.1 In Absatz b) "Unterabschnitt 5.2.1.9" ändern in: "Unterabschnitt 5.2.1.10".

In Absatz b) "Absatz 5.2.1.9.1 " ändern in: "Absatz 5.2.1.10.1 ".

5.1.2.1 In Absatz b) "die Kennzeichnung bleibt sichtbar" ändern in: "die Kennzeichen bleiben sichtbar".

5.1.2.3 "Unterabschnitt 5.2.1.9" ändern in: "Unterabschnitt 5.2.1.10".

5.1.2.3 "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".

5.1.5.5 Die Tabelle wie folgt ändern:

- Am Ende folgende neue Zeilen hinzufügen:

alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten-JaJaNein5.1.5.2.1 e),
6.4.22.7 (ADR)
gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellte spaltbare Stoffe-JaJaNein5.1.5.2.1 a) (iii),
6.4.22.6 (ADR)

- In der ersten Zeile ("Berechnung von nicht aufgelisteten A1- und A2-Werten"), in der letzten Spalte "-" ändern in: "2.2.7.2.2.2 a), 5.1.5.2.1 d)".

- In der zehnten Zeile ("gering dispergierbare radioaktive Stoffe"), in der letzten Spalte "6.4.22.3" ändern in: "6.4.22.5".

- In der dreizehnten Zeile ("zugelassene Versandstückmuster, die Übergangsvorschriften unterliegen"), in der letzten Spalte streichen: "1.6.6.1 (ADR),".

- In der dreizehnten Zeile ("zugelassene Versandstückmuster, die Übergangsvorschriften unterliegen") am Ende der letzten Spalte einfügen: ", 6.4.22.9 (ADR)".

Kapitel 5.2

5.2.1 In der Bem. "Wegen der Kennzeichnung" ändern in: "Wegen dem Kennzeichen".

5.2.1.1 Im letzten Satz "die Kennzeichnung" ändern in: "das Kennzeichen".

5.2.1.2 Im Einleitungssatz "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".

5.2.1.3 Im ersten Satz "mit der Kennzeichnung" ändern in: "mit dem Kennzeichen".

Im zweiten Satz "der Kennzeichnung" ändern in: "des Kennzeichens".

5.2.1.4 "mit Kennzeichnungen" ändern in: "mit Kennzeichen".

5.2.1.5 Im zweiten Satz "Diese Kennzeichnung" ändern in: "Dieses Kennzeichen".

5.2.1.6 Im letzten Satz vor der Bem. "durch eine haftende und deutlich sichtbare Kennzeichnung" ändern in: "durch ein haftendes und deutlich sichtbares Kennzeichen".

5.2.1.7.1 erhält folgenden Wortlaut:

"Jedes Versandstück ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einem Identifizierungskennzeichen des Absenders und/oder des Empfängers zu versehen. Jede Umverpackung ist auf der Außenseite der Umverpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einem Identifizierungskennzeichen des Absenders und/oder des Empfängers zu versehen, es sei denn, diese Kennzeichen aller Versandstücke innerhalb der Umverpackung sind deutlich sichtbar.".

5.2.1.7.4 c) "mit dem Fahrzeugzulassungscode (VRI-Code)2)" ändern in: "mit dem Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr2)".

Die Fußnote 2) erhält folgenden Wortlaut:

"2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.".

5.2.1.7.7 "mit der Kennzeichnung" ändern in: "mit dem Kennzeichen".

5.2.1.8.2 Im ersten Satz "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".

5.2.1.8.3 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

5.2.1 Einen neuen Unterabschnitt 5.2.1.9 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"5.2.1.9 Kennzeichen für Lithiumbatterien

5.2.1.9.1 Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien, die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 188 vorbereitet sind, müssen mit dem in Abbildung 5.2.1.9.2 abgebildeten Kennzeichen versehen sein.

5.2.1.9.2 Auf dem Kennzeichen muss die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind, angegeben werden, d. h. "UN 3090" für Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien oder "UN 3480" für Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien. Wenn die Lithiumzellen oder -batterien in Ausrüstungen enthalten oder mit diesen verpackt sind, muss die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind, angegeben werden, d. h. "UN 3091 " bzw. "UN 3481 ". Wenn ein Versandstück Lithiumzellen oder -batterien enthält, die unterschiedlichen UN-Nummern zugeordnet sind, müssen alle zutreffenden UN-Nummern auf einem oder mehreren Kennzeichen angegeben werden.

Abbildung 5.2.1.9.2

Kennzeichen für Lithiumbatterien

* Platz für die UN-Nummer(n)

** Platz für die Telefonnummer, unter der zusätzliche Informationen zu erhalten sind

Das Kennzeichen muss die Form eines Rechtecks mit einem schraffierten Rand haben. Die Mindestabmessungen müssen 120 mm in der Breite und 110 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Schraffierung 5 mm betragen. Das Symbol (Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, über der UN-Nummer für Lithium-Ionen- oder Lithium-Metall-Batterien oder -Zellen) muss schwarz sein und auf einem weißen Hintergrund erscheinen. Die Schraffierung muss rot sein. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen/darf die Abmessungen/ Linienbreite auf bis zu 105 mm in der Breite und 74 mm in der Höhe reduziert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.".

Der Unterabschnitt 5.2.1.9 und die Absätze 5.2.1.9.1, 5.2.1.9.2 und 5.2.1.9.3 werden zu 5.2.1.10, 5.2.1.10.1, 5.2.1.10.2 und 5.2.1.10.3.

5.2.1.10.1 (bisheriger Absatz 5.2.1.9.1)

"Absatz 5.2.1.9.2" ändern in: "5.2.1.10.2".

"Abbildung 5.2.1.9.1.1 " ändern in: "Abbildung 5.2.1.10.1.1".

"Abbildung 5.2.1.9.1.2" ändern in: "Abbildung 5.2.1.10.1.2".

5.2.2.1.2 "Gefahrzeichen" ändern in: "Gefahrkennzeichen".

5.2.2.1.6 In Absatz a) "der Kennzeichnung" ändern in: "des Kennzeichens".

In Absatz b) "eine Kennzeichnung" ändern in: "ein Kennzeichen".

5.2.2.1.11.1 Im vorletzten Satz "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".

5.2.2.2.1.1 Bei der Abbildung 5.2.2.2.1.1 im Text für die Fußnote ** nach "Nummern/Buchstaben" einfügen: "/Symbole".

5.2.2.2.1.2 Nach dem ersten Unterabsatz folgende Bem. einfügen:

"Bem. Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil angebracht werden.".

5.2.2.2.1.3 Nach Absatz c) folgenden Absatz einfügen:

"Jedoch darf der Gefahrzettel nach Muster 9A in der oberen Hälfte nur die sieben senkrechten Streifen des Symbols und in der unteren Hälfte die Ansammlung von Batterien des Symbols und die Nummer der Klasse enthalten.".

Der letzte Unterabsatz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Mit Ausnahme des Gefahrzettels nach Muster 9A dürfen die Gefahrzettel in Übereinstimmung mit Absatz 5.2.2.2.1.5 ...".

5.2.2.2.2 Die Überschrift des Gefahrzettels Nr. 4.1 erhält folgenden Wortlaut:

"Gefahr der Klasse 4.1
Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe".

Unter "Gefahr der Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände" nach dem Gefahrzettel nach Muster 9 folgenden Gefahrzettel einfügen:

(Nr. 9A)

Symbol (sieben senkrechte Streifen in der oberen Hälfte; Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, in der unteren Hälfte): schwarz auf weißem Grund; unterstrichene Ziffer "9" in der unteren Ecke.

Kapitel 5.3

In Kapitel 5.3, die Fußnoten beginnend mit 1 neu nummerieren.

5.3.1.1 Einen neuen Unterabschnitt 5.3.1.1.4 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"5.3.1.1.4 Für die Klasse 9 muss der Großzettel (Placard) dem Gefahrzettel nach Muster 9 gemäß Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen; der Gefahrzettel nach Muster 9A darf nicht für Zwecke des Anbringens von Großzetteln (Placards) verwendet werden.".

Die Absätze 5.3.1.1.4 bis 5.3.1.1.6 werden zu 5.3.1.1.5 bis 5.3.1.1.7.

5.3.1.2 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:

"Wenn an allen Tankabteilen die gleichen Großzettel (Placards) anzubringen sind, müssen diese Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks nur einmal angebracht werden.".

5.3.1.4.1 Im letzten Satz des zweiten Unterabsatzes streichen: "In diesem Fall jedoch".

5.3.2.1.8 [Die Änderung in der französischen und englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

5.3.2.3.2 Bei der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr "40" am Ende hinzufügen: "oder polymerisierender Stoff ".

5.3.2.3.2 Nach der Zeile "68 giftiger Stoff, ätzend" folgende neue Zeile einfügen: "687 giftiger Stoff, ätzend, radioaktiv".

5.3.2.3.2 Nach der Zeile "70 radioaktiver Stoff" folgende neue Zeile einfügen: "768 radioaktiver Stoff, giftig, ätzend".

5.3.3 [Die erste Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

Im Text nach der Abbildung einen neuen vierten Satz mit folgendem Wortlaut einfügen:

"Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3 000 Litern, deren verfügbare Fläche nicht für die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichen ausreicht, dürfen die Mindestabmessungen der Seiten auf 100 mm verringert werden.".

5.3.6.2 Nach dem ersten Satz folgenden Satz einfügen:

"Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3 000 Litern und mit einer für die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichen nicht ausreichenden verfügbaren Fläche dürfen die Mindestabmessungen auf 100 mm x 100 mm verringert werden.".

Kapitel 5.4

5.4.1.1.1 In Absatz c) einen neuen dritten Spiegelstrich mit folgendem Wortlaut einfügen:

"- für Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481: die Nummer der Klasse "9" ; ".

In Absatz c) erhält der neue vierte Spiegelstrich (bisheriger dritter Spiegelstrich) am Anfang folgenden Wortlaut: "Für die übrigen Stoffe und Gegenstände:".

5.4.1.1.6.2.1 Der letzte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:

"Wenn es sich bei dem letzten Ladegut um gefährliche Güter

  1. der Klasse 2 handelt, darf in diesem Fall darüber hinaus die in Absatz 5.4.1.1.1 c) vorgeschriebene Information durch die Nummer der Klasse "2" ersetzt werden;
  2. der Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 handelt, darf in diesem Fall darüber hinaus die in Absatz 5.4.1.1.1 c) vorgeschriebene Information durch den Ausdruck "MIT RÜCKSTÄNDEN VON [ ... ]", ergänzt durch die den verschiedenen Rückständen entsprechende(n) Klasse(n) und Nebengefahr(en) in der Reihenfolge der Klassen, ersetzt werden.

Beispiel: Ungereinigte leere Verpackungen, die Güter der Klasse 3 enthalten haben und die zusammen mit ungereinigten leeren Verpackungen befördert werden, die Güter der Klasse 8 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, dürfen im Beförderungspapier bezeichnet werden als: "LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 6.1, 8".".

5.4.1.1.11 erhält folgenden Wortlaut:

"5.4.1.1.11 Sondervorschriften für die Beförderung von Großpackmitteln (IBC), Tanks, Batterie-Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion

Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 4.1.2.2 b), Absatz 4.3.2.3.7 b), Absatz 6.7.2.19.6 b), Absatz 6.7.3.15.6 b) oder Absatz 6.7.4.14.6 b) des ADR (oder des RID) ist im Beförderungspapier zu vermerken:

"BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 4.1.2.2 b) des ADR (oder des RID)",

"BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.3.7 b) des ADR (oder des RID)",

"BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.2.19.6 b) des ADR (oder des RID)",

"BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.3.15.6 b) des ADR (oder des RID)" bzw.

"BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.4.14.6 b) des ADR (oder des RID)".".

5.4.1.1 Folgende neue Absätze 5.4.1.1.20 und 5.4.1.1.21 einfügen:

"5.4.1.1.20 Sondervorschriften für die Beförderung von gemäß Absatz 2.1.2.8 klassifizierten Stoffen

Bei Beförderungen gemäß Absatz 2.1.2.8 ist im Beförderungspapier anzugeben: "GEMÄSS ABSCHNITT 2.1.2.8 KLASSIFIZIERT".

5.4.1.1.21 Sondervorschriften für die Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN 3530

Für die Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN 3530 ist im Beförderungspapier, sofern dieses gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 erforderlich ist, zusätzlich zu vermerken: "BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363".".

Der aktuelle Absatz 5.4.1.1.20 wird zu Absatz 5.4.1.1.22.

5.4.1.2.1 In der Bem. 2 "angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr (XX) 6)" ändern in: "angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen (XX) 6)".

Die bisherige Fußnote 6) erhält folgenden Wortlaut:

"6) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.".

5.4.1.2.2 Folgenden Absatz hinzufügen: "c) (bleibt offen)".

5.4.1.2.2 Folgenden Absatz hinzufügen:

"d) für Tankcontainer mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss der Absender das Datum, an dem die tatsächliche Haltezeit endet, wie folgt im Beförderungspapier eintragen:

"Ende der Haltezeit: ............................. (TT/MM/JJJJ)".".

5.4.1.2.3 Im Titel nach "selbstzersetzliche Stoffe" einfügen: "und polymerisierende Stoffe".

5.4.1.2.3.1 Nach "selbstzersetzliche Stoffe" einfügen: "oder polymerisierende Stoffe".

In dem in Klammern enthaltenen Text nach "für selbstzersetzliche Stoffe siehe Absatz 2.2.41.1.17," einfügen: "für polymerisierende Stoffe siehe Absatz 2.2.41.1.21;".

5.4.2 wie folgt ändern:

Der Titel erhält folgenden Wortlaut: "5.4.2 Container- oder Wagen-/Fahrzeugpackzertifikat".

Im ersten Absatz "in Großcontainern" ändern in: "in Containern".

[Die zweite Änderung des ersten Absatzes in der französischen und englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

[Die erste Änderung des zweiten Absatzes in der französischen und englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

Im zweiten Absatz "die Beladung des Containers" ändern in: "die Beladung des Containers oder des Fahrzeugs".

[Die Änderung in der Bemerkung in der französischen und englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

5.4.2 Nach der Bem. einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Fahrzeugen eine Seebeförderung folgt, darf dem Beförderungspapier ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes 5) 6) beigegeben werden.".

Am Ende der bisherigen Fußnote 8) "("IMO/ILO/ECE-UNO Guidelines für Packing of Cargo Transport Units (CTUs)" (IMO/ILO/UNECE-Richtlinien für das Packen von Ladung in Beförderungseinheiten))" ändern in: "("IMO/ILO/UNECE Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units (CTU Code)" (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten))".

5.4.2 Die bisherige Fußnote 9) wie folgt ändern:

- Am Anfang nach "des IMDG-Codes" einfügen: "(Amendement 38-16)".

- In Absatz ".2" des Unterabschnitts 5.4.2.1 des IMDG-Codes "7.2.2.3" ändern in: "7.3.4.1".

- In Absatz ".6" des Unterabschnitts 5.4.2.1 des IMDG-Codes "7.4.6" ändern in: "7.1.2".

- In der Bemerkung am Ende des Unterabschnitts 5.4.2.1 des IMDG-Codes "Tanks" ändern in: "ortsbewegliche Tanks".

- In Unterabschnitt 5.4.2.4 des IMDG-Codes "ein Beförderungspapier für gefährliche Güter in Papierform" ändern in: "ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat in Papierform".

5.4.3.4 Auf Seite 4 des Musters der schriftlichen Weisungen in der letzten Zeile der Tabelle neben dem Gefahrzettel nach Muster "9" den neuen Gefahrzettel nach Muster "9A" einfügen.

5.4.3.4 Auf Seite 2 des Musters der schriftlichen Weisungen erhält die Bezeichnung der Gefahren beim Gefahrzettel 4.1 in Spalte (1) folgenden Wortlaut: "Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe".

Auf der Seite 4 des Musters der schriftlichen Weisungen erhält die Bem. 2 am Anfang folgenden Wortlaut: "Die in der Spalte 3 der Tabelle angegebenen zusätzlichen Hinweise ...".

5.4.3 Einen neuen Unterabschnitt 5.4.3.5 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"5.4.3.5 Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat der UNECE die offizielle Übersetzung der schriftlichen Weisungen in ihrer (ihren) Landessprache(n) in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt zur Verfügung stellen. Das Sekretariat der UNECE muss die erhaltenen nationalen Fassungen der schriftlichen Weisungen allen Vertragsparteien zugänglich machen.".

In Kapitel 5.4, die Fußnoten beginnend mit 1 neu nummerieren.

Kapitel 5.5

5.5.2.3.2 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

5.5.3.1.1 Am Ende des ersten Satzes hinzufügen:

" , ausgenommen die Beförderung von Trockeneis (UN 1845)".

Am Ende folgenden Unterabsatz hinzufügen:

"Für UN 1845 gelten die in diesem Abschnitt mit Ausnahme von Absatz 5.5.3.3.1 festgelegten Beförderungsbedingungen für alle Arten von Beförderungen, unabhängig davon, ob dieser Stoff als Kühl- oder Konditionierungsmittel oder als Sendung befördert wird. Für die Beförderung von UN 1845 finden die übrigen Vorschriften des ADN keine Anwendung.".

5.5.3.1.5 erhält am Ende folgenden Wortlaut:

"... der Dauer der Beförderung, der zu verwendenden Umschließungsarten und der in der Bem. zu Absatz 5.5.3.3.3 angegebenen Gaskonzentrationswerte zu beurteilen.".

5.5.3.3.3 erhält folgenden Wortlaut:

"5.5.3.3.3 Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Fahrzeugen, Wagen und Containern befördert werden. Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6 ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6, nicht aber eine Belüftung ist erforderlich, wenn:

Bem. "Gut belüftet" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Atmosphäre vorhanden ist, in der die Kohlendioxid-Konzentration unter 0,5 Vol.-% und die Sauerstoff-Konzentration über 19,5 Vol.-% liegt.".

5.5.3.4.2 "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".

5.5.3.6.1 Am Anfang einfügen: "Nicht gut belüftete".

[Die Änderung zum zweiten Satz in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

In Absatz a) vor "belüftet" einfügen: "gut".

Am Ende hinzufügen:

"Solange das Fahrzeug, der Wagen oder der Container gekennzeichnet sind, müssen vor dem Betreten die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden. Die Notwendigkeit einer Belüftung über die Ladetüren oder mit anderen Mitteln (z.B. Zwangsbelüftung) muss bewertet und in die Schulung der beteiligten Personen aufgenommen werden.".

5.5.3.6.2 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

5.5.3.6.2 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

Kapitel 7.1

7.1.1.18 In der Überschrift und im Text nach "Container," einfügen:

"flexible Schüttgut-Container,".

7.1.2.19.1 Der zweite Absatz erhält folgenden Wortlaut:

"Schiffe, welche keine gefährlichen Güter befördern, müssen den nachstehend aufgeführten Abschnitten, Unterabschnitten und Absätzen des ADN entsprechen: 1.16.1.1, 1.16.1.2, 1.16.1.3, 7.1.2.5, 8.1.5, 8.1.6.1, 8.1.6.3, 8.1.7, 9.1.0.0, 9.1.0.12.3, 9.1.0.17.2, 9.1.0.17.3, 9.1.0.31, 9.1.0.32, 9.1.0.34, 9.1.0.41, 9.1.0.52.2, 9.1.0.52.3, 9.1.0.56, 9.1.0.71 und 9.1.0.74.".

7.1.3.51.4 erhält folgenden Wortlaut:

"7.1.3.51.4 Elektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos und gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sein.

Dies gilt nicht für durchgehende, fest installierte Kabel, für bewegliche elektrische Kabel zum Anschluss von nach Absatz 7.1.4.4.4 gestauten Containern sowie für elektrische Einrichtungen vom Typ "bescheinigte Sicherheit".".

7.1.4 Folgenden neuen Absatz 7.1.4.4.4 einfügen:

"7.1.4.4.4 Außen an einem geschlossenen Container angebrachte elektrische Anlagen dürfen mit beweglichen elektrischen Kabeln nach Unterabschnitt 9.1.0.56 verbunden und in Betrieb genommen werden, wenn

  1. die elektrischen Anlagen vom Typ "bescheinigte Sicherheit" sind; oder
  2. die elektrischen Anlagen nicht vom Typ "bescheinigte Sicherheit" sind, aber ausreichend von anderen Containern getrennt sind, die Stoffe der

    enthalten. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn kein Container, der die oben genannten Stoffe enthält, in einem zylindrischen Bereich mit einem Radius von 2,4 m um die elektrischen Anlagen und von unbegrenzter vertikaler Ausdehnung gestaut ist.

Diese Voraussetzung gilt nicht, wenn Container mit elektrischen Anlagen, die nicht vom Typ "bescheinigte Sicherheit" sind, und Container, die die oben genannten Stoffe enthalten, in getrennten Laderäumen gestaut sind.

Beispiele für die Stauung und Trennung der Container

Legende

R Container (z.B. Reefer) mit elektrischen Anlagen, die nicht vom Typ "bescheinigte Sicherheit" sind.

Z Elektrische Anlagen, die nicht vom Typ "bescheinigte Sicherheit" sind.

X Container nicht zugelassen, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind, für die eine ausreichende Trennung erforderlich ist.

Draufsicht

1. Auf Deck

Draufsicht

2. Im Laderaum

Draufsicht

2. Im Laderaum


VorderansichtVorderansicht
".

7.1.4 Folgenden neuen Absatz 7.1.4.4.5 einfügen:

"7.1.4.4.5 An einem offenen Container angebrachte elektrische Anlagen dürfen weder mit beweglichen elektrischen Kabeln

nach Unterabschnitt 9.1.0.56 verbunden noch in Betrieb genommen werden, es sei denn, sie sind vom Typ "bescheinigte Sicherheit" oder der Container befindet sich in einen Laderaum, der keine Container mit den in Absatz 7.1.4.4.4. Buchstabe b genannten Stoffen enthält.".

7.1.4.9 Am Ende folgende Bem. hinzufügen: "Bem. Für den Umschlag auf einen anderen Verkehrsträger, siehe 7.1.4.7.1.".

7.1.4.14.1.1 Am Ende die beiden folgenden Sätze hinzufügen:

"Flexible Schüttgut-Container müssen so gestaut werden, dass keine Leerräume zwischen den flexiblen Schüttgut-Containern im Laderaum bestehen. Füllen die flexiblen Schüttgut-Container den Laderaum nicht vollständig aus, müssen angemessene Maßnahmen getroffen werden, um ein Verrutschen der Ladung zu verhindern.".

7.1.4.14.1.2 Am Ende die beiden folgenden Sätze hinzufügen:

"Flexible Schüttgut-Container dürfen in Laderäumen übereinander gestapelt werden, vorausgesetzt, die Stapelhöhe überschreitet nicht drei flexible Schüttgut-Container. Wenn die flexiblen Schüttgut-Container mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, darf die Funktion dieser Einrichtungen nicht durch die Stauung behindert werden.".

7.1.4.14.7.1.3 erhält folgenden Wortlaut:

"7.1.4.14.7.1.3 Außer dem Schiffsführer, dem Führer des verladenen Fahrzeugs, den anderen Mitgliedern der Besatzung und den Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden, sind auf Schiffen, in denen Versandstücke, Umverpackungen oder Container mit Gefahrzetteln der Kategorie II-GELB oder III-GELB befördert werden, keine anderen Personen zugelassen.".

Kapitel 7.2

7.2.2.19.3 der erste Absatz erhält folgenden Wortlaut:

"7.2.2.19.3 Wenn in einem Schubverband oder bei gekuppelten Schiffen mindestens ein Tankschiff gefährliche Güter befördert, müssen die Schiffe, die für die Fortbewegung verwendet werden, den nachstehend aufgeführten Abschnitten, Unterabschnitten und Absätzen entsprechen: 1.16.1.1, 1.16.1.2, 1.16.1.3, 7.2.2.5, 8.1.4, 8.1.5, 8.1.6.1, 8.1.6.3, 8.1.7, 9.3.3.0.1, 9.3.3.0.3 d), 9.3.3.0.5, 9.3.3.10.1, 9.3.3.10.2, 9.3.3.12.4, 9.3.3.12.6, 9.3.3.16., 9.3.3.17.1 bis 9.3.3.17.4, 9.3.3.31.1 bis 9.3.3.31.5, 9.3.3.32.2, 9.3.3.34.1, 9.3.3.34.2, 9.3.3.40.1 (jedoch genügt eine einzige Feuerlösch- oder Ballastpumpe), 9.3.3.40.2, 9.3.3.41, 9.3.3.50.1 c), 9.3.3.50.2, 9.3.3.51, 9.3.3.52.3 bis 9.3.3.52.6, 9.3.3.56.5, 9.3.3.71 und 9.3.3.74.".

7.2.3.2.1 Im zweiten Satz: "Die Bilgen und Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden." ändern in: "Die Bilgen und Auffangwannen müssen in produktfreiem Zustand gehalten werden.".

7.2.4.9 erhält folgenden Wortlaut:

"7.2.4.9 Umladen

Es ist verboten, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle in ein anderes Schiff umzuladen.".

7.2.4.9 Am Ende folgende Bem. hinzufügen:

"Bem. Für den Umschlag auf einen anderen Verkehrsträger, siehe 7.2.4.7.1.".

7.2.4.16.5 Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Der Behälter muss vor dem Anschließen und nach dem Lösen der Anschlüsse und, falls erforderlich, zwischen den beiden Operationen entleert werden. Diese Anforderungen gelten nicht für die Beförderung von Stoffen der Klasse 2.".

7.2.4.16.9 b) erhält folgenden Wortlaut:

"b) Beim Laden oder Löschen von Stoffen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (6) und (7) ein Typ N offen gefordert wird, dürfen bei einem geschlossenen Tankschiff die Ladetanks mittels der in Absatz 9.3.2.22.4 a) oder 9.3.3.22.4 a) genannten Einrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks oder über eine andere geeignete Öffnung der Gasabfuhrleitung geöffnet werden, wenn jede Ansammlung von Wasser und dessen Eindringen in die Ladetanks verhindert wird und die Öffnung nach dem Laden oder Löschen ordnungsgemäß verschlossen wird.".

7.2.4.16.17 "Die Tabelle muss von der Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff zertifiziert hat, genehmigt sein." ändern in: "Die Tabelle muss von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff zertifiziert hat, genehmigt sein.".

7.2.4.77 die Überschrift der 4. Spalte der Tabelle wie folgt ändern:

"3 Verpackungsgruppe III (UN-Nr. 1202: zweite und dritte Eintragung in Kapitel 3.2 Tabelle C), 4.1".

Kapitel 8.1

8.1.2.1 a) erhält folgenden Wortlaut:

"a) das in Unterabschnitt 1.16.1.1 vorgeschriebene Zulassungszeugnis des Schiffes oder das in Unterabschnitt 1.16.1.3 vorgeschriebene vorläufige Zulassungszeugnis des Schiffes und die in Unterabschnitt 1.16.1.4 genannte Anlage;".

8.1.2.2 c) Im dritten Anstrich "die Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft" ändern in "die Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft".

8.1.2.3 e) erhält folgenden Wortlaut:

"e) das in Absatz 9.3.1.8.1, 9.3.2.8.1 oder 9.3.3.8.1 vorgeschriebene und von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft erteilte Klassifikationszeugnis;".

8.1.2.6 erhält folgenden Wortlaut:

"8.1.2.6 Für Trockengüter-Schubleichter, die keine gefährlichen Güter befördern, ist das Mitführen des Zulassungszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Tafel nach CEVNI in gleichen Schriftzeichen durch folgende Angaben ergänzt wird:

Nr. des Zulassungszeugnisses: ...

Ausgestellt durch: ...

Gültig bis: ...

Das Zulassungszeugnis und die Anlage gemäß Absatz 1.16.1.4 sind in diesem Falle beim Eigner des Schubleichters aufzubewahren.

Die Übereinstimmung der auf der Tafel vermerkten Angaben mit denjenigen des Zulassungszeugnisses muss durch eine zuständige Behörde festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen werden.".

8.1.8 und
8.1.9 streichen und ersetzen durch "(gestrichen)".

Kapitel 8.2

8.2.1.4 Der Anfang des ersten Satzes erhält folgenden Wortlaut:

"8.2.1.4 Jeweils nach fünf Jahren wird die Bescheinigung durch die zuständige Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle erneuert, wenn der Sachkundige nachweist, dass ...".

8.2.1.6 Der Satz vor den Spiegelstrichen erhält folgenden Wortlaut:

"8.2.1.6 Jeweils nach fünf Jahren wird die Bescheinigung durch die zuständige Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle erneuert, wenn der Sachkundige für die Beförderung von Gasen nachweist, dass ...".

8.2.1.8 Der Satz vor den Spiegelstrichen erhält folgenden Wortlaut:

"8.2.1.8 Jeweils nach fünf Jahren wird die Bescheinigung durch die zuständige Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle erneuert, wenn der Sachkundige für die Beförderung von Chemikalien nachweist, dass ...".

8.2.2.1,
8.2.2.3.4,
8.2.2.5,
8.2.2.6.6,
8.2.2.8 [Die Änderung in der französischen und englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.].

8.2.2.6.3 e) erhält folgenden Wortlaut:

"e) ein detailliertes Konzept für die Durchführung des Abschlusstests, einschließlich gegebenenfalls der Infrastruktur und Organisation elektronischer Tests entsprechend Absatz 8.2.2.7.1.7, wenn diese durchgeführt werden sollen.".

8.2.2.7.0 Der zweite Anstrich erhält folgenden Wortlaut:

"- Spezifikation der von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Prüfungsmodalitäten, einschließlich gegebenenfalls der Infrastruktur und Organisation elektronischer Prüfungen entsprechend Absatz 8.2.2.7.1.7, wenn diese durchgeführt werden sollen;".

8.2.2.7.1.5 Den letzten Satz streichen.

8.2.2.7.1 Folgende neue Absätze hinzufügen:

"8.2.2.7.1.6 Die zuständige Behörde oder eine von dieser bestimmte Prüfungsstelle muss jede Prüfung beaufsichtigen. Jegliche Manipulation und Täuschung muss weitestgehend ausgeschlossen sein. Eine Authentifizierung des Teilnehmers muss sichergestellt sein.

Bei der schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von Texten der Gefahrgutverordnungen und des CEVNI oder darauf beruhender Polizeiverordnungen nicht zugelassen. Nicht programmierbare Taschenrechner sind bei Aufbaukursen erlaubt, sie sind von der zuständigen Behörde oder durch die von ihr bestimmte Prüfungsstelle zur Verfügung zu stellen.

Die Prüfungsunterlagen (Fragen und Antworten) müssen durch einen Ausdruck oder elektronisch als Datei erfasst und aufbewahrt werden.

8.2.2.7.1.7 Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfungen durchgeführt werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Hard- und Software muss von der zuständigen Behörde oder der von dieser bestimmten Prüfungsstelle geprüft und akzeptiert sein;
  2. Es dürfen nur die von der zuständigen Behörde oder der von dieser bestimmten Prüfungsstelle zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel (Geräte) verwendet werden;
  3. Die einwandfreie technische Funktion ist sicherzustellen. Es müssen Vorkehrungen bei Ausfall von Geräten und Anwendungen getroffen werden, ob und wie die Prüfung fortgesetzt werden kann. Die Geräte dürfen über keine Hilfsmittel (z.B. elektronische Suchfunktion) verfügen; bei der gemäß 1.8.3.12.3 zur Verfügung gestellten Ausrüstung muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Kandidaten während der Prüfung mit anderen Geräten kommunizieren können;
  4. Es darf nicht die Möglichkeit bestehen, dass der Kandidat auf dem zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfs-mittel andere Daten aufnimmt; der Kandidat darf nur auf die gestellten Fragen antworten;
  5. Die endgültigen Eingaben der jeweiligen Teilnehmer müssen erfasst werden. Die Ergebnisermittlung muss nachvollziehbar sein.".

8.2.2.7.2.5 zweiter Absatz, vorletzter Satz "Prüfungsfach" ändern in: "Teil".

8.2.2.7.2.5 zweiter Absatz, letzter Satz "Sind die 44 Punkte erreicht, jedoch in einem Fach nicht die 20, kann dieses Fach nachgeprüft werden." ändern in: "Sind die 44 Punkte erreicht, jedoch in einem Teil nicht die 20, kann dieser Teil einmal wiederholt werden.".

8.2.2.7.2.5, dritter Absatz: "Bei dieser Prüfung sind die Texte der Verordnungen und Fachliteratur als Hilfsmittel erlaubt." ändern in: "Die Vorschriften der Absätze 8.2.2.7.1.6 und 8.2.2.7.1.7 gelten entsprechend.".

8.2.2.7.3.2 den letzten Satz streichen.

8.2.2.7.3.3 "des Absatzes 8.2.2.7.1.2 und 8.2.2.7.1.3" ändern in: "der Absätze 8.2.2.7.1.2, 8.2.2.7.1.3, 8.2.2.1.7.6 und 8.2.2.1.7.7".

8.2.2.8 der Text nach dem Titel wird 8.2.2.8.1.

Folgenden neuen Absatz 8.2.2.8.2 einfügen:

"8.2.2.8.2 Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat der UNECE ein Muster jeder nationalen Bescheinigung, die in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt zur Ausstellung vorgesehen ist, sowie Muster der noch gültigen Bescheinigungen zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien dürfen zusätzlich erläuternde Bemerkungen einreichen. Das Sekretariat der UNECE muss die erhaltenen Informationen allen Vertragsparteien zugänglich machen.".

Kapitel 8.3

8.3.1.1 "An Bord dürfen sich nur aufhalten:" ändern in: "Soweit nicht in Teil 7 etwas anders bestimmt ist, dürfen sich an Bord nur aufhalten:".

8.3.1.1 b) "Personen;" ändern in: "Personen und".

8.3.1.1 c) [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

Kapitel 8.6

8.6.1.3 und
8.6.1.4 Nummer 10 der Muster erhält folgenden Wortlaut:

"10. Lade-/Löschrate: ...................m3/h 1) oder siehe Instruktionen für die Lade- und Löschrate 1)".

8.6.1.3 und
8.6.1.4 Auf Seite 3 der Muster einen neuen Eintrag "Inertgasanlage" nach "Kühlanlage" hinzufügen.

8.6.1.3 und
8.6.1.4, Seite 3 der Muster die Überschrift der Tabelle erhält folgenden Wortlaut:

"Wenn die Ladetanks des Tankschiffs kein einheitlicher Typ sind oder deren Ausführung und Ausrüstung nicht gleich sind, dann müssen deren Typ, deren Ausführung und deren Ausrüstung hierunter angegeben werden.".

8.6.1.3 und
8.6.1.4, Seite 3 der Muster in der Tabelle, die Zeile "Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil in kPa" erhält folgenden Wortlaut: "Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil/Sicherheitsventil in kPa".

8.6.3, Frage 4 erhält folgenden Wortlaut:

"Sind geeignete Mittel gemäß 7.2.4.77 vorhanden, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen?".

8.6.3, Frage 8 "Sind unter den benutzten Anschlussstutzen geeignete Mittel vorhanden, um Leckflüssigkeit aufzunehmen?" ändern in: "Sind unter den benutzten Anschlussstutzen geeignete Mittel vorhanden, um Leckflüssigkeit aufzunehmen und sind diese leer?".

8.6.3, Frage 14 wie folgt ändern:

- vierter Anstrich: "- Sind die Heiz-, Koch- und Kühlgeräte mit offener Flamme außer Betrieb?" ändern in: "- Sind die Heizgeräte mit offener Flamme außer Betrieb?".

- der fünfte Anstrich streichen: "- Sind die Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke am Hauptsperrorgan abgeschaltet?".

Kapitel 9.1

9.1 Folgenden neuen Unterabschnitt hinzufügen:

"9.1.0.1 Schiffsakte

Bem. Für Zwecke dieses Absatzes hat der Ausdruck "Eigner" dieselbe Bedeutung wie in Abschnitt 1.16.0.

Die Schiffsakte muss vom Eigner aufbewahrt werden, der in der Lage sein muss, diese Dokumente auf Anforderung der zuständigen Behörde und der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorzulegen.

Die Schiffsakte muss während der gesamten Lebensdauer des Schiffes geführt und aktualisiert und bis sechs Monate nach der Außerbetriebnahme des Schiffes aufbewahrt werden.

Bei einem Wechsel des Eigners während der Lebensdauer des Schiffes ist die Schiffsakte an den neuen Eigner zu übergeben.

Kopien der Schiffsakte und alle notwendigen Dokumente sind der zuständigen Behörde für die Erteilung des Zulassungszeugnisses und der anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder der Untersuchungsstelle für die Erstuntersuchung, Wiederholungsuntersuchung, Sonderuntersuchung oder außerordentliche Prüfungen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.".

"9.1.0.1 - 9.1.0.10 (bleibt offen)" ändern in: "9.1.0.2 - 9.1.0.10 (bleibt offen)".

9.1.0.40.2.4 a) [Die Änderung in der französischen und englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

9.1.0.40.2.7 a) erhält folgenden Wortlaut:

"a) Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde oder, wenn sie diesen nicht unterliegen, einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.".

9.1.0.40.2.7 a) und c) [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

Kapitel 9.2

9.2.0.91.2 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

Kapitel 9.3

9.3.x Folgenden neuen Unterabschnitt hinzufügen:

"9.3.x.1 Schiffsakte

Bem. Für Zwecke dieses Absatzes hat der Ausdruck "Eigner" dieselbe Bedeutung wie in Abschnitt 1.16.0.

Die Schiffsakte muss vom Eigner aufbewahrt werden, der in der Lage sein muss, diese Dokumente auf Anforderung der zuständigen Behörde und der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorzulegen.

Die Schiffsakte muss während der gesamten Lebensdauer des Schiffes geführt und aktualisiert und bis sechs Monate nach der Außerbetriebnahme des Schiffes aufbewahrt werden.

Bei einem Wechsel des Eigners während der Lebensdauer des Schiffes ist die Schiffsakte an den neuen Eigner zu übergeben.

Kopien der Schiffsakte und alle notwendigen Dokumente sind der zuständigen Behörde für die Erteilung des Zulassungszeugnisses und der anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder der Untersuchungsstelle für die Erstuntersuchung, Wiederholungsuntersuchung, Sonderuntersuchung oder außerordentliche Prüfungen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.".

"9.3.1.1 - 9.3.1.7 (bleibt offen)" ändern in: "9.3.1.2 - 9.3.1.7 (bleibt offen)".

9.3.1.2.5 Hinzufügen: "9.3.1.2.5.9 (bleibt offen)".

"9.3.2.1 - 9.3.2.7 (bleibt offen)" ändern in: "9.3.2.2 - 9.3.2.7 (bleibt offen)".

"9.3.3.1 - 9.3.3.7 (bleibt offen)" ändern in: "9.3.3.2 - 9.3.3.7 (bleibt offen)".

9.3.x.8.1 [Die erste Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

Am Ende des zweiten Absatzes folgenden Satz hinzufügen: "Dies muss durch eine entsprechende Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft (Klassifikationszeugnis) bestätigt sein.".

Den dritten Absatz streichen.

Im letzten Absatz "Die Klassifikationsgesellschaft muss" ändern in: "Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss".

9.3.1.8.1 Folgenden neuen dritten Absatz hinzufügen:

"Durch das Klassifikationszeugnis wird bescheinigt, dass das Schiff den für seinen Verwendungszweck zusätzlich geltenden eigenen Vorschriften und Regelungen entspricht.".

9.3.1.11.3 a) [Die Änderung in der französischen und englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

9.3.x.13.3, vierter Absatz [Die Änderung in der französischen und englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

9.3.x.13 Folgenden neuen Absatz einfügen:

"9.3.x.13.4 Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für den ungünstigsten Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.".

9.3.1.14 Der bisherige Text wird zu Absatz 9.3.1.14.1.

Folgende zwei neue Absätze hinzufügen:

"9.3.1.14.2 Für Schiffe mit Tankbreiten von mehr als 0,70 B sind folgende Stabilitätsanforderungen nachzuweisen:

  1. Innerhalb des positiven Bereiches der Hebelarmkurve bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung muss ein aufrichtender Hebelarm (GZ) von mindestens 0,10 m vorhanden sein.
  2. Die Fläche des positiven Bereichs der Hebelarmkurve bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel < 27° darf 0,024 m·rad nicht unterschreiten.
  3. Die metazentrische Höhe (MG) muss mindestens 0,10 m betragen.

Diese Anforderungen müssen eingehalten werden unter Berücksichtigung des Einflusses aller freien Flüssigkeitsoberflächen in Tanks für alle Stadien des Be- und Entladens.

9.3.1.14.3 Die strengere der Forderungen gemäß den Absätzen 9.3.1.14.1 und 9.3.1.14.2 ist für das Schiff maßgebend.".

9.3.x.15.2 Folgenden neuen ersten Absatz einfügen:

"Für den Zwischenzustand der Flutung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

GZ > 0,03 m

Bereich des positiven Hebelarms GZ: 5°.".

9.3.x.25 Einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"9.3.x.25.10 Im Bereich der Ladung kann außerhalb des Bereichs der Ladung oder des Steuerhauses erzeugte Druckluft verwendet werden, sofern durch ein federbelastetes Rückschlagventil sichergestellt ist, dass Gase nicht durch die Druckluftanlage aus dem Bereich der Ladung in Wohnungen oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.".

9.3.x.40.2.4 a) [Die Änderung in der französischen und englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

9.3.x.40.2.7 a) und c) [Die erste Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

9.3.x.40.2.7 a) erhält folgenden Wortlaut:

"a) Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde oder, wenn sie diesen nicht unterliegen, einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.".

9.3.x.52.1 b) folgenden Wortlaut am Ende hinzufügen:

"Folgende Einrichtungen sind nur in Wallgängen und Doppelböden zugelassen, wenn sie zu Ballastzwecken benutzt werden:

- fest eingebaute Tauchpumpen mit Temperaturüberwachung vom Typ "bescheinigte Sicherheit".".

9.3.x.52.1 c), dritter Spiegelstrich nach "Ballastpumpen" einfügen: "mit Temperaturüberwachung".

9.3.2.11.2 (a)
und
9.3.2.11.3 (a) [Die Änderung in der französischen und englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

9.3.2.11.2 e), fünfter Anstrich [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

9.3.2.25.9
und
9.3.3.25.9, vierter Absatz [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

9.3.2.25.9
und
9.3.3.25.9 [Die Änderung in der französischen und englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

9.3.3.8.1 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

9.3.3.21.5 c) "EN 12827:1996" ändern in: "EN 12827:1999".

9.3.3.40.1, zweiter Anstrich zweiter Absatz erhält folgenden Wortlaut:

"Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muss sichergestellt sein, dass Gase durch die Feuerlöscheinrichtung nicht in Wohnungen, das Steuerhaus oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.".

ID 161950

ber. VkBl. 2017 S. 538

1. Teil 1, Kapitel 1.6, 1.6.7.2.1.4 [Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

2. Teil 1, Kapitel 1.6, 1.6.7.2.1.4 [Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

3. Teil 1, Kapitel 1.6, 1.6.7.2.2.2, Übergangsvorschrift "1.2.1 Flammendurchschlagsicherung - Prüfung nach der Norm EN ISO 16852:2010"

"N.E.U. ab 1. Januar 2001" ändern in:"N.E.U. ab 1. Januar 2015".

4. Teil 1, Kapitel 1.6, 1.6.7.2.2.2, Übergangsvorschrift "1.2.1 Flammendurchschlagsicherung - Prüfung nach der Norm EN ISO 16852:2010"

"Norm EN 12874:1999” ändern in:"Norm EN 12874:2001".

5. Teil 1, Kapitel 1.6, 1.6.7.2.2.2, Übergangsvorschrift "1.2.1

Hochgeschwindigkeitsventil - Prüfung nach der Norm EN ISO 16852:2010"

"Norm EN 12874:1999" ändern in:"Norm EN 12874:2001".

6. Teil 1, Kapitel 1.16, 1.16.1.2.1, letzter Absatz [Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

7. Teil 1, Kapitel 1.16, 1.16.3.2,[Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

8. Teil 1, Kapitel 1.16, 1.16.3.2, [Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

9. Teil 1, Kapitel 1.16, 1.16.5, letzter Satz "1.16.1.3.1" ändern in:"1.16.3.1".

10. Teil 3, Kapitel 3.3, Sondervorschrift 663, Allgemeine Vorschriften, erster Absatz [Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

11. Teil 3, Kapitel 3.3, Sondervorschrift 665

"Unvermahlene Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III entsprechen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN."
ändern in:
"Unvermahlene Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III entsprechen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, außer im Falle der Beförderung in loser Schüttung".

12. Teil 7, Kapitel 7.1, 7.1.4.14.7.3.6 [Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

13. Teil 7, Kapitel 7.1, 7.1.4.14.7.3.6 [Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

14. Teil 8, Kapitel 8.1, 8.1.6.1, dritter Satz [Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

15. Teil 9, Kapitel 9.2, 9.2.0.80, Titel [Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

16. Teil 9, Kapitel 9.2, 9.2.0.80, erster Absatz [Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

17. Teil 9, Kapitel 9.2, 9.2.0.88.1, erster Satz [Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

Korrekturen zum ADN 2017, die nur die deutsche Sprachfassung betreffen

1. Teil 1, Kapitel 1.6, 1.6.7.2.2.5

Den Absatz 1.6.7.2.2.5 in die richtige Reihenfolge bringen.

2. Teil 1, Kapitel 1.10, 1.10.4

"Außer für radioaktive Stoffe gelten die Vorschriften der Abschnitte 1.10.1. 1.10.2 und 1.10.3 nicht. Die Vorschriften der Abschnitte 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.3 gelten nicht, wenn die Mengen je Schiff nicht größer sind als die in 1.1.3.6.1 aufgeführten Mengen.".

ändern in:

"Außer für radioaktive Stoffe gelten die Vorschriften der Abschnitte 1.10.1. 1.10.2 und 1.10.3 nicht, wenn die Mengen je Schiff nicht größer sind als die in 1.1.3.6.1 aufgeführten Mengen.".

3. Teil 3, Kapitel 3.3, Sondervorschrift 656

Streichen: "Abweichend von den Vorschriften der Sondervorschrift 188 Absatz b) dürfen vor dem 1. Januar 2009 hergestellte Batterien nach dem 31. Dezember 2010 weiterhin ohne Angabe der Nennleistung in Wattstunden auf dem Außengehäuse befördert werden.".

4. Teil 5, Kapitel 5.3, 5.3.4.3

""MARINE POLLUANT"" ändern in: ""MARINE POLLUTANT/MEERESSCHADSTOFF"".

5. Teil 9, Kapitel 9.3, 9.3.1.14.1, Überschrift

"9.3.1.14.1 Stabilität (intakt)" ändern in: "9.3.1.14 Stabilität (intakt)".

6. Teil 9, Kapitel 9.3, 9.3.1.14.1

Die Absatznummer "9.3.1.14.1" einfügen vor dem Satz"Die sich aus der Leckrechnung ergebenden Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten werden.".

ENDE