umwelt-online: ADR/RID 2017 Teil 2 Klassifizierung (3)
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2.2.2 Klasse 2: Gase
2.2.2.1 Kriterien
2.2.2.1.1 Der Begriff der Klasse 2 umfasst reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.
Gase sind Stoffe, die
Bem.
2.2.2.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 sind wie folgt unterteilt:
1. Verdichtetes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei - 50 °C vollständig gasförmig ist; diese Kategorie schließt alle Gase ein, die eine kritische Temperatur von höchstens -50 °C haben. 2. Verflüssigtes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei Temperaturen über -50 °C teilweise flüssig ist. Es wird unterschieden zwischen:
unter hohem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über -50 °C bis höchstens + 65 °C hat; und
unter geringem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über + 65 °C hat.3. Tiefgekühlt verflüssigtes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand wegen seiner niedrigen Temperatur teilweise flüssig ist. 4. Gelöstes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand in einem Lösungsmittel in flüssiger Phase gelöst ist. 5. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen). 6. Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten. 7. Nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen (Gasproben). 8. Chemikalien unter Druck: flüssige, pastöse oder pulverförmige Stoffe, die mit einem Treibmittel unter Druck gesetzt werden, das der Begriffsbestimmung für verdichtetes oder verflüssigtes Gas entspricht, und Gemische dieser Stoffe. 9. Adsorbiertes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand an einem festen porösen Werkstoff adsorbiert ist, was zu einem Gefäßinnendruck bei 20 °C von weniger als 101,3 kPa und bei 50 °C von weniger als 300 kPa führt.
2.2.2.1.3 Die Stoffe und Gegenstände (ausgenommen Druckgaspackungen und Chemikalien unter Druck) der Klasse 2 werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet:
A erstickend O oxidierend F entzündbar C ätzend FC entzündbar, ätzend T giftig TF giftig, entzündbar TC giftig, ätzend TO giftig, oxidierend TFC giftig, entzündbar, ätzend TOC giftig, oxidierend, ätzend
Wenn nach diesen Kriterien Gase oder Gasgemische gefährliche Eigenschaften haben, die mehr als einer Gruppe zugeordnet werden können, haben die mit dem Buchstaben T bezeichneten Gruppen Vorrang vor allen anderen Gruppen. Die mit dem Buchstaben F bezeichneten Gruppen haben Vorrang vor den mit dem Buchstaben A oder O bezeichneten Gruppen.
Bem.
2.2.2.1.4 Wenn ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genanntes Gemisch der Klasse 2 anderen als den in den Absätzen 2.2.2.1.2 und 2.2.2.1.5 genannten Kriterien entspricht, so ist dieses Gemisch entsprechend den Kriterien einzuordnen und einer geeigneten n.a.g.-Eintragung zuzuordnen.
2.2.2.1.5 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände (ausgenommen Druckgaspackungen und Chemikalien unter Druck) der Klasse 2 sind nach den Absätzen 2.2.2.1.2 und 2.2.2.1.3 einer in Unterabschnitt 2.2.2.3 aufgeführten Sammeleintragung zuzuordnen. Es gelten folgende Kriterien:
Erstickende Gase
Nicht oxidierende, nicht entzündbare und nicht giftige Gase, die in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen.
Entzündbare Gase
Gase, die bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa
Die Entzündbarkeit muss durch Versuche oder durch Berechnungen nach den von der ISO angenommenen Methoden (siehe Norm ISO 10156:2017) festgestellt werden.
Stehen für die Anwendung dieser Methoden nur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen Prüfungen nach vergleichbaren Methoden, die von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannt sind, angewendet werden.
Ist das Ursprungsland [keine Vertragspartei des ADR,] {kein RID-Vertragsstaat,}so müssen die Methoden von der zuständigen Behörde [der]{des} ersten von der Sendung berührten [Vertragspartei des ADR,] {RID-Vertragsstaat,} anerkannt werden.
Oxidierende Gase
Gase, die im Allgemeinen durch Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Stoffe stärker als Luft verursachen oder begünstigen können. Dies sind reine Gase oder Gasgemische mit einer Oxidationsfähigkeit von mehr als 23,5 %, die nach einer in der Norm ISO 10156:2017 festgelegten Methode bestimmt wird.
Giftige Gase
Bem. Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung teilweise oder vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig einzustufen. Wegen der möglichen Nebengefahr der Ätzwirkung siehe auch die Kriterien unter der Überschrift ≪Ätzende Gase≫.
Gase,
Für die Zuordnung von Gasgemischen (einschließlich Dämpfe von Stoffen anderer Klassen) darf folgende Formel verwendet werden:
wobei
fi = | Molenbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches |
Ti = | Giftigkeitskennzahl des i-ten Bestandteils des Gemisches. Der Ti-Wert entspricht dem LC50-Wert nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200. Ist der LC50-Wert in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC50-Wert zu verwenden. Ist der LC50-Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Eigenschaften oder, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet. |
Ätzende Gase
Gase oder Gasgemische, die wegen ihrer Ätzwirkung vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig mit der Nebengefahr der Ätzwirkung einzustufen.
Ein Gasgemisch, das wegen der Verbindung von Ätzwirkung und Giftigkeit als giftig angesehen wird, besitzt die Nebengefahr der Ätzwirkung, wenn durch Erfahrungswerte in Bezug auf den Menschen bekannt ist, dass das Gemisch schädlich für die Haut, die Augen oder die Schleimhäute ist, oder wenn der LC50-Wert der ätzenden Bestandteile des Gemisches bei Berechnung nach der folgenden Formel höchstens 5000 ml/m³ (ppm) beträgt:
wobei
fci = | Molenbruch des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches |
Tci = | Giftigkeitskennzahl des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches. Der Tci -Wert entspricht dem LC50-Wert nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200. Ist der LC50-Wert in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC50-Wert zu verwenden. Ist der LC50-Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Eigenschaften oder, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet. |
2.2.2.1.6 Druckgaspackungen
Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950) werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet:
A | erstickend | |
O | oxidierend | |
F | entzündbar | |
T | giftig | |
C | ätzend | |
CO | ätzend, oxidierend | |
FC | entzündbar, ätzend | |
TF | giftig, entzündbar | |
TC | giftig, ätzend | |
TO | giftig, oxidierend | |
TFC | giftig, entzündbar, ätzend | |
TOC | giftig, oxidierend, ätzend |
Die Klassifizierung ist abhängig von der Art des Inhalts der Druckgaspackung.
Bem. Gase, die der Begriffsbestimmung für giftige Gase gemäß Absatz 2.2.2.1.5 entsprechen, und Gase, die durch die Fußnote c) der Tabelle 2 in Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 als ≪Gilt als selbstentzündlich (pyrophor)≫ ausgewiesen sind, dürfen nicht als Treibmittel in Druckgaspackungen verwendet werden. Druckgaspackungen mit einem Inhalt, der hinsichtlich der Giftigkeit und der Ätzwirkung den Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht, sind zur Beförderung nicht zugelassen (siehe auch Absatz 2.2.2.2.2).
Es gelten folgende Kriterien:
2.2.2.1.7 Chemikalien unter Druck
Chemikalien unter Druck (UN-Nummern 3500 bis 3505) werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet:
A erstickendF entzündbar
T giftig
C ätzend
FC entzündbar, ätzend
TF giftig, entzündbar.
Die Klassifizierung ist abhängig von den Gefahreneigenschaften der Bestandteile in den verschiedenen Aggregatzuständen:
das Treibmittel,der flüssige Stoff oder
der feste Stoff.
Bem.
- Gase, die der Begriffsbestimmung für giftige Gase oder für oxidierende Gase gemäß Absatz 2.2.2.1.5 entsprechen, oder Gase, die durch die Fußnote c) der Tabelle 2 in Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 als ≪Gilt als selbstentzündlich (pyrophor)≫ ausgewiesen sind, dürfen nicht als Treibmittel in Chemikalien unter Druck verwendet werden.
- Chemikalien unter Druck mit einem Inhalt, der hinsichtlich der Giftigkeit oder der Ätzwirkung den Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht, oder mit einem Inhalt, der sowohl hinsichtlich der Giftigkeit als auch hinsichtlich der Ätzwirkung den Kriterien der Verpackungsgruppe II oder III entspricht, sind zur Beförderung unter diesen UN-Nummern nicht zugelassen.
- Chemikalien unter Druck mit Bestandteilen, die die Eigenschaften der Klasse 1, von desensibilisierten explosiven flüssigen Stoffen der Klasse 3, von selbstzersetzlichen Stoffen und desensibilisierten explosiven festen Stoffen der Klasse 4.1, der Klasse 4.2, der Klasse 4.3, der Klasse 5.1, der Klasse 5.2, der Klasse 6.2 oder der Klasse 7 aufweisen, dürfen nicht für die Beförderung unter diesen UN-Nummern verwendet werden.
- Eine Chemikalie unter Druck in einer Druckgaspackung muss unter der UN-Nummer 1950 befördert werden.
Es gelten folgende Kriterien:
2.2.2.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Gase
2.2.2.2.1 22a Chemisch instabile Gase der Klasse 2 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden oder wenn die Beförderung, sofern zutreffend, gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (10) Sondervorschrift für die Verpackung erfolgt. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.{Sofern zur Verhinderung der Polymerisation eines Stoffes eine Temperaturkontrolle erforderlich ist (d. h. für einen Stoff in einer Verpackung oder einem Großpackmittel (IBC) mit einer SAPT von < 50 °C oder in einem Tank mit einer SAPT von < 45 °C), ist dieser Stoff nicht zur Beförderung zugelassen.}
2.2.2.2.2 22a Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:
2.2.2.3 22a Verzeichnis der Sammeleintragungen
Verdichtete Gase | ||
Klassifizierungscode | UN-Nr. | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes |
1 A | 1956 | VERDICHTETES GAS, N.A.G. |
1 O | 3156 | VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. |
1 F | 1964 | KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERDICHTET, N.A.G. |
1954 | VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | |
1 T | 1955 | VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G. |
1 TF | 1953 | VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. |
1 TC | 3304 | VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. |
1 TO | 3303 | VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. |
1 TFC | 3305 | VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. |
1 TOC | 3306 | VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. |
Verflüssigte Gase | ||
Klassifi- zierungs- code | UN- Nummer | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes |
2 A | 1058 | VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder Luft |
1078 | GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G., wie Gemische von Gasen mit der Bezeichnung R..., die als: Gemisch F 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,3 MPa (13 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Dichlorfluormethan (1,30 kg/l) entspricht; | |
Gemisch F 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,9 MPa (19 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Dichlordifluormethan (1,21 kg/l) entspricht; | ||
Gemisch F 3 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3 MPa (30 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Chlordifluormethan (1,09 kg/l) entspricht. | ||
Bem. Trichlorfluormethan (Kältemittel R 11), 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113), 1,1,1-Trichlor-2,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113a), 1-Chlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 133) und 1-Chlor-1,1,2-trifluorethan (Kältemittel R 133b) sind keine Stoffe der Klasse 2. Sie können jedoch Bestandteil der Gemische F 1 bis F 3 sein. | ||
1968 | INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, N.A.G. | |
3163 | VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. | |
2 O | 3157 | VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. |
2 F | 1010 | BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT mit mehr als 40 % Butadienen |
1060 | METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT, wie Gemische von Methylacetylen und Propadien mit Kohlenwasserstoffen, die als: Gemisch P 1 höchstens 63 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und höchstens 24 Vol.-% Propan und Propen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C4 mindestens 14 Vol.-% betragen muss; Gemisch P 2 höchstens 48 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und höchstens 50 Vol.-% Propan und Propen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C4, mindestens 5 Vol-% betragen muss; sowie Gemische von Propadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen. | |
1965 | KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., wie Gemische, die als | |
Gemisch A bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,1 MPa (11 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,525 kg/l haben, | ||
Gemisch A 01 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,516 kg/l haben, | ||
Gemisch A 02 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,505 kg/l haben, | ||
Gemisch A 0 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,495 kg/l haben, | ||
Gemisch A 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,1 MPa (21 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,485 kg/l haben, | ||
Gemisch B 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,474 kg/l haben, | ||
Gemisch B 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,463 kg/l haben, | ||
Gemisch B bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,450 kg/l haben, | ||
Gemisch C bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3,1 MPa (31 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,440 kg/l haben.
Bem.
| ||
3354 | INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | |
3161 | VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | |
2 T | 1967 | INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G. |
3162 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G. | |
2 TF | 3355 | INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. |
3160 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | |
2 TC | 3308 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. |
2 TO | 3307 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. |
2 TFC | 3309 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. |
2 TOC | 3310 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. |
Tiefgekühlt verflüssigte Gase | ||
Klassifi- zierungs- code | UN- Nummer | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes |
3 A | 3158 | GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, N.A.G. |
3 O | 3311 | GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, OXIDIEREND, N.A.G. |
3 F | 3312 | GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. |
Gelöste Gase | ||
4 | Nur die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe sind zur Beförderung zugelassen. | |
Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) | ||
5 | 1950 | DRUCKGASPACKUNGEN |
2037 | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar | |
Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten | ||
6 A | 2857 | KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklösungen (UN 2672) |
3164 | GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) oder | |
3164 | GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) | |
3538 | GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. | |
6 F | 3150 | GERÄTE, KLEIN, MIT KOHLENWASSERSTOFFGAS, mit Entnahmeeinrichtung, oder |
3150 | KOHLENWASSRSTOFFGAS-NACHFÜLLPATRONEN FÜR KLEINE GERÄTE mit Entahmeeinrichtung | |
3358 | KÄLTEMASCHINEN mit entzündbarem, nicht giftigem verflüssigtem Gas | |
3478 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend, oder | |
3478 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend, oder | |
3478 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend | |
3479 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend, oder | |
3479 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend, oder | |
3479 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend | |
3529 | VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder | |
3529 | BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder | |
3529 | VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder | |
3529 | MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS | |
3537 | GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS ENTHALTEN, N.A.G. | |
6 T | 3539 | GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. |
Gasproben | ||
7 F | 3167 | GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig |
7 T | 3169 | GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig |
7 TF | 3168 | GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig |
Chemikalien unter Druck | ||
8 A | 3500 | CHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G. |
8 F | 3501 | CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, N.A.G. |
8 T | 3502 | CHEMIKALIE UNTER DRUCK, GIFTIG, N.A.G. |
8 C | 3503 | CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ÄTZEND, N.A.G. |
8 TF | 3504 | CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. |
8 FC | 3505 | CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. |
Adsorbierte Gase | ||
Klassifi zierungs- code | UN- Nummer | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes |
9 A | 3511 | ADSORBIERTES GAS, N.A.G. |
9 O | 3513 | ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. |
9 F | 3510 | ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. |
9 T | 3512 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G. |
9 TF | 3514 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. |
9 TC | 3516 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. |
9 TO | 3515 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. |
9 TFC | 3517 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. |
9 TOC | 3518 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. |
weiter. |