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Anlage A zum ADR
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände
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Klasse 4.2
Selbstentzündliche Stoffe



1. Stoffaufzählung

ADR01 - 2430

(1) Von den unter den Begriff der Klasse 4.2 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 2431 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2430 (2) bis 2452 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenstände des ADR.

(2) Der Begriff der Klasse 4.2 umfaßt:

(3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2 sind wie folgt unterteilt:

  1. Organische selbstentzündliche Stoffe
  2. Anorganische selbstentzündliche Stoffe
  3. Selbstentzündliche metallorganische Verbindungen
  4. Leere Verpackungen

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2, die in den einzelnen Ziffern der Rn. 2431 aufgeführt sind, sind auf Grund ihres Gefahrengrades einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) oder c), zuzuordnen:

  1. Selbstentzündlich (pyrophor),
  2. selbsterhitzungsfähig,
  3. weniger selbsterhitzungsfähig.

(4) Die Zuordnung der nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den Ziffern 3 bis 5, 12, 15, 16, 31 und 32 der Rn. 2431 sowie innerhalb dieser Ziffern zu den Gruppen kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 erfolgen. Die Zuordnung zu den Ziffern 6 bis 10, 14, 17 bis 21 und 33 sowie innerhalb dieser Ziffern zu den Gruppen hat auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 zu erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

(5) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe und Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 den Ziffern der Rn. 2431 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

  1. Selbstentzündliche (pyrophore) feste Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen, wenn sie sich beim Herabfallen aus 1 m Höhe oder innerhalb von 5 Minuten entzünden;
  2. selbstentzündliche (pyrophore) flüssige Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen,
    1. wenn sie, aufgetragen auf ein inertes Trägermaterial, sich innerhalb von 5 Minuten entzünden oder
    2. bei negativem Ergebnis der Prüfung nach i), wenn sie, aufgetragen auf ein eingerissenes trockenes Filterpapier (Whatmann-Filter Nr. 3), dieses innerhalb von 5 Minuten entzünden oder verkohlen;
  3. Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Klasse 4.2 zuzuordnen. Dieses Kriterium basiert auf der Selbstentzündungstemperatur von Holzkohle, die 50 °C für eine kubische Probe von 27 m3 beträgt. Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 27 m3 sind nicht der Klasse 4.2 zuzuordnen.
Bem.
  1. Stoffe. die in Verpackungen mit einem Volumen von nicht mehr eis 3 m3 befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2. wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 120 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 180 °C eintritt
  2. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von nicht mehr als 450 l befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 100 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 160 °C eintritt.

(6) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe und Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 den Gruppen der Ziffern in Rn. 2431 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

  1. Selbstentzündliche (pyrophore) Stoffe sind der Gruppe a) zuzuordnen;
  2. selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gegenstände, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Gruppe b) zuzuordnen. Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 450 Litern sind nicht der Gruppe b) zuzuordnen;
  3. weniger selbsterhitzungsfähige Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge die unter b) genannten Erscheinungen unter den dort genannten Bedingungen nicht eintreten, aber in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Gruppe c) zuzuordnen.

(7) Wenn die Stoffe der Klasse 4.2 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die Stoffe der Rn. 2431 gehören, sind diese Gemische den Ziffern und Buchstaben zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihres tatsächlichen Gefahrengrades gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe Rn. 2002 (8).

(8) Wenn Stoffe und Gegenstände unter mehreren Buchstaben einer Ziffer der Rn. 2431 namentlich aufgeführt sind, so kann der zutreffende Buchstabe auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 und der Kriterien des Absatzes (6) fest gestellt werden.

(9) Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 und den Kriterien des Absatzes (5) kann auch festgestellt werden, ob die Beschaffenheit eines namentlich aufgeführten Stoffes derart ist, daß dieser Stoff den Bestimmungen dieser Klasse nicht unterliegt (siehe Rn. 2444).

(10) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 2435 (2), 2436 (2) und 2437 (3) und (4) gelten Stoffe und Stoffgemische mit einem Schmelzpunkt über 45 °C.

(11) Selbsterhitzungsfähige feste Stoffe, oxidierend, die der Kennzeichnungsnummer 3127 der UN-Empfehlungen zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen [siehe jedoch Rn. 2002 (8), Fußnote 1 zur Tabelle in Absatz 2.3.1].

2431

A. Organische selbstentzündliche Stoffe

1. Kohle, pulverförmig, körnig oder in Stücken:

  1. 1361 Kohle oder 1361 Ruß tierischen oder pflanzlichen Ursprungs;
  2. 1361 Kohle oder 1361 Ruß tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, 1362 Kohle, aktiviert.

    Bem.

    1. Wasserdampfaktivierte Kohle und nichtaktivierter Ruß mineralischen Ursprungs unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

    2. Nichtaktivierte Kohle mineralischen Ursprungs und Kohlenstäube in nicht selbsterhitzungsfähigem Zustand unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

2. Tierische und pflanzliche Stoffe:

  1. 1374 Fischmehl (Fischabfall), nicht stabilisiert;
  2. 1363 Kopra, 1386 Ölsaatkuchen mit mehr als 1,5 Masse-% Öl und nicht mehr als 11 Masse-% Feuchtigkeit, 2217 Ölsaatkuchen mit höchstens 1,5 Masse-% Öl und nicht mehr als 11 Masse-% Feuchtigkeit.

3. Fasern, Gewebe und ähnliche Produkte der industriellen Fertigung:

  1. 1364 Baumwollabfälle, ölhaltig 1365 Baumwolle, naß, 1 379 Papier mit ungesättigten Ölen behandelt, unvollständig getrocknet (auch Kohlepapier),

    1373 Fasern, tierischen oder pflanzlichen oder synthetischen Ursprungs, imprägniert mit Öl, n.a.g., oder 1373 Gewebe, tierischen oder pflanzlichen oder synthetischen Ursprungs, imprägniert mit Öl, n.a.g.

4. Stoffe auf Basis schwach nitrierter Cellulose:

  1. 2002 Zelluloid Abfall,

    2006 Kunststoffe auf Nitrocellulosebasis, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.

    Bem. 1353 Fasern und Gewebe imprägniert mit schwach nitrierter Cellulose, nicht selbsterhitzungsfähig, und 2000 Zelluloid sind Gegenstände der Klasse 4.1 [siehe Rn. 2401 Ziffer 3 c)].

5. Organische selbstentzündliche feste Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Mischungen von organischen selbstentzündlichen festen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 2846 Pyrophorer organischer fester Stoff, n.a.g.;
  2. 1369 p-Nitrosodimethylanilin, 2940 9-Phosphabicyclononane (Cyclooctadienphosphine),

    3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g.;

    3341 Thioharnstoffdioxid,

    3342 Xanthate,

    3313 Selbsterhitzungsfähige organische Pigmente

  3. 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g.

    3341 Thioharnstoffdioxid,

    3342 Xanthate,

    3313 Selbsterhitzungsfähige organische Pigmente

6. Organische selbstentzündliche flüssige Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Lösungen von organischen selbstentzündlichen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 2845 Pyrophorer organischer flüssiger Stoff, n.a.g.;

    Bem. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackungen (siehe Rn. 2433).

  2. 3183 Selbsterhitzungsfähiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g.;
  3. 3183 Selbsterhitzungsfähiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g.

7. Organische selbstentzündliche feste Stoffe, giftig, und Mischungen von organischen selbstentzündlichen festen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3128 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, giftig, n.a.g.;
  2. 3128 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, giftig, n.a.g.

    Bem. Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

8. Organische selbstentzündliche flüssige Stoffe, giftig, und Lösungen von organischen selbstentzündlichen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3184 Selbsterhitzungsfähiger organischer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.;
  2. 3184 Selbsterhitzungsfähiger organischer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.

    Bem. Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

9. Organische selbstentzündliche feste Stoffe, ätzend, und Mischungen von organischen selbstentzündlichen festen Stoffen, ätzend- (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3126 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.;
  2. 3126 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.

    Bem. Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).

10. Organische selbstentzündliche flüssige Stoffe, ätzend, und Lösungen von organischen selbstentzündlichen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3185 Selbsterhitzungsfähiger organischer flüssiger Stoff, ätzend, n.a.g.;
  2. 3185 Selbsterhitzungsfähiger organischer flüssiger Stoff, ätzend, n.a.g.

    Bem. Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3)

B. Anorganische selbstentzündliche Stoffe

11. Phosphor

  1. 1381 Phosphor, weiß oder gelb, trocken, oder 1381 Phosphor, weiß oder gelb, unter Wasser oder 1381 Phosphor, weiß oder gelb, in Lösung.
Bem. 2447 Phosphor, weiß oder gelb, geschmolzen, ist ein Stoff der Ziffer 22.

12. Metalle und Metallegierungen, pulverförmig, staubförmig, körnig oder in anderer selbstentzündlicher Form:

  1. 1854 Bariumlegierungen, pyrophor, 1855 Calcium, pyrophor, oder 1855 Calciumlegierungen, pyrophor, 2008 Zirkoniumpulver, trocken, 2545 Hafniumpulver, trocken, 2546 Titaniumpulver, trocken, 2881 Metallkatalysator, trocken,

    1383 Pyrophore Metalle, n.a.g. oder 1383 Pyrophore Legierungen, n.a.g.;

  2. 1378 Metallkatalysator, angefeuchtet mit einem sichtbaren Überschuß an Flüssigkeit, 2008 Zirkoniumpulver, trocken, 2545 Hafniumpulver trocken, 2546 Titaniumpulver, trocken, 2881 Metallkatalysator, trocken,

    3189 Selbsterhitzungsfähiges Metallpulver, n.a.g.;

  3. 1932 Zirkoniumabfall, 2008 Zirkoniumpulver, trocken, 2009 Zirkonium, trocken, Bleche, Streifen oder gerollter Draht (dünner als 18 µm), 2545 Hafniumpulver, trocken, 2546 Titaniumpulver, trocken, 2793 Metallisches Eisen als Bohrspäne, Frässpäne, Drehspäne, Abfälle in selbsterhitzungsfähiger Form, 2881 Metallkatalysator, trocken,

    3189 Selbsterhitzungsfähiges Metallpulver, n.a.g,

Bem.
  1. 2858 Fertigwaren aus Zirkonium mit einer Dicke von l8 µm und darüber sind Stoffe der Klasse 4.1 [siehe Rn. 2401 Ziffer 13 c)].
  2. 1326 Hafnium-, 1352 Titanium- oder 1358 Zirkoniumpulver, angefeuchtet mit mindestens 25 % Wasser, sind Stoffs der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 13).
  3. Staub und Pulver von Metallen in nicht selbstentzündlicher Form, nicht giftig, die jedoch in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffer 13).

13. Sulfide, Hydrogensulfide und Dithionite in selbstentzündlichem Zustand:

  1. 1382 Kaliumsulfid, wasserfrei, oder 1382 Kaliumsuifid mit weniger als 30 % Kristallwasser, 1384 Natriumdithionit (Natriumhydrosulfit), 1385 Natriumsulfid, wasserfrei oder 1385 Natriumsulfid mit weniger als 30 % Kristallwasser, 1923 Calciumdithionit (Calciumhydrosulfit), 1929 Kaliumdithionit (Kaliumhydrosulfit), 2318 Natriumhydrogensulfid mit weniger als 25 % Kristallwasser;

    Bem.

    1. 1847 Kaliumsulfid, mit mindestens 30 % Kristallwasser, 1849 Natriumsulfid, mit mindestens 30 % Kristallwasser, und 294g Natriumhydrogensulfid, mit mindestens 25 % Kristallwasser, sind Stoffe der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 45 b)1.].
    2. 1931 Zinkdithionit ist ein Stoff der Klasse 9 [siehe Rn. 2901 Ziffer 32 c)]
  2. 3174 Titaniumdisulfid.

14. Metallsalze und Alkoholate, nicht giftig und nicht ätzend, in selbstentzündlichem Zustand:

  1. 3205 Erdalkalimetallalkoholate, n.a.g.;
  2. 3205 Erdalkalimetallalkoholate, n.a.g.
Bem. Die Gruppe der Erdalkalimetalle umfaßt die Elemente Magnesium, Calcium, Strontium und Barium.

15. Metallsalze und Alkoholate, ätzend, in selbstentzündlichem Zustand:

  1. 2441 Titaniumtrichlorid, pyrophor oder 2441 Titaniumtrichloridmischungen pyrophor;

    Bem. 2869 Titaniumtrichlorid, Gemisch, nicht selbstentzündlich, ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer II b) oder c)].

  2. 1431 Natriummethylat,

    3206 Alkalimetallalkoholate, selbsterhitzungsfähig, ätzend n.a.g.;

  3. 3206 Alkalimetallalkoholate, selbsterhitzungsfähig, ätzend, n.a.g.
Bem. Die Gruppe der Alkalimetalle umfaßt die Elemente Lithium, Natrium, Kalium, Rubidium und Caesium.

16. Anorganische selbstentzündliche feste Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Mischungen von anorganischen selbstentzündlichen festen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderer) Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3200 Pyrophorer anorganischer fester Stoff, n.a.g.;
  2. 2004 Magnesiumdiamid,

    3190 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.;

  3. 1376 Eisenoxid, gebraucht, oder 1376 Eisenschwamm, gebraucht aus der Kokereigasreinigung, 2210 Maneb (Mangan-ethylen-1,2.bisdithiocarbamat) oder 2210 Manebzubereitungen mit mindestens 60 Masse-% Maneb,

    3190 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.

    Bem.

    1. Maneb, und Manebzubereitungen, die gegen Selbsterhitzung stabilisiert sind, müssen nicht der Klasse 4.2 zugeordnet werden, wenn durch Prüfungen nachgewiesen werden kann, daß sich ein kubisches Volumen von 1 m3 des Stoffes nicht selbst entzündet und die Temperatur in der Mitte der Probe 200 °C nicht übersteigt, wenn die Probe während 24 Stunden auf einer Temperatur von mindestens 75 °C ± 2 °C gehalten wird.
    2. 2968 Maneb oder 2968 Manebzubereitungen, die gegen Selbsterhitzung stabilisiert sind und in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 [siehe Rn. 2471 Ziffer 20 c)].

17. Anorganische selbstentzündliche flüssige Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Lösungen von anorganischen selbstentzündlichen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 2870 Aluminiuimborhydrid oder 2870 Aluminiumborhydrid in Geräten,

    3194 Pyrophorer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.;

    Bem.

    1. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2433).
    2. Andere Metallhydride in entzündbarer Form sind Stoffe der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 14):
    3. Metallhydride, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffer 16)
  2. 3186 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.;
  3. 3186 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.

18. Anorganische selbstentzündliche feste Stoffe, giftig, und Mischungen von anorganischen selbstentzündlichen festen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3191 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, giftig, n.a.g.;
  2. 3191 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, giftig, n.a.g.
Bem. Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

19. Anorganische selbstentzündliche flüssige Stoffe, giftig, und Lösungen von anorganischen selbstentzündlichen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 1380 Pentaboran;

    Bem. Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2433)

  2. 3187 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.;
  3. 3187 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.
Bem. Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

20. Anorganische selbstentzündliche feste Stoffe, ätzend, und Mischungen von anorganischen selbstentzündlichen festen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3192 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.;
  2. 3192 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.

    Bem. Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).

21. Anorganische selbstentzündliche flüssige Stoffe, ätzend, und Lösungen von anorganischen selbstentzündlichen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3188 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer flüssiger Stoff, ätzend, n.a.g.;
  2. 3188 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer flüssiger Stoff, ätzend, n.a.g.
Bem. Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).

22. 2447 Phosphor, weiß oder gelb, geschmolzen.

C. Selbstentzündliche metallorganische Verbindungen

Bem.
  1. Metallorganische Verbindungen sowie ihre Lösungen, die nicht selbstentzündlich sind, jedoch in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoff. der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffer 3).
  2. Entzündbare Lösungen mit metallorganischen Verbindungen, die nicht selbstentzündlich sind und in Berührung mit Wasser keine entzündlichen Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 3.
  3. Für die Stoffe der Ziffern 31 bis 33 bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2433).

31. Selbstentzündliche Metallalkyle und Metallaryle:

  1. 1366 Diethylzink, 1370 Dimethylzink, 2005 Diphenylmagnesium, 2445 Lithiumalkyle, 3051 Aluminiumalkyle, 3053 Magnesiumalkyle,

    2003 Metallalkyle, mit Wasser reagierend, n.a.g. oder 2003 Metallaryle, mit Wasser reagierend, n.a.g.

32. Andere selbstentzündliche metallorganische Verbindungen:

  1. 3052 Aluminiumalkylhalogenide, 3076 Aluminiumalkylhydride,

    3049 Metallalkylhalogenide, mit Wasser reagierend, n.a.g. oder 3049 Metallarylhalogenide, mit Wasser reagierend, n.a.g.

    3050 Metallalkylhydride, mit Wasser reagierend, n.a.g. oder 3050 Metallarylhydride, mit Wasser reagierend, n.a.g.

33. Selbstentzündliche metallorganische Verbindungen:

  1. 3203 Pyrophore metallorganische Verbindung, mit Wasser reagierend, n.a.g.

D. Leere Verpackungen

41. Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer sowie ungereinigte leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 4.2 enthalten haben.

Bem. Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks, leere Tankcontainer und leere Kleincontainer, die Stoffe der Ziffern 4c) Kennzeichnungsnummer 2002, 12 c) Kennzeichnungsnummern 1932, 2009 und 2793 sowie 16 c) Kennzeichnungsnummer 1376 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

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