umwelt-online: ADR/RID 2017 Teil 2 Klassifizierung (9)
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2.2.52 Klasse 5.2: Organische Peroxide
(s. DGUV-I 213-069 "Organische Peroxide")
2.2.52.1 Kriterien
2.2.52.1.1 Der Begriff der Klasse 5.2 umfasst organische Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide.
2.2.52.1.2 Die Stoffe der Klasse 5.2 sind wie folgt unterteilt:
P1 organische Peroxide, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich istP2 organische Peroxide, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen}.
Begriffsbestimmung
2.2.52.1.3 Organische Peroxide sind organische Stoffe, die das bivalente -O-O-Strukturelement enthalten und die als Derivate des Wasserstoffperoxids, in welchem ein Wasserstoffatom oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt sind, angesehen werden können.
Eigenschaften
2.2.52.1.4 Organische Peroxide können sich bei normalen oder erhöhten Temperaturen exotherm zersetzen. Die Zersetzung kann durch Wärme, Kontakt mit Verunreinigungen (z.B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Amine), Reibung oder Stoß ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist abhängig von der Zusammensetzung des organischen Peroxids. Bei der Zersetzung können sich schädliche oder entzündliche Gase oder Dämpfe entwickeln. [Für bestimmte organische Peroxide ist eine Temperaturkontrolle während der Beförderung erforderlich.] Bestimmte organische Peroxide können sich vor allem unter Einschluss explosionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Viele organische Peroxide brennen heftig. Es ist zu vermeiden, dass organische Peroxide mit den Augen in Berührung kommen. Schon nach sehr kurzer Berührung verursachen bestimmte organische Peroxide ernste Hornhautschäden oder Hautverätzungen.
Bem. Prüfverfahren zur Bestimmung der Entzündbarkeit organischer Peroxide sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 32.4 enthalten. Da organische Peroxide bei Erwärmung heftig reagieren können, wird empfohlen, für die Bestimmung ihres Flammpunktes kleine Probengrößen, wie in ISO-Norm 3679:1983 beschrieben, zu verwenden.
Zuordnung
2.2.52.1.5 Jedes organische Peroxid ist als der Klasse 5.2 zugeordnet anzusehen, es sei denn, die Zubereitung des organischen Peroxids
16 x Σ (ni x ci/mi)
wobei:
ni = Anzahl der Peroxygruppen je Molekül des organischen Peroxids i;
ci = Konzentration (Masse-%) des organischen Peroxids i;
mi = molekulare Masse des organischen Peroxids i.
2.2.52.1.6 Organische Peroxide werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Typen reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften der Klasse 5.2 unterliegt. Die Zuordnung zu den Typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Höchstmenge in einem Versandstück. Die Grundsätze für die Zuordnung von Stoffen, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht genannt sind, sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II aufgeführt.
2.2.52.1.7 Bereits klassifizierte organische Peroxide, die bereits zur Beförderung in Verpackungen zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 2.2.52.4 aufgeführt, diejenigen, die bereits zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520 aufgeführt und diejenigen, die bereits zur Beförderung in Tanks gemäß den Kapiteln 4.2 und 4.3 zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.2.5.2 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 aufgeführt. Für jeden aufgeführten zugelassenen Stoff ist die Gattungseintragung aus Kapitel 3.2 Tabelle A (UN-Nummern 3101 bis 3120) zugeordnet und sind die entsprechenden Nebengefahren und Bemerkungen mit relevanten Informationen für die Beförderung angegeben.
Diese Gattungseintragungen geben an:
Gemische dieser Zubereitungen können dem Typ des organischen Peroxids, der dem gefährlichsten Bestandteil entspricht, gleichgestellt und unter den für diesen Typ geltenden Beförderungsbedingungen befördert werden. Wenn jedoch zwei stabile Bestandteile ein thermisch weniger stabiles Gemisch bilden können, so ist die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) des Gemisches zu bestimmen [und, falls erforderlich, die aus der SADT nach den Vorschriften des Absatzes 7.1.7.3.6 berechnete Kontroll- und Notfalltemperatur].
2.2.52.1.8 Die Klassifizierung organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4, in Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520 oder in Unterabschnitt 4.2.5.2 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 nicht aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes vorzunehmen. Das Genehmigungszeugnis muss die Zuordnung und die entsprechenden Beförderungsbedingungen enthalten. Ist das Ursprungsland [keine Vertragspartei des ADR,]{kein RID-Vertragsstaat,}so müssen die Zuordnung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde [der]{des} ersten von der Sendung berührten [Vertragspartei des ADR]{RID-Vertragsstaates} anerkannt werden.
2.2.52.1.9 Muster von organischen Peroxiden oder von Zubereitungen organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht aufgeführt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die für die Durchführung weiterer Prüfungen und Bewertungen zu befördern sind, sind einer der für organische Peroxide Typ C zutreffenden Eintragung zuzuordnen, vorausgesetzt:
{Muster, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist, sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen.}
Desensibilisierung organischer Peroxide
2.2.52.1.10 Um eine sichere Beförderung organischer Peroxide zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen durch organische flüssige oder feste Stoffe, anorganische feste Stoffe oder Wasser desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Grundsätzlich ist die Desensibilisierung so vorzunehmen, dass beim Freiwerden keine gefährliche Aufkonzentrierung des organischen Peroxids eintreten kann.
2.2.52.1.11 Soweit für eine einzelne Zubereitung eines organischen Peroxids nichts anderes bestimmt ist, gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen für Verdünnungsmittel, die zur Desensibilisierung verwendet werden:
Verdünnungsmittel des Typs B dürfen zur Desensibilisierung aller organischen Peroxide verwendet werden, vorausgesetzt, der Siedepunkt des flüssigen Stoffes ist mindestens 60 °C höher als die SADT in einem Versandstück von 50 kg.
2.2.52.1.12 Verdünnungsmittel, die nicht zum Typ A oder B gehören, dürfen den in Unterabschnitt 2.2.52.4 aufgeführten Zubereitungen organischer Peroxide hinzugefügt werden, wenn sie mit diesen verträglich sind. Das vollständige oder teilweise Ersetzen von Verdünnungsmitteln des Typs A oder B durch ein anderes Verdünnungsmittel mit unterschiedlichen Eigenschaften erfordert jedoch eine erneute Bewertung der Zubereitung nach dem normalen Zuordnungsverfahren für die Klasse 5.2.
2.2.52.1.13 Wasser darf zur Desensibilisierung nur den organischen Peroxiden zugefügt werden, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 oder in der Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2.2.52.1.8 als ≪mit Wasser≫ oder als ≪stabile Dispersion in Wasser≫ bezeichnet sind. Muster und Zubereitungen organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht aufgeführt sind, dürfen ebenfalls mit Wasser desensibilisiert sein, vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz 2.2.52.1.9 sind erfüllt.
2.2.52.1.14 Organische und anorganische feste Stoffe dürfen zur Desensibilisierung organischer Peroxide verwendet werden, wenn sie mit diesen verträglich sind. Flüssige und feste Stoffe gelten als verträglich, wenn sie weder die thermische Stabilität noch den Gefahrentyp der Zubereitung des organischen Peroxids nachteilig beeinflussen.
[Vorschriften für die Temperaturkontrolle
2.2.52.1.15 Folgende organische Peroxide unterliegen der Temperaturkontrolle während der Beförderung:
Bem. Vorschriften zur Bestimmung der Reaktionen beim Erwärmen unter Einschluss sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Prüfreihe E Abschnitt 25 angegeben.
Siehe Abschnitt 7.1.7.]
{(bleibt offen)}
2.2.52.1.16 Soweit zutreffend, sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen in Unterabschnitt 2.2.52.4 angegeben. Die tatsächliche Temperatur während der Beförderung darf niedriger sein als die Kontrolltemperatur, ist aber so zu wählen, dass keine gefährliche Phasentrennung eintritt.]
{(bleibt offen)}
2.2.52.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
[Die organischen Peroxide des Typs A (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.3 a)) sind unter den Bedingungen der Klasse5.2 nicht zur Beförderung zugelassen.]
{Folgende organische Peroxide sind unter den Bedingungen der Klasse 5.2 nicht zur Beförderung zugelassen:
Folgende organische Peroxide für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist, sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen:
2.2.52.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
Nebengefahr | Klas- sifizie- rungs- code | UN- Num- mer | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes |
Organische Peroxide | |||
keine Temperatur- kontrolle erforderlich | P1 | ORGANISCHES PEROXID TYP A, FLÜSSIG (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) | |
ORGANISCHES PEROXID TYP A, FEST (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) | |||
3101 | ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG | ||
3102 | ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST | ||
3103 | ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG | ||
3104 | ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST | ||
3105 | ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG | ||
3106 | ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST | ||
3107 | ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG | ||
3108 | ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST | ||
3109 | ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG | ||
3110 | ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST | ||
ORGANISCHES PEROXID TYP G, FLÜSSIG (unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.52.1.6) | |||
ORGANISCHES PEROXID TYP G, FEST (unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.52.1.6) | |||
3545 | GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G. | ||
Temperatur- kontrolle erforderlich | P2 | 3111 | ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2} |
3112 | ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2} | ||
3113 | ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2} | ||
3114 | ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2} | ||
3115 | ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2} | ||
3116 | ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2} | ||
3117 | ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2} | ||
3118 | ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2} | ||
3119 | ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2} | ||
3120 | ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2} | ||
[3545 | GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G.] |
2.2.52.4 Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxide in Verpackungen
weiter. |