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Fortgeltende Regelung ADN
2.2.8 Klasse 8 Ätzende Stoffe
2.2.8.1 Kriterien
2.2.8.1.1 Der Begriff der Klasse 8 umfasst Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse, die durch chemische Einwirkung die Epithelgewebe der Haut oder der Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, angreifen oder die beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können. Unter den Begriff dieser Klasse fallen auch Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.
2.2.8.1.2. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 sind wie folgt unterteilt:
C1 - C10 | Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr | ||
C1 - C4 | Stoffe sauren Charakters | ||
C1 | anorganische flüssige Stoffe | ||
C2 | anorganische feste Stoffe | ||
C3 | organische flüssige Stoffe | ||
C4 | organische feste Stoffe | ||
C5 - C8 | Stoffe basischen Charakters | ||
C5 | anorganische flüssige Stoffe | ||
C6 | anorganische feste Stoffe | ||
C7 | organische flüssige Stoffe | ||
C8 | organische feste Stoffe | ||
C9-C10 | Sonstige ätzende Stoffe | ||
C9 | flüssige Stoffe | ||
C10 | feste Stoffe | ||
C11 | Gegenstände | ||
CF | Ätzende entzündbare Stoffe | ||
CF1 | flüssige Stoffe | ||
CF2 | feste Stoffe | ||
CS | Ätzende selbsterhitzungsfähige Stoffe | ||
CS1 | flüssige Stoffe | ||
CS2 | feste Stoffe | ||
CW | Ätzende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln | ||
CW1 | flüssige Stoffe | ||
CW2 | feste Stoffe | ||
CO | Ätzende entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe | ||
CO1 | flüssige Stoffe | ||
CO2 | feste Stoffe | ||
CT | Ätzende giftige Stoffe | ||
CT1 | flüssige Stoffe | ||
CT2 | feste Stoffe | ||
CFT | Ätzende entzündbare giftige flüssige Stoffe | ||
COT | Ätzende entzündend (oxidierend) wirkende giftige Stoffe |
Klassifizierung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen
2.2.8.1.3 Die Stoffe der Klasse 8 sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen:
Verpackungsgruppe I: | stark ätzende Stoffe; |
Verpackungsgruppe II: | ätzende Stoffe; |
Verpackungsgruppe III: | schwach ätzende Stoffe. |
2.2.8.1.4 Die der Klasse 8 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der Stoffe zu den Verpackungsgruppen I, II oder III wurde auf Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren, wie Gefahr des Einatmens (siehe 2.2.8.1.5) und Reaktionsfähigkeit mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte) durchgeführt.
2.2.8.1.5 Ein Stoff oder ein Präparat, der/das die Kriterien der Klasse 8 erfüllt und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend Verpackungsgruppe I, aber eine Giftigkeit bei Einnahme oder Absorption durch die Haut entsprechend Verpackungsgruppe III oder eine geringere Giftigkeit aufweist, ist der Klasse 8 zuzuordnen.
2.2.8.1.6 Die Zuordnung von Stoffen, einschließlich Gemischen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung in Unterabschnitt 2.2.8.3 und zur entsprechenden Verpackungsgruppe in Übereinstimmung mit den Kriterien der Absätze a) bis c) kann auf Grund der Länge der Kontaktzeit erfolgen, die nötig ist, um die Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke zu erreichen.
Bei flüssigen Stoffen und festen Stoffen, die sich während der Beförderung verflüssigen können, von denen angenommen wird, dass sie keine Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke hervorrufen, ist noch die Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächen zu berücksichtigen. Bei der Zuordnung der Verpackungsgruppen sind die bei unbeabsichtigter Gefährdung gemachten Erfahrungen in Bezug auf den Menschen zu berücksichtigen. Fehlen solche Erfahrungen, ist die Zuordnung auf der Grundlage der Ergebnisse von Versuchen gemäß OECD-Guideline 404 38 vorzunehmen.
Bemerkung: Wenn bei einer anfänglichen Prüfung entweder auf Stahl oder auf Aluminium festgestellt wird, dass der geprüfte Stoff ätzend ist, ist die anschließende Prüfung an dem anderen Metall nicht erforderlich.
2.2.8.1.7 Wenn die Stoffe der Klasse 8 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.
2.2.8.1.8 Auf Grundlage der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.6 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.
2.2.8.1.9 Stoffe, Lösungen oder Gemische, die
können als nicht zur Klasse 8 gehörige Stoffe angesehen werden.
Bem. Die in den UN-Modellvorschriften aufgeführten Stoffe UN 1910 CALCIUMOXID und UN 2812 NATRIUMALUMINAT unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR.
2.2.8.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
2.2.8.2.1 Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.
2.2.8.2.2 Folgende Stoffe sind zur Beförderung nicht zugelassen:
2.2.8.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
Nebengefahr | Kassifi- zierungs- code | UN- Nummer | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes | |||
Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr | ||||||
Stoffe sauren Charakters | anorganisch | flüssig | C1 | 2584 | ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder | |
2584 | ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure | |||||
2693 | HYDROGENSULFITE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. | |||||
2837 | HYDROGENSULFATE, WÄSSERIGE LÖSUNG (Bisulfate, wässerige Lösung) | |||||
3264 | ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. | |||||
fest | C2 | 1740 | HYDROGENDIFLUORIDE, FEST, N.A.G. | |||
2583 | ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder | |||||
2583 | ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure | |||||
3260 | ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. | |||||
organisch | flüssig | C3 | 2586 | ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5% freier Schwefelsäure oder | ||
2586 | ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure | |||||
2987 | CHLORSILANE, ÄTZEND, N.A.G. | |||||
3145 | ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C2-C12-Homologe) | |||||
3265 | ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. | |||||
fest | C4 | 2430 | ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschließlich C2-C12-Homologe) | |||
2585 | ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder | |||||
2585 | ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5% freier Schwefelsäure | |||||
3261 | ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. | |||||
anorganisch | flüssig | C5 | 1719 | ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. | ||
2797 | BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH | |||||
3266 | ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. | |||||
fest | C6 | 3262 | ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. | |||
Stoffe basischen Charakters | organisch | flüssig | C7 | 2735 | AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder | |
2735 | POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G | |||||
3267 | ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. | |||||
fest | C8 | 3259 | AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder | |||
3259 | POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. | |||||
3263 | ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. | |||||
andere ätzende Stoffe | flüssig | C9 | 1903 | DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. | ||
2801 | FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder | |||||
2801 | FARBSTOFFZWISCHEN- PRODUKT, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G | |||||
3066 | FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Email, Beize, Schellack, Firnis, Politur und flüssige Lackgrundlage) oder | |||||
3066 | FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünner und Entferner-Komponenten) | |||||
1760 | ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. | |||||
fest 41 | C10 | 3147 | FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder | |||
3147 | FARBSTOFFZWISCHEN- PRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G. | |||||
3244 | FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. | |||||
1759 | ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G. | |||||
Gegenstände | C11 | 2794 | BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler | |||
2795 | BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler | |||||
2800 | BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler | |||||
3028 | BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler | |||||
Ätzende Stoffe mit Nebengefahr(en) | ||||||
entzündbar CF | flüssig 44 | CF1 | 3470 | FARBE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder | ||
3470 | FARBZUBEHÖRSTOFFE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) | |||||
2734 | AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder | |||||
2734 | POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | |||||
2986 | CHLORSILANE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | |||||
2920 | ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | |||||
fest | CF2 | 2921 | ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | |||
selbsterhitzungsfähig CS | flüssig | CS1 | 3301 | ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGS- FÄHIG, N.A.G. | ||
fest | CS2 | 3095 | ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGS- FÄHIG, N.A.G. | |||
mit Wasser reagierend CW | flüssig 44 | CW1 | 3094 | ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. | ||
fest | CW2 | 3096 | ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. | |||
entzündend (oxidierend) wirkend CO | flüssig | CO1 | 3093 | ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. | ||
fest | CO2 | 3084 | ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND OXIDIEREND WIRKEND, N.A.G. | |||
giftig 46 CT I | flüssig 45 | CT1 | 3471 | HYDROGENDIFLUORIDE, LÖSUNG, N.A.G. | ||
2922 | ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF GIFTIG, N.A.G. | |||||
fest 47 | CT2 | 2923 | ÄTZENDER FESTER STOFF. GIFTIG. N.A.G. | |||
entzündbar, giftig, | flüssig 46 | CFT | (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist | |||
entzündend (oxidierend) wirkend, giftig 46, 47s | COT | (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist) |
2.2.9 Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
2.2.9.1 Kriterien
2.2.9.1.1 Unter den Begriff der Klasse 9 fallen Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klasse fällt.
2.2.9.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 sind wie folgt unterteilt:
M1 | Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können | |
M2 | Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können | |
M3 | Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben | |
M4 | Lithiumbatterien | |
M5 | Rettungsmittel | |
M6-M8 | Umweltgefährdende Stoffe | |
M6 | Wasserverunreinigende flüssige Stoffe | |
M7 | Wasserverunreinigende feste Stoffe | |
M8 | Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen | |
M9-M10 | Erwärmte Stoffe | |
M9 | flüssige Stoffe | |
M10 | feste Stoffe | |
M11 | Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen |
Begriffsbestimmungen und Zuordnung
2.2.9.1.3 Die der Klasse 9 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den entsprechenden Eintragungen dieser Tabelle oder des Unterabschnitts 2.2.9.3 erfolgt in Übereinstimmung mit den Absätzen 2.2.9.1.4 bis 2.2.9.1.14.
Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können
2.2.9.1.4 Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können, umfassen Asbest und asbesthaltige Gemische.
Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können
2.2.9.1.5 Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können, umfassen polychlorierte Biphenyle (PCB) und Terphenyle (PCT) und polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle sowie Gemische, die diese Stoffe enthalten, sowie Geräte wie Transformatoren, Kondensatoren und andere Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten.
Bem. Gemische mit einem PCB- oder PCT-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR.
Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben
2.2.9.1.6 Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben, umfassen Polymere, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 °C enthalten.
Lithiumbatterien
2.2.9.1.7 Der Ausdruck ≪Lithiumbatterien≫ schließt alle Zellen und Batterien ein, die Lithium in irgendeiner Form enthalten. Sie dürfen der Klasse 9 zugeordnet werden, wenn sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 230 entsprechen. Sie unterliegen den Vorschriften des ADNR nicht, wenn sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 entsprechen. Sie sind in Übereinstimmung mit den Verfahren des Abschnitts 38.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien zuzuordnen.
Rettungsmittel
2.2.9.1.8 Rettungsmittel umfassen Rettungsmittel und Automobilteile, die den Definitionen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 235 oder 296 entsprechen.
2.2.9.1.9 (gestrichen)
Wasserverunreinigende Stoffe
2.2.9.1.10.1 Für die Beförderung in Versandstücken oder in loser Schüttung gelten als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) Stoffe, Lösungen und Gemische, die den Kriterien Akute Giftigkeit 1, Chronische Giftigkeit 1 oder Chronische Giftigkeit 2 des Kapitels 2.4 (siehe auch 2.1.3.8) entsprechen. Stoffe, die nicht anderen Klassen des ADNR oder anderen Eintragungen der Klasse 9 zugeordnet werden können, müssen den UN-Nummern 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. oder 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. und der Verpackungsgruppe III zugeordnet werden.
2.2.9.1.10.2 Für die Beförderung in Tankschiffen gelten als umweltgefährdende Stoffe die in 2.2.9.1.10.1 genannten Stoffe, Lösungen und Gemische sowie Stoffe die den Kriterien Akute Giftigkeit 2, Akute Giftigkeit 3 oder Chronische Giftigkeit 3 des Kapitels 2.4 entsprechen.
Der Gruppe "N1" wird ein als wasserverunreinigend klassifizierter Stoff zugeordnet, wenn er die Kriterien für die Kategorien "Akute Giftigkeit 1" oder "Chronische Giftigkeit 1" erfüllt.
Der Gruppe "N2" wird ein als wasserverunreinigend klassifizierter Stoff zugeordnet, wenn er die Kriterien für die Kategorien "Chronische Giftigkeit 2" oder "Chronische Giftigkeit 3" erfüllt.
Der Gruppe "N3" wird ein als wasserverunreinigend klassifizierter Stoff zugeordnet, wenn er die Kriterien für die Kategorien "Akute Giftigkeit 2" oder "Akute Giftigkeit 3" erfüllt. Stoffe, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.10.1 entsprechen, sind den Eintragungen UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. oder UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., GESCHMOLZEN zuzuordnen. Stoffe, die den zusätzlichen Kriterien dieses Absatzes entsprechen, sind der Stoffnummer 9005 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., GESCHMOLZEN oder der Stoffnummer 9006 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. zuzuordnen.
2.2.9.1.10.3 Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.10.1 müssen
je nach Fall der UN-Nummern 3077 oder 3082 der Klasse 9 zugeordnet werden.
2.2.9.1.10.4 - Flussdiagramm für die Zuordnung umweltgefährdender Stoffe
UGS = umweltgefährdender Stoff
*) Je nach Fall der niedrigste der Werte: 96-Stunden-LC50, 48-Stunden-EC50 oder 72- oder 96-Stunden-ErC50
**) Bei Beförderung in Versandstücken gelten die Stoffe nicht als umweltgefährdend.
Genetisch veränderte Mikroorganismen oder Organismen
2.2.9.1.11 Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO) sind Mikroorganismen und Organismen, in denen das genetische Material durch gentechnische Methoden absichtlich in einer Weise verändert worden ist, wie sie in der Natur nicht vorkommt. Sie sind der Klasse 9 (UN-Nummer 3245) zuzuordnen, wenn sie nicht der Definition für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, sie jedoch in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürlicher Reproduktion resultiert.
Bem. 1: GMMO und GMO, die ansteckungsgefährliche Stoffe sind, sind Stoffe der Klasse 6.2 (UN-Nummer 2814, 2900 oder 3373).Bem. 2: GMMO oder GMO unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR, wenn sie von den zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer zur Verwendung zugelassen wurden. 56
Bem. 3: Lebende Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, der Klasse 9 zugeordnete genetisch veränderte Mikroorganismen zu befördern, es sei denn, diese können nicht auf eine andere Weise befördert werden.
2.2.9.1.12 (gestrichen)
Erwärmte Stoffe
2.2.9.1.13 Erwärmte Stoffe umfassen Stoffe, die in flüssigem Zustand bei oder über 100 °C und, sofern diese einen Flammpunkt haben, bei einer Temperatur unter ihrem Flammpunkt befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden. Sie umfassen auch feste Stoffe, die bei oder über 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden.
Bem.
- Erwärmte Stoffe dürfen der Klasse 9 nur dann zugeordnet werden, wenn sie nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllen.
- Stoffe mit einem Flammpunkt über 60°C, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, sind Stoffe der Klasse 3, Stoffnummer 9001.
Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen
2.2.9.1.14 Die nachfolgend genannten verschiedenen Stoffe, die nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen, sind der Klasse 9 zugeordnet:
feste Ammoniakverbindung mit einem Flammpunkt unter 60 °Cweniger gefährliches Dithionit
sehr leicht flüchtiger flüssiger Stoff
Stoff, der schädliche Dämpfe abgibt
Stoffe, die Allergene enthalten
Chemie-Testsätze und Erste-Hilfe-Ausrüstungen.
Die nachfolgend genannten verschiedenen Stoffe, die nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen, sind der Klasse 9 zugeordnet, wenn sie in loser Schüttung oder in Tankschiffen befördert werden.
Bem.
- Bei der Bestimmung des Ammoniumnitrat-Gehaltes müssen alle Nitrat-Ionen, für die in der Mischung eine äquivalente Menge von Ammonium-Ionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat gerechnet werden.
- Ammoniumnitrathaltige Düngemitel der Klasse 9 unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR, wenn:
- bei Durchführung des Trog-Tests (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 38.2) sie frei von der Gefahr der selbstunterhaltenden fortschreitenden Zersetzung sind und
- der aus der Berechnung nach Bemerkung 1 sich etwaig ergebende Nitrat-Überschuss (berechnet als KNO3) nicht mehr als 10 Masse -% beträgt.
- UN 2216 FISCHMEHL, STABILISIERT (Feuchtigkeit zwischen 5 Masse -% und 12 Masse-% und höchstens 15 Masse-% Fett) oder
- UN 2216 FISCHABFALL, STABILISIERT (Feuchtigkeit zwischen 5 Masse-% und 12 Masse-% und höchstens 15 Masse-% Fett);
- Stoffnummer 9003 STOFFE MIT EINEM FLAMMPUNKT ÜBER 60°C UND HÖCHSTENS 100°C, oder STOFFE MIT 60 °C < Fp < 100 °C die nicht in anderen Klassen oder in Klasse 9 einzuordnen sind;
- Stoffnummer 9004 DIPHENYLMETHAN-4,4`-DIISOCYANAT.
- Stoffnummer 9005 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., GESCHMOLZEN, der nicht UN 3077 zugeordnet werden kann;
- Stoffnummer 9006 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., der nicht UN 3082 zugeordnet werden kann.
Bem. Folgende in den UN-Modellvorschriften aufgeführte Stoffe und Gegenstände unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR:
UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST (TROCKENEIS),UN 2071 AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL,
UN 2216 FISCHMEHL (FISCHABFÄLLE), STABILISIERT,
UN 2807 MAGNETISIERTE STOFFE,
UN 3166 VERBRENNUNGSMOTOR oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT,
UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES GERÄT,
UN 3334 FLÜSSIGER STOFF, DEN FÜR DIE LUFTFAHRT GELTENDEN VORSCHRIFTEN UNTERLIEGEND, N.A.G.,
UN 3335 FESTER STOFF, DEN FÜR DIE LUFTFAHRT GELTENDEN VORSCHRIFTEN UNTERLIEGEND, N.A.G.,
UN 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder UN 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN.
Zuordnung zu Verpackungsgruppen
2.2.9.1.15 Auf Grund ihres Gefahrengrades sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 einer der folgenden Verpackungsgruppen zugeordnet, sofern diese in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 4 angegeben ist:
Verpackungsgruppe II: | Stoffe mit mittlerer Gefahr; |
Verpackungsgruppe III: | Stoffe mit geringer Gefahr. |
2.2.9.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände
Folgende Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nicht zugelassen:
2.2.9.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
Kassifizie- rungscode | UN-Nr. | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes | ||
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände | ||||
Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können | M1 | 2212 | ASBEST, BLAU (Krokydolith) | |
2212 | ASBEST, BRAUN (Amosit, Mysorit) | |||
2590 | ASBEST, WEISS (Chrysotil, Aktinolith, Anthophyllit, Tremolit) | |||
Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können | M2 | 2315 | POLYCHLORIERTE BIPHENYLE; FLÜSSIG | |
3432 | POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST | |||
3151 | POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder | |||
3151 | POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG | |||
3152 | POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder | |||
3152 | POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST | |||
Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben | M3 | 2211 | SCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend | |
3314 | KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Platten- oder Strangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend | |||
Lithiumbatterien | M4 | 3090 | LITHIUMBATTERIEN | |
3091 | LITHIUMBATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder | |||
3091 | LITHIUMBATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT | |||
3480 | LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) | |||
3481 | LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) oder | |||
3481 | LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) | |||
Rettungsmittel | M5 | 2990 | RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND, wie Flugzeug-Notrutschen, Flugzeug-Überlebensausrüstungen und Seenotrettungsgeräte | |
3072 | RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND, gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend | |||
3268 | AIRBAG-GASGENERATOREN oder | |||
3268 | AIRBAG-MODULE oder | |||
3268 | GURTSTRAFFER | |||
wasser- verunreinigend | flüssig | M6 | 3082 | UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. |
fest | M7 | 3077 | UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. | |
umweltgefähr- dende Stoffe | genetisch veränderte Mikro- Organismen und Organismen | M8 | 3245 | GENETISCH VERÄNDERTE MIKRO-ORGANISMEN oder |
3245 | GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN | |||
erwärmte Stoffe | flüssig | M9 | 3257 | ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A. G., bei oder über 100° C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.) |
fest | M10 | 3258 | ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C | |
andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen | M11 | Keine Sammeleintragung vorhanden. Nur die folgenden, in Kapitel 3.2 Tabelle A mit diesem Klassifizierungscode aufgeführten Stoffe unterliegen den Vorschriften der Klasse 9: | ||
1841 | ACETALDEHYDAMMONIAK | |||
1931 | ZINKDITHIONIT | |||
1941 | DIBROMDIFLUORMETHAN | |||
1990 | BENZALDEHYD | |||
2969 | RIZINUSSAAT oder | |||
2969 | RIZINUSMEHL oder | |||
2969 | RIZINUSKUCHEN oder | |||
2969 | RIZINUSFLOCKEN | |||
3316 | CHEMIE-TESTSATZ oder | |||
3316 | ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG | |||
3359 | BEGASTE EINHEIT |
weiter . |