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Fortgeltende Regelung ADN

2.2.41.4 Verzeichnis der bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffe in Verpackungen

Die in der Spalte "Verpackungsmethode" angegebenen Codes "OP1" bis "OP8" verweisen auf die Verpackungsmethoden in Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 520 (siehe auch Unterabschnitt 4.1.7.1 des ADR). Die zu befördernden selbstzersetzlichen Stoffe müssen der angegebenen Klassifizierung und den angegebenen (von der SADT abgeleiteten) Kontroll- und Notfalltemperaturen entsprechen. Für Stoffe, die in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520, und für Stoffe, die in Tanks gemäß Kapitel 4.2 des ADR zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23.

Bem. Die in dieser Tabelle enthaltene Zuordnung bezieht sich auf den technisch reinen Stoff (es sei denn, es ist eine Konzentration unter 100 % angegeben). Für andere Konzentrationen kann der Stoff unter Berücksichtigung der Verfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II und des Absatzes 2.2.41.1.17 abweichend zugeordnet werden.
Selbstzersetzlicher StoffKon- zen-
tration %
Verpak- kungs-
methode
Kontroll-
tempe- ratur °C
Notfall- tempe- ratur
°C
UN-Nr. der Gattungs-
eintragung
Bem.
ACETON-PYROGALLOL- COPOLYMER- 2-DIAZO-1- NAPHTOL-5-SULFONAT100OP83228
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP B, TEMPERATURKONTROLLIERT< 100OP5  3232(1) (2)
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C< 100OP6  3224(3)
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C, TEMPERATURKONTROLLIERT< 100OP6  3234(4)
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D< 100OP7  3226(5)
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D, TEMPERATURKONTROLLIERT< 100OP7  3236(6)
2,2'-AZODI(2,4-DIMETHYL-4- METHOXYVALERONITRIL)100OP7- 5+ 53236 
2,2'-AZODI(2,4-DIMETHYL- VALERONITRIL)100OP7+10+153236 
2,2'-AZODI-(ETHYL-2- METHYLPROPIONAT)100OP7+20+253235 
1,1'-AZODI-(HEXAHYDRO- BENZONITRIL)100OP7  3226 
2,2'-AZODI-(ISOBUTYRONITRIL)100OP6+40+453234 
2,2'-AZODI-(ISOBUTYRONITRIL), als Paste auf Wasserbasis< 50OP6  3224 
2,2'-AZODI(2-METHYL- BUTYRONITRIL)100OP7+35+403236 
BENZEN-1,3-DISULFONHYDRAZID, als Paste52OP7  3226 
BENZENSULFONYLHYDRAZID100OP7  3226 
4-(BENZYL(ETHYL)AMINO)-3- ETHOXYBENZENDIAZONIUM- ZINKCHLORID100OP7  3226 
4-(BENZYL(METHYL)-AMINO)-3- ETHOXYBENZENDIAZONIUM ZINKCHLORID100OP7+40+453236 
3-CHLOR-4-DIETHYL- AMINOBENZEN- DIAZONIUM- ZINKCHLORID100OP7  3226 
2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4- SULFONYLCHLORID100OP53222(2)
2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5- SULFONYLCHLORID100OP53222(2)
2-DIAZO-1-NAPHTHOL- SULFONSÄUREESTER, GEMISCH, TYP D<100OP7  3226(9)
2,5-DIBUTOXY-4- (4-MORPHOLINYL) -BENZENDIAZONIUM, TETRACHLORZINKAT (2:1)100OP83228
2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINO- BENZEN- DIAZONIUM- ZINKCHLORID67-100OP7+35+403236 
2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINO- BENZENDIAZONIUM- ZINKCHLORID66OP7+40+453236 
2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINO- BENZEN- DIAZONIUM- TETRAFLUOROBORAT100OP7+30+353236 
2,5-DIETHOXY-4- (4-MORPHOLINYL)- BENZENDIAZONIUM-SULFAT100OP73226
2,5-DIETHOXY-4- (PHENYLSULFONYL)- BENZEN- DIAZONIUM- ZINKCHLORID67OP7+40+453236 
DIETHYLENGLYCOL-BIS- (ALLYLCARBONAT) + DIISO- PROPYLPEROXY- DICARBONAT> 12OP8-1003237 
2,5-DIMETHOXY-4- (4-METHYL- PHENYL- SULFONYL)- BENZEN- DIAZONIUM- ZINKCHLORID79OP7+40+453236 
4-(DIEMTHYLAMINO)- BENZEN- DIAZONIUM- TRICHLORZINKAT(-1)100OP83228
4-DIMETHYLAMINO-6- (2-DIMETHYL- AMINOETHOXY) TOLUEN-2- DIAZONIUM- ZINKCHLORID100OP7+40+453236 
N,N'-DINITROSO-N,N'- DIMETHYL- TEREPHTHALAMID, als Paste72OP6  3224 
N,N'-DINITROSOPENTA- METHYLEN- TETRAMIN82OP6  3224(7)
DIPHENYLOXID-4,4'- DISULFONYLHYDRAZID100OP7  3226 
4-DIPROPYLAMINOBENZEN- DIAZONIUM- ZINKCHLORID100OP7  3226 
2-(N,N-ETHOXYCARBONYL- PHENYLAMINO) -3-METHOXY-4- (N-METHYL- NCYCLO- HEXYLAMINO) -BENZENDIAZONIUM- ZINKCHLORID63-92OP7+40+453236 
2-(N,N-ETHOXYCARBONYL- PHENYLAMINO) -3-METHOXY-4- (N-METHYL-N- CYCLO- HEXYLAMINO)- BENZENDIAZONIUM- ZINKCHLORID62OP7+35+403236 
N-FORMYL-2-(NITRO- METHYLEN)-1,3- PERHYDROTHIAZIN100OP7+45+503236 
2-(2-HYDROXYETHOXY)-1- (PYRROLIDIN-1-YL)- BENZEN-4- DIAZONIUM ZINKCHLORID100OP7+45+503236 
3-(2-HYDROXYETHOXY)-4- (PYRROLIDIN-1-YL)- BENZEN- DIAZONIUM- ZINKCHLORID100OP7+40+453236 
2-(N,N-METHYLAMINOETHYL- CARBONYL)-4- (3,4-DIMETHYL- PHENYL- SULFONYL)- BENZEN- DIAZONIUM- HYDROGENSULFAT96OP7+45+503236 
4-METHYLBENZENSULFONYL- HYDRAZID100OP7  3226 
3-METHYL-4-(PYRROLIDIN- 1-YL)- BENZENDIAZONIUM- TETRAFLUOROBORAT95OP6+45+503234 
NATRIUM-2-DIAZO-1- NAPHTHOL-4- SULFONAT100OP7  3226 
NATRIUM-2-DIAZO-1- NAPHTHOL-5- SULFONAT100OP7  3226 
4-NITROSOPHENOL100OP7+35+403236
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FLÜSSIG, MUSTEROP23223(8)
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FLÜSSIG, MUSTER, TEMPERATUR- KONTROLLIERT OP2  3233(8)
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER OP2  3224(8)
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER, TEMPERATUR- KONTROLLIERT OP2  3234(8)
TETRAMINOPALLADIUM-(II)- NITRAT100OP6+30+353234 
Bemerkungen:

(1) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 b) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in Absatz 2.2.41.1.17 zu bestimmen.

(2) Nebengefahrzettel ≪EXPLOSIV≫ nach Muster 1 (siehe 5.2.2.2.2) erforderlich.

(3) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 c) erfüllen.

(4) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 c) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in Absatz 2.2.41.1.17 zu bestimmen.

(5) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 d) erfüllen.

(6) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 d) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in 2.2.41.1.17 zu bestimmen.

(7) Mit einem verträglichen Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt von mindestens 150 °C.

(8) Siehe 2.2.41.1.15.

(9) Diese Eintragung bezieht sich auf Gemische von 2-Diazo-1-Naphtol-4-sulfonsäureester und 2-Diazo-1-Naphtol-5-sulfonsäureester, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 d) erfüllen.

2.2.42 Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe

2.2.42.1 Kriterien

2.2.42.1.1 Der Begriff der Klasse 4.2 umfasst:

2.2.42.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2 sind wie folgt unterteilt:

SSelbstentzündliche Stoffe ohne Nebengefahr
S1organische flüssige Stoffe
S2organische feste Stoffe
S3anorganische flüssige Stoffe
S4anorganische feste Stoffe
S5metallorganische Stoffe
SWSelbstentzündliche Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
SOSelbstentzündliche oxidierende Stoffe
STSelbstentzündliche giftige Stoffe
ST1organische giftige flüssige Stoffe
ST2organische giftige feste Stoffe
ST3anorganische giftige flüssige Stoffe
ST4anorganische giftige feste Stoffe
SCSelbstentzündliche ätzende Stoffe
SC1organische ätzende flüssige Stoffe
SC2organische ätzende feste Stoffe
SC3anorganische ätzende flüssige Stoffe
SC4anorganische ätzende feste Stoffe

Eigenschaften

2.2.42.1.3 Die Selbsterhitzung von Stoffen, die zu einer Selbstentzündung führt, wird durch eine Reaktion des Stoffes mit dem Sauerstoff der Luft und durch die Tatsache verursacht, dass die entwickelte Wärme nicht schnell genug nach außen abgeführt wird. Eine Selbstentzündung tritt auf, wenn die Menge der entstandenen Wärme größer ist als die der abgeführten und die Selbstentzündungstemperatur erreicht ist.

Zuordnung

2.2.42.1.4 Die der Klasse 4.2 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den entsprechenden spezifischen n.a.g.-Eintragungen des Unterabschnitts 2.2.42.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 erfolgen. Die Zuordnung zu den allgemeinen n.a.g.-Eintragungen der Klasse 4.2 hat auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 zu erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

2.2.42.1.5 Wenn nicht namentlich genannte Stoffe oder Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 einer der in Unterabschnitt 2.2.42.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

  1. selbstentzündliche (pyrophore) feste Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen, wenn sie sich beim Fall aus 1 m Höhe oder innerhalb von fünf Minuten danach entzünden;
  2. selbstentzündliche (pyrophore) flüssige Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen,
    1. wenn sie, aufgetragen auf ein inertes Trägermaterial, sich innerhalb von fünf Minuten entzünden oder
    2. wenn sie bei negativem Ergebnis der Prüfung nach (i), aufgetragen auf ein eingerissenes trockenes Filterpapier (Whatman-Filter Nr. 3), dieses innerhalb von 5 Minuten entzünden oder verkohlen;
  3. Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Klasse 4.2 zuzuordnen. Dieses Kriterium basiert auf der Selbstentzündungstemperatur von Holzkohle, die 50 °C für eine kubische Probe von 27 m3 beträgt. Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 27 m3 sind nicht der Klasse 4.2 zuzuordnen.

Bem

  1. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 3 m3 befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 120 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 180 °C eintritt.
  2. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 450 Liter befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 100 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 160 °C eintritt.
  3. Das metallorganische Stoffe in Abhänigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit zusätzlichen Nebengefahren zugeordnet werden können, ist in Abschnitt 2.3.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt.

2.2.42.1.6 Wenn die Stoffe der Klasse 4.2 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.42.1.7 Mit dem Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 und den Kriterien des Absatzes 2.2.42.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoffes so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.42.1.8 Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

  1. selbstentzündliche (pyrophore) Stoffe sind der Verpackungsgruppe I zuzuordnen;
  2. selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gegenstände, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Verpackungsgruppe II zuzuordnen;
    Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 450 Litern sind nicht der Verpackungsgruppe II zuzuordnen;
  3. weniger selbsterhitzungsfähige Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge die unter b) genannten Ereignisse unter den dort genannten Bedingungen nicht eintreten, in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden jedoch eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Verpackungsgruppe III zuzuordnen.

2.2.42.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:

2.2.42.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

NebengefahrKlassifizie- rungscodeUN-Nr.Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Selbstentzündliche Stoffe
ohne Nebengefahr SorganischflüssigS12845PYROPHORER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
3183SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
festS21373FASERN, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, imprägniert mit Öl, N.A.G. oder
GEWEBE, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, imprägniert mit Öl, N.A.G.
2006KUNSTSTOFFE AUF NITROCELLULOSEBASIS, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
3313SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE
2846PYROPHORER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
3088SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
anorganischflüssigS33194PYROPHORER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
3186SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
1383PYROPHORES METALL, N.A.G. oder
festS41383PYROPHORE LEGIERUNG, N.A.G.
1378METALLKATALYSATOR, ANGEFEUCHTET, mit einem sichtbaren Überschuss an Flüssigkeit
2881METALLKATALYSATOR, TROCKEN
3189SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G.7
3205ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G.
3200PYROPHORER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
3190SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
metallorganischS 53391PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
3392PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF
3400SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
mit Wasser reagierendSW3393PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
3394PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
oxidierendSO3127SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. (NICHT ZUR BEFÖRDERUNG ZUGELASSEN, SIEHE UNTERABSCHNITT 2.2.42.2)
 giftig
ST
 organischflüssigST13184SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
festST23128SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF GIFTIG N.A.G.
anorganischflüssigST33187SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
festST43191SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ätzend
SC
organischflüssigSC13185SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND N.A.G.
festSC23126SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND N.A.G.
anorganischflüssigSC33188SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
festSC43206ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G.
3192SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

2.2.43 Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

2.2.43.1 Kriterien

2.2.43.1.1 Der Begriff der Klasse 4.3 umfasst Stoffe, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.

2.2.43.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3 sind wie folgt unterteilt:

WStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ohne Nebengefahr sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
W1flüssige Stoffe
W2feste Stoffe
W3Gegenstände
WF1Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, flüssig
WF2Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, fest
WSStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, selbsterhitzungsfähig, fest
WOStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündend (oxidierend) wirkend, fest
WTStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig
WT1flüssige Stoffe
WT2feste Stoffe
WCStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend
WC1flüssige Stoffe
WC2feste Stoffe
WFCStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, ätzend.

Eigenschaften

2.2.43.1.3 Bestimmte Stoffe können in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Solche Gemische werden durch alle gewöhnlichen Zündquellen, z.B. offenes Feuer, von einem Werkzeug ausgehende Funken oder ungeschützte Glühbirnen, leicht entzündet. Die dabei entstehenden Druckwellen und Flammen können Menschen und die Umwelt gefährden. Das Prüfverfahren, auf das in Absatz 2.2.43.1.4 Bezug genommen wird, wird angewendet, um festzustellen, ob die Reaktion eines Stoffes mit Wasser zur Entwicklung einer gefährlichen Menge von möglicherweise entzündbaren Gasen führt. Dieses Prüfverfahren darf nicht bei pyrophoren Stoffen angewendet werden.

Zuordnung

2.2.43.1.4 Die der Klasse 4.3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.43.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 erfolgt auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

2.2.43.1.5 Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 einer der in Unterabschnitt 2.2.43.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

Ein Stoff ist der Klasse 4.3 zuzuordnen, wenn

  1. sich das entwickelte Gas während irgendeiner Phase der Prüfung selbst entzündet oder
  2. die Menge des je Stunde entwickelten entzündbaren Gases größer ist als 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes.
Bem.: Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit zusätzlichen Nebengefahren zugeordnet werden können, ist in Abschnitt 2.3.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt.

2.2.43.1.6 Wenn die Stoffe der Klasse 4.3 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.43.1.7 Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 und den Kriterien des Absatzes 2.2.43.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.43.1.8 Die den verschiedenen Eintragungen in Kapitel 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

  1. Der Verpackungsgruppe I ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur heftig mit Wasser reagiert, wobei sich das entwickelte Gas im Allgemeinen selbst entzünden kann, oder der bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagiert, wobei die Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 10 Liter pro Kilogramm des Stoffes innerhalb einer Minute ist.
  2. Der Verpackungsgruppe II ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagiert, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 20 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und der nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I erfüllt.
  3. Die Verpackungsgruppe III ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur langsam mit Wasser reagiert, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und der nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I oder II erfüllt.

2.2.43.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Mit Wasser reagierende Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3133 zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7).

2.2.43.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

NebengefahrKlassifizie-
rungscode
UN-Nr.Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
ohne Nebengefahr WflüssigW11389ALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG
1391ALKALIMETALLDISPERSION mit einem Flammpunkt über 60 °C oder
1391ERDALKALIMETALLDISPERSION mit einem Flammpunkt über 60 °C
1392ERDALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG
1420KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FLÜSSIG
1422KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FLÜSSIG
3398MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF
1421ALKALIMETALLLEGIERUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
3148MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
festW2 111390ALKALIMETALLAMIDE
3170NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG oder
3170NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG
3401ALKALIMETALLAMALGAM, FEST
3402ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST
3403KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST
3404KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FEST
3395MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
1393ERDALKALIMETALLLEGIERUNG, N.A.G.
1409METALLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
3208METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
2813MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G.
Gegen-
stände
W33292NATRIUMBATTERIEN oder
3292NATRIUMZELLEN
entzündbar, flüssigWF1 121391ALKALIMETALLDISPERSION mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C oder
1391ERDALKALIMETALLDISPERSION mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C
3399MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER STOFF, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR
entzündbar, festWF23396MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR
3132MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
selbsterhitzungsfähig, festWS 133397MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG
3209METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
3135MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
entzündend wirkend, (oxidierend) festWO3133MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.43.2)
giftig WTflüssigWT13130MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
festWT23134MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
flüssigWC13129MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
ätzend WCfestWC23131MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
entzündbar, ätzendWFC 142988CHLORSILANE, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(keine weitere Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegen Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist)


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