umwelt-online: ADR/RID Nr. 4; Verwendung von Verpackungen
zurück |
P 001 | VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE) | P 001 | ||||||||
30Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | ||||||||||
zusammengesetzte Verpackungen | höchste(r) Fassungsraum/ Nettomasse (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3) | |||||||||
Innenver- packungen | Außenverpackungen | Verpackungs- gruppe I | Verpackungs- gruppe II | Verpackungs- gruppe III | ||||||
| Fässer | |||||||||
aus Stahl (1A1, 1A2) | 250 kg | 400 kg | 400 kg | |||||||
aus Aluminium (1B1, 1B2) | 250 kg | 400 kg | 400 kg | |||||||
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) | 250 kg | 400 kg | 400 kg | |||||||
aus Kunststoff (1H1, 1H2) | 250 kg | 400 kg | 400 kg | |||||||
aus Sperrholz (1D) | 150 kg | 400 kg | 400 kg | |||||||
aus Pappe (1G) | 75 kg | 400 kg | 400 kg | |||||||
Kisten | ||||||||||
aus Stahl (4A) | 250 kg | 400 kg | 400 kg | |||||||
aus Aluminium (4B) | 250 kg | 400 kg | 400 kg | |||||||
aus einem anderen Metall (4N) | 250 kg | 400 kg | 400 kg | |||||||
aus Naturholz (4C1, 4C2) | 150 kg | 400 kg | 400 kg | |||||||
aus Sperrholz (4D) | 150 kg | 400 kg | 400 kg | |||||||
aus Holzfaserwerkstoff (4F) | 75 kg | 400 kg | 400 kg | |||||||
aus Pappe (4G) | 75 kg | 400 kg | 400 kg | |||||||
aus Schaumstoff (4H1) | 60 kg | 60 kg | 60 kg | |||||||
aus starrem Kunststoff (4H2) | 150 kg | 400 kg | 400 kg | |||||||
Kanister | ||||||||||
aus Stahl (3A1, 3A2) | 120 kg | 120 kg | 120 kg | |||||||
aus Aluminium (3B1, 3B2) | 120 kg | 120 kg | 120 kg | |||||||
aus Kunststoff (3H1, 3H2) | 120 kg | 120 kg | 120 kg | |||||||
Einzelverpackungen | ||||||||||
Fässer | ||||||||||
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) | 250 l | 450 l | 450 l | |||||||
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2) | 250 l a) | 450 l | 450 l | |||||||
aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1) | 250 l | 450 l | 450 l | |||||||
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2) | 250 l a) | 450 l | 450 l | |||||||
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1N1) | 250 l | 450 l | 450 l | |||||||
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1N2) | 250 l a) | 450 l | 450 l | |||||||
aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1) | 250 l | 450 l | 450 l | |||||||
aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2) | 250 l a) | 450 l | 450 l | |||||||
Kanister | ||||||||||
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) | 60 l | 60 l | 60 l | |||||||
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (3A2) | 60 l a) | 60 l | 60 l | |||||||
aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (3B1) | 60 l | 60 l | 60 l | |||||||
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (3B2) | 60 l a) | 60 l | 60 l | |||||||
aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1) | 60 l | 60 l | 60 l | |||||||
aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (3H2) | 60 l a) | 60 l | 60 l | |||||||
Kombinationsverpackungen | ||||||||||
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium oder Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HH1) | 250 l | 250 l | 250 l | |||||||
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe oder Sperrholz (6HG1, 6HD1) | 120 l | 250 l | 250 l | |||||||
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) | 60 l | 60 l | 60 l | |||||||
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) | 60 l | 60 l | 60 l | |||||||
Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. | ||||||||||
a) Es sind nur Stoffe mit einer Viskosität von mehr als 2680 mm2/s zugelassen. | ||||||||||
Zusätzliche Vorschrift
Für Stoffe der Klasse 3 Verpackungsgruppe III, die geringe Mengen an Kohlendioxid und Stickstoff freisetzen, müssen die Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein. | ||||||||||
Sondervorschriften für die Verpackung | ||||||||||
PP 1 | Die UN-Nummern 1133, 1210, 1263 und 1866 sowie Klebstoffe, Druckfarben, Druckfarbzubehörstoffe, Farben, Farbzubehörstoffe und Harzlösungen, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, dürfen als Stoffe der Verpackungsgruppen II und III in Mengen von höchstens 5 Litern je Verpackung in Verpackungen aus Metall oder Kunststoff, die nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1 bestehen müssen, verpackt werden, wenn sie wie folgt befördert werden:
| |||||||||
PP 2 | Für die UN-Nummer 3065 dürfen Holzfässer mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern, die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen, verwendet werden. | |||||||||
PP 4 | Für die UN-Nummer 1774 müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen. | |||||||||
PP 5 | Für die UN-Nummer 1204 müssen die Verpackungen so gebaut sein, dass eine Explosion durch den Anstieg des Innendrucks nicht möglich ist. Flaschen, Großflaschen und Druckfässer dürfen für diese Stoffe nicht verwendet werden. | |||||||||
PP 6 | (gestrichen) | |||||||||
PP 10 | Für die UN-Nummer 1791 Verpackungsgruppe II muss die Verpackung mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein. | |||||||||
PP 31 | Für die UN-Nummer 1131 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein. | |||||||||
PP 33 | Für die UN-Nummer 1308 Verpackungsgruppen I und II sind nur zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg zugelassen. | |||||||||
PP 81 | Für die UN-Nummer 1790 mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff und die UN-Nummer 2031 mit mehr als 55 % Salpetersäure beträgt die zulässige Verwendungsdauer der als Einzelverpackungen verwendeten Fässer und Kanister aus Kunststoff zwei Jahre ab dem Datum der Herstellung. | |||||||||
PP 93. | Für die UN-Nummern 3532 und 3534 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpackung führen könnte. | |||||||||
RID- und ADR-spezifische Sondervorschriften für die Verpackung | ||||||||||
RR2 | Für die UN-Nummer 1261 sind Verpackungen mit abnehmbarem Deckel nicht zugelassen. |
_________________
P 002 | VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE) | P 002 | |||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | |||||
zusammengesetzte Verpackungen | höchste Nettomasse (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3) | ||||
Innenverpackungen | Außenverpackungen | Verpackungs- gruppe I | Verpackungs- gruppe II | Verpackungs- gruppe III | |
aus Glas 10 kg aus Kunststoff a) 50 kg aus Metall 40 kg aus Papier a) b) c) 50 kg aus Pappe a) b) c) 50 kg a) Diese Innenverpackungen müssen staubdicht sein. b) Diese Innenverpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4). c) Diese Innenverpackungen dürfen für Stoffe der Verpackungsgruppe I nicht verwendet werden | Fässer | ||||
aus Stahl (1A1, 1A2) | 400 kg | 400 kg | 400 kg | ||
aus Aluminium (1B1, 1B2) | 400 kg | 400 kg | 400 kg | ||
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) | 400 kg | 400 kg | 400 kg | ||
aus Kunststoff (1H1, 1H2) | 400 kg | 400 kg | 400 kg | ||
aus Sperrholz (1D) | 400 kg | 400 kg | 400 kg | ||
aus Pappe (1G) | 400 kg | 400 kg | 400 kg | ||
Kisten | |||||
aus Stahl (4A) | 400 kg | 400 kg | 400 kg | ||
aus Aluminium (4B) | 400 kg | 400 kg | 400 kg | ||
aus einem anderen Metall (4N) | 400 kg | 400 kg | 400 kg | ||
aus Naturholz (4C1) | 250 kg | 400 kg | 400 kg | ||
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) | 250 kg | 400 kg | 400 kg | ||
aus Sperrholz (4D) | 250 kg | 400 kg | 400 kg | ||
aus Holzfaserwerkstoff (4F) | 125 kg | 400 kg | 400 kg | ||
aus Pappe (4G) | 125 kg | 400 kg | 400 kg | ||
aus Schaumstoff (4H1) | 60 kg | 60 kg | 60 kg | ||
aus starrem Kunststoff (4H2) | 250 kg | 400 kg | 400 kg | ||
Kanister | |||||
aus Stahl (3A1, 3A2) | 120 kg | 120 kg | 120 kg | ||
aus Aluminium (3B1, 3B2) | 120 kg | 120 kg | 120 kg | ||
aus Kunststoff (3H1, 3H2) | 120 kg | 120 kg | 120 kg | ||
Einzelverpackungen | |||||
Fässer | |||||
aus Stahl (1A1 oder 1A2 d)) | 400 kg | 400 kg | 400 kg | ||
aus Aluminium (1B1 oder 1B2 d)) | 400 kg | 400 kg | 400 kg | ||
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1 oder 1N2 d)) | 400 kg | 400 kg | 400 kg | ||
aus Kunststoff (1H1 oder 1H2 d)) | 400 kg | 400 kg | 400 kg | ||
aus Pappe (1G e)) | 400 kg | 400 kg | 400 kg | ||
aus Sperrholz (1D e)) | 400 kg | 400 kg | 400 kg | ||
Kanister | |||||
aus Stahl (3A1 oder 3A2 d)) | 120 kg | 120 kg | 120 kg | ||
aus Aluminium (3B1 oder 3B2 d)) | 120 kg | 120 kg | 120 kg | ||
aus Kunststoff (3H1 oder 3H2 d)) | 120 kg | 120 kg | 120 kg | ||
Kisten | |||||
aus Stahl (4A e)) | nicht zulässig | 400 kg | 400 kg | ||
aus Aluminium (4B e)) | nicht zulässig | 400 kg | 400 kg | ||
aus einem anderen Metall (4N) e) | nicht zulässig | 400 kg | 400 kg | ||
aus Naturholz (4C1 e)) | nicht zulässig | 400 kg | 400 kg | ||
aus Sperrholz (4D e)) | nicht zulässig | 400 kg | 400 kg | ||
aus Holzfaserwerkstoff (4F e)) | nicht zulässig | 400 kg | 400 kg | ||
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2 e)) | nicht zulässig | 400 kg | 400 kg | ||
aus Pappe (4G e)) | nicht zulässig | 400 kg | 400 kg | ||
aus starrem Kunststoff (4H2 e)) | nicht zulässig | 400 kg | 400 kg | ||
Säcke | |||||
Säcke (5H3, 5H4, 5L3, 5M2) e) | nicht zulässig | 50 kg | 50 kg | ||
d) Diese Verpackungen dürfen nicht für Stoffe der Verpackungsgruppe I verwendet werden, die sich während der Beförderung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4).
e) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4). | |||||
Kombinationsverpackungen | |||||
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HG1e), 6HD1e) oder 6HH1) | 400 kg | 400 kg | 400 kg | ||
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2e), 6HG2e) oder 6HH2) | 75 kg | 75 kg | 75 kg | ||
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder Pappe (6PA1, 6PB1, 6PD1e) oder 6PG1e)) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2e) oder 6PD2 e)) oder in einer Verpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2e)) | 75 kg | 75 kg | 75 kg | ||
e) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4). | |||||
Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. | |||||
Sondervorschriften für die Verpackung | |||||
PP 6 | (gestrichen) | ||||
PP 7 | UN 2000 Celluloid darf auch unverpackt mit Kunststofffolie umhüllt und mit geeigneten Mitteln, wie Stahlbändern, gesichert auf Paletten als geschlossene Ladung in gedeckten [Fahrzeugen]{Wagen} oder in geschlossenen Containern befördert werden. Die Bruttomasse einer Palette darf 1000 kg nicht übersteigen. | ||||
PP 8 | Für die UN-Nummer 2002 müssen die Verpackungen so gebaut sein, dass eine Explosion durch den Anstieg des Innendrucks nicht möglich ist. Flaschen, Großflaschen und Druckfässer dürfen für diese Stoffe nicht verwendet werden. | ||||
PP 9 | Für die UN-Nummern 3175, 3243 und 3244 müssen die Verpackungen einer Bauart entsprechen, welche die Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. Für die UN-Nummer 3175 ist die Dichtheitsprüfung nicht erforderlich, wenn die flüssigen Stoffe vollständig in einem festen Stoff aufgesaugt und in dicht verschlossenen Säcken enthalten sind. | ||||
PP 11 | Für die UN-Nummern 1309 Verpackungsgruppe III und 1362 sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen, wenn diese in Kunststoffsäcken und mit einer Schrumpf- oder Dehnfolie auf Paletten umverpackt sind. | ||||
PP 12 | Für die UN-Nummern 1361, 2213 und 3077 sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen, wenn diese in gedeckten [Fahrzeugen]{Wagen} oder geschlossenen Containern befördert werden. | ||||
PP 13 | Für Gegenstände der UN-Nummer 2870 sind nur zusammengesetzte Verpackungen zugelassen, welche die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I erfüllen. | ||||
PP 14 | Für die UN-Nummern 2211, 2698 und 3314 müssen die Verpackungen nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1 bestehen. | ||||
PP 15 | Für die UN-Nummern 1324 und 2623 müssen die Verpackungen die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III erfüllen. | ||||
PP 20 | Für die UN-Nummer 2217 darf jedes staubdichte und reißfeste Gefäß verwendet werden. | ||||
PP 30 | Für die UN-Nummer 2471 sind Innenverpackungen aus Papier oder Pappe nicht zugelassen. | ||||
PP 34 | Für UN 2969 Rizinussaat (ganze Bohnen) sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen. | ||||
PP 37 | Für die UN-Nummern 2590 und 2212 sind Säcke 5M1 zugelassen. Alle Arten von Säcken müssen in gedeckten [Fahrzeugen]{Wagen} oder geschlossenen Containern befördert oder in geschlossene starre Umverpackungen eingesetzt werden. | ||||
PP 38 | Für die UN-Nummer 1309 Verpackungsgruppe II sind Säcke nur in gedeckten [Fahrzeugen]{Wagen} oder geschlossenen Containern zugelassen. | ||||
PP 84 | Für die UN-Nummer 1057 sind starre Außenverpackungen zu verwenden, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.
Die Verpackungen sind so auszulegen, herzustellen und einzurichten, dass eine Bewegung, eine unbeabsichtigte Zündung der Einrichtungen oder ein unbeabsichtigtes Freiwerden entzündbarer Gase oder entzündbarer flüssiger Stoffe verhindert wird.
Bem. Für Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 654. | ||||
PP 92 . | Für die UN-Nummern 3531 und 3533 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpackung führen könnte. | ||||
RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung | |||||
RR 5 | Ungeachtet der Sondervorschrift für die Verpackung PP 84 müssen nur die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 erfüllt werden, wenn die Bruttomasse des Versandstücks höchstens 10 kg beträgt.
Bem. Für Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 654. |
_________________
P 003 | VERPACKUNGSANWEISUNG 22a | ||
Die gefährlichen Güter müssen in geeignete Außenverpackungen eingesetzt sein. Die Verpackungen müssen die Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4 und 4.1.1.8 und des Abschnitts 4.1.3 erfüllen und müssen so ausgelegt sein, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen. Es müssen Außenverpackungen verwendet werden, die aus geeignetem Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und der vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind. Bei der Anwendung dieser Verpackungsanweisung für die Beförderung von Gegenständen oder Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Entladung der Gegenstände unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. | |||
Sondervorschriften für die Verpackung | |||
PP 16 | UN 2800 Batterien (Akkumulatoren) müssen gegen Kurzschluss geschützt und in widerstandsfähigen Außenverpackungen sicher verpackt sein.
Bem.
| ||
PP 17 | Für die UN-Nummer 2037 dürfen Versandstücke bei Verpackungen aus Pappe die Nettomasse von 55 kg und bei anderen Verpackungen die Nettomasse von 125 kg nicht überschreiten. | ||
PP 19 | Für die UN-Nummern 1364 und 1365 ist die Beförderung in Ballen zugelassen. | ||
PP 20 | Für die UN-Nummern 1363, 1386, 1408 und 2793 darf jedes staubdichte und reißfeste Gefäß verwendet werden. | ||
PP 32 | Die UN-Nummern 2857 und 3358 sowie widerstandsfähige Gegenstände, die unter der UN-Nummer 3164 versandt werden, dürfen unverpackt, in Verschlägen oder geeigneten Umverpackungen befördert werden.
| ||
PP 87 | (gestrichen) | ||
PP 88 | (gestrichen) | ||
PP 90 | Für die UN-Nummer 3506 müssen dicht verschlossene Innenauskleidungen oder Säcke aus einem widerstandsfähigen, flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und für Quecksilber undurchlässigen Werkstoff verwendet werden, die unabhängig von der Lage oder Ausrichtung des Versandstücks ein Freiwerden des Stoffes aus dem Versandstück verhindern. | ||
PP 91 | Für die UN-Nummer 1044 dürfen große Feuerlöscher auch unverpackt befördert werden, vorausgesetzt, die Vorschriften des Absatzes 4.1.3.8.1 a) bis e) werden erfüllt, die Ventile sind durch eine der Methoden gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 a) bis d) geschützt und andere auf dem Feuerlöscher angebrachte Ausrüstungen sind geschützt, um eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern. ≪Große Feuerlöscher≫ im Sinne dieser Sondervorschrift sind die in den Absätzen c) bis e) der Sondervorschrift 225 des Kapitels 3.3 beschriebenen Feuerlöscher. | ||
PP 96 | Bei Abfall-Gaspatronen der UN-Nummer 2037, die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Verpackungen ausreichend belüftet sein, um die Bildung gefährlicher Atmosphären und einen Druckaufbau zu verhindern. | ||
RID- und ADR-spezifische Sondervorschriften für die Verpackung | |||
RR 6 | Gegenstände aus Metall der UN-Nummer 2037 dürfen bei der Beförderung als geschlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden:
Die Gegenstände müssen auf Trays zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunststoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein. | ||
RR 9 | Für UN 3509 müssen die Verpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen.
Es müssen Verpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Innenauskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind. Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei den während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Verpackungen verwendet werden. Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Verpackungen, die über Rückhaltemittel (z.B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden. Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jede Verpackung überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Verpackungen mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Verpackung). Verpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können. |
_________________
P 004 | VERPACKUNGSANWEISUNG 22a | P 004 | ||||||||||
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3473, 3476, 3477, 3478 und 3479. | ||||||||||||
Folgende Verpackungen sind zugelassen:
|
_________________
P 005 | VERPACKUNGSANWEISUNG 22a | P 005 | ||
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3528, 3529 und 3530. | ||||
Wenn der Motor oder die Maschine so gebaut und ausgelegt ist, dass das Umschließungsmittel, das die gefährlichen Güter enthält, einen angemessenen Schutz bietet, ist eine Außenverpackung nicht erforderlich.
In den übrigen Fällen müssen gefährliche Güter in Motoren oder Maschinen in Außenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind und welche die anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 erfüllen, oder die Motoren oder Maschinen müssen so befestigt sein, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen können, z.B. auf Schlitten, in Verschlägen oder in anderen Handhabungsvorrichtungen.
Darüber hinaus müssen die Umschließungsmittel so im Motor oder in der Maschine enthalten sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen eine Beschädigung des Umschließungsmittels, das die gefährlichen Güter enthält, verhindert wird und dass bei einer Beschädigung des Umschließungsmittels, das flüssige gefährliche Güter enthält, ein Austreten der gefährlichen Güter aus dem Motor oder der Maschine unmöglich ist (für das Erfüllen dieser Vorschrift darf eine dichte Auskleidung verwendet werden). Umschließungsmittel, die gefährliche Güter enthalten, müssen so eingebaut, gesichert oder gepolstert sein, dass ein Zubruchgehen oder eine Undichtheit verhindert und ihre Bewegung innerhalb des Motors oder der Maschine unter normalen Beförderungsbedingungen eingeschränkt wird. Das Polstermaterial darf mit dem Inhalt der Umschließungsmittel nicht gefährlich reagieren. Ein eventuelles Austreten des Inhalts darf die Schutzeigenschaften des Polstermaterials nicht wesentlich beeinträchtigen. | ||||
Zusätzliche Vorschrift
Andere gefährliche Güter (z.B. Batterien, Feuerlöscher, Druckgasspeicher oder Sicherheitseinrichtungen), die für die Funktion oder den sicheren Betrieb des Motors oder der Maschine erforderlich sind, müssen sicher in den Motor oder die Maschine eingebaut sein. |
_________________
P 006 | VERPACKUNGSANWEISUNG 22a | P 006 | ||||||||||||||||
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3537 bis 3548. | ||||||||||||||||||
|
P 010 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 010 |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | ||
zusammengesetzte Verpackungen | höchste Nettomasse (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3) | |
Innenverpackungen | Außenverpackungen | |
aus Glas 1 l aus Stahl 40 l | Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2) |
400 kg |
Kisten
aus Stahl (4A) |
400 kg | |
Einzelverpackungen | höchster Fassungsraum (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3) | |
Fässer
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) |
450 l | |
Kanister
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) |
60 l | |
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl (6HA1) |
250 l | |
Druckgefäße aus Stahl, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. |
_________________
P 099 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 099 |
Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Verpackungen verwendet werden. Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungspapier muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist. |
_________________
P 101 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 101 | |
[Es dürfen nur von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes zugelassene Verpackungen verwendet werden.
Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, ist die Verpackung von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR zuzulassen.
Das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen a des Staates, in dessen Auftrag die zuständige Behörde handelt, muss wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden:
≫VERPACKUNG VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ... ZUGELASSEN≪ [siehe Absatz 5.4.1.2.1 e)].] | {Es dürfen nur von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes zugelassene Verpackungen verwendet werden.
Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, ist die Verpackung von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten RID-Vertragsstaates zuzulassen.
Bem. Wegen der Angabe im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 e).} |
_________________
P 110a | VERPACKUNGSANWEISUNG nur ADR | P 110a | |
(bleibt offen)
|
_________________
P 110b | VERPACKUNGSANWEISUNG nur ADR | P 110b |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Behälter | Unterteilungen | Kisten |
aus Metall aus Holz aus leitfähigem Gummi aus leitfähigem Kunststoff | aus Metall aus Holz aus Kunststoff aus Pappe | aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) |
Säcke | ||
aus leitfähigem Gummi aus leitfähigem Kunststoff | ||
Sondervorschrift für die Verpackung | ||
PP 42 | Für die UN-Nummern 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135 und 0224 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
|
_________________
P 111 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 111 |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke | nicht erforderlich | Kisten |
aus wasserbeständigem Papier aus Kunststoff aus Textilgewebe, gummiert Behälter | aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) | |
Einwickler | ||
aus Kunststoff aus Textilgewebe, gummiert | ||
Fässer | ||
aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) | ||
Sondervorschrift für die Verpackung | ||
PP 43 | Für die UN-Nummer 0159 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) oder aus Kunststoff (1H1 oder 1H2) als Außenverpackungen verwendet werden. |
_________________
P 112a | VERPACKUNGSANWEISUNG (angefeuchteter fester Stoff 1.1D) | P 112a |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke | Säcke | Kisten |
aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig aus Kunststoff aus Textilgewebe aus Textilgewebe, gummiert aus Kunststoffgewebe | aus Kunststoff aus Textilgewebe, mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff | aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) |
Behälter | Behälter | Fässer |
aus Metall aus Kunststoff aus Holz | aus Metall aus Kunststoff aus Holz | aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) |
Zusätzliche Vorschrift Bei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Außenverpackungen sind keine Zwischenverpackungen erforderlich. | ||
Sondervorschriften für die Verpackung | ||
PP 26 | Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0219 und 0394 müssen die Verpackungen bleifrei sein. | |
PP 45 | Für die UN-Nummern 0072 und 0226 sind keine Zwischenverpackungen erforderlich. |
_________________
P 112b | VERPACKUNGSANWEISUNG (trockener, nicht pulverförmiger fester Stoff 1.1D) | P 112b |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke | Säcke (nur für UN-Nummer 0150) | Säcke |
aus Kraftpapier aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig aus Kunststoff aus Textilgewebe aus Textilgewebe, gummiert aus Kunststoffgewebe | aus Kunststoff aus Textilgewebe, mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff | aus Kunststoffgewebe, staubdicht (5H2) aus Kunststoffgewebe, wasserbeständig (5H3) aus Kunststofffolie (5H4) aus Textilgewebe, staubdicht (5L2) aus Textilgewebe, wasserbeständig (5L3) aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig (5M2) |
Kisten | ||
aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) | ||
Fässer | ||
aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) | ||
Sondervorschriften für die Verpackung | ||
PP 26 | Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0216, 0219 und 0386 müssen die Verpackungen bleifrei sein. | |
PP 46 | Für die UN-Nummer 0209 für geschupptes oder geprilltes TNT in trockenem Zustand und einer höchsten Nettomasse von 30 kg werden staubdichte Säcke (5H2) empfohlen. | |
PP 47 | Für die UN-Nummer 0222 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn die Außenverpackung ein Sack ist. |
_________________
P 112c | VERPACKUNGSANWEISUNG (trockener pulverförmiger fester Stoff 1.1D) | P 112c |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke | Säcke | Kisten |
aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig aus Kunststoff aus Kunststoffgewebe | aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig mit Innenbeschichtung aus Kunststoff | aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) |
Behälter | Behälter | Fässer |
aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz | aus Metall aus Kunststoff aus Holz | aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) |
Zusätzliche Vorschriften
| ||
Sondervorschriften für die Verpackung | ||
PP 26 | Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0216, 0219 und 0386 müssen die Verpackungen bleifrei sein. | |
PP 46 | Für die UN-Nummer 0209 für geschupptes oder geprilltes TNT in trockenem Zustand und einer höchsten Nettomasse von 30 kg werden staubdichte Säcke (5H2) empfohlen. | |
PP 48 | Für UN-Nummer 0504 dürfen keine Verpackungen aus Metall verwendet werden. Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z.B. Metallverschlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in Abschnitt 6.1.4 genannten, gelten nicht als Verpackungen aus Metall. |
weiter. |