umwelt-online: ADR/RID Nr. 4; Verwendung von Verpackungen

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P 113VERPACKUNGSANWEISUNGP 113
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
SäckeNicht erforderlichKisten
aus Papier
aus Kunststoff
aus Textilgewebe, gummiert
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit
staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz
Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Zusätzliche Vorschrift
Die Verpackungen müssen staubdicht sein.
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 49Für die UN-Nummern 0094 und 0305 dürfen in einer Innenverpackung nicht mehr als 50 g des Stoffes enthalten sein.
PP 50Für die UN-Nummer 0027 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer als Außenverpackungen verwendet werden.
PP 51Für die UN-Nummer 0028 dürfen Einwickler aus Kraftpapier oder Wachspapier als Innenverpackung verwendet werden.

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P 114aVERPACKUNGSANWEISUNG
(angefeuchteter fester Stoff)
P 114a
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
SäckeSäckeKisten
aus Kunststoff
aus Textilgewebe
aus Kunststoffgewebe
aus Kunststoff
aus Textilgewebe mit
Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff
aus Stahl (4A)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit
staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)
BehälterBehälterFässer
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz
aus Metall
aus Kunststoff
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Unterteilungen
aus Holz
Zusätzliche Vorschrift
Bei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Außenverpackungen sind keine Zwischenverpackungen erforderlich.
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 26Für die UN-Nummern 0077, 0132, 0234, 0235 und 0236 müssen die Verpackungen bleifrei sein.
PP 43Für die UN-Nummer 0342 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) oder aus Kunststoff (1H1 oder 1H2) als Außenverpackungen verwendet werden.

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P 114bVERPACKUNGSANWEISUNG
(trockener fester Stoff)
P 114b
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säckenicht erforderlichKisten
aus Kraftpapier
aus Kunststoff
aus Textilgewebe, staubdicht
aus Kunststoffgewebe,
staubdicht
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit
staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Papier
aus Kunststoff
aus Kunststoffgewebe, staubdicht
aus Holz
Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 26Für die UN-Nummern 0077, 0132, 0234, 0235 und 0236 müssen die Verpackungen bleifrei sein.
PP 48Für die UN-Nummern 0508 und 0509 dürfen keine Metallverpackungen verwendet werden. Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z.B. Metallverschlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in Abschnitt 6.1.4 genannten, gelten nicht als Verpackungen aus Metall.
PP 50Für die UN-Nummern 0160, 0161 und 0508 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Außenverpackungen Fässer verwendet werden.
PP 52Werden für die UN-Nummern 0160 und 0161 Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) als Außenverpackung verwendet, so müssen diese so hergestellt sein, dass ein Explosionsrisiko infolge eines Anstiegs des Innendrucks auf Grund innerer oder äußerer Ursachen verhindert wird.

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P 115VERPACKUNGSANWEISUNGP 115
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
BehälterSäckeKisten
aus Kunststoff
aus Holz
aus Kunststoff in Behältern aus Metallaus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
FässerFässer
aus Metallaus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Behälter
aus Holz
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 45Für die UN-Nummer 0144 sind kein Zwischenverpackungen erforderlich.
PP 53Bei der Verwendung von Kisten als Außenverpackungen für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen die Innenverpackungen mit Kapseln und Schraubkappen verschlossen sein und ihr Fassungsraum darf nicht größer als 5 Liter sein. Die Innenverpackungen müssen mit saugfähigem und nicht brennbarem Polstermaterial umgeben sein. Die Menge des saugfähigen Polstermaterials muss ausreichend sein, um die enthaltenen flüssigen Stoffe vollständig aufzusaugen. Die Metallbehälter müssen mit einem Polstermaterial gegeneinander fixiert sein. Werden Kisten als Außenverpackung verwendet, so ist die Nettomasse des Treibstoffs auf 30 kg je Versandstück begrenzt.
PP 54Bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackungen und Fässern als Zwischenverpackungen für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen die Zwischenverpackungen mit nicht brennbarem saugfähigem Polstermaterial in einer Menge umgeben sein, die ausreichend ist, um die enthaltenen flüssigen Stoffe aufzusaugen. An Stelle der Innen- und Zwischenverpackungen darf eine aus einem Kunststoffgefäß in einem Fass aus Metall bestehende Kombinationsverpackung verwendet werden. Das Nettovolumen des Treibstoffs darf nicht mehr als 120 Liter je Versandstück betragen.
PP 55Für die UN-Nummer 0144 muss saugfähiges Polstermaterial beigefügt werden.
PP 56Für die UN-Nummer 0144 dürfen Metallbehälter als Innenverpackungen verwendet werden.
PP 57Für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen bei der Verwendung von Kisten als Außenverpackungen Säcke als Zwischenverpackungen verwendet werden.
PP 58Für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackungen Fässer als Zwischenverpackungen verwendet werden.
PP 59Für die UN-Nummer 0144 dürfen Kisten aus Pappe (4G) als Außenverpackungen verwendet werden.
PP 60Für die UN-Nummer 0144 dürfen Fässer aus Aluminium (1B1 und 1B2) und aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1 und 1N2) nicht verwendet werden.

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P 116VERPACKUNGSANWEISUNGP 116
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen
Säckenicht erforderlichSäcke
aus Papier, wasser und ölbeständig
aus Kunststoff
aus Textilgewebe, mit
Auskleidung oder
Beschichtung aus Kunststoff
aus Kunststoffgewebe
staubdicht
aus Kunststoffgewebe (5H1, 5H2, 5H3)
aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig (5M2)
aus Kunststofffolie (5H4)
aus Textilgewebe, staubdicht (5L2)
aus Textilgewebe, wasserbeständig (5L3)
BehälterKisten
aus Pappe, wasserbeständig
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz, staubdicht

Einwickler
aus Papier, wasserbeständig
aus Wachspapier
aus Kunststoff

aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit
staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Kanister
aus Stahl (3A1, 3A2)
aus Kunststoff (3H1, 3H2)
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 61Für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Außenverpackungen dichte Fässer mit abnehmbarem Deckel verwendet werden.
PP 62Für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern der explosive Stoff in einem flüssigkeitsundurchlässigen Werkstoff enthalten ist.
PP 63Für die UN-Nummer 0081 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern dieser Stoff in starrem Kunststoff enthalten ist, der [für] {gegen} Salpetersäureester undurchlässig ist.
PP 64Für die UN-Nummer 0331 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Außenverpackungen Säcke (5H2, 5H3 oder 5H4) verwendet werden.
PP 65(gestrichen)
PP 66Für die UN-Nummer 0081 dürfen als Außenverpackungen keine Säcke verwendet werden.

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P 130VERPACKUNGSANWEISUNG 22aP 130
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
nicht erforderlichnicht erforderlichKisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus Schaumstoff (4H1)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 67Folgende Vorschriften gelten für die UN-Nummern 0006, 0009, 0010, 0015, 0016, 0018, 0019, 0034, 0035, 0038, 0039, 0048, 0056, 0137, 0138, 0168, 0169, 0171, 0181, 0182, 0183, 0186, 0221, 0243, 0244, 0245, 0246, 0254, 0280, 0281, 0286, 0287, 0297, 0299, 0300, 0301, 0303, 0321, 0328, 0329, 0344, 0345, 0346, 0347, 0362, 0363, 0370, 0412, 0424, 0425, 0434, 0435, 0436, 0437, 0438, 0451, 0488, 0502 und 0510:

Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für militärische Verwendung vorgesehen sind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ, kann eine Beförderung des Gegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungseinrichtungen eingesetzt sein.

Bem.Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3).

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P 131VERPACKUNGSANWEISUNGP 131
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säckenicht erforderlichKisten
aus Papier
aus Kunststoff
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit
staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz
SpulenFässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 68Für die UN-Nummern 0029, 0267 und 0455 dürfen Säcke und Spulen nicht als Innenverpackungen verwendet werden.

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P 132aVERPACKUNGSANWEISUNG
(Gegenstände, die aus einer geschlossenen Umhüllung aus Metall, Kunststoff oder Pappe bestehen und einen detonierenden Explosivstoff enthalten oder die aus einem kunststoffgebundenen detonierenden Explosivstoff bestehen)
P 132a
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
nicht erforderlichnicht erforderlichKisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)

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P 132bVERPACKUNGSANWEISUNG
(Gegenstände ohne geschlossene Umhüllung)
P 132b
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen
Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Einwickler
aus Papier
aus Kunststoff

nicht erforderlichKisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit
staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)

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P 133VERPACKUNGSANWEISUNGP 133
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen
Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Horden mit unterteilenden
Trennwänden

aus Pappe
aus Kunststoff
aus Holz

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz
Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit
staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Zusätzliche Vorschrift
Behälter sind als Zwischenverpackungen nur erforderlich, sofern die Innenverpackungen Horden sind.
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 69Für die UN-Nummern 0043, 0212, 0225, 0268 und 0306 dürfen Horden nicht als Innenverpackungen verwendet werden.

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P 134VERPACKUNGSANWEISUNGP 134
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen
Säcke
wasserbeständig

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Einwickler
aus Wellpappe

Hülsen
aus Pappe

nicht erforderlichKisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit
staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus Schaumstoff (4H1)
aus starrem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)

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