umwelt-online: ADR/RID 2017 Teil 2 Klassifizierung (7)
2.2.43 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
2.2.43.1 Kriterien
2.2.43.1.1 Der Begriff der Klasse 4.3 umfasst Stoffe, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.
2.2.43.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3 sind wie folgt unterteilt:
W | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ohne Nebengefahr sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten | |
W1 flüssige Stoffe | ||
W2 feste Stoffe | ||
W3 Gegenstände | ||
WF1 | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, flüssig | |
WF2 | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, fest | |
WS | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, selbsterhitzungsfähig, fest | |
WO | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündend (oxidierend) wirkend, fest | |
WT | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig | |
WT1 flüssige Stoffe | ||
WT2 feste Stoffe | ||
WC | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend | |
WC1 flüssige Stoffe | ||
WC2 feste Stoffe | ||
WFC | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, ätzend. |
Eigenschaften
2.2.43.1.3 Bestimmte Stoffe können in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Solche Gemische werden durch alle gewöhnlichen Zündquellen, z.B. offenes Feuer, von einem Werkzeug ausgehende Funken oder ungeschützte Leuchtmittel, leicht entzündet. Die dabei entstehenden Druckwellen und Flammen können Menschen und die Umwelt gefährden. Das Prüfverfahren, auf das in Absatz 2.2.43.1.4 Bezug genommen wird, wird angewendet, um festzustellen, ob die Reaktion eines Stoffes mit Wasser zur Entwicklung einer gefährlichen Menge von möglicherweise entzündbaren Gasen führt. Dieses Prüfverfahren darf nicht bei pyrophoren Stoffen angewendet werden.
Zuordnung
2.2.43.1.4 Die der Klasse 4.3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.43.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 erfolgt auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.
2.2.43.1.5 Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 einer der in Unterabschnitt 2.2.43.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:
Ein Stoff ist der Klasse 4.3 zuzuordnen, wenn
2.2.43.1.6 Wenn die Stoffe der Klasse 4.3 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.
2.2.43.1.7 Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 und den Kriterien des Absatzes 2.2.43.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.
Zuordnung zu Verpackungsgruppen
2.2.43.1.8 Die den verschiedenen Eintragungen in Kapitel 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:
2.2.43.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
Mit Wasser reagierende feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3133 zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7).
2.2.43.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
Nebengefahr | Klassi- fizierungs- code | UN- Num- mer | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes | |
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln | ||||
ohne Neben- gefahr W | flüssig | W 1 | 1389 | ALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG |
1391 | ALKALIMETALLDISPERSION oder | |||
1391 | ERDALKALIMETALLDISPERSION | |||
1392 | ERDALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG | |||
1420 | KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FLÜSSIG | |||
1422 | KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FLÜSSIG | |||
3398 | MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF | |||
1421 | ALKALIMETALLLEGIERUNG, FLÜSSIG, N.A.G. | |||
3148 | MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. | |||
fest | W 2 a) | 1390 | ALKALIMETALLAMIDE | |
3170 | NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG oder | |||
3170 | NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG | |||
3401 | ALKALIMETALLAMALGAM, FEST | |||
3402 | ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST | |||
3403 | KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST | |||
3404 | KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FEST | |||
3395 | MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF | |||
1393 | ERDALKALIMETALLLEGIERUNG, N.A.G. | |||
1409 | METALLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. | |||
3208 | METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. | |||
2813 | MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G. | |||
Gegenstände | W 3 | 3292 | NATRIUMBATTERIEN oder | |
3292 | NATRIUMZELLEN | |||
3543 | GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G. | |||
entzündbar, flüssig | WF 1 | 3482 | ALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR oder | |
3482 | ERDALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR | |||
3399 | MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR | |||
entzündbar, fest | WF 2 | 3396 | MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR | |
3132 | MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | |||
selbsterhitzungsfähig, fest | WS b) | 3397 | MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG | |
3209 | METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. | |||
3135 | MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. | |||
entzündend (oxidierend) wirkend, fest | WO | 3133 | MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.43.2) | |
giftig WT | flüssig | WT 1 | 3130 | MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. |
fest | WT2 | 3134 | MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. | |
ätzend WC | flüssig | WC 1 | 3129 | MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. |
fest | WC 2 | 3131 | MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. | |
entzündbar, ätzend | WFC c) | 2988 | CHLORSILANE, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. | |
(keine weitere Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist) | ||||
Fußnoten
a) Metalle und Metalllegierungen, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, nicht pyrophor oder selbsterhitzungsfähig, aber leicht entzündbar sind, sind Stoffe der Klasse 4.1. Erdalkalimetalle und Erdalkalimetalllegierungen in pyrophorer Form sind Stoffe der Klasse 4.2. Staub und Pulver von Metallen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Verbindungen von Phosphor mit Schwermetallen wie Eisen, Kupfer, usw. unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID. b) Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. c) Chlorsilane mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 3. Chlorsilane mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 8. |
weiter. |