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Fortgeltende Regelung ADN

2.2.8 Klasse 8 Ätzende Stoffe

2.2.8.1 Kriterien

2.2.8.1.1 Der Begriff der Klasse 8 umfasst Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse, die durch chemische Einwirkung die Epithelgewebe der Haut oder der Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, angreifen oder die beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können. Unter den Begriff dieser Klasse fallen auch Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.

2.2.8.1.2. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 sind wie folgt unterteilt:

C1 - C10Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr
C1 - C4Stoffe sauren Charakters
C1anorganische flüssige Stoffe
C2anorganische feste Stoffe
C3organische flüssige Stoffe
C4organische feste Stoffe
C5 - C8Stoffe basischen Charakters
C5anorganische flüssige Stoffe
C6anorganische feste Stoffe
C7organische flüssige Stoffe
C8organische feste Stoffe
C9-C10Sonstige ätzende Stoffe
C9flüssige Stoffe
C10feste Stoffe
C11Gegenstände
CFÄtzende entzündbare Stoffe
CF1flüssige Stoffe
CF2feste Stoffe
CSÄtzende selbsterhitzungsfähige Stoffe
CS1flüssige Stoffe
CS2feste Stoffe
CWÄtzende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
CW1flüssige Stoffe
CW2feste Stoffe
COÄtzende entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
CO1flüssige Stoffe
CO2feste Stoffe
CTÄtzende giftige Stoffe
CT1flüssige Stoffe
CT2feste Stoffe
CFTÄtzende entzündbare giftige flüssige Stoffe
COTÄtzende entzündend (oxidierend) wirkende giftige Stoffe

Klassifizierung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.8.1.3 Die Stoffe der Klasse 8 sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen:

Verpackungsgruppe I:stark ätzende Stoffe;
Verpackungsgruppe II:ätzende Stoffe;
Verpackungsgruppe III:schwach ätzende Stoffe.

2.2.8.1.4 Die der Klasse 8 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der Stoffe zu den Verpackungsgruppen I, II oder III wurde auf Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren, wie Gefahr des Einatmens (siehe 2.2.8.1.5) und Reaktionsfähigkeit mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte) durchgeführt.

2.2.8.1.5 Ein Stoff oder ein Präparat, der/das die Kriterien der Klasse 8 erfüllt und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend Verpackungsgruppe I, aber eine Giftigkeit bei Einnahme oder Absorption durch die Haut entsprechend Verpackungsgruppe III oder eine geringere Giftigkeit aufweist, ist der Klasse 8 zuzuordnen.

2.2.8.1.6 Die Zuordnung von Stoffen, einschließlich Gemischen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung in Unterabschnitt 2.2.8.3 und zur entsprechenden Verpackungsgruppe in Übereinstimmung mit den Kriterien der Absätze a) bis c) kann auf Grund der Länge der Kontaktzeit erfolgen, die nötig ist, um die Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke zu erreichen.

Bei flüssigen Stoffen und festen Stoffen, die sich während der Beförderung verflüssigen können, von denen angenommen wird, dass sie keine Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke hervorrufen, ist noch die Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächen zu berücksichtigen. Bei der Zuordnung der Verpackungsgruppen sind die bei unbeabsichtigter Gefährdung gemachten Erfahrungen in Bezug auf den Menschen zu berücksichtigen. Fehlen solche Erfahrungen, ist die Zuordnung auf der Grundlage der Ergebnisse von Versuchen gemäß OECD-Guideline 404 38 vorzunehmen.

  1. Der Verpackungsgruppe I sind Stoffe zugeordnet, die während eines Beobachtungszeitraums von 60 Minuten nach einer Einwirkungszeit von 3 Minuten oder weniger eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen.
  2. Der Verpackungsgruppe II sind Stoffe zugeordnet, die während eines Beobachtungszeitraums von 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 3 Minuten aber höchstens 60 Minuten eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen.
  3. Der Verpackungsgruppe III sind Stoffe zugeordnet:
Bemerkung: Wenn bei einer anfänglichen Prüfung entweder auf Stahl oder auf Aluminium festgestellt wird, dass der geprüfte Stoff ätzend ist, ist die anschließende Prüfung an dem anderen Metall nicht erforderlich.

2.2.8.1.7 Wenn die Stoffe der Klasse 8 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.8.1.8 Auf Grundlage der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.6 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

2.2.8.1.9 Stoffe, Lösungen oder Gemische, die

können als nicht zur Klasse 8 gehörige Stoffe angesehen werden.

Bem. Die in den UN-Modellvorschriften aufgeführten Stoffe UN 1910 CALCIUMOXID und UN 2812 NATRIUMALUMINAT unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR.

2.2.8.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.8.2.1 Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

2.2.8.2.2 Folgende Stoffe sind zur Beförderung nicht zugelassen:

2.2.8.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

Nebengefahr

Kassifi- zierungs- codeUN- NummerBenennung des Stoffes oder Gegenstandes
Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr
Stoffe sauren Charaktersanorganisch flüssigC12584ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder
2584ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure
2693HYDROGENSULFITE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
2837HYDROGENSULFATE, WÄSSERIGE LÖSUNG (Bisulfate, wässerige Lösung)
3264ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest C21740HYDROGENDIFLUORIDE, FEST, N.A.G.
2583ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder
2583ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure
3260ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
organisch flüssigC32586ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5% freier Schwefelsäure oder
2586ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure
2987CHLORSILANE, ÄTZEND, N.A.G.
3145ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C2-C12-Homologe)
3265ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
 festC42430ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschließlich C2-C12-Homologe)
2585ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder
2585ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5% freier Schwefelsäure
3261ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
anorganischflüssigC51719ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
2797BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH
3266ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
festC63262ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
Stoffe basischen CharaktersorganischflüssigC72735AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder
2735POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G
3267ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
 festC83259AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder
3259POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G.
3263ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
andere ätzende Stoffe  flüssigC91903DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
2801FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder
2801FARBSTOFFZWISCHEN- PRODUKT, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G
3066FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Email, Beize, Schellack, Firnis, Politur und flüssige Lackgrundlage) oder
3066FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünner und Entferner-Komponenten)
1760ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
 fest 41C103147FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder
3147FARBSTOFFZWISCHEN- PRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G.
3244FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.
1759ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G.
Gegenstände  C112794BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler
2795BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler
2800BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler
3028BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler
Ätzende Stoffe mit Nebengefahr(en)
entzündbar CFflüssig 44CF13470FARBE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder
3470FARBZUBEHÖRSTOFFE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
2734AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder
2734POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
2986CHLORSILANE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
2920ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
festCF22921ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
selbsterhitzungsfähig CS flüssigCS13301ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGS- FÄHIG, N.A.G.
festCS23095ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGS- FÄHIG, N.A.G.
mit Wasser reagierend CW flüssig 44CW13094ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
festCW23096ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
entzündend (oxidierend) wirkend CO flüssigCO13093ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
festCO23084ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND OXIDIEREND WIRKEND, N.A.G.
giftig 46 CT Iflüssig 45CT13471HYDROGENDIFLUORIDE, LÖSUNG, N.A.G.
2922ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF GIFTIG, N.A.G.
fest 47CT22923ÄTZENDER FESTER STOFF. GIFTIG. N.A.G.
entzündbar, giftig,flüssig 46CFT(keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist
entzündend (oxidierend) wirkend, giftig 46, 47s COT(keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist)

2.2.9 Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

2.2.9.1 Kriterien

2.2.9.1.1 Unter den Begriff der Klasse 9 fallen Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klasse fällt.

2.2.9.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 sind wie folgt unterteilt:

M1Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können
M2Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können
M3Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben
M4Lithiumbatterien
M5Rettungsmittel
M6-M8Umweltgefährdende Stoffe
M6Wasserverunreinigende flüssige Stoffe
M7Wasserverunreinigende feste Stoffe
M8Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen
M9-M10Erwärmte Stoffe
M9flüssige Stoffe
M10feste Stoffe
M11Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen

Begriffsbestimmungen und Zuordnung

2.2.9.1.3 Die der Klasse 9 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den entsprechenden Eintragungen dieser Tabelle oder des Unterabschnitts 2.2.9.3 erfolgt in Übereinstimmung mit den Absätzen 2.2.9.1.4 bis 2.2.9.1.14.

Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können

2.2.9.1.4 Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können, umfassen Asbest und asbesthaltige Gemische.

Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können

2.2.9.1.5 Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können, umfassen polychlorierte Biphenyle (PCB) und Terphenyle (PCT) und polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle sowie Gemische, die diese Stoffe enthalten, sowie Geräte wie Transformatoren, Kondensatoren und andere Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten.

Bem. Gemische mit einem PCB- oder PCT-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR.

Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben

2.2.9.1.6 Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben, umfassen Polymere, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 °C enthalten.

Lithiumbatterien

2.2.9.1.7 Der Ausdruck ≪Lithiumbatterien≫ schließt alle Zellen und Batterien ein, die Lithium in irgendeiner Form enthalten. Sie dürfen der Klasse 9 zugeordnet werden, wenn sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 230 entsprechen. Sie unterliegen den Vorschriften des ADNR nicht, wenn sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 entsprechen. Sie sind in Übereinstimmung mit den Verfahren des Abschnitts 38.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien zuzuordnen.

Rettungsmittel

2.2.9.1.8 Rettungsmittel umfassen Rettungsmittel und Automobilteile, die den Definitionen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 235 oder 296 entsprechen.

2.2.9.1.9 (gestrichen)

Wasserverunreinigende Stoffe

2.2.9.1.10

2.2.9.1.10.1 Für die Beförderung in Versandstücken oder in loser Schüttung gelten als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) Stoffe, Lösungen und Gemische, die den Kriterien Akute Giftigkeit 1, Chronische Giftigkeit 1 oder Chronische Giftigkeit 2 des Kapitels 2.4 (siehe auch 2.1.3.8) entsprechen. Stoffe, die nicht anderen Klassen des ADNR oder anderen Eintragungen der Klasse 9 zugeordnet werden können, müssen den UN-Nummern 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. oder 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. und der Verpackungsgruppe III zugeordnet werden.

2.2.9.1.10.2 Für die Beförderung in Tankschiffen gelten als umweltgefährdende Stoffe die in 2.2.9.1.10.1 genannten Stoffe, Lösungen und Gemische sowie Stoffe die den Kriterien Akute Giftigkeit 2, Akute Giftigkeit 3 oder Chronische Giftigkeit 3 des Kapitels 2.4 entsprechen.

Der Gruppe "N1" wird ein als wasserverunreinigend klassifizierter Stoff zugeordnet, wenn er die Kriterien für die Kategorien "Akute Giftigkeit 1" oder "Chronische Giftigkeit 1" erfüllt.

Der Gruppe "N2" wird ein als wasserverunreinigend klassifizierter Stoff zugeordnet, wenn er die Kriterien für die Kategorien "Chronische Giftigkeit 2" oder "Chronische Giftigkeit 3" erfüllt.

Der Gruppe "N3" wird ein als wasserverunreinigend klassifizierter Stoff zugeordnet, wenn er die Kriterien für die Kategorien "Akute Giftigkeit 2" oder "Akute Giftigkeit 3" erfüllt. Stoffe, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.10.1 entsprechen, sind den Eintragungen UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. oder UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., GESCHMOLZEN zuzuordnen. Stoffe, die den zusätzlichen Kriterien dieses Absatzes entsprechen, sind der Stoffnummer 9005 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., GESCHMOLZEN oder der Stoffnummer 9006 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. zuzuordnen.

2.2.9.1.10.3 Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.10.1 müssen

  1. Stoffe, die keinen Eintragungen der Klasse 9 mit Ausnahme der UN-Nummern 3077 und 3082 oder keinen anderen Eintragungen der Klassen 1 bis 8 zugeordnet werden können, die jedoch in der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 54 in der jeweils geltenden Fassung als Stoffe identifiziert sind, denen der Buchstabe N "umweltgefährlich" (R50; R50/53; R51/53) zugeordnet worden ist, und
  2. Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) von Stoffen, denen in der Richtlinie 67/548/EWG in der jeweils geltenden Fassung der Buchstabe N "umweltgefährlich" (R50; R50/53; R51/53) zugeordnet worden ist und denen nach der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen 55 in der jeweils geltenden Fassung ebenfalls der Buchstabe N "umweltgefährlich" (R50; R50/53; R51/53) zugeordnet worden ist und die keinen Eintragungen der Klasse 9 mit Ausnahme der UN-Nummern 3077 und 3082 oder keinen anderen Eintragungen der Klassen 1 bis 8 zugeordnet werden können,

je nach Fall der UN-Nummern 3077 oder 3082 der Klasse 9 zugeordnet werden.

2.2.9.1.10.4 - Flussdiagramm für die Zuordnung umweltgefährdender Stoffe

UGS = umweltgefährdender Stoff

*) Je nach Fall der niedrigste der Werte: 96-Stunden-LC50, 48-Stunden-EC50 oder 72- oder 96-Stunden-ErC50

**) Bei Beförderung in Versandstücken gelten die Stoffe nicht als umweltgefährdend.

Genetisch veränderte Mikroorganismen oder Organismen

2.2.9.1.11 Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO) sind Mikroorganismen und Organismen, in denen das genetische Material durch gentechnische Methoden absichtlich in einer Weise verändert worden ist, wie sie in der Natur nicht vorkommt. Sie sind der Klasse 9 (UN-Nummer 3245) zuzuordnen, wenn sie nicht der Definition für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, sie jedoch in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürlicher Reproduktion resultiert.

Bem. 1: GMMO und GMO, die ansteckungsgefährliche Stoffe sind, sind Stoffe der Klasse 6.2 (UN-Nummer 2814, 2900 oder 3373).

Bem. 2: GMMO oder GMO unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR, wenn sie von den zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer zur Verwendung zugelassen wurden. 56

Bem. 3: Lebende Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, der Klasse 9 zugeordnete genetisch veränderte Mikroorganismen zu befördern, es sei denn, diese können nicht auf eine andere Weise befördert werden.

2.2.9.1.12 (gestrichen)

Erwärmte Stoffe

2.2.9.1.13 Erwärmte Stoffe umfassen Stoffe, die in flüssigem Zustand bei oder über 100 °C und, sofern diese einen Flammpunkt haben, bei einer Temperatur unter ihrem Flammpunkt befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden. Sie umfassen auch feste Stoffe, die bei oder über 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden.

Bem.
  1. Erwärmte Stoffe dürfen der Klasse 9 nur dann zugeordnet werden, wenn sie nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllen.
  2. Stoffe mit einem Flammpunkt über 60°C, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, sind Stoffe der Klasse 3, Stoffnummer 9001.

Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen

2.2.9.1.14 Die nachfolgend genannten verschiedenen Stoffe, die nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen, sind der Klasse 9 zugeordnet:

feste Ammoniakverbindung mit einem Flammpunkt unter 60 °C

weniger gefährliches Dithionit

sehr leicht flüchtiger flüssiger Stoff

Stoff, der schädliche Dämpfe abgibt

Stoffe, die Allergene enthalten

Chemie-Testsätze und Erste-Hilfe-Ausrüstungen.

Die nachfolgend genannten verschiedenen Stoffe, die nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen, sind der Klasse 9 zugeordnet, wenn sie in loser Schüttung oder in Tankschiffen befördert werden.

Bem.
  1. Bei der Bestimmung des Ammoniumnitrat-Gehaltes müssen alle Nitrat-Ionen, für die in der Mischung eine äquivalente Menge von Ammonium-Ionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat gerechnet werden.
  2. Ammoniumnitrathaltige Düngemitel der Klasse 9 unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR, wenn:
    1. bei Durchführung des Trog-Tests (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 38.2) sie frei von der Gefahr der selbstunterhaltenden fortschreitenden Zersetzung sind und
    2. der aus der Berechnung nach Bemerkung 1 sich etwaig ergebende Nitrat-Überschuss (berechnet als KNO3) nicht mehr als 10 Masse -% beträgt.

Bem. Folgende in den UN-Modellvorschriften aufgeführte Stoffe und Gegenstände unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR:

UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST (TROCKENEIS),

UN 2071 AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL,

UN 2216 FISCHMEHL (FISCHABFÄLLE), STABILISIERT,

UN 2807 MAGNETISIERTE STOFFE,

UN 3166 VERBRENNUNGSMOTOR oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT,

UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES GERÄT,

UN 3334 FLÜSSIGER STOFF, DEN FÜR DIE LUFTFAHRT GELTENDEN VORSCHRIFTEN UNTERLIEGEND, N.A.G.,

UN 3335 FESTER STOFF, DEN FÜR DIE LUFTFAHRT GELTENDEN VORSCHRIFTEN UNTERLIEGEND, N.A.G.,

UN 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder UN 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN.

Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.9.1.15 Auf Grund ihres Gefahrengrades sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 einer der folgenden Verpackungsgruppen zugeordnet, sofern diese in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 4 angegeben ist:

Verpackungsgruppe II:Stoffe mit mittlerer Gefahr;
Verpackungsgruppe III:Stoffe mit geringer Gefahr.

2.2.9.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände

Folgende Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nicht zugelassen:

2.2.9.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

 Kassifizie-
rungscode
UN-Nr.Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden könnenM12212ASBEST, BLAU (Krokydolith)
2212ASBEST, BRAUN (Amosit, Mysorit)
2590ASBEST, WEISS (Chrysotil, Aktinolith, Anthophyllit, Tremolit)
Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden könnenM22315POLYCHLORIERTE BIPHENYLE; FLÜSSIG
3432POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST
3151POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder
3151POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG
3152POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder
3152POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST
Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgebenM32211SCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend
3314KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Platten- oder Strangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend
LithiumbatterienM43090LITHIUMBATTERIEN
3091LITHIUMBATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder
3091LITHIUMBATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT
3480LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)
3481LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) oder
3481LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)
RettungsmittelM52990RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND, wie Flugzeug-Notrutschen, Flugzeug-Überlebensausrüstungen und Seenotrettungsgeräte
3072RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND, gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend
3268AIRBAG-GASGENERATOREN oder
3268AIRBAG-MODULE oder
3268GURTSTRAFFER
wasser-
verunreinigend
flüssigM63082UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.
festM73077UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G.
umweltgefähr-
dende Stoffe
genetisch veränderte Mikro- Organismen und OrganismenM83245GENETISCH VERÄNDERTE MIKRO-ORGANISMEN oder
3245GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN
erwärmte StoffeflüssigM93257ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A. G., bei oder über 100° C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.)
festM103258ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C
andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallenM11Keine Sammeleintragung vorhanden. Nur die folgenden, in Kapitel 3.2 Tabelle A mit diesem Klassifizierungscode aufgeführten Stoffe unterliegen den Vorschriften der Klasse 9:
1841ACETALDEHYDAMMONIAK
1931ZINKDITHIONIT
1941DIBROMDIFLUORMETHAN
1990BENZALDEHYD
2969RIZINUSSAAT oder
2969RIZINUSMEHL oder
2969RIZINUSKUCHEN oder
2969RIZINUSFLOCKEN
3316CHEMIE-TESTSATZ oder
3316ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG
3359BEGASTE EINHEIT


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