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Multilaterale Sondervereinbarung RID 8/2021 nach Abschnitt 1.5.1 RID über umweltgefährdende Stoffe der UN-Nummer 3082 und die Vorschrift für die Leistungsprüfung der Verpackung

Vom 10. November 2021
(Quelle: http://otif.org/de; vom 10.11.2021; VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2021 S. 1099)


Gültig bis zum 30. Juni 2023
SignatarstaatenDatum der Unterzeichnung
Norwegen18. Oktober 2021
Deutschland10. November 2021
Slowakei1. Dezember 2021
Frankreich30. November 2021
Spanien21. Dezember 2021
Tschechische Republik5. Januar 2022
Italien20. Januar 2022
Schweden25. Januar 2022
Dänemark21. Februar 2022
Niederlande22. Februar 2022
Schweiz23. Februar 2022
Luxemburg28. Februar 2022
Slowenien29. März 2022

(1) Diese Vereinbarung gilt nur für Klebstoffe, Farben und Farbzubehörstoffe, Druckfarben und Druckfarbzubehörstoffe sowie Harzlösungen, die in Übereinstimmung mit Absatz 2.2.9.1.10.6 infolge von Absatz 2.2.9.1.10.5 1 der UN-Nummer 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und die mindestens 0,025 % der folgenden Stoffe einzeln oder in Kombination enthalten:

(2) Ungeachtet der Vorschriften des RID dürfen Stoffe des Absatzes (1) in Verpackungen aus Stahl, Aluminium, einem anderen Metall oder Kunststoff, die nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen, wie folgt in Mengen von höchstens 30 Litern je Verpackung befördert werden:

  1. als Palettenladung, in Gitterboxpaletten oder Ladungseinheiten, z.B. einzelne Verpackungen, die auf eine Palette gestellt oder gestapelt sind und die mit Gurten, Dehn- oder Schrumpffolie oder einer anderen geeigneten Methode auf der Palette befestigt sind, oder
  2. als Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer höchsten Nettomasse von 40 kg.

(3) Alle übrigen zutreffenden Vorschriften des RID müssen erfüllt werden.

(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2023 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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1) Ab dem 1. März 2022 geltende Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission vom 19. Mai 2020 zur Änderung des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (fünfzehnte ATP zur CLP).

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