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Besondere Vorschriften für IBC aus Pappe

3626

(1) Diese Vorschriften gehen für IBC aus Pappe für feste Stoffe, die durch Schwerkraft befüllt und entleert werden. Die Art der IBC aus Pappe ist 11G.

(2) IBC aus Pappe dürfen nicht mit Einrichtungen zum Heben von oben versehen sein.

(3) Packmittelkörper

  1. Es ist Vollpappe oder zweiseitige Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter Qualität zu verwenden, die dem Fassungsraum des IBC und der vorgesehenen Verwendung angepaßt ist. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muß so sein, daß die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m2 ergibt (siehe ISO-Norm 535:1991). Die Pappe muß eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muß so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, daß sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt oder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit der Außenschicht verklebt sein.
  2. Die Wände, einschließlich Deckel und Boden, müssen eine Durchstoßfestigkeit von mindestens 15 J, gemessen nach der ISO-Norm 3036:1975, aufweisen.
  3. Die Verbindungen des IBC-Packmittelkörpers müssen eine ausreichende Überlappung aufweisen und durch Klebeband, Verkleben, Heften mittels Metallklammern oder andere mindestens gleichwertige Befestigungsmittel hergestellt sein. Erfolgt die Verbindung durch Verkleben oder durch Verwendung von Klebeband, ist ein wasserbeständiger Klebstoff zu verwenden. Metallklammem sind durch alle zu befestigenden Teile durchzuführen und so zu formen oder zu schützen, daß sie eine Innenauskleidung weder abreiben noch durchstoßen können.

(4) Innenauskleidung

Die Innenauskleidung muß aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffs und der Bau der Auskleidung müssen dem Fassungsraum des IBC und der vorgesehenen Verwendung angepaßt sein. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht sein und Drücken und Stößen widerstehen können, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftreten können.

(5) Bauliche Ausrüstung

  1. Ein Palettensockel, der einen integrierenden Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muß für die mechanische Handhabung des IBC nach Befüllung mit der höchstzulässigen Masse geeignet sein.
  2. Die Palette oder der integrierte Sockel muß so ausgelegt sein, daß Verformungen am Boden des IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.
  3. Der Packmittelkörper muß mit der abnehmbaren Palette verbunden sein, um die Stabilität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Wird eine abnehmbare Palette verwendet, muß die äußere Oberfläche frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen könnten.
  4. Um das Stapeln zu erleichtern, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden, die sich jedoch außerhalb der Innenauskleidung befinden müssen.
  5. Sind IBC zum Stapeln vorgesehen, muß die tragende Fläche so beschaffen sein, daß die Last sicher verteilt wird.

Besondere Vorschriften für IBC aus Holz

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(1) Diese Vorschriften gelten für IBC aus Holz für feste Stoffe, die durch Schwerkraft befüllt und entleert werden Es gibt folgende Arten von IBC aus Holz:

11CNaturholz mit Innenauskleidung;
11DSperrholz mit Innenauskleidung;
11FHolzfaserwerkstoff mit Innenauskleidung.

(2) IBC aus Holz dürfen nicht mit Einrichtungen zum Heben von oben versehen sein.

(3) Packmittelkörper

  1. Die Festigkeit der verwendeten Werkstoffe und die Bauart müssen dem Fassungsraum und der vorgesehenen Verwendung des IBC angepaßt sein.
  2. Bestehen die Packmittelkörper aus Naturholz, so muß dieses gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, um eine wesentliche Verminderung der Widerstandsfähigkeit des Packmittelkörpers zu verhindern. Jeder Teil des IBC muß aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind als einem Stück gleichwertig anzusehen, wenn eine der folgenden Arten von Verbindungen angewendet wird:
  3. Bestehen die Packmittelkörper aus Sperrholz, so muß dieses mindestens aus drei Lagen bestehen und aus gut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, die die Festigkeit des Packmittelkörpers erheblich beeinträchtigen können. Die einzelnen Lagen müssen mit einem wasserbeständigen Klebstoff miteinander verleimt sein. Für die Herstellung der Packmittelkörper dürfen auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden.
  4. Bestehen Packmittelkörper aus Holzfaserwerkstoff, wie Spanplatten, Holzfaserplatten oder anderen geeigneten Werkstoffen, so muß dieser wasserbeständig sein.
  5. Die Platten der IBC müssen an den Kanten oder Eckleisten fest vernagelt oder geklammert oder an den Stirnseiten vernagelt oder durch andere ebenfalls geeignete Mittel zusammengefügt sein.

(4) Innenauskleidung

Die Innenauskleidung muß aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffs und der Bau der Auskleidung müssen dem Fassungsraum des IBC und der vorgesehenen Verwendung angepaßt sein. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht sein und den unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftretenden Druck- und Stoßbeanspruchungen widerstehen können.

(5) Bauliche Ausrüstung

  1. Ein Palettensockel, der einen integrierenden Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muß für die mechanische Handhabung des IBC nach Befüllung mit der höchstzulässigen Masse geeignet sein.
  2. Die Palette oder der integrierte Sockel muß so ausgelegt sein, daß Verformungen am Boden des IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.
  3. Der Packmittelkörper muß mit der abnehmbaren Palette verbunden sein, um die Stabilität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Die äußere Oberfläche der abnehmbaren Palette muß frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen könnten.
  4. Um das Stapeln zu erleichtern dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden, die sich jedoch außerhalb der Innenauskleidung befinden müssen.
  5. Sind IBC zum Stapeln vorgesehen, muß die tragende Fläche so beschaffen sein, daß die Last sicher verteilt wird.

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Abschnitt IV
Prüfvorschriften für IBC

A. Bauartprüfungen

Allgemeine Vorschriften

3650

(1) Die Bauart jedes IBC muß von der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle geprüft und zugelassen sein.

(2) Vor der Verwendung muß für jede Bauart ein einziger IBC den Prüfungen gemäß nachstehendem Absatz (5) in der in der Tabelle aufgeführten Reihenfolge und gemäß den Vorschriften in Rn. 3652 bis 3660 mit Erfolg unterzogen werden. Für jede Prüfung dürfen getrennte flexible IBC verwendet werden. Alle diese Prüfungen müssen in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren durchgeführt werden. Die Bauart eines IBC wird bestimmt durch die Konstruktion, die Größe, den verwendeten Werkstoff und seine Dicke, die Herstellungsart und die Füll- und Entleerungseinrichtungen, sie kann aber auch verschiedene Oberflächenbehandlungen einschließen. Ebenfalls eingeschlossen sind IBC, die sich von der Bauart nur durch geringere äußere Abmessungen unterscheiden.

Die zuständige Behörde kann jedoch das selektive Prüfen von IBC, die sich nur geringfügig von einer geprüften Art unterscheiden, erlauben, z.B. bei geringen Verkleinerungen der äußeren Abmessungen.

(3) Die Prüfungen sind an versandfertigen IBC durchzuführen. Die IBC müssen entsprechend den Angaben für die verschiedenen Prüfungen befüllt werden. Die in den IBC zu befördernden Stoffe dürfen durch andere Stoffe ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden feste Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben, wie der zu befördernde Stoff. Es ist zulässig, Zusätze, wie Beutel mit Bleischrot, zu verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstücks zu erhalten, sofern diese so angeordnet werden, daß sie das Prüfergebnis nicht verfälschen.

(4) Wird bei der Fallprüfung für flüssige Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muß dieser eine vergleichbare relative Dichte und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff. Wasser darf unter den folgenden Bedingungen ebenfalls für die Fallprüfung mit flüssigen Stoffen verwendet werden:

  1. Wenn die zu befördernden Stoffe eine relative Dichte von nicht mehr als 1,2 haben, gelten die Fallhöhen, die in den entsprechenden Abschnitten für die verschiedenen IBC-Arten angegeben sind;
  2. wenn die zu befördernden Stoffe eine relative Dichte von mehr als 1,2 haben, ist die Fallhöhe auf Grundlage der relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes - aufgerundet auf die erste Dezimalstelle - wie folgt zu berechnen:
    Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
    d x 1,5 m d x 1,0 m d x 0,67 m

(5) Für alle Bauarten von IBC vorgeschriebene Prüfungen

Jedes X bedeutet, daß der im Spaltentitel angegebene Typ des IBC der in der jeweiligen Zeile genannten Prüfung in der aufgeführten Reihenfolge zu unterziehen ist.

Metallene IBC Flexible IBC Starre Kunststoff-IBC Kombinations- IBC mit Kunststoff-
Innenbehälter
IBC aus Pappe IBC aus Holz
Heben von unten X 1  X X X X
Heben von oben X 1 X 2 X 1 X 1  
Weiterreißen  X    
Stapeldruck X X X X X 3 X
Dichtheit X 4  X 4 X 4  
Innendruck, hydraulisch X 5  X 5 X 5  
Fall X 6 X X X 6 X X
Kippfall  X    
Aufrichten  X 2    
1) Für IBC, die für diese Art von Handhabung gebaut sind.
2) Sofern die IBC für das Heben von oben oder von der Seite gebaut sind.
3) Sofern die IBC für die Stapelung gebaut sind.
4) Die Dichtheitsprüfung ist nicht erforderlich für IBC der Arten 11A, 11B, 11N, 11H1, 11H2, 11HZ1 und 11HZ2.
5) Die hydraulische Innendruckprüfung ist nicht erforderlich für IBC der Arten 11A, 11B, 11N, 11H1, 11H2, 11HZ1 und 11HZ2.
6) Ein anderer IBC gleicher Konstruktion darf für die Fallprüfung verwendet werden.

Vorbereitung der IBC für die Prüfungen

3651

(1) Flexible IBC, IBC aus Pappe und Kombinations-IBC mit äußerer Umhüllung aus Pappe

IBC aus Papier, IBC aus Pappe und Kombinations-IBC mit äußerer Umhüllung aus Pappe müssen mindestens 24 Stunden in einem Klima konditioniert werden, dessen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen eine gewählt werden muß. Das bevorzugte Prüfklima ist 23 °C ±2 °C und 50 % ±2 % relative Luftfeuchtigkeit. Die beiden anderen Möglichkeiten sind 20 °C ±2 °C und 65 % ±2 % relative Luftfeuchtigkeit oder 27 °C ±2 °C und 65 % ±2 % relative Luftfeuchtigkeit.

Bem. Diese Werte entsprechen Durchschnittswerten. Kurzfristig dürfen sich die Werte für die relative Luftfeuchtigkeit um ± 5 % ändern, ohne daß dies die Prüfung beeinflußt.

(2) Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter

Zusätzliche Maßnahmen müssen ergriffen werden, um sicherzustellen, daß der für die Herstellung von starren Kunststoff-IBC der Arten 31H1 und 31H2 sowie von Kombinations-IBC der Arten 31HZ1 und 31HZ2 verwendete Kunststoff den Vorschriften der Rn. 3624 (2) bis (4) entspricht.

Zum Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den Füllgütern müssen die IBC-Muster während sechs Monaten einer Vorlagerung unterzogen werden, während der sie mit den vorgesehenen Füllgütern oder mit Stoffen, von denen bekannt ist, daß sie mindestens gleichartige spannungsrißauslösende, anquellende oder molekular abbauende Einflüsse auf die jeweiligen Kunststoffe haben, befüllt sind, und anschließend müssen die Muster den Prüfungen gemäß Rn. 3650 (5) unterworfen werden.

Wurde das Verhalten der Kunststoffe nach einem anderen Verfahren nachgewiesen, ist die vorgenannte Vertäglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Solche Verfahren müssen der vorgenannten Verträglichkeitsprüfung mindestens gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

Durchführung der Prüfungen

3652

Hebeprüfung von unten

(1) Anwendungsbereich

Für alle IBC-Arten, die mit einer Einrichtung zum Heben von unten versehen sind.

(2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung

Der IBC ist bis zum 1,25fachen seiner höchstzulässigen Bruttomasse zu befüllen und die Last ist gleichmäßig zu verteilen.

(3) Prüfverfahren

Der IBC muß zweimal von einem Gabelstapler hochgehoben und heruntergelassen werden, wobei die Gabel zentral anzusetzen ist und einen Abstand von drei Viertel der Einführungsseitenabmessung haben muß (es sei denn, die Einführungspunkte sind vorgegeben). Die Gabel muß bis zu drei Viertel in der Einführungsrichtung eingeführt werden. Die Prüfung muß in jeder möglichen Einführungsrichtung wiederholt werden.

(4) Kriterien für das Bestehen der Prüfung

Keine bleibende Verformung des IBC (einschließlich der Grundpalette der Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter, der IBC aus Pappe und der IBC aus Holz), die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.

3653

Hebeprüfung von oben

(1) Anwendungsbereich

Für alle IBC-Arten, die mit einer Einrichtung zum Heben von oben oder gegebenenfalls für flexible IBC von der Seite versehen sind.

(2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung

Metallene IBC, starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter:

Der IBC ist mit dem 2fachen seiner höchstzulässigen Bruttomasse zu befüllen.

Flexible IBC:

Der IBC ist mit einer gleichmäßig verteilten Last zu befüllen, die dem 6fachen seiner höchstzulässigen Ladung entspricht.

(3) Prüfverfahren Metallene IBC und flexible IBC:

Der IBC muß in der vorgesehenen Weise hochgehoben werden, bis er sich frei über dem Boden befindet, und in dieser Stellung fünf Minuten gehalten werden.

Für flexible IBC dürfen auch andere mindestens gleichwertige Verfahren für die Hebeprüfung von oben und die Vorbereitung für die Prüfung angewendet werden.

Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter:

Der IBC ist fünf Minuten an jedem Paar sich diagonal gegenüberliegender Hebeeinrichtungen so anzuheben, daß die Hebekräfte senkrecht wirken und

der IBC ist fünf Minuten an jedem Paar sich diagonal gegenüberliegender Hebeeinrichtungen so anzuheben, daß die Hebekräfte zur Mitte des IBC in einem Winkel von 45° zur Senkrechten wirken.

(4) Kriterien für das Bestehen der Prüfung

Metallene IBC, starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter:

Keine bleibende Verformung des IBC (einschließlich der Grundpalette der Kombinations-IBC), die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.

Flexible IBC:

keine Beschädigung des IBC oder seiner Hebeeinrichtungen, die die Sicherheit der Beförderung oder der Handhabung beeinträchtigt.

3654

Weiterreißprüfung

(1) Anwendungsbereich

Für alle Arten flexibler IBC.

(2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung

Der IBC ist mindestens zu 95 % seines Fassungsraums mit seiner gleichmäßig verteilten höchstzulässigen Ladung zu befüllen.

(3) Prüfverfahren

Wenn sich der IBC auf dem Boden befindet, wird mit einem Messer die Breitseite in einer Länge von 100 mm in einem Winkel von 45° zur Hauptachse des IBC in halber Höhe zwischen dem Boden des IBC und dem oberen Füllgutspiegel vollständig durchschnitten. Der IBC ist dann einer gleichmäßig verteilten überlagerten Last auszusetzen, die dem Zweifachen der höchstzulässigen Ladung entspricht. Die Last muß mindestens fünf Minuten wirken.

IBC, die für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind, müssen nach Entfernen der überlagerten Last hochgehoben werden, bis sie sich frei über dem Boden befinden, und fünf Minuten in dieser Stellung gehalten werden. Andere mindestens gleichwertige Verfahren dürfen angewendet werden.

(4) Kriterium für das Bestehen der Prüfung

Der Schnitt darf sich nicht um mehr als 25 % seiner ursprünglichen Länge vergrößern.

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