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Anlage A zum ADR
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände
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Klasse 6.1
Giftige Stoffe
1. Stoffaufzählung
(1) Von den unter den Begriff der Klasse 6.1 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 2601 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2600 (2) bis 2622 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenstände des ADR.
Bem. Für Mengen der in Rn. 2601 aufgeführten Stoffe, die den in dieser Anlage oder in Anlage B für diese Klasse enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2601a.
(2) Der Begriff der Klasse 6.1 umfaßt giftige Stoffe, von denen aus der Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist, daß sie bei Zufuhr durch die Atemwege, bei Aufnahme durch die Haut oder bei Zufuhr durch die Verdauungsorgane bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in relativ kleiner Menge zu Gesundheitsschäden oder zum Tode eines Menschen führen können.
Die Stoffe der Klasse 6.1 sind wie folgt unterteilt:
Stoffe, Lösungen und Gemische - mit Ausnahme der als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) dienenden Stoffe und Zubereitungen -, die nicht den Kriterien der Richtlinien 67/548/EWG oder 88/379/EWG in ihrer geltenden Fassung entsprechen und daher nach diesen Richtlinien in ihrer geltenden Fassung nicht als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestuft sind, können als nicht zur Klasse 6.1 gehörige Stoffe angesehen werden.
(3) Auf Grund ihres Giftigkeitsgrades sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 6.1, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffern 1 bis 5, in den einzelnen Ziffern der Rn. 2601 einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) oder c), zuzuordnen:
Nicht namentlich genannte Stoffe, Gemische und Lösungen sowie die Mittel zur Schädlingsbekämpfung der Ziffern 71 bis 73 sind einer geeigneten Ziffer und einem entsprechenden Buchstaben nach folgenden Kriterien zuzuordnen:
1. Der Beurteilung des Giftigkeitsgrades sind Erfahrungen aus Vergiftungsunfällen bei Menschen zugrunde zu legen. Ferner sollten besondere Eigenschaften des zu beurteilenden Stoffes, wie flüssiger Zustand, hohe Flüchtigkeit, besondere Wahrscheinlichkeit der Aufnahme durch die Haut und besondere biologische Wirkungen, berücksichtigt werden.
2. Sofern keine Erfahrungswerte in bezug auf den Menschen vorliegen, wird der Giftigkeitsgrad durch Auswertung von tierexperimentellen Untersuchungen nach nachstehender Tabelle beurteilt:
Gruppenunterteilung in den Ziffern | Giftigkeit bei Einnahme1 LD50 (mg/kg) | Giftigkeit bei Absorption durch die Haut1 LD50 (mg/kg) | Giftigkeit beim Einatmen LC50 Stäube und Nebel (mg/l) | |
sehr giftig | a) | < 5 | < 40 | < 05 |
giftig | b) | > 5-50 | > 40-200 | > 0,5-2 |
schwach giftig | c) 2 | feste Stoffe: > 50-200 flüssige Stoffe: > 50-500 | > 200-1000 | > 2-10 |
1) Die LD50-Giftigkeitsdaten für eine gewisse Anzahl gebräuchlicher Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) können aus der neuesten Ausgabe des Dokuments "The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification-, das über die Weltgesundheitsorganisation (WHO), International Programme on chemical Safety, CH-121 1 Genf 27, Schweiz, bezogen werden kann, entnommen werden.
Während dieses Dokument als Datenquelle für die LD50-Werte der Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) verwendet werden kann, darf das darin enthaltene Zuordnungssystem nicht für die Zuordnung für Zwecke der Beförderung der Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) oder der Bestimmung der Verpackungsgruppen, die nach den Vorschriften des ADR erfolgen muß, verwendet werden. 2) Tränenreizstoffe sind der Gruppe b) zuzuordnen, selbst wenn die Daten über ihre Giftigkeit den Kriterien der Gruppe c) entsprechen. |
2.1 Wenn ein Stoff bei zwei oder mehr verschiedenen Zuführungsarten verschiedene Toxizitätswerte ergibt, so ist die höchste Toxizität zugrundezulegen.
2.2 Stoffe, welche die Kriterien der Klasse 8 erfüllen und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend Gruppe a) aufweisen, dürfen in die Klasse 6.1 nur eingeordnet werden, wenn gleichzeitig die Giftigkeit bei Einnahme oder bei Absorption durch die Haut mindestens der Gruppe a) oder b) entspricht. Andernfalls ist der Stoff, soweit erforderlich, der Klasse 8 zuzuordnen (siehe Fußnote 1 der Rn. 2800).
LD50-Wert für die akute Giftigkeit bei Einnahme:
2.3 Diejenige Menge, die bei Einnahme durch junge, erwachsene männliche und weibliche Albino-Ratten mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Die Anzahl Tiere, die diesem Versuch unterworfen wird, muß genügend groß sein, damit das Ergebnis statistisch signifikant ist und den guten Gepflogenheiten der Pharmakologie entspricht. Das Ergebnis wird in mg je kg Körpermasse ausgedrückt.
LD50-Wert für die akute Giftigkeit bei Absorption durch die Haut:
2.4 Diejenige Menge, die bei kontinuierlichem Kontakt während 24 Stunden mit der nackten Haut von Albino-Kaninchen mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Die Anzahl Tiere, die diesem Versuch unterworfen wird, muß genügend groß sein, damit das Ergebnis statistisch signifikant ist und den guten Gepflogenheiten der Pharmakologie entspricht. Das Ergebnis wird in mg je kg Körpermasse ausgedrückt.
LC50-Wert für die akute Giftigkeit beim Einatmen:
2.5 Diejenige Konzentration von Dampf, Nebel oder Staub, die bei kontinuierlichem Einatmen während einer Stunde durch junge, erwachsene männliche und weibliche Albino-Ratten mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Ein fester Stoff muß einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Gefahr gegeben ist, daß mindestens 10 % seiner Gesamtmasse aus Staub besteht, der eingeatmet werden kann, z.B. wenn der aerodynamische Durchmesser dieser Partikelfraktion höchstens 10 µm beträgt. Ein flüssiger Stoff muß einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Gefahr gegeben ist, daß bei einer Undichtigkeit der für die Beförderung verwendeten Umschließung Nebel entsteht. Sowohl bei den festen als auch bei den flüssigen Stoffen müssen mehr als 90 Masse-% einer für die Prüfung vorbereiteten Probe aus Partikeln bestehen, die, wie oben beschrieben, eingeatmet werden können. Das Ergebnis wird in mg je Liter Luft für Staub und Nebel und in ml je m3 Luft (ppm) für Dampf ausgedrückt.
2.6 Diese Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel beruhen auf LC50-Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und diese Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden. Wenn jedoch nur LC50-Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 4 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d. h. der vervierfachte LC50-Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC50-Wertes (1 Stunde) angesehen.
Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen:
3. Flüssige Stoffe, die giftige Dämpfe abgeben, sind den nachstehenden Gruppen zuzuordnen; der Buchstabe "v", stellt die gesättigte Dampfkonzentration (Flüchtigkeit) (in ml/m3 Luft) bei 20 °C und Standardatmosphärendruck dar:
Gruppenunterteilung in den Ziffern | ||
sehr giftig | a) | wenn v > 10 LC50 und LC50 < 1000 ml/m3 |
giftig | b) | wenn v > LC50 und Lose < 3000 ml/m3 und die Kriterien für (a) nicht erfüllt werden |
schwach giftig | c) | wenn v > 1/5 LC50 und Lose < 5000 ml/m3 und die Kriterien für a) und b) nicht erfüllt werden |
Diese Kriterien beruhen auf LC50-Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und diese Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden.
Wenn jedoch nur LC50-Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 2 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d.h. der doppelte LC50-Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC50-Wertes (1 Stunde) angesehen.
In dieser Abbildung sind die Kriterien graphisch dargestellt, um die Zuordnung zu vereinfachen. Wegen der näherungsweisen Genauigkeit bei Verwendung graphischer Darstellungen sind jedoch Stoffe, die in der Nähe von oder direkt auf Trennlinien liegen, mit Hilfe der numerischen Kriterien zu überprüfen.
Gemische flüssiger Stoffe
4. Gemische flüssiger Stoffe, die beim Einatmen giftig sind, sind den Gruppen unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Angaben zuzuordnen:
4.1 Ist der LC50-Wert für jeden giftigen Stoff, der Bestandteil des Gemisches ist, bekannt, kann die Gruppe wie folgt bestimmt werden:
wobei
fi = Molbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches,
LC50i = mittlere tödliche Konzentration des i-ten Bestandteils in ml/m3.
wobei
Pi = Partialdruck des i-ten Bestandteils in kPa bei 20 °C und atmosphärischem Normaldruck
Gruppe a) | R > 10 und LC50 (Gemisch) < 1000 ml/m3. |
Gruppe b) | R > 1 und LC50 (Gemisch) < 3000 ml/m3 und wenn das Gemisch nicht die Kriterien der Gruppe a) erfüllt. |
Gruppe c) | R > 1/5 und LC50 (Gemisch) < 5000 ml/m3 und wenn das Gemisch nicht die Kriterien der Gruppe a) oder b) erfüllt. |
4.2 Ist der LC50-Wert der giftigen Komponenten nicht bekannt, kann das Gemisch einer Gruppe auf Grund der nachstehend beschriebenen vereinfachten Prüfungen der Schwellentoxizität zugeordnet werden. In diesem Fall muß die strengste Gruppe bestimmt und für die Beförderung des Gemisches verwendet werden.
4.3 Ein Gemisch wird der Gruppe a) nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien erfüllt:
4.4 Ein Gemisch wird der Gruppe b) nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien, nicht aber die Kriterien für die Gruppe a) erfüllt:
4.5 Ein Gemisch wird der Gruppe c) nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien, nicht aber die Kriterien für die Gruppe a) oder b) erfüllt:
Berechnungsmethoden für die Giftigkeit der Gemische bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut
5. Für die Zuordnung der Gemische der Klasse 6.1 und der Bestimmung der nach den Kriterien für die Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut geeigneten Verpackungsgruppe (siehe 2.3 und 2.4) ist es notwendig, den akuten LD50-Wert des Gemisches zu berechnen.
5.1 Wenn ein Gemisch nur einen Wirkstoff enthält, dessen LD50-Wert bekannt ist, kann bei fehlenden zuverlässigen Daten für die akute Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut des zu befördernden Gemisches der LD50-Wert für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut wie folgt bestimmt werden:
LD50 - Wert des Wirkstoffes x 100 | |
LD50 - Wert der Zubereitung = |
|
Anteil des Wirkstoffes (Masse -%) |
5.2 Wenn ein Gemisch mehr als einen Wirkstoff enthält, können drei mögliche Methoden für die Berechnung des LD50-Wertes für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut verwendet werden. Die bevorzugte Methode besteht darin, zuverlässige Daten für die akute Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut des tatsächlich zu befördernden Gemisches zu erhalten. Wenn keine zuverlässigen genauen Daten vorliegen, greift man auf eine der folgenden Methoden zurück:
CA | CB | CZ | 100 | |||
| + |
| + |
| = |
|
TA | TB | TZ | TM |
wobei:
C | = die Konzentration in Prozent des Bestandteils A, B, ..., Z des Gemisches |
T | = der LD50-Wert bei Einnahme des Bestandteils A, B, ..., Z |
TM | = der LD50-Wert bei Einnahme des Gemisches. |
Bem. Diese Formel kann auch für die Giftigkeit bei Absorption durch die Haut verwendet werden, vorausgesetzt, diese Informationen liegen in der gleichen Art für alle Bestandteile vor. Die Verwendung dieser Formel berücksichtigt nicht eventuelle Potenzierungs- oder Schutzerscheinungen.
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(4) Wenn die Stoffe der Klasse 6.1 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die namentlich genannten Stoffe der Rn. 2601 gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Ziffern oder Gruppen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 (8).
(5) Auf Grundlage der Kriterien des Absatzes (3) kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, daß diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.
(6) Sehr giftige oder giftige entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C - ausgenommen die Stoffe der Ziffern 1 bis 10, die beim Einatmen sehr giftig sind - sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 2301 Ziffern 11 bis 19).
(7) Schwach giftige entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C, mit Ausnahme der Mittel zur Schädlingsbekämpfung, sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 2301).
(8) Schwach giftige selbsterhitzungsfähige Stoffe sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 2431).
(9) Schwach giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471).
(10) Schwach giftige entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe sind Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Rn. 2501).
(11) Schwach giftige schwach ätzende Stoffe sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 2801).
(12) Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 6.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen.
(13) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 2606 (2), 2607 (4) und 2608 (3) gehen Stoffe und Stoffgemische mit einem Schmelzpunkt über 45 °C.
(14) Der nachstehend festgesetzte Flammpunkt ist nach den Vorschriften des Anhangs A.3 zu bestimmen.