umwelt-online: ADR/RID 2017 Teil 2 Klassifizierung (6)
2.2.42 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
2.2.42.1 Kriterien
2.2.42.1.1 Der Begriff der Klasse 4.2 umfasst:
2.2.42.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2 sind wie folgt unterteilt:
S | Selbstentzündliche Stoffe ohne Nebengefahr | |
S1 | organische flüssige Stoffe, selbstentzündlich | |
S2 | organische feste Stoffe, selbstentzündlich | |
S3 | anorganische flüssige Stoffe, selbstentzündlich | |
S4 | anorganische feste Stoffe, selbstentzündlich | |
S5 | metallorganische Stoffe, selbstentzündlich | |
S6 | Gegenstände, selbstentzündlich | |
SW | Selbstentzündliche Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln | |
SO | Selbstentzündliche oxidierende Stoffe | |
ST | Selbstentzündliche giftige Stoffe | |
ST1 | organische giftige flüssige Stoffe, selbstentzündlich | |
ST2 | organische giftige feste Stoffe, selbstentzündlich | |
ST3 | anorganische giftige flüssige Stoffe, selbstentzündlich | |
ST4 | anorganische giftige feste Stoffe, selbstentzündlich | |
SC | Selbstentzündliche ätzende Stoffe | |
SC1 | organische ätzende flüssige Stoffe, selbstentzündlich | |
SC2 | organische ätzende feste Stoffe, selbstentzündlich | |
SC3 | anorganische ätzende flüssige Stoffe, selbstentzündlich | |
SC4 | anorganische ätzende feste Stoffe, selbstentzündlich |
Eigenschaften
2.2.42.1.3 Die Selbsterhitzung eines Stoffes ist ein Prozess, bei dem die fortschreitende Reaktion dieses Stoffes mit Sauerstoff (der Luft) Wärme erzeugt. Wenn die Menge der entstandenen Wärme größer ist als die Menge der abgeführten Wärme, führt dies zu einem Anstieg der Temperatur des Stoffes, was nach einer Induktionszeit zur Selbstentzündung und Verbrennung führen kann.
Zuordnung
2.2.42.1.4 Die der Klasse 4.2 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den entsprechenden spezifischen n.a.g.-Eintragungen des Unterabschnitts 2.2.42.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4 erfolgen. Die Zuordnung zu den allgemeinen n.a.g.-Eintragungen der Klasse 4.2 hat auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4 zu erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.
2.2.42.1.5 Wenn nicht namentlich genannte Stoffe oder Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4 einer der in Unterabschnitt 2.2.42.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:
Bem.
2.2.42.1.6 Wenn die Stoffe der Klasse 4.2 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.
2.2.42.1.7 Mit dem Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4 und den Kriterien des Absatzes 2.2.42.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoffes so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.
Zuordnung zu Verpackungsgruppen
2.2.42.1.8 Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:
2.2.42.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:
2.2.42.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
Nebengefahr | Klassi- fizierungs- code | UN- Num- mer | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes | ||
Selbstentzündliche Stoffe | |||||
ohne Neben- gefahr S | organisch | flüssig | S 1 | 2845 | PYROPHORER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G |
3183 | SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. | ||||
fest | S 2 | 1373 | FASERN, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, imprägniert mit Öl, N.A.G.oder | ||
1373 | GEWEBE, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, imprägniert mit Öl, N.A.G. | ||||
2006 | KUNSTSTOFFE AUF NITROCELLULOSEBASIS, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. | ||||
3313 | SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE | ||||
2846 | PYROPHORER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. | ||||
3088 | SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. | ||||
anorga- nisch | flüssig | S 3 | 3194 | PYROPHORER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. | |
3186 | SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. | ||||
fest | S 4 | 1383 | PYROPHORES METALL, N.A.G. oder | ||
1383 | PYROPHORE LEGIERUNG, N.A.G. | ||||
1378 | METALLKATALYSATOR, ANGEFEUCHTET, mit einem sichtbaren Überschuss an Flüssigkeit | ||||
2881 | METALLKATALYSATOR, TROCKEN | ||||
3189 | SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G.a) | ||||
3205 | ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G. | ||||
3200 | PYROPHORER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. | ||||
3190 | SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. | ||||
metallorganisch | S 5 | 3391 | PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF | ||
3392 | PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF | ||||
3400 | SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF | ||||
Gegenstände | S6 | 3542 | GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. | ||
mit Wasser reagierend | SW | 3393 | PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND | ||
3394 | PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND | ||||
oxidierend | SO | 3127 | SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.42.2) | ||
giftig ST | orga- nisch | flüssig | ST 1 | 3184 | SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. |
fest | ST 2 | 3128 | SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. | ||
anor- ganisch | flüssig | ST 3 | 3187 | SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. | |
fest | ST 4 | 3191 | SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. | ||
ätzend SC | orga- nisch | flüssig | SC 1 | 3185 | SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. |
fest | SC 2 | 3126 | SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. | ||
anor- ganisch | flüssig | SC 3 | 3188 | SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. | |
fest | SC 4 | 3206 | ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G. | ||
3192 | SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. | ||||
a) Staub und Pulver von Metallen, nicht giftig, in nicht selbstentzündlicher Form, die jedoch in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. |
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