Multilaterale Vereinbarung | |
M80 | Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihren Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können |
M88 | Beförderung von 0336 Feuerwerkskörpern der Klasse 1 Ziffer 43 |
M89 | Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse |
M90 | Beförderung ortsbeweglicher Druckgasbehälter aus reinem Titan und austenitischem Stahl, die als Brennstoffbehälter in Heißluftballons verwendet werden |
M92 | Beförderung von Feuerwerk der Klassifizierung 1.4G mit Komponenten der Klassen 4.3 und 5.1 |
M93 | Beförderung bestimmter Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der UN-Nummern UN 0501, 0502, 0503 und 0504 - widerrufen |
M94 | Anforderungen an Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 - widerrufen |
M96 | Beförderung von diagnostischen Proben |
M110 | Beförderung von Natriumperborat-Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Nr. 1479 in loser Schüttung |
M113 | Beförderung von 3256 Dimethylterephtalate (DMT) und 1230 Methanol in einem Tankfahrzeug mit Untenentleerung, die aus drei hintereinanderliegenden Verschlüssen besteht, wobei die erste Absperreinrichtung nicht vollständig innen liegt |
M114 | Beförderung von 1013 Kohlendioxid der Klasse 2 in Flaschen bis 500 ml |
M119 | Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen |
M121 | Änderungen in Zusammenhang mit der Sondervorschrift 640 |
M122 | Abweichungen der Angaben im Beförderungspapier |
M123 | Verwendung von Vakuumventilen an bestimmten Tanks mit der Tankcodierung L4BH oder SGAH |
M127 | Abweichung von Unterabschnitt 4.2.5.3, TP13 (umluftunabhängiges Atemschutzgerät) |
M129 | Erteilung von Typgenehmigungen für Fahrzeuge in Übereinstimmung mit ECE-Regelung Nr. 105, geändert durch Änderungsserie 01 |