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Multilaterale Vereinbarung M 123
nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Verwendung von Vakuumventilen an bestimmten Tanks mit der Tankcodierung L4BH oder SGAH
(BMVBW: 3.12.2001 aufgehoben)
Gezeichnet durch:
Deutschland, Tschechische Republik, Österreich
Gültig bis 31.12.2002
(1) Abweichend von den Bestimmungen der Anlage A des ADR gelten folgende Texte:
"TE 15 Tanks, die mit Vakuumventilen ausgerüstet sind, die sich bei einem Unterdruck von mindestens 21 kPA (0,21 bar) öffnen, gelten als luftdicht verschlossen."
(2) Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des ADR bleiben unberührt.
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:
"Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M 123)".
(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
ENDE