zurück |
Abschnitt II
Vorschriften für die Bereitstellung und Kontrollen bei Beförderung und Zwischenlagerung
Kontrollvorschriften für Versandstücke
(1) Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes sind folgende Vorschriften zu beachten:
(2) Vor jeder Beförderung eines Versandstücks sind folgende Vorschriften zu beachten:
Beförderung anderer Güter
(1) Außer Gegenständen und Dokumenten, die für die Verwendung radioaktiver Stoffe notwendig sind, darf ein Versandstück nichts anderes enthalten. Diese Vorschrift schließt die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität und oberflächenkontaminierten Gegenständen mit anderen Gegenständen nicht aus. Die Beförderung solcher Gegenstände und Dokumente in einem Versandstück oder die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität oder oberflächenkontaminierter Gegenstände zusammen mit anderen Gütern ist unter der Voraussetzung zulässig, daß keine Wechselwirkung zwischen ihnen und der Verpackung oder deren Inhalt stattfindet, die die Sicherheit des Versandstücks verringern würde.
(2) Tanks zur Beförderung radioaktiver Stoffe dürfen nicht für die Zwischenlagerung oder die Beförderung anderer Güter eingesetzt werden.
(3) Die Beförderung anderer Güter mit Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, ist unter der Voraussetzung zulässig, daß die Vorkehrungen dafür ausschließlich vom Absender getroffen wurden und die Beförderung nicht aufgrund anderer Vorschriften untersagt ist.
(4) Sendungen sind während der Beförderung und der Zwischenlagerung von anderen gefährlichen Gütern entsprechend Rn. 2703 Abschnitt 7 und Rn. 71.403 zu trennen.
(5) Radioaktive Stoffe sind von unentwickelten fotografischen Filmen hinreichend zu trennen. Für die Bestimmung der Trennungsabstände in diesem Zusammenhang gilt, daß die Strahlungsexposition unentwickelter fotografischer Filme bei der Beförderung radioaktiver Stoffe auf 0,1 mSv (10 mrem) pro Filmsendung gemäß Rn. 2711 zu beschränken ist.
Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für Kontamination und undichte Versandstücke
(1) Die nichtfesthaftende radioaktive Kontamination auf den Außenflächen eines Versandstückes ist so niedrig wie möglich zu halten und darf unter Bedingungen, die normalerweise bei Routinebeförderungen angetroffen werden, die in Tabelle IV angegebenen Werte nicht überschreiten.
(2) Bei Umpackungen und Containern darf die nichtfesthaftende Kontamination auf Außen- und Innenflächen die in Tabelle IV angegebenen Werfe nicht überschreiten.
(3) Ist ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder undicht oder wird vermutet, daß das Versandstück beschädigt wurde oder undicht war, ist der Zugang zu diesem Versandstück zu beschränken und das Ausmaß der Kontamination und die sich daraus ergebende Dosisleistung durch eine sachkundige Person so schnell wie möglich zu beurteilen.
Die Beurteilung muß sich auf das Versandstück, das Fahrzeug, die angrenzenden Belade- und Entladebereiche und gegebenenfalls auf alle anderen mit dem Fahrzeug beförderten Güter erstrecken. Falls erforderlich sind zum Schutz der Gesundheit von Menschen zusätzliche Maßnahmen in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Bestimmungen zu ergreifen, um die Folgen der Undichtigkeit oder des Schadens zu verringern und zu beseitigen.
(4) Versandstücke, aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzen hinaus entweicht, dürfen unter Aufsicht entfernt und erst weiterbefördert werden, nachdem sie repariert oder instand gesetzt und dekontaminiert sind.
Tabelle IV - Grenzwerte für nichtfesthaftende Oberflächenkontamination
Art des Versandstücks, der Umpackung, des Containers, der Tanks oder des Fahrzeugs und ihrer Ausrüstung | Kontamination | |||
Grenzwert l für β - und γ -Strahler und α -Strahler niedriger Toxizität | Grenzwert 1für alle anderen α -Strahler | |||
Bq/cm2 | (µCi/cm2) | Bq/cm2 | (µCi/cm2) | |
Äußere Oberfläche von freigestellten Versandstücken | 0,4 | (10-5) | 0,04 | (10-6) |
anderen Versandstücken | 4 | (10-4) | 0,4 | (10-5) |
Äußere und innere Oberflächen von Umpackungen, Containern und Fahrzeugen und ihrer Ausrüstung, vor oder während der Beförderung von: | ||||
Ladungen mit freigestellten Versandstücken und/oder nichtradioaktiven Gütern | 0,4 | (10-5) | 0,04 | (10-6) |
Ladungen, die ausschließlich aus Versandstücken mit radioaktivem Inhalt, außer freigestellten Versandstücken, bestehen | 4 | (10-4) | 0,4 | 10-5) |
Äußere Oberflächen von Containern, Tanks und Fahrzeugen und ihrer Ausrüstung, die zur Beförderung von unverpackten radioaktiven Stoffen verwendet wurden | 4 | (10-4) | 0,4 | (1 0-5) |
1 Diese Grenzwerte und die zulässigen durchschnittlichen Grenzwerte für jeden 300 cm2 großen Teil der Oberfläche. |
(5) Fahrzeuge und Ausrüstungen, die üblicherweise zur Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet werden, sind wiederkehrend auf Kontamination zu überprüfen. Die Häufigkeit derartiger Prüfungen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und nach der Menge der beförderten radioaktiven Stoffe.
(6) Sofern in Absatz (7) nichts anderes bestimmt ist, muß jedes Fahrzeug, jede Ausrüstung oder Teile davon, die während der Beförderung radioaktiver Stoffe über die in Tabelle IV festgelegten Grenzen hinaus radioaktiv kontaminiert wurden oder eine Dosisleistung von mehr als 5 µSv/h (0,5 mrem/h) aufweisen, von einer sachkundigen Person so bald wie möglich dekontaminiert werden, und sie dürfen nicht wiederverwendet werden, solange die nichtfesthaftende radioaktive Kontamination die in Tabelle IV festgelegten Werte überschreitet und solange nicht die sich aus der festhaftenden radioaktiven Kontamination auf den Oberflächen nach der Dekontaminierung ergebende Dosisleistung geringer als 5 µSv/h (0,5 mrem/h) ist.
(7) Die bei ausschließlicher Verwendung für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität oder oberflächenkontaminierter Gegenstände eingesetzten Umpackungen, Container oder Fahrzeuge sind von den Vorschriften der Absätze (2) und (6) nur hinsichtlich ihrer Innenflächen und nur solange ausgenommen, wie es bei dieser speziellen ausschließlichen Verwendung bleibt.
Vorschriften und Kontrollmaßnahmen bei der Beförderung von freigestellten Versandstücken
(1) Freigestellte Versandstücke unterliegen nur folgenden Vorschriften:
(2) Die Dosisleistung an jedem Punkt der Außenfläche eines freigestellten Versandstückes darf 5 µSv/h (0,5 mrem/h) nicht überschreiten.
(3) Die nichtfesthaftende radioaktive Kontamination auf allen Außenflächen eines freigestellten Versandstückes darf die in Tabelle IV festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
(4) Ein radioaktiver Stoff, der in einem Instrument oder in einem Fabrikat enthalten ist oder ein Bauteil dieser Gegenstände bildet und dessen Aktivität die in Tabelle V Spalten 2 oder 3 für Instrumente, Fabrikate und Versandstücke festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, darf unter folgenden Voraussetzungen in einem freigestellten Versandstück befördert werden:
Tabelle V - Aktivitätsgrenzen für freigestellte Versandstücke
Physikalischer Zustand des Inhalts | Instrumente und Fabrikate | Stoffe | |
Grenzwerte je Einzelstück | Grenzwerte je Versandstück | Grenzwerte je Versandstück | |
fest | |||
in besonderer Form | 10-2A1 | A1 | 10-3A1 |
in anderer Form | 10-2A2 | A2 | 10-3A2 |
flüssig | 10-3A2 | 10-1A2 | 10-4A2 |
gasförmig | |||
Tritium | 2 x 10-2A2 | 2 x 10-1A2 | 2 x 10-2A2 |
in besonderer Form | 10-3A1 | 10-2A1 | 10-3A1 |
in anderer Form | 10-3A2 | 10-2A2 | 10-3A2 |
Bem. Wegen Gemischen aus Radionukliden siehe Rn. 3701 (3) bis (5).
(5) Radioaktive Stoffe in anderen Formen als den in Absatz (4) beschriebenen, dürfen, wenn die Aktivität die in Tabelle V Spalte 4 festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, in einem freigestellten Versandstück befördert werden, vorausgesetzt:
(6) Ein Fabrikat, in dem unbestrahltes Natururanium, unbestrahltes abgereichertes Uranium oder unbestrahltes Naturthorium der einzige radioaktive Stoff ist, kann unter der Voraussetzung, daß die Außenflächen des Uraniums oder des Thoriums eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen widerstandsfähigen Werkstoff besitzen, als ein freigestelltes Versandstück befördert werden.
Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-Stoffe) und oberflächenkontaminierter Gegenstände (SCO) in Industrieversandstücken oder unverpackt
(1) Die Menge der LSA-Stoffe oder SCO in einem Typ 1-Industrieversandstück (IP-1), Typ 2-Industrieversandstück (IP-2), Typ 3-Industrieversandstück (IP-3) oder Gegenstand oder in einer Gesamtheit von Gegenständen, je nach Fall, ist so zu beschränken, daß die äußere Strahlung in einem Abstand von 3 m von dem nicht abgeschirmten Stoff oder Gegenstand oder der Gesamtheit von Gegenständen 10 mSv/h (1000 mrem/h) nicht überschreitet.
(2) LSA-Stoffe und SCO, die spaltbare Stoffe sind oder solche enthalten, müssen den einschlägigen Vorschriften der Rn. 2714 (2) und (3) und Rn. 3741 entsprechen.
(3) Versandstücke, einschließlich Tanks und Container, mit LSA-Stoffen oder SCO müssen den Vorschriften der Rn. 3712 (1) und (2) entsprechen.
(4) LSA-Stoffe und SCO in den Gruppen LSA-I und SCO-I dürfen unter folgenden Bedingungen unverpackt befördert werden:
(5) LSA-Stoffe und SCO sind, sofern in Absatz (4) nichts anderes bestimmt ist, gemäß den in Tabelle VI festgelegten Typen 3714 der Versandstücke so zu verpacken, daß der Inhalt unter den normalerweise bei Routinebeförderungen auftretenden Bedingungen nicht entweichen kann und die durch die Verpackung gebildete Abschirmung nicht verlorengeht. Stoffe der Gruppen LSA-II, LSA-III und SCO-II dürfen nicht unverpackt befördert werden.
Tabelle VI - Industrieversandstücke, die LSA-Stoffe oder SCO enthalten
Inhalt | Typ den Industrieversandstücks 1 | |
Ausschließliche Verwendung | andere Verwendung | |
LSA-I 2 | ||
fest | IP-1 | IP-1 |
flüssig | IP-1 | IP-2 |
LSA-II | ||
fest | IP-2 | IP-2 |
flüssig und gasförmig | IP-2 | IP-3 |
LSA-III | IP-2 | IP-3 |
SCO-I 2 | IP-1 | IP-1 |
SCO-II | IP-2 | IP-2 |
1) Siehe Rn. 2700 (2) 2) unter den Bedingungen gemäß Absatz (4) dürfen LSA-I-Stoffe und SCO-I unverpackt befördert werden. |
(6) Die Gesamtaktivität von LSA-Stoffen und SCO in einem Fahrzeug darf die Grenzwerte gemäß Tabelle VII nicht überschreiten.
Tabelle VII - Aktivitätsgrenzen in Fahrzeugen mit LSA-Stoffen und SCO in Industrieversandstücken oder unverpackt
Art des Stoffes | Aktivitätsgrenzwert für Fahrzeuge |
LSA-I | unbegrenzt |
LSA-II und LSA-III nicht brennbare feste Stoffe | Unbegrenzt |
LSA-II und LSA-III brennbare feste Stoffe und alle flüssigen Stoffe und Gase | 100A2 |
SCO | 100A2 |
weiter . |