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Anlage A zum ADR
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände
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Klasse 4.1
Entzündbare feste Stoffe



1. Stoffaufzählung

ADR01 - 2400

(1) Von den unter den Begriff der Klasse 4.1 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 2401 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2400 (2) bis 2422 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage Bund sind somit Stoffe und Gegenstände des ADR.

Bem. Für Mengen der in Rn. 2401 aufgeführten Stoffe, die den in dieser Anlage oder in Anlage B für diese Klasse enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2401a.

(2) Der Begriff der Klasse 4.1 umfaßt Stoffe und Gegenstände, die gemäß Rn. 2000 (6) nicht flüssig sind oder selbstzersetzliche flüssige Stoffe sind. Der Klasse 4.1 sind zugeordnet:

Bem.

  1. Selbstzersetzliche Stoffe und Zubereitungen von selbstzersetzlichen Stoffen werden nicht als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 angesehen, wenn
  2. Die Zersetzungswärme kann durch eine beliebige international anerkannte Methode bestimmt werden, z.B. der dynamischen Differenz-Kalorimentrie und der adiabatischen Kalorimetrie.
  3. Die SADT ist die niedrigste Temperatur, bei der sich ein Stoff in versandmäßiger Verpackung exotherm zersetzen kann. Die notwendigen Vorschriften zur Bestimmung dieser Temperatur sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Abschnitt 28.4 enthalten.

(3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 sind wie folgt unterteilt:

  1. Organische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände
  2. Anorganische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände
  3. Explosive Stoffe in nichtexplosivem Zustand
  4. Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe
  5. Selbstzersetzliche Stoffe, die keine Temperaturkontrolle erfordern
  6. Selbstzersetzliche Stoffe, die eine Temperaturkontrolle erfordern
  7. Leere Verpackungen

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1, die in den einzelnen Ziffern der Rn. 2401 aufgeführt sind, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffern 5 und 15, sind auf Grund ihres Gefahrengrades einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) oder c), zuzuordnen:

  1. Sehr gefährlich,
  2. gefährlich,
  3. weniger gefährlich.

Alle üblicherweise befeuchteten festen Stoffe, die in trockenem Zustand als explosive Stoffe einzustufen sind, sind der Gruppe a) der einzelnen Ziffern zugeordnet.

Selbstzersetzliche Stoffe sind der Gruppe b) der einzelnen Ziffern zugeordnet.

Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe sind den Gruppen b) oder c) der einzelnen Ziffern zugeordnet.

(4) Die Zuordnung der nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den Ziffern 3 bis 8 der Rn. 2401 sowie innerhalb dieser Ziffern zu den Gruppen kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren nach dem Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.2.1 erfolgen. Die Zuordnung zu den Ziffern 11 bis 14. 16 und 17 sowie innerhalb dieser Ziffern zu den Gruppen hat auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren nach dem Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.2.1 zu erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

(5) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe und Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren nach dem Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.2.1 den Ziffern der Rn. 2401 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

  1. Leicht entzündbare pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe der Ziffern 1, 4, 6 bis 8, 11, 12, 14, 16 und 17 sind der Klasse 4.1 zuzuordnen, wenn sie mit einer Zündquelle (z.B. ein brennbares Zündholz) leicht entzündet werden können und im Falle einer Entzündung, wenn sich die Flamme schnell ausbreitet, die Abbrandzeit für eine Meßstrecke von 100 mm kürzer als 45 s ist oder die Abbrandgeschwindigkeit größer als 2,2 mm/s ist;
  2. Metallpulver oder Pulver von Metallegierungen der Ziffer 13 sind der Klasse 4.1 zuzuordnen, wenn sie durch eine Flamme entzündet werden können und die Reaktion sich in 10 Minuten oder weniger über die ganze Probe ausbreitet.

(6) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe und Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren nach dem Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.2.1 den Gruppen der Ziffern der Rn. 2401 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

  1. Entzündbare feste Stoffe der Ziffern 4, 6 bis 8, 11,12, 14, 16 und 17, die bei der Prüfung eine Abbrandzeit für eine Meßstrecke von 100 mm haben, die kürzer ist als 45 s, und
    1. die Flamme die befeuchtete Zone durchläuft, sind der Gruppe b),
    2. die befeuchtete Zone die Flamme während mindestens 4 Minuten zum Erlöschen bringt, sind der Gruppe c) zuzuordnen.
  2. Metallpulver oder Pulver von Metallegierungen der Ziffer 13, bei denen sich bei der Prüfung die Reaktion
    1. innerhalb von 5 Minuten oder weniger über die ganze Probe ausbreitet, sind der Gruppe b),
    2. innerhalb von mehr als 5 Minuten über die ganze Probe ausbreitet, sind der Gruppe c) zuzuordnen.

(7) Wenn die Stoffe der Klasse 4.1 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die Stoffe der Rn. 2401 gehören, sind diese Gemische den Ziffern und Buchstaben zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihres tatsächlichen Gefahrengrades gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 (8).

(8) Wenn Stoffe und Gegenstände unter mehreren Buchstaben einer Ziffer der Rn. 2401 namentlich aufgeführt sind, so kann der zutreffende Buchstabe auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren nach dem Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.2.1 und der Kriterien des Absatzes (6) festgestellt werden.

(9) Mit den Prüfverfahren nach dem Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.2.1 und den Kriterien des Absatzes (6) kann auch festgestellt werden, ob die Beschaffenheit eines namentlich aufgeführten Stoffes derart ist, daß dieser Stoff den Bestimmungen dieser Klasse nicht unterliegt (siehe Rn. 2414).

(10) Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 4.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktion begünstigen.

(11) Entzündbare feste Stoffe, oxidierend, die der Kennzeichnungsnummer 3097 der UN-Empfehlungen zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen [siehe jedoch Rn. 2002 (8), Fußnote 1 zur Tabelle in Absatz 2.3.1].

Selbstzersetzliche Stoffe

(12) Die Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen kann durch Wärme, Kontakt mit katalytischen Verunreinigungen (z.B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Basen), Reibung oder Schlag ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist je nach Stoff unterschiedlich.. Die Zersetzung kann, besonders wenn keine Entzündung eintritt, die Entwicklung giftiger Gase oder Dämpfe zur Folge haben. Bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen muß die Temperatur überwacht werden. Einige selbstzersetzliche Stoffe können sich vor allem unter Einschluß explosionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder durch die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Einige selbstzersetzliche Stoffe brennen heftig. Selbstzersetzliche Stoffe sind zum Beispiel bestimmte Verbindungen der unten angegebenen Typen:

aliphatische Azoverbindungen (-C-N=N-C-);

organische Azide (-C-N3);

Diazoniumsalze (-CN2+Z-);

N-Nitrosoverbindungen(-N-N=O);

aromatische Sulfohydrazide (-SO2-NH-NH2).

Diese Aufzählung ist unvollständig, Stoffe mit anderen reaktiven Gruppen und bestimmte Stoffgemische können ähnliche Eigenschaften haben.

(13) Die selbstzersetzlichen Stoffe werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Grundsätze für die Zuordnung von Stoffen, die in Rn. 2401 nicht genannt sind, sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II aufgeführt. Die Typen der selbstzersetzlichen Stoffe reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, In der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 unterliegt [siehe Rn. 2414 (5)]. Die Zuordnung der selbstzersetzlichen Stoffe der Typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Höchstmenge in einer Verpackung.

(14) Folgende selbstzersetzliche Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:

(15) Die in Rn. 2401 genannten selbstzersetzlichen Stoffe und Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe sind den Sammelbezeichnungen der Ziffern 31 bis 50 Kennzeichnungsnummern 3221 bis 3240 zugeordnet.

Die Stoffe der Ziffern 31 bis 50 sind auf der Grundlage des technisch reinen Stoffes (sofern nicht eine geringere Konzentration als 100 % besonders angegeben ist) zugeordnet. Bei anderen Konzentrationen darf der Stoff gemäß den Verfahren im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II zugeordnet werden.

Die Sammelbezeichnungen bestimmen:

(16) Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Rn. 2401 nicht genannt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammelbezeichnung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes vorzunehmen. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die Klassifizierung und de Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden.

(17) Aktivatoren wie Zinkverbindungen dürfen bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen zugefügt werden, um deren Reaktionsfähigkeit zu verändern. Je nach Typ und Konzentration des Aktivators kann dies eine Abnahme der thermischen Stabilität und eine Veränderung der explosiven Eigenschaften zur Folge haben. Wenn eine dieser Eigenschaften verändert wird, ist die neue Zubereitung gemäß dem Zuordnungsverfahren zu bewerten.

(18) Muster von selbstzersetzlichen Stoffen oder von Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Rn. 2401 nicht genannt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die für die Durchführung weiterer Prüfungen und Auswertungen zu befördern sind, sind einer der für selbstzersetzliche Stoffe Typ C zutreffenden Bezeichnung zuzuordnen, wenn

(19) Um eine sichere Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen durch ein Verdünnungsmittel desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massegehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Wird ein Verdünnungsmittel verwendet, muß der selbstzersetzliche Stoff zusammen mit dem Verdünnungsmittel in der bei der Beförderung verwendeten Konzentration und Form geprüft werden. Verdünnungsmittel, durch die sich ein selbstzersetzlicher Stoff beim Freiwerden aus einer Verpackung auf einen gefährlichen Grad anreichern kann, dürfen nicht verwendet werden. Jedes Verdünnungsmittel muß mit dem selbstzersetzlichen Stoff verträglich sein. In dieser Hinsicht sind die festen oder flüssigen Verdünnungsmittel verträglich, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die thermische Stabilität und den Gefahrentyp des selbstzersetzlichen Stoffes haben.

Flüssige Verdünnungsmittel in Zubereitungen, die eine Temperaturkontrolle erfordern [siehe Absatz (20)], müssen einen Siedepunkt von mindestens 60 °C und einen Flammpunkt von mindestens 5 °C besitzen. Der Siedepunkt des flüssigen Stoffes muß um mindestens 50 °C höher sein als die Kontrolltemperatur des selbstzersetzlichen Stoffes.

(20) Die Kontrolltemperatur ist die höchste Temperatur, bei der ein selbstzersetzlicher Stoff sicher befördert werden kann. Es wird davon ausgegangen, daß die Temperatur in der unmittelbaren Umgebung des Versandstücks während der Beförderung 55 °C nur während eines relativ kurzen Zeitraums innerhalb von jeweils 24 Stunden überschreitet. Bei Ausfall der Temperaturkontrolle kann es erforderlich werden, Notfallmaßnahmen zu ergreifen. Die Notfalltemperatur ist die Temperatur, bei der diese Maßnahmen einzuleiten sind.

Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur werden aus der SADT errechnet (siehe Tabelle 1). Die SADT wird ermittelt, um entscheiden zu können, ob ein Stoff unter Temperaturkontrolle befördert werden muß. Vorschriften für die Bestimmung der SADT sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Abschnitt 28.4 enthalten.

Tabelle 1 Bestimmung von Kontroll- und Notfalltemperatur

SADTKontrolltemperaturNotfalltemperatur
20 °C oder weniger20 °C unter SADT10 °C unter SADT
über 20 °C bis 35 °C15 °C unter SADT10 °C unter SADT
über 35 °C10 °C unter SADT5 °C unter SADT

Selbstzersetzliche Stoffe mit einer SADT, die nicht höher als 55 °C ist, müssen unter Temperaturkontrolle befördert werden. Soweit zutreffend, sind die Kontroll- und die Notfalltemperatur in Rn. 2401 angegeben. Die tatsächliche Temperatur während der Beförderung darf niedriger sein als die Kontrolltemperatur, ist aber so zu wählen, daß eine gefährliche Phasentrennung vermieden wird.

2401

A. Organische entzündbare feste Steife und Gegenstände

1. Stoffe der Gummiverarbeitung in entzündbarer Form, wie:

  1. 1345 Kautschuk (Gummi)-Abfälle oder 1345 Kautschuk (Gummi)-Reste, pulverförmig oder granuliert.

2. Entzündbare Gegenstände in handelsüblicher Form:

  1. 1331 Zündhölzer, überall zündbar, 1944 Sicherheitszündhölzer (Heftchen, Briefchen oder Schachteln), 1945 Wachszündhölzer, 2254 Sturmzündhölzer, 2623 Feueranzünder, fest, mit entzündbaren flüssigen Stoffen getränkt.

    Bem. Für 1331 Zündhölzer, überall zündbar, bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2407 (4)].

3. Gegenstände auf Basis schwach nitrierter Cellulose:

  1. 3270 Membranfilter aus Nitrocellulose.

    Bem.

    1. Der Stickstoffgehalt der Nitrocellulose darf 11,5 % nicht überschreiten. Jedes einzelne Membranfilterpapier aus Nitrocellulose muß zwischen zwei Blättern aus satiniertem Papier eingepackt sein. Der Anteil des zwischen die Membrane gelegten satinierten Papiers darf nicht geringer sein als 65 Masse-%. Die lagenweise Anordnung Membran/Papier darf bei den Prüfungen nach dem Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I, Prüfreihe 1 a) keine Explosion übertragen.
    2. 3270 Membranfilter aus Nitrocellulose müssen in Gefällen verpackt sein, die so konstruiert sind, daß eine Explosion infolge eines inneren Druckanstiegs ausgeschlossen ist.
  2. 1324 Filme auf Nitrocellulosebasis, gelatiniert, 2000 Zelluloid (in Blöcken, Stangen, Platten, Rohren usw.),

    1353 Fasern, imprägniert mit schwach nitrierter Cellulose, n.a.g., oder 1353 Gewebe, imprägniert mit schwach nitrierter Cellulose, n.a.g.

    Bem. 2006 Kunststoff auf Nitrocellulosebasis, selbsterhitzungsfähig, n.a.g., sowie 2002 Zelluloid, Abfall, sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 2431 Ziffer 4).

4.

  1. 3175 Feste Stoffe oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 61 °C enthalten, n.a.g.

5. Organische entzündbare Stoffe in geschmolzenem Zustand:

2304 Naphthalen, geschmolzen,

3176 Entzündbare, organischer fester Stoff in geschmolzenem Zustand, n.a.g:

Bem. 1334 Naphthalen, fest, ist ein Stoff der Ziffer 6.

6. Organische entzündbare feste Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Mischungen von organischen entzündbaren festen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 1325 Entzündbarer organischer fester Stoff, n.a.g.;
  2. 1312 Borneol, 1328 Hexamethylentetramin, 1332 Metaldehyd, 1334 Naphthalen, roh oder 1334 Naphthalen, raffiniert, 2213 Paraformaldehyd, 2538 Nitronaphthalen, 2717 Campher, synthetisch,

    1325 Entzündbarer organischer fester Stoff, n.a.g.

    Bem. 2304 Naphthalen, geschmolzen, ist ein Stoff der Ziffer 5.

7. Organische entzündbare feste Stoffe, giftig, und Mischungen von organischen entzündbaren festen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 2926 Entzündbarer organischer fester Stoff, giftig, n.a.g.;
  2. 2926 Entzündbarer organischer fester Stoff, giftig, n.a.g.

    Bem. Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

8. Organische entzündbare feste Stoffe, ätzend, und Mischungen von organischen entzündbaren festen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 2925 Entzündbarer organischer fester Stoff ätzend, n.a.g.;
  2. 2925 Entzündbarer organischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.

    Bem. Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2600 (3).


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1) Self-Accelerating Decomposition Temperature (SADT)