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Stapeldruckprüfung
(1) Anwendungsbereich Für alle IBC-Arten.
(2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung
Alle Arten von IBC außer flexible IBC:
Der IBC ist bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse zu befüllen.
Flexible IBC:
Der IBC ist mindestens zu 95 % seines Fassungsraums mit seiner gleichmäßig verteilten höchstzulässigen Ladung zu befüllen.
(3) Prüfverfahren
Der IBC muß mit seinem Boden auf einen horizontalen harten Untergrund gestellt und einer gleichmäßig verteilten überlagerten Prüflast ausgesetzt werden [siehe nachstehenden Absatz (4)].
Arten von IBC | Prüfzeit |
- Metallene IBC | 5 Minuten |
- Flexible IBC, starre Kunststoff-IBC der Arten 11H1, 21H1 und 31H1, | 24 Stunden |
- Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter, ausgenommen 11HH1, 11HH2, 21HH2, 31HH1 und 31HH2 | |
- IBC aus Pappe, IBC aus Holz | |
- starre Kunststoff-IBC der Arten 11H2, 21H2 und 31H2, | 28 Tage bei 40 °C |
- Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter und äußerer Kunststoff-Umhüllung der Arten 11HH1, 11HH2, 21HH2, 31HH1 und 3lHH2 |
Für alle Arten von IBC außer metallenen IBC muß die überlagerte Prüflast nach einer der folgenden Methoden aufgebracht werden:
(4) Berechnung der überlagerten Prüflast
Die Last, die auf den IBC gestellt wird, muß mindestens das 1,8fache der addierten höchstzulässigen Bruttomasse so vieler gleichartiger IBC betragen, wie während der Beförderung auf den IBC gestapelt werden dürfen.
(5) Kriterien für das Bestehen der Prüfung
Dichtheitsprüfung
(1) Anwendungsbereich
Für alle metallenen IBC-Arten sowie für alle IBC aus Kunststoff und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die durch Druck befühlt oder entleert werden, oder für flüssige Stoffe.
(2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung
Belüftete Verschlüsse sind entweder durch gleichartige, nicht belüftete Verschlüsse zu ersetzen oder die Entlüftungsöffnung ist luftdicht zu verschließen. Außerdem muß bei metallenen IBC die Bauartprüfung vor dem Anbringen der Wärmeisolierung durchgeführt werden.
Bei dieser Prüfung müssen die IBC nicht mit ihren Verschlüssen ausgerüstet sein. Der Innenbehälter von Kombinations-IBC darf ohne Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfungsergebnisse werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
(3) Prüfverfahren und Prüfdruck
Die Prüfung muß mindestens 10 Minuten mit Luft mit einem konstanten Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) durchgeführt werden. Die Luftdichtheit des IBC muß durch eine geeignete Methode, z.B. durch eine Luftdruckdifferenzialprüfung oder Eintauchen des IBC in Wasser, bestimmt werden. Im letzteren Fall muß ein Berichtigungsfaktor für den hydrostatischen Druck angewendet werden. Andere, mindestens gleichwertige Verfahren dürfen für starre Kunststoff-IBC und für Kombinations-IBC angewendet werden.
(4) Kriterium für das Bestehen der Prüfung Keine Undichtigkeit.
Innendruckprüfung (hydraulisch)
(1) Anwendungsbereich
Für die IBC-Arten:
(2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung
Druckausgleichseinrichtungen müssen außer Betrieb gesetzt oder ausgebaut und die Öffnungen verschlossen werden.
Außerdem muß die Prüfung für metallene IBC vor dem Anbringen einer Wärmeisolierung durchgeführt werden.
(3) Prüfverfahren
Die Prüfung muß mindestens 10 Minuten mit einem hydraulischen Druck durchgeführt werden, der mindestens dem in Absatz (4) angegebenen entspricht. Der IBC darf während der Prüfung nicht mechanisch abgestützt werden.
(4) Prüfdruck
der 1 ,75fache Wert des Dampfdrucks des zu befördernden Stoffes bei 50 °C minus 100 kPa, mindestens aber 100 kPa; oder
der 1,5fache Wert des Dampfdrucks des zu befördernden Stoffes bei 55 °C minus 100 kPa, mindestens aber 100 kPa; oder
(5) Kriterien für das Bestehen der Prüfung
Für IBC der Arten 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N, die der in Absatz (4) a) 1. oder 2. angegebenen Druckprüfung unterzogen werden: es darf keine Undichtigkeit auftreten.
Für IBC der Arten 31A, 31B und 31N, die der in Absatz (4) a) 3. angegebenen Druckprüfung unterzogen werden: es darf weder eine dauerhafte Verformung, durch die der IBC für die Beförderung ungeeignet wird, noch eine Undichtigkeit auftreten.
Keine bleibende Verformung des IBC, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.
Fallprüfung
(1) Anwendungsbereich
Für alle IBC-Arten.
(2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung Der IBC muß befüllt werden:
Der IBC muß außerdem mit der höchstzulässigen Ladung für die Bauart befüllt werden.
Bei metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter müssen die Druckausgleichseinrichtungen außer Betrieb gesetzt oder ausgebaut und die Öffnungen verschlossen werden.
Bei starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter ist die Prüfung vorzunehmen, nachdem die Temperatur des Prüfmusters und seines Inhalts auf -18 °C oder darunter abgesenkt wurde. Sofern die Prüfmuster nach diesem Verfahren vorbereitet werden, kann auf die in Rn. 3651 (1) vorgeschriebene Konditionierung für Kombinations-IBC mit äußerer Umhüllung aus Pappe verzichtet werden.
Die für die Prüfung verwendeten flüssigen Stoffe sind in flüssigem Zustand zu halten, gegebenenfalls durch Zugabe von Frostschutzmitteln.
Auf die Konditionierung kann verzichtet werden, wenn die Verformbarkeit und die Zugfestigkeit der Werkstoffe bei Temperaturen von -18 °C oder darunter nicht wesentlich beeinflußt werden.
(3) Prüfverfahren
Der IBC muß so auf eine starre, nicht federnde, glatte, flache und horizontale Fläche fallengelassen werden, daß der IBC auf seinen Boden (wenn es sich um flexible IBC handelt) oder auf die schwächste Stelle seiner Grundfläche (für alle anderen Arten von IBC) auf schlägt.
Ein IBC mit einem Fassungsraum von höchstens 0,45 m3 muß auch einer Fallprüfung
auf seine schwächste Stelle - abgesehen von der Stelle seiner Grundfläche, auf die der erste Fallversuch erfolgte - (bei metallenen IBC);auf die schwächste Seite (bei flexiblen IBC);
flach auf eine Seite, flach auf das Oberteil und auf eine Ecke (bei allen anderen IBC-Arten)
unterzogen werden. Für jeden Fallversuch dürfen dieselben oder verschiedene IBC verwendet werden.
(4) Fallhöhe
Verpackungsgruppe I | Verpackungsgruppe II | Verpackungsgruppe III |
1,8 m | 1,2 m | 0,8 m |
(5) Kriterien für das Bestehen der Prüfung
Alle IBC:
Kein Verlust von Füllgut.
Andere IBC als metallene:
Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen (oder Nahtstellen bei flexiblen IBC) beim Aufprall gilt nicht als Versagen des IBC, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtigkeit.
Kippfallprüfung
(1) Anwendungsbereich Für alle Arten flexibler IBC.
(2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung
Der IBC muß mindestens zu 95 % seines Fassungsraums mit seiner gleichmäßig verteilten höchstzulässigen Ladung befüllt werden.
(3) Prüfverfahren
Der IBC muß so gekippt werden, daß er mit einem beliebigen Abschnitt seines oberen Teils auf eine starre, nicht federnde, glatte, flache und horizontale Fläche fällt.
(4) Kippfallhöhe
Verpackungsgruppe I | Verpackungsgruppe II | Verpackungsgruppe III |
1,8 m | 1,2 m | 0,8 m |
(5) Kriterien für das Bestehen der Prüfung
Kein Austreten von Füllgut. Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen oder Nahtstellen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des IBC, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtigkeit.
Aufrichtprüfung
(1) Anwendungsbereich
Für alle flexiblen IBC, die für Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind.
(2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung
Der IBC muß mindestens zu 95 % seines Fassungsraums mit seiner gleichmäßig verteilten höchstzulässigen Ladung befüllt werden.
(3) Prüfverfahren
Der auf der Seite liegende IBC muß an einer Hebeeinrichtung oder zwei Hebeeinrichtungen, wenn vier vorhanden sind, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 0,1 m/s angehoben werden, bis er aufrecht frei über dem Boden hängt.
(4) Kriterien für das Bestehen der Prüfung
Keine Beschädigung des IBC oder seiner Hebeeinrichtungen, die die Sicherheit der Beförderung oder Handhabung beeinträchtigt.
Prüfbericht
(1) Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der dem Benutzer des IBC zur Verfügung stehen muß:
(2) Der Prüfbericht muß eine Erklärung enthalten, daß der versandfertige IBC in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften des Anhangs A.6 geprüft worden ist und daß dieser Prüfbericht bei Anwendung anderer Verpackungsmethoden oder bei Verwendung anderer Verpackungsbestandteile ungültig werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
B. Prüfungen und Inspektion jedes metallenen IBC, IBC aus starrem Kunststoff und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter
Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen
(1) Jeder metallene IBC der Arten 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N, jeder starre Kunststoff-IBC der Arten 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2 und jeder Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter der Arten 21 HZ1, 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2 muß vor der ersten Verwendung zur Beförderung eine geeignete Dichtheitsprüfung bestehen und die in Rn. 3656 (3) genannten Anforderungen erfüllen.
(2) Die Dichtheitsprüfung nach Absatz (1) muß wiederholt werden
(3) Die Prüfergebnisse müssen in Prüfberichten festgehalten werden, die vom Eigentümer des IBC aufzubewahren sind.
(4)
(5) Ungereinigte leere IBC dürfen auch nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen.
Inspektion
(1) Alle metallene IBC, alle starre Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter müssen vor Inbetriebnahme, und danach in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren, einer die zuständige Behörde zufriedenstellenden Inspektion unterzogen werden im Hinblick auf:
Bei metallenen IBC braucht die Wärmeisolierung nur soweit entfernt zu werden, wie dies für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Körpers erforderlich ist.
(2) Jeder IBC gemäß Absatz (1) ist spätestens nach zweieinhalb Jahren einer die zuständige Behörde zufriedenstellenden Sichtprüfung im Hinblick auf seinen äußeren Zustand und die einwandfreie Funktion seiner Bedienungsausrüstung zu unterziehen.
Bei metallenen IBC braucht die Wärmeisolierung nur soweit entfernt zu werden, wie dies für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Körpers erforderlich ist.
(3)
(4) Ungereinigte leere IBC dürfen auch nach Ablauf der Frist für die Sichtprüfung gemäß Absatz (2) befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen.
(5) Ein Bericht über jede Inspektion ist mindestens bis zur nächsten Inspektion vom Eigentümer aufzubewahren.
(6) Ist die Struktur eines IBC gemäß Absatz (1) durch einen heftigen Stoß (z.B. bei einem Unfall) oder durch andere Ursachen beschädigt worden, muß er repariert und sodann der Dichtheitsprüfung nach Rn. 3656, soweit für die Bauart erforderlich, und der Inspektion nach Absatz (1) unterzogen werden.
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