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Anlage A zum ADR
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände
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Klasse 2
Gase



1. Aufzählung der Stoffe und Gegenstände

ADR01 1, 2 - 2200

(1) Von den unter den Begriff der Klasse 2 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 2201 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2200 (2) bis 2250 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenstände des ADR.

Bem. Für Mengen der in Rn. 2201, auf geführten Stoffe sowie für Gegenstände, die den in dieser Anlage oder der Anlage B für diese Klasse enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2201a.

(2) Gase sind Stoffe, die

  1. bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben oder
  2. bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind.
Bem. 1052 Fluorwasserstoff ist ein Stoff der Klasse 8 (siehe Rn. 2801 Ziffer 6).

(3) Die Klasse 2 umfaßt reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.

Bem.
  1. Ein reines Gas darf andere Bestandteile enthalten, die vom Produktionsprozeß herrühren oder die hinzugefügt werden, um die Stabilität des Produkts aufrechtzuerhalten, vorausgesetzt, die Konzentration dieser Bestandteile verändert nicht die Klassifizierung oder die Beförderungsvorschriften wie Füllungsgrad, Füllungsdruck oder Prüfdruck.
  2. Die n.a.g-Eintragungen in Rn. 2201 schließen sowohl reine Gase als auch Gemische ein.
  3. Für die Zuordnung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe such Rn. 2002 (8) sowie die Absätze (6) und (7) dieser Randnummer.

(4) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 sind wie folgt unterteilt:

  1. Verdichtete Gase: Gase mit einer kritischen Temperatur unter 20 °C
  2. Verflüssigte Gase: Gase mit einer kritischen Temperatur von 20 °C oder darüber
  3. Tiefgekühlt verflüssigte Gase: Gase, die wegen ihrer niedrigen Temperatur bei der Beförderung teilweise flüssig sind
  4. Unter Druck gelöste Gase: Gase, die bei der Beförderung in einem Lösungsmittel gelöst sind
  5. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen)
  6. Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten
  7. Nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterstellt sind (Gasproben)
  8. Leere Gefäße und leere Tanks

(5) Stoffe und Gegenstände, die unter den verschiedenen Ziffern der Rn. 2201 eingeordnet sind, werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet 1:

Aerstickend
Ooxidierend
Fentzündbar
Tgiftig
TFgiftig, entzündbar
TCgiftig, ätzend
TOgiftig, oxidierend
TFCgiftig, entzündbar, ätzend
TOCgiftig, oxidierend, ätzend
Bem. Ätzende Gase gelten als giftig und werden daher der Gruppe TC, TFC oder TOC zugeordnet {siehe Absatz (7)}.

Wenn Gase oder Gasgemische gefährliche Eigenschaften haben, die mehr als einer Gruppe zugeordnet werden können, haben die mit dem Buchstaben T bezeichneten Gruppen Vorrang vor allen anderen Gruppen. Die mit dem Buchstaben F bezeichneten Gruppen haben Vorrang vor den mit dem Buchstaben A oder O bezeichneten Gruppen.

(6) Wenn ein in einer Ziffer und einer Gruppe namentlich genanntes Gemisch der Klasse 2 nach den in den Absätzen (4) und (7) aufgeführten Kriterien unter eine andere Ziffer und/oder eine andere Gruppe fällt, so ist dieses Gemisch entsprechend den Kriterien einzuordnen und einer geeigneten n.a.g.-Eintragung zuzuordnen.

(7) Die in Rn. 2201 nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände sind gemäß Absatz (4) und (5) zuzuordnen. Entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften gelten folgende Kriterien:

Erstickende Gase

Nicht entzündbare, nicht oxidierende und nicht giftige Gase, die in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen.

Entzündbare Gase

Gase, die bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa

  1. in einer Mischung von höchstens 13 Vol.-% Gas mit Luft entzündbar sind oder
  2. unabhängig von der unteren Explosionsgrenze einen Explosionsbereich mit Luft von mindestens 12 Prozentpunkten besitzen.

Die Entzündbarkeit muß durch Versuche oder durch Berechnungen nach den von der ISO angenommenen Methoden (siehe ISO-Norm 10156:1990) festgestellt werden.

Stehen für die Anwendung dieser Methoden nur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen Prüfungen nach vergleichbaren Methoden, die von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannt sind, angewendet werden.

Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die Methoden von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden.

Oxidierende Gase

Gase, die im allgemeinen durch Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Stoffe stärker als Luft verursachen oder begünstigen können. Die Oxidationsfähigkeit muß durch Versuche oder durch Berechnungen nach den von der ISO angenommenen Methoden (siehe ISO-Norm 10156: 1990) festgestellt werden.

Giftige Gase

Bem. Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung teilweise oder vollständig den Kriterien für die Giftgkeit entsprechen, sind als giftig einzustufen, wegen der möglichen Zusatzgefahr der Ätzwirkung siehe auch die Kriterien unter der Überschrift "Atzende Gase".

Gase,

  1. die dafür bekannt sind, so giftig oder ätzend auf den Menschen zu wirken, daß sie eine Gefahr für die Gesundheit darstellen; oder
  2. von denen angenommen wird, daß sie giftig oder ätzend auf den Menschen wirken, weil sie bei der Prüfung gemäß Rn. 2600 (3) einen LC50-Wert für die akute Giftigkeit von höchstens 5000 ml/m3 (ppm) aufweisen.

Für die Zuordnung von Gasgemischen (einschließlich Dämpfe von Stoffen anderer Klassen) darf folgende Formel verwendet werden:

wobei

fi =Molenbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches
T=Giftigkeitskennzahl des i-ten Bestandteils des Gemisches. Der T-Wert entspricht dem LC50-Wert nach der Norm ISO 10298:1995. Ist der LC50-Wert in der Norm ISO 10298:1995 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC50-Wert zu verwenden. Ist der LC50-Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Eigenschaften oder, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet.

Ätzende Gase

Gase oder Gasgemische, die wegen ihrer Ätzwirkung vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig mit der Zusatzgefahr ätzend einzustufen.

Ein Gasgemisch, das wegen der Verbindung von Ätzwirkung und Giftigkeit als giftig angesehen wird, besitzt die Zusatzgefahr der Ätzwirkung, wenn durch Erfahrungswerte in bezug auf den Menschen bekannt ist, daß das Gemisch schädlich für die Haut, die Augen oder die Schleimhäute ist, oder wenn der LC50-Wert der ätzenden Bestandteile des Gemisches bei Berechnung nach der folgenden Formel höchstens 5000 ml/m3 (ppm) beträgt:

wobei

fcMolenbruch des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches
Tci = Giftigkeitskennzahl des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches. Der Tci-Wert entspricht dem LC50-Wert nach der Norm ISO 10298:1995. Ist der LC50-Wert in der Norm ISO 10298:1995 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC50-Wert zu verwenden. Ist der LC50-Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Eigenschaften oder, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet.

(8) Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 2 dürfen nur zur Beförderung aufgegeben werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung aller Möglichkeiten einer gefährlichen Reaktion, wie z.B. Zerfall, Disproportionierung oder Polymerisation, unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen.

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1) in den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) und in den Technischen Anweisungen der ICAO für den sicheren Lufttransport gefährlicher Güter werden die Gase auf Grund ihrer Hauptgefahr einer der folgenden drei Unterklassen zugeordnet:

Unterklasse 2.1:entzündbare Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Buchstaben F bezeichnet sind)
Unterklasse 2.2:nicht entzündbare, nicht giftige Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Buchstaben A oder O bezeichnet sind)
Unterklasse 2.3:giftige Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Buchstaben T bezeichnet sind, d.h. T, TF, TC, TO, TFC und TOC).