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Multilaterale Sondervereinbarungen M88, M89, M90, M92, M94
gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR;
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Bonn, den 23. Dezember 1999
A 44/27.20.71-21(674, 677, 679, 676, 684)
(VkBl. 2000 S. 3 aufgehoben)
Zu 1: - widerrufen gemäß Schreiben des BMVBW vom 15.05.2000 A 44/27.20.71-21(674)/59 Va00 -
Multilaterale Vereinbarung M881 gemäß Rn. 10.602 des ADR über die Beförderung von 0336 Feuerwerkskörpern der Klasse 1 Ziffer 43
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10.011 der Anlage B zum ADR dürfen Versandstücke mit 0336 Feuerwerkskörpern mit einer Nettoexplosivstoffmasse von bis zu 2.000 kg je Beförderungseinheit mit Fahrzeugen befördert werden, die durch Motoren mit Selbstzündung angetrieben werden.
Alle sonstigen Vorschriften des ADR sind zu beachten.
(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:
"Beförderung vereinbart gemäß Rn. 10.602 des ADR (M88)".
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
1) Die multilaterale Vereinbarung M88 gilt nicht für Beförderungen auf den in der Anlage 3 der GGVS (ersetzt durch GGVSE) genannten nicht oder beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten.
Multilaterale Vereinbarung M89 gemäß Rn. 10.602 des ADR über die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 11.311 des ADR ist es nicht erforderlich, daß sich auf der Beförderungseinheit ein Beifahrer befindet.
(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
"Beförderung vereinbart gemäß Rn 10.602 des ADR (M89)".
(3) Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.
(4) Diese Vereinbarung tritt mit der Unterschrift der zweiten Vertragspartei in Kraft. Sie findet auf Beförderungen in allen Staaten Anwendung, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie gilt bis 31. Dezember 2000 oder bis diese Bestimmungen in das ADR aufgenommen werden, auch wenn dieser Zeitpunkt später sein sollte.
Multilaterale Vereinbarung M90 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung ortsbeweglicher Druckgasbehälter aus reinem Titan und austenitischem Stahl, die als Brennstoffbehälter in Heißluftballons verwendet werden
"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M90)."
Ein Abdruck dieser Vereinbarung ist in der Beförderungseinheit mitzuführen.
Multilaterale Vereinbarung M92 gemäß Rn. 10.602 des ADR über die Beförderung von Feuerwerk der Klassifizierung 1.4G mit Komponenten der Klassen 4.3 und 5.1
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummern 11.403 Abs. 2, 43.403 und 51.403 der Anlage B zum ADR dürfen 0336 Feuerwerkskörper sowie 0431 Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke der Klassifizierung 1.4G mit pyrotechnischen Sätzen, bestehend aus den Klassen 4.3 und 5.1, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zusammen auf einem Fahrzeug befördert werden.
Die pyrotechnischen Sätze dürfen aus nachfolgenden Komponenten zusammengesetzt sein:
Es dürfen nur Verpackungen verwendet werden, die nach Anhang A.5 der Anlage A zum ADR geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sind. Die Komponenten A und B sind getrennt zu verpacken.
Die übrigen für Gegenstände der Klassifizierung 1.4G und Stoffe der Klassen 4.3 und 5.1 geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:
"Beförderung vereinbart gemäß Rn. 10.602 des ADR (M92)".
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. September 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Multilaterale Vereinbarung M94 nach Rn. 10.602 über Anforderungen an Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1
Abweichend von den Bestimmungen der Randnummern 11.204 (1) c) und 11.204(2) c) dürfen Verbindungseinrichtungen, die nicht der ECE-Regelung Nr. 55 entsprechen, unter den folgenden Bedingungen in Fahrzeugen verwendet werden, die als EX/II- oder EX/III-Fahrzeuge zugelassen sind:
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Ländern, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 1. November 2004 oder bis eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Multilaterale Vereinbarung M106
gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR
betreffend die Beförderung von festen Abfällen und Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten
1) Abweichend von der Sondervorschrift VV9b des Kapitels 7.3 ADR dürfen Abfälle und Rückstände, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten, klassifiziert als "3288 giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.", Verpackungsgruppe III der Klasse 6.1 in loser Schüttung als geschlossene Ladung in bedeckten offenen Fahrzeugen befördert werden.
2) Die übrigen Vorschriften gemäß ADR sind weiterhin anzuwenden.
3) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. August 2005.
ENDE