UWS Umweltmanagement GmbHzurück Frame öffnen

Abschnitt III
Anforderungen an IBC

ADR01 - 3621

Allgemeine Vorschriften

(1) IBC müssen umweltbedingten Schädigungen widerstehen können oder vor solchen angemessen geschützt sein.

(2) IBC müssen so gebaut und verschlossen sein, daß vom Inhalt unter normalen Beförderungsbedingungen, insbesondere durch die Einwirkung von Vibrationen oder Temperaturveränderungen, Feuchtigkeit oder Druck, nichts nach außen gelangen kann.

(3) IBC und ihre Verschlüsse müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit dem Inhalt verträglich sind, oder innen so geschützt sein, daß diese Werkstoffe

  1. nicht durch den Inhalt in einer Weise angegriffen werden, daß die Verwendung des IBC zu einer Gefahr wird;
  2. keine Reaktion oder Zersetzung des Inhalts verursachen oder sich durch Einwirkung des Inhalts auf diese Werkstoffe gesundheitsschädliche oder gefährliche Verbindungen bilden.

(4) Werden Dichtungen verwendet, müssen sie aus Werkstoffen hergestellt sein, die nicht von den im IBC beförderten Stoffen angegriffen werden.

(5) Die gesamte Bedienungsausrüstung muß so angebracht oder geschützt sein, daß die Gefahr des Austretens der beförderten Stoffe bei Beschädigungen während der Handhabung und Beförderung auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

(6) IBC, ihre Zusatzeinrichtungen sowie ihre Bedienungsausrüstung und bauliche Ausrüstung müssen so ausgelegt sein, daß sie ohne Verlust von Füllgut dem Innendruck des Füllguts und den normalen Beanspruchungen bei normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen standhalten. IBC, die zur Stapelung bestimmt sind, müssen hierfür ausgelegt sein. Alle Hebe- und Befestigungseinrichtungen der IBC müssen eine ausreichende Festigkeit aufweisen, um den normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen ohne wesentliche Verformung oder Beschädigung zu widerstehen und so angebracht sein, daß keine übermäßigen Beanspruchungen irgendeines Teils des IBC entstehen.

(7) Besteht ein IBC aus einem Packmittelkörper in einem Rahmen, muß er so ausgelegt sein, daß:

(8) Wenn der IBC mit einem Bodenauslaufventil ausgerüstet ist, muß dieses in geschlossener Stellung gesichert werden können und das gesamte Entleerungssystem wirksam vor Beschädigung geschützt sein. Ventile mit Hebelverschlüssen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können, und der geöffnete oder geschlossene Zustand muß leicht erkennbar sein. Bei IBC für flüssige Stoffe muß die Auslauföffnung mit einer zusätzlichen Verschlußeinrichtung, z.B. einem Blindflansch oder einer gleichwertigen Einrichtung, versehen sein.

(9) Neue, wiederverwendete oder instandgesetzte IBC müssen die vorgeschriebenen Prüfungen bestehen können.

Besondere Vorschriften für metallene IBC

3622

(1) Diese Vorschriften gelten für metallene IBC für feste oder flüssige Stoffe.

Es gibt folgende Arten solcher IBC:

11A, 11B, 11N

IBC für feste Stoffe, die durch Schwerkraft befüllt und entleert werden;

21A, 21B, 21N

IBC für feste Stoffe, die mit einem Überdruck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) befüllt oder entleert werden;

31A, 31B, 31N

IBC für flüssige Stoffe. Metallene IBC, die für flüssige Stoffe bestimmt sind und die den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen, dürfen nicht für flüssige Stoffe mit einem Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,1 bar) bei 50 °C oder von mehr als 130 kPa (1,3 bar) bei 55 °C verwendet werden.

(2) Die Packmittelkörper müssen aus geeigneten verformbaren metallenen Werkstoffen hergestellt sein, deren Schweißbarkeit einwandfrei feststeht. Die Schweißverbindungen müssen fachmännisch ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten.

(3) Es ist darauf zu achten, daß Schäden durch galvanische Wirkungen aufgrund sich berührender unterschiedlicher Metalle vermieden werden.

(4) IBC aus Aluminium für entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 55 °C dürfen keine beweglichen 3622 Teile, wie Deckel, Verschlüsse usw. aus ungeschütztem, rostanfälligem Stahl haben, die eine gefährliche Reaktion bei Kontakt durch Reibung oder Stoß mit Aluminium auslösen könnten.

(5) Metallene IBC müssen aus Metall hergestellt sein, das folgenden Anforderungen genügt:

  1. Bei Stahl darf die Bruchdehnung in Prozent nicht weniger als 10.000/Rm mit einem absoluten Minimum von 20 % betragen,

    wobei Rm die garantierte Mindestzugfestigkeit des verwendeten Stahls in N/mm2 ist.

  2. Bei Aluminium und seinen Legierungen darf die Bruchdehnung in Prozent nicht weniger als 10.000/6Rm mit einem absoluten Minimum von 8 % betragen.

    Prüfmuster, die zur Bestimmung der Bruchdehnung verwendet werden, müssen quer zur Walzrichtung entnommen und so befestigt werden, daß

    L0 = 5d

    oder

    L0=5,65 (A)0,5,

    dabei bedeuten:L0 = Meßlänge des Prüfmusters vor der Prüfung
     d = Durchmesser
     A = Querschnittsfläche des Prüfmusters

(6) Mindestwanddicke

  1. Bei einem Bezugsstahl mit einem Produkt von Rm x A0 = 10.000 darf die Wanddicke nicht weniger betragen als:
    Fassungsraum in m3 Wanddicke in mm
    Arten 11A, 11B, 11N Arten 21A, 21B, 21N, 31A, 31B, 31N
    ungeschütztgeschütztungeschütztgeschützt
    > 0,25 < 1,0 2,0 1,5 2,5 2,0
    > 1,0 < 2,0 2,5 2,0 3,0 2,5
    > 2,0 < 3,0 3,0 2,5 4,0 3,0

    dabei bedeutet: A0 = Mindestdehnung (in Prozent) des verwendeten Bezugsstahls bei Bruch unter Zugbeanspruchung [siehe Absatz (6)1.

  2. Bei anderen Metallen als dem unter a) genannten Bezugsstahl wird die Mindestwanddicke mit folgender Formel errechnet:

    dabei bedeuten:

    e1 =erforderliche gleichwertige Wanddicke des verwendeten Metalls (in mm)
    e0 =erforderliche Mindestwanddicke für den Bezugsstahl (in mm)
    Rm1 =garantierte Mindestzugfestigkeit des verwendeten Metalls (in N/mm2)
    A1 =Mindestdehnung (in Prozent) des verwendeten Metalls bei Bruch unter Zugbeanspruchung [siehe Absatz (6)].

    Die Wanddicke darf jedoch in keinem Fall weniger als 1,5 mm betragen.

(7) Vorschriften für den Druckausgleich

IBC für flüssige Stoffe müssen eine ausreichende Menge Dampf abgeben können, um zu vermeiden, daß es unter Feuereinwirkung zum Bersten des Packmittelkörpers kommt. Dies kann durch geeignete Druckausgleichseinrichtungen oder andere konstruktive Mittel erreicht werden.

Der Ansprechdruck dieser Einrichtungen darf nicht mehr als 65 kPa (0,65 bar) und nicht weniger als der tatsächliche Gesamtüberdruck im IBC [d. h. Dampfdruck des Füllgutes plus Partialdruck von Luft oder anderen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa (1 bar)] bei 55 °C betragen, ermittelt auf der Grundlage eines höchsten Füllungsgrades nach Rn. 3601 (7). Die erforderlichen Druckausgleichseinrichtungen müssen im Gasraum angebracht sein.

Besondere Vorschriften für flexible IBC

3623

(1) Diese Vorschriften gelten für flexible IBC für feste Stoffe. Es gibt folgende Arten solcher IBC:

13H1Kunststoffgewebe ohne Beschichtung oder Auskleidung;
13H2Kunststoffgewebe, beschichtet;
13H3Kunststoffgewebe mit Auskleidung;
13H4Kunststoffgewebe, beschichtet und mit Auskleidung;
13H5Kunststoffolie;
13L1Textilgewebe ohne Beschichtung oder Auskleidung;
13L2Textilgewebe, beschichtet;
13L3Textilgewebe mit Auskleidung;
13L4Textilgewebe, beschichtet und mit Auskleidung;
13M1Papier, mehrlagig;
13M2Papier, mehrlagig, wasserbeständig.

(2) Die Packmittelkörper müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein. Die Festigkeit des Werkstoffs und die Ausführung des flexiblen IBC müssen seinem Fassungsraum und der vorgesehenen Verwendung angepaßt sein.

(3) Alle für die Herstellung der flexiblen IBC der Arten 13M1 und 13M2 verwendeten Werkstoffe müssen nach mindestens 24stündigem vollständigem Eintauchen in Wasser noch mindestens 85 % der Reißfestigkeit aufweisen, die ursprünglich nach Konditionierung des Werkstoffs bis zum Gleichgewicht bei einer relativen Feuchtigkeit von 67 % oder weniger gemessen wurde.

(4) Verbindungen müssen durch Nähen, Heißsiegeln, Kleben oder andere gleichwertige Verfahren hergestellt sein. Alle genähten Verbindungen müssen gesichert sein.

(5) Flexible IBC müssen eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber Alterung und Festigkeitsabbau durch ultraviolette Strahlung, klimatische Bedingungen oder das Füllgut aufweisen, um für die vorgesehene Verwendung geeignet zu sein.

(6) Bei flexiblen IBC aus Kunststoff, bei denen ein Schutz vor ultravioletter Strahlung erforderlich ist, muß dies durch Zugabe von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren sichergestellt werden. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und während der gesamten Verwendungsdauer des Packmittelkörpers ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendeten unterscheiden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden, wenn der veränderte Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalischen Eigenschaften des Werkstoffs nicht beeinträchtigt.

(7) Dem Werkstoff des Packmittelkörpers dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber Alterung zu verbessern oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen oder chemischen Eigenschaften.

(8) Für die Herstellung von IBC-Packmittelkörpern darf kein Werkstoff aus bereits benutzten Behältern verwendet werden. Produktionsrückstände oder Abfälle aus demselben Herstellungsverfahren dürfen jedoch verwendet werden. Teile, wie Befestigungen und Palettensockel, dürfen jedoch wiederverwendet werden, sofern sie bei ihrem vorhergehenden Einsatz in keiner Weise beschädigt wurden.

(9) Ist der Behälter gefüllt, darf das Verhältnis von Höhe zu Breite nicht mehr als 2:1 sein.

(10) Die Innenauskleidung muß aus einem geeigneten Werkstoff bestehen. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffs und die Beschaffenheit der Innenauskleidung hängt vom Fassungsraum des IBC und seiner vorgesehenen Verwendung ab. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht und in der Lage sein, den Drücken und Stößen, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftreten können, standzuhalten.

Besondere Vorschriften für starre Kunststoff-IBC

3624

(1) Diese Vorschriften gelten für starre Kunststoff-IBC für feste oder flüssige Stoffe. Es gibt folgende Arten solcher IBC:

11H1Für feste Stoffe, die durch Schwerkraft befüllt und entleert werden, versehen mit einem Rahmen, um die bei der Stapelung der IBC auftretende Gesamtbelastung zu tragen;
11H2für feste Stoffe, die durch Schwerkraft befüllt und entleert werden, freitragend;
21H1für feste Stoffe, die mit einem Druck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) befüllt oder entleert werden, versehen mit einem Rahmen, um die bei der Stapelung der IBC auftretende Gesamtbelastung zu tragen;
21H2für feste Stoffe, die mit einem Druck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) befüllt oder entleert werden, freitragend;
31H1für flüssige Stoffe, versehen mit einem Rahmen, um die bei der Stapelung der IBC auftretende Gesamtbelastung zu tragen;
31H2für flüssige Stoffe, freitragend.

(2) Der Packmittelkörper muß aus geeignetem Kunststoff bekannter Spezifikation hergestellt sein und seine Festigkeit muß seinem Fassungsraum und seiner vorgesehenen Verwendung angepaßt sein. Dieser Werkstoff muß in geeigneter Weise gegenüber Alterung und Beeinträchtigung durch das Füllgut geschützt sein und gegebenenfalls auch ultravioletter Strahlung widerstehen. Eine Permeation von Füllgut darf unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen.

(3) Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlung erforderlich, muß dieser durch Zugabe von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren sichergestellt werden. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und während der gesamten Verwendungsdauer des Packmittelkörpers ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendeten unterscheiden, kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden, wenn der veränderte Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalischen Eigenschaften des Werkstoffs nicht beeinträchtigt.

(4) Dem Werkstoff des Packmittelkörpers dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber Alterung zu verbessern oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen oder chemischen Eigenschaften.

(5) Für die Herstellung starrer Kunststoff-IBC darf außer aufbereiteten Abfällen, Rückständen oder Werkstoffen aus demselben Herstellungsverfahren kein anderer benutzter Werkstoff verwendet werden.

(6) IBC für flüssige Stoffe müssen eine ausreichende Menge Dampf abgeben können, um zu vermeiden, daß es zum Bersten des Packmittelkörpers kommt. Dies kann durch geeignete Druckausgleichseinrichtungen oder andere konstruktive Mittel erreicht werden. Der Ansprechdruck dieser Einrichtungen darf nicht größer als der Prüfdruck bei der Wasserdruckprüfung sein.

(7) Soweit von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes festgelegt ist, beträgt die zulässige Verwendungsdauer für die Beförderung gefährlicher flüssiger Stoffe, vom Datum der Herstellung des Großpackmittels (IBC) an gerechnet, fünf Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden flüssigen Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben.

Besondere Vorschriften für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter

3625

(1) Diese Vorschriften gelten für Kombinations-IBC für feste oder flüssige Stoffe. Es gibt folgende Arten solcher IBC:

  1. 11HZ1Für feste Stoffe, die durch Schwerkraft befüllt und entleert werden, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter;
    11HZ2für feste Stoffe, die durch Schwerkraft befüllt und entleert werden, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter;
    21HZ1für feste Stoffe, die mit einem Druck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) befüllt oder entleert werden, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter;
    21HZ2für feste Stoffe, die mit einem Druck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) befüllt oder entleert werden, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter;
    31HZ1für flüssige Stoffe, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter;
    31HZ2für flüssige Stoffe, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter.
  2. Dieser Code muß durch Ersetzen des Buchstabens Z durch einen Großbuchstaben gemäß Rn. 3611 (1) b) ergänzt werden, um die Art des für die äußere Umhüllung verwendeten Werkstoffs anzugeben.

(2) Allgemeines

  1. Der Innenbehälter ist ohne seine äußere Umhüllung nicht dafür vorgesehen, eine Umschließungsfunktion auszuüben.
  2. Die äußere Umhüllung, die aber nicht dafür vorgesehen ist, eine Umschließungsfunktion auszuüben, besteht in der Regel aus einem starren Werkstoff, der so geformt ist, daß der Innenbehälter bei Beschädigung während der Handhabung und Beförderung geschützt ist; sie umfaßt gegebenenfalls die Grundpalette.
  3. Ein Kombinations-IBC, dessen äußere Umhüllung den Innenbehälter vollständig umschließt, ist so auszulegen, daß die Unversehrtheit dieses Behälters nach der Dichtheitsprüfung und der Wasserdruckprüfung leicht beurteilt werden kann.
  4. Der maximale Fassungsraum von IBC des Typs 31HZ2 muß auf 1250 Liter begrenzt sein.

(3) Innenbehälter

Für die Innenbehälter gelten dieselben Vorschriften wie die für starre Kunststoff-IBC in Rn. 3624 (2) bis (6), wobei in diesem Fall die für die Packmittelkörper der starren Kunststoff-IBC anzuwendenden Vorschriften für die Innenbehälter der Kombinations-IBC gelten.

Die Innenbehälter von IBC des Typs 31HZ2 müssen aus mindestens drei Lagen Folie bestehen.

(4) Äußere Umhüllung

  1. Die Festigkeit des Werkstoffs und der Bau der äußeren Umhüllung müssen dem Fassungsraum des Kombinations-IBC und der vorgesehenen Verwendung angepaßt sein.
  2. Die äußere Umhüllung darf keine vorstehenden Teile haben, die den Innenbehälter beschädigen können.
  3. Äußere vollwandige oder gitterförmige Umhüllungen aus Metall sind aus geeignetem Werkstoff ausreichender Dicke herzustellen.
  4. Äußere Umhüllungen aus Naturholz müssen aus abgelagertem Holz, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, um eine wesentliche Verminderung der Widerstandsfähigkeit jedes einzelnen Teils der Umhüllung zu verhindern. Ober- und Unterteile dürfen aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen, wie Spanplatten, Holzfaserplatten, oder anderen geeigneten Werkstoffen, bestehen.
  5. Äußere Umhüllungen aus Sperrholz müssen aus gut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, um eine wesentliche Verminderung der Widerstandsfähigkeit der Umhüllung zu verhindern. Die einzelnen Lagen müssen mit einem wasserbeständigen Klebstoff miteinander verleimt sein. Für die Herstellung der Umhüllung dürfen auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden. Die Platten der Umhüllungen müssen an den Eckleisten oder Stirnseiten fest vernagelt oder geklammert oder durch andere ebenfalls geeignete Mittel zusammengefügt sein.
  6. Die Wände der äußeren Umhüllungen aus Holzfaserwerkstoffen müssen aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen, wie Spanplatten, Holzfaserplatten oder anderen geeigneten Werkstoffen, bestehen. Andere Teile der Umhüllungen dürfen aus anderen geeigneten Werkstoffen hergestellt sein.
  7. Äußere Umhüllungen aus Pappe müssen aus Vollpappe oder aus zweiseitiger Wellpappe (ein- oder mehrwellig), fest und von guter Qualität, hergestellt sowie dem Fassungsraum und der vorgesehenen Verwendung angepaßt sein. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muß so sein, daß die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m2 ergibt (siehe ISO-Norm 535:1991). Die Pappe muß eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muß so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, daß sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt oder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen müssen fest mit der Außenschicht verklebt sein.
  8. Die Deckel der Umhüllungen aus Pappe dürfen einen Holzrahmen haben oder vollkommen aus Holz bestehen. Zur Verstärkung dürfen Holzleisten verwendet werden.
  9. Die Verbindungen der Umhüllungen aus Pappe müssen mit Klebestreifen geklebt, überlappt und geklebt oder überlappt und mit Metallklammern geheftet sein. Bei überlappten Verbindungen muß die Überlappung entsprechend groß sein. Wenn der Verschluß durch Verleimung oder mit Klebestreifen erfolgt, muß der Klebstoff wasserbeständig sein.
  10. Besteht die äußere Umhüllung aus Kunststoff, so gelten die entsprechenden Vorschriften der Rn. 3624 (2) bis (5) für starre Kunststoff-IBC, wobei in diesem Fall die für die Packmittelkörper der starren Kunststoff-IBC anzuwendenden Vorschriften für die äußere Umhüllung der Kombinations-IBC gelten.
  11. Die äußere Umhüllung eines IBC des Typs 31HZ2 muß alle Seiten des Innenbehälters vollständig umschließen.

(5) Andere bauliche Ausrüstungen

  1. Ein Palettensockel, der einen integrierenden Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muß für die mechanische Handhabung des IBC nach Befüllung mit der höchstzulässigen Masse geeignet sein.
  2. Die Palette oder der Sockel muß so ausgelegt sein, daß Verformungen am Boden des IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.
  3. Die äußere Umhüllung muß mit der abnehmbaren Palette verbunden sein, um die Stabilität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Wird eine abnehmbare Palette verwendet, muß die äußere Oberfläche frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen können.
  4. Um das Stapeln zu erleichtern, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden, die sich jedoch außerhalb des Innenbehälters befinden müssen.
  5. Sind IBC zum Stapeln vorgesehen, muß die tragende Fläche so beschaffen sein, daß die Last sicher verteilt wird. Solche IBC müssen so ausgelegt sein, daß die Last nicht vom Innenbehälter getragen wird.

(6) Soweit von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes festgelegt ist, beträgt die zulässige Verwendungsdauer für die Beförderung gefährlicher flüssiger Stoffe, vom Datum der Herstellung des Großpackmittels (IBC) an gerechnet, fünf Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden flüssigen Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter. Frame öffnen