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Anlage A zum ADR
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände
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Klasse 4.2
Selbstentzündliche Stoffe
1. Stoffaufzählung
(1) Von den unter den Begriff der Klasse 4.2 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 2431 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2430 (2) bis 2452 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenstände des ADR.
(2) Der Begriff der Klasse 4.2 umfaßt:
(3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2 sind wie folgt unterteilt:
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2, die in den einzelnen Ziffern der Rn. 2431 aufgeführt sind, sind auf Grund ihres Gefahrengrades einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) oder c), zuzuordnen:
(4) Die Zuordnung der nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den Ziffern 3 bis 5, 12, 15, 16, 31 und 32 der Rn. 2431 sowie innerhalb dieser Ziffern zu den Gruppen kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 erfolgen. Die Zuordnung zu den Ziffern 6 bis 10, 14, 17 bis 21 und 33 sowie innerhalb dieser Ziffern zu den Gruppen hat auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 zu erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.
(5) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe und Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 den Ziffern der Rn. 2431 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:
Bem.
- Stoffe. die in Verpackungen mit einem Volumen von nicht mehr eis 3 m3 befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2. wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 120 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 180 °C eintritt
- Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von nicht mehr als 450 l befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 100 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 160 °C eintritt.
(6) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe und Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 den Gruppen der Ziffern in Rn. 2431 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:
(7) Wenn die Stoffe der Klasse 4.2 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die Stoffe der Rn. 2431 gehören, sind diese Gemische den Ziffern und Buchstaben zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihres tatsächlichen Gefahrengrades gehören.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe Rn. 2002 (8).
(8) Wenn Stoffe und Gegenstände unter mehreren Buchstaben einer Ziffer der Rn. 2431 namentlich aufgeführt sind, so kann der zutreffende Buchstabe auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 und der Kriterien des Absatzes (6) fest gestellt werden.
(9) Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 und den Kriterien des Absatzes (5) kann auch festgestellt werden, ob die Beschaffenheit eines namentlich aufgeführten Stoffes derart ist, daß dieser Stoff den Bestimmungen dieser Klasse nicht unterliegt (siehe Rn. 2444).
(10) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 2435 (2), 2436 (2) und 2437 (3) und (4) gelten Stoffe und Stoffgemische mit einem Schmelzpunkt über 45 °C.
(11) Selbsterhitzungsfähige feste Stoffe, oxidierend, die der Kennzeichnungsnummer 3127 der UN-Empfehlungen zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen [siehe jedoch Rn. 2002 (8), Fußnote 1 zur Tabelle in Absatz 2.3.1].
A. Organische selbstentzündliche Stoffe
1. Kohle, pulverförmig, körnig oder in Stücken:
Bem.
Wasserdampfaktivierte Kohle und nichtaktivierter Ruß mineralischen Ursprungs unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
2. Tierische und pflanzliche Stoffe:
3. Fasern, Gewebe und ähnliche Produkte der industriellen Fertigung:
1373 Fasern, tierischen oder pflanzlichen oder synthetischen Ursprungs, imprägniert mit Öl, n.a.g., oder 1373 Gewebe, tierischen oder pflanzlichen oder synthetischen Ursprungs, imprägniert mit Öl, n.a.g.
4. Stoffe auf Basis schwach nitrierter Cellulose:
2006 Kunststoffe auf Nitrocellulosebasis, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.
Bem. 1353 Fasern und Gewebe imprägniert mit schwach nitrierter Cellulose, nicht selbsterhitzungsfähig, und 2000 Zelluloid sind Gegenstände der Klasse 4.1 [siehe Rn. 2401 Ziffer 3 c)].
5. Organische selbstentzündliche feste Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Mischungen von organischen selbstentzündlichen festen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g.;
3341 Thioharnstoffdioxid,
3342 Xanthate,
3313 Selbsterhitzungsfähige organische Pigmente
3341 Thioharnstoffdioxid,
3342 Xanthate,
3313 Selbsterhitzungsfähige organische Pigmente
6. Organische selbstentzündliche flüssige Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Lösungen von organischen selbstentzündlichen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
Bem. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackungen (siehe Rn. 2433).
7. Organische selbstentzündliche feste Stoffe, giftig, und Mischungen von organischen selbstentzündlichen festen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
Bem. Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).
8. Organische selbstentzündliche flüssige Stoffe, giftig, und Lösungen von organischen selbstentzündlichen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
Bem. Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).
9. Organische selbstentzündliche feste Stoffe, ätzend, und Mischungen von organischen selbstentzündlichen festen Stoffen, ätzend- (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
Bem. Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).
10. Organische selbstentzündliche flüssige Stoffe, ätzend, und Lösungen von organischen selbstentzündlichen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
Bem. Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3)
B. Anorganische selbstentzündliche Stoffe
11. Phosphor
Bem. 2447 Phosphor, weiß oder gelb, geschmolzen, ist ein Stoff der Ziffer 22.
12. Metalle und Metallegierungen, pulverförmig, staubförmig, körnig oder in anderer selbstentzündlicher Form:
1383 Pyrophore Metalle, n.a.g. oder 1383 Pyrophore Legierungen, n.a.g.;
3189 Selbsterhitzungsfähiges Metallpulver, n.a.g.;
3189 Selbsterhitzungsfähiges Metallpulver, n.a.g,
Bem.
- 2858 Fertigwaren aus Zirkonium mit einer Dicke von l8 µm und darüber sind Stoffe der Klasse 4.1 [siehe Rn. 2401 Ziffer 13 c)].
- 1326 Hafnium-, 1352 Titanium- oder 1358 Zirkoniumpulver, angefeuchtet mit mindestens 25 % Wasser, sind Stoffs der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 13).
- Staub und Pulver von Metallen in nicht selbstentzündlicher Form, nicht giftig, die jedoch in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffer 13).
13. Sulfide, Hydrogensulfide und Dithionite in selbstentzündlichem Zustand:
Bem.
14. Metallsalze und Alkoholate, nicht giftig und nicht ätzend, in selbstentzündlichem Zustand:
Bem. Die Gruppe der Erdalkalimetalle umfaßt die Elemente Magnesium, Calcium, Strontium und Barium.
15. Metallsalze und Alkoholate, ätzend, in selbstentzündlichem Zustand:
Bem. 2869 Titaniumtrichlorid, Gemisch, nicht selbstentzündlich, ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer II b) oder c)].
3206 Alkalimetallalkoholate, selbsterhitzungsfähig, ätzend n.a.g.;
Bem. Die Gruppe der Alkalimetalle umfaßt die Elemente Lithium, Natrium, Kalium, Rubidium und Caesium.
16. Anorganische selbstentzündliche feste Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Mischungen von anorganischen selbstentzündlichen festen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderer) Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
3190 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.;
3190 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.
Bem.
17. Anorganische selbstentzündliche flüssige Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Lösungen von anorganischen selbstentzündlichen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
3194 Pyrophorer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.;
Bem.
18. Anorganische selbstentzündliche feste Stoffe, giftig, und Mischungen von anorganischen selbstentzündlichen festen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
Bem. Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).
19. Anorganische selbstentzündliche flüssige Stoffe, giftig, und Lösungen von anorganischen selbstentzündlichen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
Bem. Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2433)
Bem. Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).
20. Anorganische selbstentzündliche feste Stoffe, ätzend, und Mischungen von anorganischen selbstentzündlichen festen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
Bem. Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).
21. Anorganische selbstentzündliche flüssige Stoffe, ätzend, und Lösungen von anorganischen selbstentzündlichen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
Bem. Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).
22. 2447 Phosphor, weiß oder gelb, geschmolzen.
C. Selbstentzündliche metallorganische Verbindungen
Bem.
- Metallorganische Verbindungen sowie ihre Lösungen, die nicht selbstentzündlich sind, jedoch in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoff. der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffer 3).
- Entzündbare Lösungen mit metallorganischen Verbindungen, die nicht selbstentzündlich sind und in Berührung mit Wasser keine entzündlichen Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 3.
- Für die Stoffe der Ziffern 31 bis 33 bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2433).
31. Selbstentzündliche Metallalkyle und Metallaryle:
2003 Metallalkyle, mit Wasser reagierend, n.a.g. oder 2003 Metallaryle, mit Wasser reagierend, n.a.g.
32. Andere selbstentzündliche metallorganische Verbindungen:
3049 Metallalkylhalogenide, mit Wasser reagierend, n.a.g. oder 3049 Metallarylhalogenide, mit Wasser reagierend, n.a.g.
3050 Metallalkylhydride, mit Wasser reagierend, n.a.g. oder 3050 Metallarylhydride, mit Wasser reagierend, n.a.g.
33. Selbstentzündliche metallorganische Verbindungen:
D. Leere Verpackungen
41. Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer sowie ungereinigte leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 4.2 enthalten haben.
Bem. Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks, leere Tankcontainer und leere Kleincontainer, die Stoffe der Ziffern 4c) Kennzeichnungsnummer 2002, 12 c) Kennzeichnungsnummern 1932, 2009 und 2793 sowie 16 c) Kennzeichnungsnummer 1376 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
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