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Fortgeltende Regelung ADN

1.6.7 Schiffe

1.6.7.1 Trockengüterschiffe

1.6.7.1.1 Die nachstehend aufgeführten Übergangsvorschriften und -fristen gelten nur für in Betrieb befindliche Schiffe.

In Betrieb befindliche Schiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung oder bei einer Änderung im Besitz eines gültigen Zulassungszeugnisses sind, sowie Schiffe, die an diesem Datum noch kein gültiges Zulassungszeugnis besitzen aber sich im Bau oder Umbau befinden und deren Fertigstellung innerhalb eines halben Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung erfolgt und die vor diesem Datum ein gültiges Zulassungszeugnis erhalten werden.

Sie müssen den Bestimmungen aller in der Tabelle nicht erwähnten Nummern innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder dieser Änderung entsprechen.

Bau und Ausrüstung der Schiffe, die beim Inkrafttreten der Verordnung oder der Änderung schon in Betrieb sind, müssen mindestens auf dem bisherigen Sicherheitsstand gehalten werden.

In dieser Tabelle bedeutet:

"N.E.U. ab ............": Die Vorschrift gilt nicht für Schiffe, die am genannten Datum schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d.h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten, bei Ersatz und bei Umbau.

Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsvorschrift.

"Erneuerung Zulassungszeugnis nach dem .........": Die Vorschrift muss bei der nächsten folgenden Erneuerung des Zulassungszeugnisses, nach dem genannten Datum, erfüllt sein. Läuft das Zulassungszeugnis innerhalb eines Jahres nach dem genannten Datum ab, braucht, unabhängig vom Ablaufdatum, die Vorschrift erst nach einem Jahr erfüllt zu sein.

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Tabelle der Übergangsvorschriften
NummerInhaltFrist und Nebenbestimmungen
9.1.0.12.1Lüftung LaderäumeN.E.U. ab 01-01-1995

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Jeder Laderaum muss angemessen natürlich oder künstlich gelüftet werden können;

Bei Beförderung von Stoffen der Klasse 4.3 muss jeder Laderaum künstlich gelüftet werden; die zu diesem Zweck verwendeten Vorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass kein Wasser in den Laderaum eindringen kann.

9.1.0.12.3Lüftung BetriebsräumeN.E.U. ab 01-01-1995
9.1.0.17.2Zu den Laderäumen gerichtete Öffnungen müssen gasdicht seinN.E.U. ab 01-01-1995

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die zu den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Wohnungen und des Steuerhauses müssen gut geschlossen werden können.

9.1.0.17.3Zugänge und Öffnungen zum geschützten BereichN.E.U. ab 01-01-1995

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die nach den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Wohnungen und des Steuerhauses müssen gut geschlossen werden können.

9.1.0.31.2Ansaugöffnungen
Motoren
N.E.U. ab 01-01-1995
9.1.0.32.2Lüftungsrohre
Höhe von 0,50 m über Deck
N.E.U. ab 01-01-1995
9.1.0.34.1Position der AbgasrohreN.E.U. ab 01-01-1995
9.1.0.35Lenzpumpen im geschützten BereichN.E.U. ab 01-01-1999

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Bei der Beförderung von Gütern der Klasse 4.1 , UN 3175, allen Gütern der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt und schäumbaren Polymer-Kügelchen der Klasse 9, UN 2211 darf das Lenzen der Laderäume nur mit Hilfe einer im geschützten Bereich aufgestellten Lenzeinrichtung stattfinden. Die Lenzeinrichtung über dem Maschinenraum muss blindgeflanscht sein.

9.1.0.40.1Feuerlöscheinrichtung, zwei Pumpen usw.N.E.U. ab 01-01-1995
9.1.0.40.2Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtungen im MaschinenraumN.E.U. ab 01-01-1995
9.1.0.41 in Verbindung mit 7.1.3.41Feuer und offenes LichtN.E.U. ab 01-01-1995

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2 m vom nächstgelegenen Punkt der Laderaumluken entfernt befinden. Es müssen Maßnahmen getroffen sein, um das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser zu verhindern. Heiz- und Kochgeräte sind nur in geschlossenen Wohnungen und Steuerhäusern mit Metallunterbau zugelassen. Es ist jedoch zugelassen:

  • im Maschinenraum Heizgeräte für flüssigen Brennstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C aufzustellen;
  • Zentralheizungskessel für festen Brennstoff in einem unter Deck gelegenen und nur von Deck aus zugänglichen Raum aufzustellen.
9.2.0.31.2Ansaugöffnungen MotorenN.E.U. ab 01-01-1995
9.2.0.34.1Position der AbgasrohreN.E.U. ab 01-01-1995
9.2.0.41 in Verbindung mit 7.1.3.41Feuer und offenes LichtN.E.U. ab 01-01-1995

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2 m vom nächstgelegenen Punkt der Laderaumluken entfernt befinden. Es müssen Maßnahmen getroffen sein, um das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser zu verhindern. Heiz- und Kochgeräte sind nur in geschlossenen Wohnungen und Steuerhäusern mit Metallunterbau zugelassen. Es ist jedoch zugelassen:

  • im Maschinenraum Heizgeräte für flüssigen Brennstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C aufzustellen;
  • Zentralheizungskessel für festen Brennstoff in einem unter Deck gelegenen und nur von Deck aus zugänglichen Raum aufzustellen.

1.6.7.2 Tankschiffe

1.6.7.2.1 Die nachstehend aufgeführten Übergangsvorschriften und -fristen gelten nur für in Betrieb befindliche Schiffe.

In Betrieb befindliche Schiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung oder bei einer Änderung im Besitz eines gültigen Zulassungszeugnisses sind, sowie Schiffe, die an diesem Datum noch kein gültiges Zulassungszeugnis besitzen aber sich im Bau oder Umbau befinden und deren Fertigstellung innerhalb ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderung erfolgt und die vor diesem Datum ein gültiges Zulassungszeugnis erhalten werden.

Sie müssen den Bestimmungen aller in der Tabelle 2 nicht erwähnten Nummern innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder dieser Änderung entsprechen.

Bau und Ausrüstung der Schiffe, die beim Inkrafttreten der Verordnung oder der Änderung schon in Betrieb sind, müssen mindestens auf dem bisherigen Sicherheitsstand gehalten werden.

In dieser Tabelle bedeutet:

"N.E.U. ab ............": Die Vorschrift gilt nicht für Schiffe, die am genannten Datum schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d.h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten, bei Ersatz und bei Umbau.

Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsvorschrift.

Unter "Umbau" wird auch eine Änderung von einem bestehenden Schiffstyp, Ladetanktyp oder Ladetankzustand in einen höheren Typ oder Zustand angesehen. Im einzelnen gilt Folgendes:

  1. Bei Ersatz ganzer Sektionen, ohne Typänderung, gelten die Übergangsvorschriften des ADNR 95 für diese Sektionen, sofern sie den am 31. Dezember 1994 gültigen Vorschriften ohne Inanspruchnahme der Übergangsvorschriften des ADNR 77 entsprechen.
  2. Bei Wechsel ganzer Sektionen zum höherwertigen Typ ist das Schiff entsprechend Tabelle 1 zu behandeln. Ausschlaggebend für die Typzuordnung ist der Bereich der Ladung. Bei Umbau eines Trockengüterschiffes in ein Tankschiff des Typs N darf nur die Übergangsvorschrift zu 9.3.3.0.3 d) in Anspruch genommen werden.
  3. Die Vorschriften über Abstände müssen bei der Zusammenstellung von Sektionen nach Buchstabe a) und b) eingehalten werden.

Tabelle 1

VorschiffMittelschiff   Bereich der LadungAchterschiffBemerkung
Typ X - AltTyp Y - AltTyp X - Alt 
Übergangsvorschriften können nur für unten genannte Nummern in Anspruch genommen werden.Übergangsvorschriften gemäß ADNR dürfen mit Ausnahme von 9.3.x.51.3 in Anspruch genommen werden.Übergangsvorschriften können nur für unten genannte Nummern in Anspruch genommen werden.Für das Mittelschiff können die Übergangsvorschriften gemäß ADNR in Anspruch genommen werden, mit Ausnahme von 9.3.x.51.3.

Für Vor- und Achterschiff können nur die Übergangsbestimmungen zu den unten genannten Nummern in Anspruch genommen werden.

Typ X - AltTyp Y - NeuTyp X - Alt 
Übergangsvorschriften können nur für unten genannte Nummern in Anspruch genommen werden. Übergangs- vorschriften können nur für unten genannte Nummern in Anspruch genommen werden.Das Mittelschiff muss dem gültigen ADNR entsprechen.

Für Vor- und Achterschiff können nur die Übergangsbestimmungen zu den unten genannten Nummern in Anspruch genommen werden.

Übergangsvorschriften zu folgenden Nummern können in Anspruch genommen werden:
1.2.1;
7.2.2.6;
7.2.3.20;
7.2.3.20.1;
9.3.1.0.3 d), 9.3.2.0.3 d), 9.3.3.0.3 d);
9.3.1.10.2, 9.3.2.10.2, 9.3.3.10.2;
9.3.1.31.4, 9.3.2.31.4, 9.3.3.31.4;
9.3.1.31.5, 9.3.2.31.5, 9.3.3.31.5;
9.3.1.51.3, 9.3.2.51.3, 9.3.3.51.3;
9.3.1.52.4, 9.3.2.52.4, 9.3.3.52.4 letzter Satz;

"Erneuerung Zulassungszeugnis nach dem .........": Die Vorschrift muss bei der nächsten folgenden Erneuerung des Zulassungszeugnisses, nach dem genannten Datum, erfüllt sein. Läuft das Zulassungszeugnis innerhalb eines Jahres nach dem genannten Datum ab, braucht, unabhängig vom Ablaufdatum, die Vorschrift erst nach einem Jahr erfüllt zu sein.

Tabelle 2

 Tabelle der Übergangsvorschriften
NummerInhaltFrist und Nebenbestimmungen
1.2.1Elektrische Einrichtungen von Typ "begrenzte Explosionsgefahr"N.E.U. ab 01-01-1999

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

"Elektrische Einrichtung für begrenzte Explosionsgefahr",

  • eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, dass bei normalem Betrieb keine Funken erzeugt werden und keine Oberflächentemperatur von mehr als 200 °C auftritt, oder
  • eine elektrische Einrichtung mit strahlwassergeschützter Kapselung, die so beschaffen ist, dass ihre Oberflächentemperatur unter normalen Betriebsbedingungen 200 °C nicht übersteigt.
1.2.1AufstellungsraumTrifft nicht zu für Typ N offen Schiffe, deren Aufstellungsräume Hilfseinrichtungen enthalten und die nur Stoffe der Klasse 8 mit Bemerkung 30 in 3.2, Tabelle C, Spalte (20) befördern.
1.2.1Flammendurchschlagsicherung Hochgeschwindigkeitsventil

Prüfung nach europäischer Norm EN 12 874 (1999)

N.E.U. ab 01-01-2001

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffe müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Flammendurchschlagsicherungen und die Hochgeschwindigkeitsventile müssen von einem der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ sein.

7.2.2.6Zulassung GasspüranlagenN.E.U. ab 01-01-1995
7.2.2.8Laufende Klasse Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherungen Typ N offenN.E.U. ab 01-01-1995
7.2.2.19.3Schiffe, die für die Fortbewegung gebraucht werden.N.E.U. ab 01-01-1995
7.2.3.20Verwendung von Kofferdämmen zu BallastzweckenFür Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz eines gültigen Zulassungszeugnis sind, dürfen beim Löschen die Kofferdämme zum Trimmen des Schiffes und zur möglichst restfreien Lenzung mit Wasser gefüllt werden.
7.2.3.20.1Ballastwasser
Verbot Kofferdämme mit Wasser zu füllen
N.E.U. ab 01-01-1995

An Bord von in Betrieb befindlicher Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Kofferdämme dürfen nur dann mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn die Ladetanks leer sind.

7.2.3.20.1Bedingung Leckstabilitätsnachweis in Verbindung mit Ballastwasser Typ GN.E.U. ab 01-01-1995
7.2.3.25.1 c)Verbindung Lade-, Löschleitung mit Rohrleitungen außerhalb des Bereichs der LadungN.E.U. für Bilgenentölungsboote ab 01-01-1999
7.2.3.31.2Motorisierte Fahrzeuge nur außerhalb des Bereichs der Ladung Typ N offenN.E.U. ab 01-01-1995

Das Fahrzeug darf nicht an Bord betrieben werden.

7.2.3.42.3Benutzen der LadungsheizungsanlageTrifft nicht zu an Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen des Typs N offen.
7.2.3.51.3Unter Spannung stehen der Steckdosen Typ G und Typ NN.E.U. ab 01-01-1995
7.2.4.16.15Laderate beim Beginn des LadevorgangsN.E.U. ab 01-01-2003
7.2.4.22.1Öffnen von Öffnungen Typ N-offenN.E.U. ab 01-01-1999

In Betrieb befindliche Schiffe dürfen zur Kontrolle und Probeentnahme die Ladetankluken auch bei beladenen Ladetanks öffnen.

8.1.2.3 c)Lecksicherheitsplan Typ GN.E.U. ab 01-01-1995
8.1.2.3 c)IntaktstabilitätsunterlagenN.E.U. ab 01-01-1995
8.1.2.3 i)Lade- und LöschinstruktionN.E.U. ab 01-01-2003
8.1.6.2Schläuche und Schlauchleitungen entsprechend Norm EN 12115Lade- und Löschschläuche, die sich am 01.01.2005 an Bord befinden und nicht der EN 12115 entsprechen, dürfen höchstens bis zum 01.01.2010 verwendet werden.
9.3.2.0.1 c)
9.3.3.0.1 c)
Gassammelleitungen gegen Korrosion geschütztN.E.U. ab 01-01-2001
9.3.1.0.3 d)
9.3.2.0.3 d)
9.3.3.0.3 d)
Materialien in Wohnungen und Steuerhaus schwer entflammbarN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.3.8.1 in Verbindung mit 7.2.2.8Laufende Klasse Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherungen Typ N offenN.E.U. ab 01-01-1995

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Sofern nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, müssen Bauart, Festigkeit, Raumeinteilung, Einrichtung und Ausrüstung des Schiffes den Bauvorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die höchste Klasse entsprechen oder ihnen gleichwertig sein.

9.3.1.10.2
9.3.2.10.2
9.3.3.10.2
Sülle von Türen usw.N.E.U. ab 01-01-1995

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, außer Typ N offen, müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Zur Erfüllung dieser Bedingungen dürfen senkrechte Schutzwände mit einer Mindesthöhe von 0,50 m angeordnet werden.

Trifft nicht zu für Schiffe mit einer Länge unter 50 m. An Stelle der genannten Höhe von 0,50 m kann an den Türen zum Deck eine Höhe von 0,30 m zugelassen werden.

9.3.1.10.3
9.3.2.10.3
9.3.3.10.3
Hohe Süllen und Öffnungen über DeckN.E.U ab 01-01-2005
9.3.1.11.1 b)Verhältnis Länge / Durchmesser bei DruckbehälternTrifft nicht zu für Typ G Schiffe, die vor dem 01.01.1977 auf Kiel gelegt worden sind.
9.3.3.11.1 d)Längenbegrenzung LadetanksN.E.U. ab 01-01-1999
9.3.1.11.2 a)Aufstellung Ladetanks Abstand eingesetzte Ladetanks von Schiffsseitenwand

Sattelhöhe, Zwischenstücke

N.E.U. ab 01-01-1995

Trifft nicht zu für Typ G Schiffe, die vor dem 01.01.1977 auf Kiel gelegt worden sind.

N.E.U. ab 01-01-1995

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Bei Verwendung von Tanks mit mehr als 200 m3 Inhalt oder von Tanks, bei denen das Verhältnis zwischen Länge und Durchmesser kleiner als 7 aber größer als 5 ist, muss der Schiffskörper im Bereich der Tanks so beschaffen sein, dass bei einer Kollision die Tanks möglichst unbeschädigt bleiben. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das Schiff im Tankbereich

  • entweder als Wallgangschiff mit einem Abstand von mindestens 0,80 m zwischen Seite Schiff und Längsschott,
  • oder wie folgt ausgeführt ist:
    1. Zwischen Gangbord und Oberkante Bodenwrangen sind Seitenstringer in einem Abstand von höchstens 0,60 m gleichmäßig verteilt angeordnet.
    2. Die Seitenstringer sind durch Rahmenträger im Abstand von höchstens 2 m unterstützt. Die Höhe dieser Rahmenträger beträgt mindestens 10 % der Seitenhöhe, ohne jedoch 0,30 m zu unterschreiten. Sie sind mit einem Gurt aus Flachstahl von mindestens 15 cm2 Querschnitt versehen.
    3. Die Stringer nach a) haben die gleiche Höhe wie die Rahmenträger und einen Gurt aus Flachstahl von mindestens 7,5 cm2 Querschnitt.
9.3.1.11.2 a)Abstand längsseitig zwischen dem Pumpensumpf und den BodenverbändenN.E.U. ab 01-01-2003
9.3.1.11.2 b)
9.3.2.11.2 b)
9.3.3.11.2 a)
AufschwimmsicherungN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.11.2 c)
9.3.2.11.2 c)
9.3.3.11.2 b)
Inhalt PumpensumpfN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.11.2 d)
9.3.2.11.2 d)
Stützen zwischen Schiffskörper und LadetanksN.E.U. ab 01-01-2001
9.3.1.11.3 a)Endschotte des Bereichs der Ladung "A-60" isoliert; Abstand der Ladetanks von den EndschottenN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.2.11.3 a)
9.3.3.11.3 a)
Kofferdammbreite 0,60 m Aufstellungsräume mit Kofferdamm oder "A-60" isolierte Schotte Abstand der Ladetanks im Aufstellungsraum 0,50 mN.E.U. ab 01-01-1995

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Typ C: Mindestbreite der Kofferdämme 0,50 m.

Typ N: Mindestbreite der Kofferdämme 0,50 m, auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit bis zu 150 t eine Mindestbreite von 0,40 m.

Typ N offen: Schiffe mit einer Tragfähigkeit bis zu 150 t und Bilgenentölungsboote brauchen keinen Kofferdamm zu haben.

Der Abstand der Ladetanks in einem Aufstellungsraum von den Endschotten muss mindestens 0,40 m betragen.

9.3.3.11.4Durchführung durch Endschotten AufstellungsraumTrifft nicht zu für Typ N offen Schiffe, die vor dem 01.01.1977 auf Kiel gelegt worden sind.
9.3.3.11.4Absperrschieber Lade-Löschleitungen im LadetankTrifft nicht zu für folgende Schiffe:

GOYA 2324166
LRG 211 4024430
IRMGARD GERHARD 4008490
ALMERODE 5110090
RAAB-KARCHER 105 4008540

9.3.3.11.4Abstand Leitungen BodenN.E.U. ab 01-01-2005
9.3.3.11.6 a)Form des als Pumpenraum eingerichteten KofferdammsTrifft nicht zu für Typ N Schiffe, die vor dem 01.01.1977 auf Kiel gelegt worden sind.
9.3.1.11.7
9.3.3.11.8
Anordnung im Bereich der Ladung unter Deck vorhandener BetriebsräumeN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.3.11.7Abstände der Ladetanks zur Außenhaut

Breite der Doppelhülle

Abstand zwischen dem Pumpensumpf und den Bodenverbänden

N.E.U. ab 01-01-2001
Erneuerung Zulassungszeugnis nach dem 31.12.2038

N.E.U. ab 01.01.2007
Erneuerung Zulassungszeugnis nach dem 31.12.2038

N.E.U. ab 01-01-2003
Erneuerung Zulassungszeugnis nach dem 31.12.2038

9.3.1.11.8
9.3.3.11.9
Abmessungen von Zugangsöffnungen zu Räumen im Bereich der LadungN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.11.8
9.3.2.11.10
9.3.3.11.9
Abstand zwischen den VerstärkungenN.E.U. ab 01-01-1999
9.3.2.12.1
9.3.3.12.1
Lüftungsöffnungen
Aufstellungsräume
N.E.U. ab 01-01-2003
9.3.1.12.2
9.3.3.12.2
Lüftung Wallgänge und Doppelböden durch VorrichtungenN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.12.3
9.3.2.12.3
9.3.3.12.3
Höhe Zuluftöffnungen über Deck bei Betriebsraum unter DeckN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.12.6
9.3.2.12.6
9.3.3.12.6
Abstand Lüftungsöffnung vom Bereich der LadungN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.12.6
9.3.2.12.6
9.3.3.12.6
Fest installierte FeuerklappenN.E.U. ab 01-01-2003

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die geforderten Feuerklappen müssen in der unmittelbaren Nähe der Lüftungsöffnung, wofür sie dienen, gelagert sein.

9.3.3.12.7Zulassung FlammendurchschlagsicherungTrifft nicht zu für Typ N Schiffe, die vor dem 01-01-1977 auf Kiel gelegt worden sind.
9.3.1.13
9.3.3.13
Stabilität AllgemeinN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.3.13.3
Absatz 2
Stabilität AllgemeinN.E.U. ab 01-01-2007
9.3.1.14
9.3.3.14
Stabilität IntaktN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.15Stabilität im LeckfallN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.3.15Stabilität (im Leckfall)N.E.U. ab 01-01-2007
Erneuerung Zulassungszeugnis nach dem 31.12.2038
9.3.1.16.1
9.3.3.16.1
Abstand Öffnungen von Maschinenräumen vom Bereich der LadungN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.3.16.1Verbrennungsmotoren außerhalb des Bereichs der Ladung Typ N offenN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.16.2
9.3.3.16.2
Anschlag von Türen zum Maschinenraum




Maschinenraum von Deck aus zugänglich Typ N offen

Trifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 01-01-1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn durch einen Umbau andere wichtige Zugänge behindert würden

N.E.U. ab 01-01-1995

9.3.1.17.1
9.3.3.17.1
Wohnungen und Steuerhaus außerhalb des Bereichs der Ladung



Typ N offen

Trifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 01-01-1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn es zwischen dem Steuerhaus und anderen geschlossenen Räumen keine Verbindung gibt.

Trifft nicht zu für Schiffe mit einer Länge bis zu 50 m, die vor dem 01-01-1977 auf Kiel gelegt worden sind und deren Steuerhaus im Bereich der Ladung liegt, obwohl es den Eingang zu einem anderen geschlossenen Raum bildet, wenn durch geeignete Betriebsvorschriften der zuständigen Behörde die Sicherheit gewährleistet wird.

N.E.U. ab 01-01-1995

9.3.1.17.2
9.3.2.17.2
9.3.3.17.2
Anordnung der Zugänge und Öffnungen von Aufbauten Vorschiff

Zum Bereich der Ladung zugewandte Zugänge




Zugänge und Öffnungen Typ N offen

N.E.U. ab 01-01-1995

Trifft nicht zu für Schiffe mit einer Länge bis zu 50 m, die vor dem 01-01-1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn geeignete Gassperren angeordnet sind.

N.E.U. ab 01-01-1995

9.3.3.17.3Zugänge und Öffnungen müssen geschlossen werden können Typ N offenN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.17.4
9.3.3.17.4
Abstand Öffnungen vom Bereich der LadungN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.3.17.5 b), c)Zulassung Wellendurchführung und Anschlag mit Betriebsvorschriften Typ N offenN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.17.6
9.3.3.17.6
Pumpenraum unter DeckN.E.U. ab 01-01-1995

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Pumpenräume unter Deck müssen :

  • den Vorschriften für Betriebsräume entsprechen
    für Typ G Schiffe 9.3.1.12.3
    für Typ N Schiffe 9.3.3.12.3
  • mit einer fest eingebauten Gasspüranlage nach 9.3.1.17.6 oder 9.3.3.17.6 versehen sein
9.3.3.20.2Füllen Kofferdämme mittels einer Pumpe Typ N offenN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.2.20.2
9.3.3.20.2
Füllen Kofferdämme in 30 MinutenN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.2.20.2
9.3.3.20.2
EinlassventilN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.3.21.1 b)Niveauanzeigegerät für Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung und Typ N offenN.E.U. ab 01-01-1995

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, die mit Peilöffnungen versehen sind, müssen diese Peilöffnungen:

  • so beschaffen sein, dass mit einem Peilstab der Füllungsgrad gemessen werden kann,
  • mit einem selbstschließenden Deckel versehen sein
9.3.3.21.1 c)Niveau-WarngerätTrifft nicht zu an Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen des Typs N offen, die nur für die Beförderung von Schwefel, geschmolzen, UN 2448 zugelassen sind.
9.3.1.21.1 d)
9.3.2.21.1 d)
9.3.3.21.1 d)
Grenzwertgeber für die Auslösung der ÜberlaufsicherungDies trifft nur zu für Schiffe, die in einem Staat beladen werden sollen, in dem die Landanlagen entsprechend ausgerüstet sind.
9.3.2.21.1 e)Alarmeinrichtung der Einrichtung zum Messen des Drucks an jedem Ladetank beim Transport von Stoffen, bei denen Berieselung gefordert wirdErneuerung Zulassungszeugnis nach dem 01.01.1999
9.3.2.21.1 e)
9.3.3.21.1 e)
Einrichtung zum Messen des Drucks im LadetankErneuerung Zulassungszeugnis nach dem 01.01.2001. Bis 31.12.2010 entspricht an Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, welche keine Stoffe mit in 3.2, Tabelle C, Spalte (20) die Bemerkung 5, 6 oder 7 befördern, die Einrichtung zum Messen des Drucks im Ladetank den Vorschriften, wenn die Gassammelleitung vorn und hinten mit einer solchen Einrichtung versehen ist.
9.3.2.21.1 f)
9.3.3.21.1 f)
Einbau TemperaturmesseinrichtungErneuerung Zulassungszeugnis nach dem 01.01.1999
9.3.3.21.1 g)Probeentnahmeöffnung Typ N offenN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.21.4
9.3.2.21.4
9.3.3.21.4
Niveau-Warngerät unabhängig von dem Niveau-AnzeigegerätN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.21.5 a)
9.3.2.21.5 a)
9.3.3.21.5 a)
Stecker in der Nähe der Landanschlüsse der Lade- und Löschleitungen und Abschalten der bordeigenen LöschpumpeN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.21.5 b)
9.3.2.21.5 b)
9.3.3.21.5 b)
Einrichtung zum Abschalten der Bordpumpe von Land ausErneuerung des Zulassungszeugnisses ab 01.01.2007
9.3.3.21.5 b)Grenzwertgeber nach 9.3.3.21.1 d)Erneuerung Zulassungszeugnis nach dem 01.01.1999
9.3.3.21.5 c)Schnellschlusseinrichtung zur Unterbrechung des BunkernsErneuerung Zulassungszeugnis nach dem 31.12.2008
9.3.1.21.7
9.3.2.21.7
9.3.3.21.7
Alarme für Unter-, Überdruck in Ladetanks bei Stoffen ohne Bemerkung 5 in 3.2, Tabelle C, Spalte (20)N.E.U ab 01-01-2001
9.3.2.21.7
9.3.3.21.7
Alarme für Unter-, Überdruck in Ladetanks bei Stoffen mit Bemerkung 5 in 3.2, Tabelle C, Spalte (20)N.EU ab 01-01-2001

Schiffe, die am 31-12-2000 im Besitz eines gültigen Zulassungszeugnisses waren müssen diesen Vorschriften spätestens am 31-12-2010 entsprechen

9.3.1.21.7
9.3.2.21.7
9.3.3.21.7
Alarme für die Temperatur in LadetanksN.EU ab 01-01-1999
9.3.1.22.1 b)Hohe Ladetanköffnungen über DeckN.E.U. ab 01-01-2005
9.3.3.22.1 b)Ladetanköffnungen 0,50 m über DeckTrifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 01.01.1977 auf Kiel gelegt worden sind.
9.3.1.22.3
9.3.2.22.4 b)
9.3.3.22.4 b)
Position des Sicherheitsventils / bzw. Hochgeschwindigkeitsventils über DeckN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.22.4Verhütung der Funkenbildung der VerschlüsseN.E.U. ab 01.01.2003
9.3.2.22.4 b)
9.3.3.22.4 b)
Einstelldruck des HochgeschwindigkeitsventilsN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.2.22.5 a), b), c) und d)
9.3.3.22.5 a), b), c) und d)
Flammendurchschlagsicherungen oder Ventile oder separate Gasabfuhrleitung oder AbsperrschieberN.E.U. ab 01-01-2001

Schiffe, die am 31-12-1998 im Besitz eines gültigen Zulassungszeugnisses waren müssen diesen Vorschriften spätestens am 31-12-2010 entsprechen

9.3.2.22.5 a)Feuerlöscheinrichtung31-12-2010
9.3.3.23.2Prüfdruck der LadetanksTrifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 01.01.1977 auf Kiel gelegt worden sind, für die ein Prüfdruck von 15 kPa (0,15 bar) gefordert wird. Hier genügt ein Prüfdruck von 10 kPa (0,10 bar).

Für Bilgenentölungsboote, die vor dem 01.01.1999 zugelassen worden sind, reicht ein Prüfdruck von 5 kPa (0,05 bar).

9.3.3.23.3Prüfdruck der Lade- und LöschleitungenFür Bilgenentölungsboote, die vor dem 01.01.1999 in Betrieb waren, reicht ein Prüfdruck von 400 kPa (4 bar).
9.3.2.25.1
9.3.3.25.1
Abschalten LadepumpenN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.25.1
9.3.2.25.1
9.3.3.25.1
Abstand Pumpen usw. von Wohnungen usw.N.E.U. ab 01-01-1995
9.3.3.25.2 a)Lade- und Löschleitungen unter Deck innerhalb des Bereichs der LadungN.E.U. für Bilgenentölungsboote ab 01-01-1999
9.3.1.25.2 d)
9.3.2.25.2 d)
Position der Lade- und Löschleitungen an DeckN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.25.2 e)
9.3.2.25.2 e)
9.3.3..25.2 e)
Abstand Landanschlüsse von Wohnungen usw.N.E.U. ab 01-01-1995
9.3.3.25.2 h)Lade- und Löschleitungen sowie Gassammelleitungen dürfen keine flexiblen Verbindungen mit Gleitdichtungen enthalten, wenn Stoffe mit ätzenden Eigenschaften (siehe 3.2 Tabelle C Spalte (5) Gefahr 8) befördert werdenN.E.U. nach dem 31.12.2008

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen mit Verbindungen mit Gleitdichtungen dürfen nach Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31.12.2008 keine Stoffe mit ätzenden Eigenschaften (siehe 3.2 Tabelle C Spalte (5) Gefahr 8) mehr befördert werden

9.3.2.25.2 i)Lade- und Löschleitungen sowie Gassammelleitungen dürfen keine flexiblen Verbindungen mit Gleitdichtungen enthaltenN.E.U. nach dem 31.12.2008

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen mit Verbindungen mit Gleitdichtungen dürfen nach Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31.12.2008 keine Stoffe mit giftigen oder ätzenden Eigenschaften (siehe 3.2 Tabelle C Spalte (5) Gefahr 6.1 und 8) mehr befördert werden

9.3.3.25.8 a)Ansaugleitung für Ballastzwecke innerhalb des Bereichs der Ladung, aber außerhalb der LadetankN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.2.25.9
9.3.3.25.9
Lade- und LöschrateN.E.U. ab 01-01-2003

Ab 01-01-2003 soll an Bord von in Betrieb befindlicher Schiffen beim Erneuerung des Zulassungszeugnisses der im Zulassungszeugnis enthalten Laderate, wenn notwendig, kontrolliert werden.

9.3.3.25.129.3.3.25.1 a) und c), 9.3.3.25.2 e), 9.3.3.25.3 und 9.3.3.25.4 a) gelten nicht für Typ N offen, mit Ausnahme für Typ N offen, welche Stoffe mit ätzende Eigenschaften (siehe 3.2 Tabelle C Spalte (5) Gefahr 8) befördernN.E.U. ab 01-01-2001

Diese Frist bezieht sich nur auf Schiffe des Typs N offen, welche Stoffe mit ätzende Eigenschaften (siehe 3.2, Tabelle C, Spalte (5), Gefahr 8) befördern

9.3.1.27.2Kühlanlage
Krängung 12° statt 10°
N.E.U. ab 01-01-1995
9.3.2.28Berieselungsanlage, wenn in 3.2, Tabelle C gefordertErneuerung Zulassungszeugnis nach dem 31.12.2004
9.3.1.31.2
9.3.2.31.2
9.3.3.31.2
Abstand Ansaugöffnungen Motoren vom Bereich der LadungN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.31.4
9.3.2.31.4
9.3.3.31.4
Oberflächentemperatur Motoren usw.N.E.U. ab 01-01-1995

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Oberflächentemperatur darf nicht höher als 300 °C werden.

9.3.1.31.5
9.3.2.31.5
9.3.3.31.5
Temperatur MaschinenraumN.E.U. ab 01-01-1995

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Temperatur im Maschinenraum darf einen Wert von 45 °C nicht überschreiten.

9.3.1.32.2
9.3.2.32.2
9.3.3.32.2
Lüftungsrohre 0,50 m über DeckN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.3.34.1AbgasrohreN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.35.1
9.3.3.35.1
Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der LadungN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.3.35.3Ansaugleitung für Ballastzwecke innerhalb der Bereich der Ladung, aber außerhalb der LadetanksN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.35.4Lenzeinrichtung Pumpenraum außerhalb des PumpenraumsN.E.U. ab 01-01-2003
9.3.1.40.1
9.3.2.40.1
9.3.3.40.1
Feuerlöscheinrichtung, zwei Pumpen usw.N.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.40.2
9.3.2.40.2
9.3.3.40.2
Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung im MaschinenraumN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.41.1
9.3.3.41.1
Mündungen der Schornsteine mindestens 2 m außerhalb des Bereichs der LadungTrifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 01.01.1977 auf Kiel
gelegt worden sind.
9.3.3.41.1Mündungen SchornsteineN.E.U. für Bilgenentölungsboote ab 01-01-1999
9.3.1.41.2
9.3.2.41.2
9.3.3.41.2
in Verbindung mit 7.2.3.41
Heiz-, Koch- und KühlgeräteN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.3.42.2Ladungsheizungsanlage Typ N offenN.E.U. ab 01-01-1995

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Dies kann durch einen K3-Abscheider, der im Rücklauf des kondensierten Wassers zum Kessel eingebaut ist, sichergestellt werden.

9.3.1.51.2
9.3.2.51.2
9.3.3.51.2
Optische und akustische WarnungN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.51.3
9.3.2.51.3
9.3.3.51.3
Temperaturklasse und ExplosionsgruppeN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.3.52.1 b)
9.3.3.52.1 c)
9.3.3.52.1 d)
9.3.3.52.1 e)
Elektrische Einrichtungen Type N offenN.E.U ab 01-01-1995
9.3.1.52.1 e)
9.3.3.52.1 e)
Elektrische Einrichtungen innerhalb des Bereichs der Ladung Typ "bescheinigte Sicherheit"Trifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 01.01.1977 auf Kiel gelegt worden sind; sofern bei Schiffen, bei denen eine nicht gasdicht verschließbare Öffnung (z.B. Türen und Fenster usw.) des Steuerhauses in den Bereich der Ladung fällt, müssen während des Ladens, Löschens und Entgasens folgende Bedingungen erfüllt sein:

a) alle elektrischen Einrichtungen, die im Steuerhaus betrieben werden sollen, müssen begrenzt explosionsgeschützt ausgeführt sein, d. h. dass diese elektrischen Einrichtungen so beschaffen sein müssen, dass bei normalem Betrieb keine Funken erzeugt werden und keine Oberflächentemperatur von mehr als 200 °C auftreten kann, oder dass diese elektrischen Einrichtungen strahlwassergeschützt sind und deren Oberflächentemperatur unter normalen Betriebsbedingungen 200 °C nicht übersteigt.

b) elektrische Einrichtungen, welche die Bedingungen unter a) nicht erfüllen, müssen rot markiert sein und über einen zentralen Schalter abgeschaltet werden können.

9.3.3.52.2Akkumulatoren außerhalb des Bereichs der Ladung Typ N offenN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.52.3 a)
9.3.1.52.3 b)
9.3.3.52.3 a)
9.3.3.52.3 b)
Elektrische Einrichtungen während des Ladens, Löschens und EntgasensFür Schiffe, die vor dem 01.01.1977 auf Kiel gelegt worden sind, gilt dies nicht für:
  • die Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen mit Ausnahme der Schalter, die in der Nähe des Wohnungseinganges angeordnet sind;
  • die Sprechfunkanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus sowie die Geräte zur Überwachung der Verbrennungsmotoren.

Alle anderen elektrischen Einrichtungen müssen den folgenden Bedingungen entsprechen:

  1. Generatoren, Motoren usw. Schutzart IP13
  2. Schalttafeln, Leuchten usw. Schutzart IP23
  3. Installationsmaterial Schutzart IP55
Typ N offenN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.52.3 b)
9.3.2.52.3 b)
9.3.3.52.3 b)
in Verbindung mit Absatz 3 a)
Elektrische Einrichtungen die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werdenN.E.U. ab 01-01-1995

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen gilt Absatz 3 a) nicht für:

  • die Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen mit Ausnahme der Schalter, die in der Nähe des Wohnungseinganges angeordnet sind:
  • die Sprechfunkanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus.
9.3.1.52.4
9.3.2.52.4
9.3.3.52.4
letzter Satz
Abschalten dieser Einrichtungen an einer zentralen StelleN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.3.52.4Rote Kennzeichnung elektrischer Einrichtungen Typ N offenN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.3.52.5Entregungsschalter ständig angetriebener Generatoren Typ N offenN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.3.52.6Feste Montierung Steckdosen Typ N offenN.E.U. ab 01-01-1995
9.3.1.56.1
9.3.3.56.1
Metallische Abschirmung der Kabel im Bereich der LadungTrifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 01.01.1977 auf Kiel gelegt worden sind.
9.3.3.56.1Metallische AbschirmungN.E.U. für Bilgenentölungsboote ab 01-01-1999
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