umwelt-online: ADR/RID Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks (2)

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4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisungen

Bem. Obwohl in den folgenden Verpackungsanweisungen die gleiche Nummerierung wie im IMDG-Code und in den UN-Modellvorschriften verwendet wird, ist auf einige abweichende Besonderheiten zu achten.

4.1.4.1 RSEB Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen)

P 001flüssige Stoffe
P 002feste Stoffe
P 003
P 004für die UN-Nummern 3473, 3476, 3477, 3478 und 3479
P 005für die UN-Nummern 3528, 3529 und 3530 "Verbrennungsmotoren"
P 006für die UN-Nummern 3537 bis 3548 "gefährliche Gegenstände"
P 010
P 099
P 101
P 110a
P 110b
P 111
P 112aangefeuchteter fester Stoff 1.1.D
P 112btrockner, nicht pulverförmiger fester Stoff 1.1D
P 112ctrockner, pulverförmiger fester Stoff 1.1D
P 113
P 114a  angefeuchteter fester Stoff
P 114btrockner fester Stoff
P 115
P 116
P 130
P 131
P 132aGegenstände mit einer geschlossenen Umhüllung, die einen detonierenden Explosivstoff enthalten
P 132bGegenstände ohne geschlossene Umhüllung
P 133
P 134
P 135
P 136
P 137
P 138
P 139
P 140
P 141
P 142
P 143
P 144
P 200Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel
P 201für UN-Nrn. 3167, 3168, 3169
P 202bleibt offen
P 203Kryo-Behälter
P 204gestrichen
P 205für die UN-Nummer 3468
P 206Chemikalien unter Druck - UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505.
P 207Druckgaspackungen - UN-Nummer 1950.
P 300für UN-Nr. 3064
P 301für die UN-Nr. 3165.
P 302für die UN-Nummer 3269.
P 400
P 401
P 402
P 403
P 404für pyrophore feste Stoffe UN-Nrn 1370, 1383, 1854, 1855, 2005, 2008, 2545, 2546, 2846, 2881, 3052, 3200 und 3203
P 405für die UN-Nr. 1381
P 406
P 407für die UN-Nrn. 1331, 1944, 1945, 2254
P 408für die UN-Nr. 3292
P 409  für die UN-Nummern 2956, 3242 und 3251
P 410
P 411für die UN-Nr. 3270
P 500für die UN-Nr. 3356
P 501für die UN-Nr. 2015
P 502
P 503
P 504
P 520für organische Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1
P 600
P 601
P 602
P 620für die UN-Nrn 2814 und 2900
P 621für die UN-Nrn 3291
P622für die UN-Nr. 3549
P 650für diagnostische Proben
P 800für die UN-Nrn. 2803, 2809.
P 801für neue und gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der UN-Nrn 2794, 2795, 3028
P 801afür gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der UN-Nrn. 2794, 2795, 2800, 3028.
P 802
P 803für die UN-Nr. 2028.
P 804für die UN-Nr. 1744.
P 900(bleibt offen)
P 901für die UN-Nummer 3316
P 902für die UN-Nummer 3268
P 903für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481
P 903afür gebrauchte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481
P 903bfür gebrauchte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481
P 904für die UN-Nummer 3245
P 905für die UN-Nummern 2990 und 3072.
P 906für die UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432
P 907für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480
P 908beschädigte oder defekte Lithium-Batterien - UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481
P 910Lithium-Batterien Produktionsserien von höchstens 100 Zellen - UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481
P 911beschädigte oder defekte Lithium-Batterien mit hoher Gefährdung unter normalen Transportbedingungen - UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481
R 001

4.1.4.2 Anweisungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC)

IBC 01metallene IBC (31A, 31B und 31N).
IBC 02(1) Metallene IBC (31A, 31B und 31N), (2) Starre Kunststoff-IBC (31H1 und 31H2), (3) Kombinations-IBC (31HZ1).
IBC 03(1) Metallene IBC (31A, 31B und 31N)
(2) Starre Kunststoff-IBC (31H1 und 31H2)
(3) Kombinations-IBC (31HZ1, 31HA2, 31HB2, 31HN2, 31HD2 und 31HH2)
IBC 04metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N).
IBC 05(1) Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N)
(2) Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2)
(3) Kombinations-IBC (11HZ1, 21HZ1 und 31HZ1).
IBC 06(1) Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N)
(2) Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2)
(3) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2)
IBC 07(1) Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N)
(2) Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2)
(3) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2)
(4) IBC aus Holz (11C, 11D und 11F)
IBC 081) Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N)
(2) Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2)
(3) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2)
(4) IBC aus Pappe (11G)
(5) IBC aus Holz (11C, 11D und 11F)
(6) Flexible IBC (13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5, 13L1, 13L2, 13L3, 13L4, 13M1 und 13M2)
IBC 99
IBC 100(1) Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N)
(2) Flexible IBC (13H2, 13H3, 13H4, 13L2, 13L3, 13L4 und 13M2)
(3) Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2)
(4) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2)
IBC 520für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe des Typs F
IBC 620für die UN-Nummer 3291

4.1.4.3 Anweisungen für die Verwendung von Großverpackungen

LP01flüssige Stoffes
LP02feste Stoffe
LP 03Gegenstände
LP101Großverpackungen
LP102Großverpackungen
LP621für die UN-Nummer 3291
LP622für die UN-Nummer 3549
LP902gilt für die UN-Nummer 3268.
LP903gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481.
LP904gilt für einzelne beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481
LP905Lithium-Batterien Produktionsserien von höchstens 100 Zellen - UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481
LP906beschädigte oder defekte Lithium-Batterien mit hoher Gefährdung unter normalen Transportbedingungen - UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481

4.1.4.4 (gestrichen)

4.1.5 Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 1

4.1.5.1 Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 müssen erfüllt sein.

4.1.5.2 Alle Verpackungen für Güter der Klasse 1 müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, dass:

  1. die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff geschützt werden, ihr Entweichen verhindert wird und unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich vorhersehbarer Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen, keine Erhöhung des Risikos einer unbeabsichtigten Entzündung oder Zündung eintritt;
  2. das vollständige Versandstück unter normalen Beförderungsbedingungen sicher gehandhabt werden kann;
  3. die Versandstücke jeder Belastung durch vorhersehbare Stapelung, die während der Beförderung erfolgen kann, standhalten, ohne dass die von den explosiven Stoffen oder den Gegenständen mit Explosivstoff ausgehenden Risiken erhöht werden, ohne dass die Tauglichkeit der Verpackungen für die Aufnahme von Gütern beeinträchtigt wird und ohne dass die Versandstücke so verformt werden, dass ihre Festigkeit verringert wird oder dies zu einer Instabilität eines Stapels von Versandstücken führt.

4.1.5.3 Alle explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff müssen in versandfertigem Zustand nach dem in Abschnitt 2.2.1 beschriebenen Verfahren zugeordnet werden.

4.1.5.4 Die Güter der Klasse 1 müssen in Übereinstimmung mit der entsprechenden in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 angegebenen und in Abschnitt 4.1.4 beschriebenen Verpackungsanweisung verpackt werden.

4.1.5.5 Sofern im ADR/RID nicht etwas anderes festgelegt ist, müssen Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, den Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.5 bzw. 6.6 entsprechen und die Prüfvorschriften für die Verpackungsgruppe II erfüllen.

4.1.5.6 Die Verschlusseinrichtung der Verpackungen für flüssige explosive Stoffe muss einen doppelten Schutz gegen Leckagen bieten.

4.1.5.7 Die Verschlusseinrichtung von Fässern aus Metall muss eine geeignete Dichtung enthalten; weist die Verschlusseinrichtung ein Gewinde auf, muss das Eindringen von explosiven Stoffen in das Gewinde verhindert werden.

4.1.5.8 Wasserlösliche explosive Stoffe müssen in wasserbeständigen Verpackungen verpackt sein. Die Verpackungen für desensibilisierte oder phlegmatisierte Stoffe müssen so verschlossen sein, dass Konzentrationsänderungen während der Beförderung verhindert werden.

[4.1.5.9 Enthält eine Verpackung eine mit Wasser gefüllte doppelte Umhüllung und könnte das Wasser während der Beförderung gefrieren, ist das Wasser mit einer genügenden Menge Frostschutzmittel zu versetzen, um das Gefrieren zu verhindern. Frostschutzmittel, die wegen ihrer Entzündbarkeit eine Brandgefahr darstellen könnten, dürfen nicht verwendet werden]

{4.1.5.9 (bleibt offen)}

4.1.5.10 Nägel, Klammern und andere Verschlusseinrichtungen aus Metall ohne Schutzüberzug dürfen nicht in das Innere der Außenverpackung eindringen, es sei denn, die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sind durch die Innenverpackung vor einem Kontakt mit dem Metall wirksam geschützt.

4.1.5.11 Die Innenverpackungen, die Abstandshalter und das Polstermaterial sowie die Anordnung der explosiven Stoffe oder der Gegenstände mit Explosivstoff in den Versandstücken müssen so sein, dass sich die explosiven Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen nicht in der Außenverpackung verteilen können. Die metallenen Teile der Gegenstände dürfen mit den Metallverpackungen nicht in Kontakt kommen. Gegenstände mit Explosivstoffen, die nicht in einer äußeren Umhüllung eingeschlossen sind, müssen so voneinander getrennt werden, dass Reibung und Stöße verhindert werden. Zu diesem Zweck dürfen Polstermaterial, Horden, unterteilende Trennwände in der Innen- oder Außenverpackung, Formpressteile oder Behälter verwendet werden.

4.1.5.12 Die Verpackungen müssen so aus Werkstoffen, die mit den im Versandstück enthaltenen explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff verträglich und [für diese]{gegenüber diesen} undurchlässig sind, hergestellt sein, dass weder eine Wechselwirkung zwischen den explosiven Stoffen oder den Gegenständen mit Explosivstoff und den Werkstoffen der Verpackung noch ein Austreten aus der Verpackung dazu führt, dass die explosiven Stoffe oder die Gegenstände mit Explosivstoff die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen oder sich die Gefahrenunterklasse oder die Verträglichkeitsgruppe ändert.

4.1.5.13 Das Endringen von explosiven Stoffen in die Zwischenräume der Verbindungsstellen von gefalzten Metallverpackungen muss verhindert werden.

4.1.5.14 Bei Kunststoffverpackungen darf nicht die Gefahr der Erzeugung oder der Ansammlung solcher Mengen elektrostatischer Ladung gegeben sein, dass eine Entladung die Zündung, die Entzündung oder das Auslösen des verpackten explosiven Stoffes oder des Gegenstandes mit Explosivstoff verursachen könnte.

4.1.5.15 Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für eine militärische Verwendung vorgesehen sind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ, kann eine Beförderung des Gegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten so befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtungen so eingesetzt sein, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockern können.

Werden solche großen Gegenstände mit Explosivstoff im Rahmen der Prüfung ihrer Betriebssicherheit und Eignung Prüfverfahren unterworfen, die den Anforderungen des ADR/RID entsprechen, und haben diese Gegenstände diese Prüfungen bestanden, darf die zuständige Behörde diese Gegenstände zur Beförderung nach dem ADR/RID zulassen.

4.1.5.16 Explosive Stoffe dürfen nicht in Innen- oder Außenverpackungen verpackt werden, in denen Unterschiede zwischen Innen- und Außendruck auf Grund thermischer oder anderer Wirkungen eine Explosion oder ein Zubruchgehen des Versandstücks zur Folge haben können.

4.1.5.17 Sofern freie explosive Stoffe oder explosive Stoffe eines nicht oder nur teilweise mit einer Umhüllung versehenen Gegenstands mit der inneren Oberfläche der Metallverpackungen (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 4A, 4B, 4N und Behälter aus Metall) in Kontakt kommen können, muss die Metallverpackung mit einer Innenauskleidung oder -beschichtung ausgestattet sein (siehe Unterabschnitt 4.1.1.2).

4.1.5.18 Die Verpackungsanweisung P 101 darf für jeden explosiven Stoff oder Gegenstand mit Explosivstoff verwendet werden, sofern die Verpackung von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde, und unabhängig davon, ob die Verpackung der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 zugeordneten Verpackungsanweisung entspricht oder nicht.

4.1.6 Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 2 und von Gütern anderer Klassen, die der Verpackungsanweisung P 200 zugeordnet sind

4.1.6.1 Dieser Abschnitt enthält allgemeine Vorschriften für die Verwendung von Druckgefäßen und offenen Kryo-Behältern zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 und Gütern anderer Klassen, die der Verpackungsanweisung P 200 zugeordnet sind (z.B. UN 1051 Cyanwasserstoff, stabilisiert). Druckgefäße sind so herzustellen und zu verschließen, dass ein Austreten des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung (z.B. hervorgerufen durch Höhenunterschiede), verhindert wird.

4.1.6.2 Die Teile der Druckgefäße und offenen Kryo-Behälter, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung kommen, dürfen durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder geschwächt werden und dürfen keinen gefährlichen Effekt auslösen (z.B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern).

4.1.6.3 Die Druckgefäße, einschließlich ihrer Verschlüsse, und die offenen Kryo-Behälter sind für die Aufnahme eines Gases oder eines Gasgemisches nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.2 und den Vorschriften der zutreffenden Verpackungsanweisungen in Unterabschnitt 4.1.4.1 auszuwählen. Dieser Unterabschnitt gilt auch für Druckgefäße, die Elemente eines MEGC oder eines[Batterie-Fahrzeugs]{Batteriewagens}sind.

4.1.6.4 Ein Wechsel der Verwendung von nachfüllbaren Druckgefäßen muss Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen in einem für den sicheren Betrieb notwendigen Maße einschließen (siehe auch Verzeichnis der Normen am Ende dieses Abschnitts). Darüber hinaus darf ein Druckgefäß, das zuvor einen ätzenden Stoff der Klasse 8 oder einen Stoff einer anderen Klasse mit der Nebengefahr ätzend enthalten hat, nicht für die Beförderung eines Stoffes der Klasse 2 zugelassen werden, es sei denn, die in Unterabschnitt 6.2.1.6 bzw. 6.2.3.5 festgelegte Kontrolle und Prüfung wurde durchgeführt.

4.1.6.5 Vor dem Befüllen muss der Verpacker eine Kontrolle des Druckgefäßes oder des offenen Kryo-Behälters durchführen und sicherstellen, dass das Druckgefäß oder der offene Kryo-Behälter für den zu befördernden Stoff und bei einer Chemikalie unter Druck für das Treibmittel zugelassen ist und die Vorschriften erfüllt sind. Nach dem Befüllen müssen die Verschlussventile geschlossen werden und während der Beförderung verschlossen bleiben. Der Absender muss überprüfen, dass die Verschlüsse und die Ausrüstung nicht undicht sind.

Bem. Verschlussventile einzelner Flaschen in Bündeln dürfen während der Beförderung geöffnet werden, es sei denn, der beförderte Stoff unterliegt der Sondervorschrift für die Verpackung "k" oder "q" in Verpackungsanweisung P 200.

4.1.6.6 Die Druckgefäße und offenen Kryo-Behälter müssen entsprechend den in der für den einzufüllenden Stoff zutreffenden Verpackungsanweisung festgelegten Betriebsdrücken, Füllungsgraden und Vorschriften befüllt werden. Reaktionsfähige Gase und Gasgemische müssen mit einem solchen Druck eingefüllt werden, damit bei einer vollständigen Zersetzung des Gases der Betriebsdruck des Druckgefäßes nicht überschritten wird. Flaschenbündel dürfen nicht mit einem Druck befüllt werden, der den niedrigsten Betriebsdruck einer der Flaschen des Bündels überschreitet.

4.1.6.7 Die Druckgefäße, einschließlich ihre Verschlüsse, müssen den in Kapitel 6.2 aufgeführten Vorschriften für die Auslegung, den Bau, die Kontrolle und die Prüfung entsprechen. Sofern Außenverpackungen vorgeschrieben sind, sind die Druckgefäße und die offenen Kryo-Behälter darin sicher und fest zu verpacken. Sofern in den einzelnen Verpackungsanweisungen nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen eine oder mehrere Innenverpackungen in eine Außenverpackung eingesetzt werden.

4.1.6.8 Die Verschlussventile und andere Anbauteile, die während der Beförderung am Verschlussventil verbleiben (z.B. Handhabungseinrichtungen oder Adapter), müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie von sich aus in der Lage sind, Beschädigungen ohne Freiwerden von Füllgut standzuhalten, oder sie müssen durch eine oder mehrere der folgenden Methoden gegen Beschädigungen, die zu einem unbeabsichtigten Freiwerden von Füllgut des Druckgefäßes führen können, geschützt sein (siehe auch Verzeichnis der Normen am Ende dieses Abschnitts):

  1. die Verschlussventile sind im Innern des Gefäßhalses angebracht und durch einen aufgeschraubten Stopfen oder eine Schutzkappe geschützt;
  2. die Verschlussventile sind durch Schutzkappen geschützt. Die Schutzkappen müssen mit Entlüftungslöchern mit genügendem Querschnitt versehen sein, damit bei einem Undichtwerden der Verschlussventile die Gase entweichen können;
  3. die Verschlussventile sind durch einen Verstärkungsrand oder durch andere Schutzvorrichtungen geschützt;
  4. die Druckgefäße werden in Schutzrahmen befördert (z.B. Flaschen in Bündeln) oder
  5. die Druckgefäße werden in Schutzkisten befördert. Bei UN-Druckgefäßen muss die versandfertige Verpackung in der Lage sein, die in Unterabschnitt 6.1.5.3 festgelegte Fallprüfung für die Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe I zu bestehen.

4.1.6.9 Nicht nachfüllbare Druckgefäße:

  1. müssen in einer Außenverpackung, wie eine Kiste oder ein Verschlag, oder in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie befördert werden;
  2. müssen, wenn sie mit einem entzündbaren oder giftigen Gas befüllt sind, einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1,25 Liter haben;
  3. dürfen nicht für giftige Gase mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 verwendet werden und
  4. dürfen nach der Inbetriebnahme nicht repariert werden.

4.1.6.10 Nachfüllbare Druckgefäße mit Ausnahme von Kryo-Behältern sind wiederkehrenden Prüfungen entsprechend den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 oder für Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind, entsprechend den Vorschriften des Absatzes 6.2.3.5.1 und der jeweils geltenden Verpackungsanweisung P 200, P 205 oder P 206 zu unterziehen. Die Druckentlastungseinrichtungen von verschlossenen Kryo-Behältern müssen nach den Vorschriften des Absatzes 6.2.1.6.3 und der Verpackungsanweisung P 203 wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden. Druckgefäße dürfen nach Fälligkeit der wiederkehrenden Prüfung nicht befüllt werden, jedoch dürfen sie nach Ablauf der Frist befördert werden, um sie der Prüfung oder der Entsorgung zuzuführen, einschließlich aller Zwischenbeförderungen.

4.1.6.11Reparaturen müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Herstellung und die Prüfung der anwendbaren Auslegungs- und Baunormen durchgeführt werden und sind nur zugelassen, wenn dies in den entsprechenden, in Kapitel 6.2 aufgeführten Normen für die wiederkehrende Prüfung angegeben ist. Druckgefäße, mit Ausnahme der Umhüllung von verschlossenen Kryo-Behältern dürfen keinen Reparaturen der nachfolgenden Mängel unterzogen werden:

  1. Schweißnahtrisse oder andere Schweißnahtmängel;
  2. Risse in der Gefäßwand;
  3. Undichtheiten oder Mängel des Werkstoffes der Wand, des Oberteils oder des Bodens der Gefäße.

4.1.6.12 Druckgefäße dürfen nicht zur Befüllung übergeben werden:

  1. wenn sie so stark beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des Druckgefäßes oder seiner Bedienungsausrüstung beeinträchtigt sein könnte;
  2. wenn bei der Untersuchung der Betriebszustand des Druckgefäßes und seiner Bedienungsausrüstung nicht für gut befunden wurde und
  3. wenn die vorgeschriebenen Kennzeichen für die Zertifizierung, die wiederkehrende Prüfung und die Füllung nicht lesbar sind.

4.1.6.13 Befüllte Druckgefäße dürfen nicht zur Beförderung übergeben werden:

  1. wenn sie undicht sind;
  2. wenn sie so stark beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des Druckgefäßes oder seiner Bedienungsausrüstung beeinträchtigt sein könnte;
  3. wenn bei der Untersuchung der Betriebszustand des Druckgefäßes und seiner Bedienungsausrüstung nicht für gut befunden wurde und
  4. wenn die vorgeschriebenen Kennzeichen für die Zertifizierung, die wiederkehrende Prüfung und die Füllung nicht lesbar sind.

4.1.6.14 Die Eigentümer müssen der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen, die für den Nachweis der Konformität des Druckgefäßes erforderlich sind, in einer Sprache aushändigen, die von der zuständigen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie müssen mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Nichtkonformität der in ihrem Eigentum stehenden Druckgefäße kooperieren.

4.1.6.15 Für UN-Druckgefäße sind die nachstehend aufgeführten ISO-Normen anzuwenden. Für andere Druckgefäße gelten die Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 bei Anwendung der jeweils zutreffenden nachstehenden Normen als erfüllt:

anwendbar für UnterabschnittReferenzTitel des Dokuments
4.1.6.2EN ISO 11114-1:2012 + A1:2017Gasflaschen - Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen - Teil 1: Metallische Werkstoffe
EN ISO 11114-2:2013Gasflaschen - Verträglichkeit von Flaschen- und Ventilwerkstoffen mit den in Berührung kommenden Gasen - Teil 2: Nichtmetallische Werkstoffe
4.1.6.4ISO 11621:1997 oder EN ISO 11621:2005Gasflaschen - Verfahren für den Wechsel der Gasart
4.1.6.8
Ventile mit Eigenschutz
Anlage A zu EN ISO 10297:2006 oder
Anlage A zu EN ISO 10297:2014 oder
Anlage A zu EN ISO 10297:2014 + A1:2017
Ortsbewegliche Gasflaschen - Flaschenventile - Spezifikation und Typprüfung
EN 13152:2001+A1:2003Spezifikation und Prüfung für Flüssiggas- (LPG-) Flaschenventile - selbstschließend
EN 13153:2001+A1:2003Spezifikation und Prüfung für Flüssiggas- (LPG-) Flaschenventile - handbetätigt
EN ISO 14245:2010 oder EN ISO 14245:2019Gasflaschen - Spezifikation und Prüfung von Flaschenventilen für Flüssiggas (LPG) - Selbstschließend
EN ISO 15995:2010 oder EN ISO 15995:2019Gasflaschen - Spezifikation und Prüfung von Flaschenventilen für Flüssiggas (LPG) - Handbetätigt
Anlage A zu EN ISO 17879:2017Gasflaschen - Selbstschließende Flaschenventile - Spezifikation und Baumusterprüfung
4.1.6.8 b) und c)entweder ISO 11117:1998 oder
EN ISO 11117:2008 + Cor 1:2009 oder
EN ISO 11117:2019
Gasflaschen - Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen - Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen
EN 962:1996+A2:2000Ortsbewegliche Gasflaschen - Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in industriellem und medizinischem Einsatz - Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen.
ISO 16111:2008Ortsbewegliche Gasspeichereinrichtungen - In reversiblen Metallhydriden absorbierter Wasserstoff


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