umwelt-online: ADR/RID Nr. 4; Verwendung von Verpackungen
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P 135 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 135 |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke | nicht erforderlich | Kisten |
aus Papier aus Kunststoff | aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) | |
Behälter | ||
aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz | ||
Einwickler | ||
aus Papier aus Kunststoff | ||
Fässer | ||
aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) |
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P 136 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 136 |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke | nicht erforderlich | Kisten |
aus Kunststoff aus Textilgewebe | aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) | |
Kisten | ||
aus Pappe aus Kunststoff aus Holz | ||
unterteilende Trennwände in der Außenverpackung | Fässer | |
aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) |
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P 137 | VERPACKUNGSANWEISUNG 22a | P 137 |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke | nicht erforderlich | Kisten |
aus Kunststoff | aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) | |
Kisten | ||
aus Pappe aus Holz Hülsen | ||
unterteilende Trennwände in der Außenverpackung | Fässer | |
aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) | ||
Sondervorschriften für die Verpackung | ||
PP 70 | Werden für die UN-Nummern 0059, 0439, 0440 und 0441 die Hohlladungen einzeln verpackt, müssen die konischen Höhlungen nach unten gerichtet und das Versandstück mit dem Kennzeichen gemäß der Abbildung 5.2.1.10.1.1 oder 5.2.1.10.1.2 versehen sein. Werden die Hohlladungen paarweise verpackt, müssen die konischen Höhlungen der Hohlladungen einander zugewandt sein, um den Hohlladungseffekt im Falle einer ungewollten Auslösung möglichst gering zu halten. |
P 138 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 138 | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind: | ||||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen | ||
Säcke | nicht erforderlich | Kisten | ||
aus Kunststoff | aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) | |||
Fässer | ||||
aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) | ||||
Zusätzliche Vorschrift Wenn die Enden der Gegenstände dicht verschlossen sind, sind keine Innenverpackungen erforderlich. |
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P 139 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 139 |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke | nicht erforderlich | Kisten |
aus Kunststoff | aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) | |
Behälter | ||
aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz | ||
Spulen | ||
Einwickler | Fässer | |
aus Kraftpapier aus Kunststoff | aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) | |
Sondervorschriften für die Verpackung | ||
PP 71 | Für die UN-Nummern 0065, 0102, 0104, 0289 und 0290 müssen die Enden der Sprengschnur dicht verschlossen sein, z.B. mit Hilfe einer Verschlusseinrichtung, die so fest verschlossen ist, dass kein explosiver Stoff entweichen kann. Die Enden der biegsamen Sprengschnur müssen befestigt sein. | |
PP 72 | Für die UN-Nummern 0065 und 0289 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern die Gegenstände in Rollen vorliegen. |
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P 140 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 140 |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke | nicht erforderlich | Kisten |
aus Kunststoff
Behälter | aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) | |
Spulen | ||
Einwickler | ||
aus Kraftpapier aus Kunststoff | ||
Fässer | ||
aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) | ||
Sondervorschriften für die Verpackung | ||
PP 73 | Wenn die Enden für die UN-Nummer 0105 dicht verschlossen sind, sind keine Innenverpackungen erforderlich. | |
PP 74 | Die Verpackung für die UN-Nummer 0101 muss staubdicht sein, es sei denn, die Stoppine befindet sich in einer Hülse aus Papier und die beiden Enden der Hülse sind mit abnehmbaren Kappen abgedeckt. | |
PP 75 | Für die UN-Nummer 0101 dürfen keine Kisten oder Fässer aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall verwendet werden. |
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P 141 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 141 |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Behälter | nicht erforderlich | Kisten |
aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz | aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) | |
Horden mit unterteilenden Trennwänden | ||
aus Kunststoff aus Holz | ||
unterteilende Trennwände in der Außenverpackung | Fässer | |
aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) |
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P 142 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 142 |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke aus Pappe aus Kunststoff Behälter Einwickler Horden mit unterteilenden Trennwänden | nicht erforderlich | Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer |
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P 143 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 143 |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke | nicht erforderlich | Kisten |
aus Kraftpapier aus Kunststoff aus Textilgewebe aus Textilgewebe, gummiert | aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) | |
Behälter | ||
aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz | ||
Horden mit unterteilenden Trennwänden | Fässer | |
aus Kunststoff aus Holz | aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) | |
Zusätzliche Vorschrift Anstelle der oben genannten Innen- und Außenverpackungen dürfen Kombinationsverpackungen (6HH2) (Kunststoffgefäß in einer Kiste aus starrem Kunststoff) verwendet werden. | ||
Sondervorschriften für die Verpackung | ||
PP 76 | Werden für die UN-Nummern 0271, 0272, 0415 und 0491 Verpackungen aus Metall verwendet, so müssen diese so hergestellt sein, dass ein Explosionsrisiko infolge eines Anstiegs des Innendrucks auf Grund innerer oder äußerer Ursachen verhindert wird. |
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P 144 | VERPACKUNGSANWEISUNG 22a | P 144 | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind: | ||||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen | ||
Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz unterteilende Trennwände in der Außenverpackung | Nicht erforderlich | Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) mit Auskleidung aus Metall aus Sperrholz (4D) mit Auskleidung aus Metall aus Holzfaserwerkstoff (4F) mit Auskleidung aus Metall aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer | ||
Sondervorschriften für die Verpackung | ||||
PP 77 | Für die UN-Nummern 0248 und 0249 müssen die Verpackungen gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein.
Werden die Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, ohne Verpackung befördert, müssen sie mindestens zwei voneinander unabhängige Sicherungsvorrichtungen enthalten, um das Eindringen von Wasser zu verhindern.
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