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Schriftliche Weisungen für den Fahrzeugführer

ADR01 - 10.385

(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, die sich während der Beförderung ereignen können, sind dem Fahrzeugführer schriftliche Weisungen mitzugeben, die Angaben über jedes beförderte gefährliche Gut oder jede Gruppe gefährlicher Güter mit denselben Gefahren, zu der (denen) das beförderte gefährliche Gut (die beförderten gefährlichen Güter) gehört (gehören), in knapper Form enthalten:

  1. die Bezeichnung des Gutes oder der Gruppe von Gütern, die Klasse und die Nummer zur Kennzeichnung des Gutes oder bei einer Gruppe von Gütern die Nummern zur Kennzeichnung der Güter, für die diese schriftlichen Weisungen bestimmt sind oder gelten;
  2. die Art der Gefahr, die diese Güter in sich bergen, sowie die vom Fahrzeugführer zu treffenden Maßnahmen und die von ihm zu verwendenden Mittel zu seinem persönlichen Schutz;
  3. die zu treffenden allgemeinen Maßnahmen, z.B. Warnung anderer Verkehrsteilnehmer und Passanten sowie Verständigung von Polizei und/oder Feuerwehr;
  4. die bei kleineren Leckagen oder Undichtigkeiten zur Verhinderung größerer Schäden zu treffenden zusätzlichen Maßnahmen, sofern diese, ohne jemanden zu gefährden, durchgeführt werden können;
  5. die gegebenenfalls für spezielle Güter zu treffenden besonderen Maßnahmen;
  6. die erforderliche Ausrüstung zur Anwendung der allgemeinen und gegebenenfalls der zusätzlichen und/oder besonderen Maßnahmen.

(2) Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender (Verlader) bereitzustellen und dem Beförderer spätestens bei Erteilung des Beförderungsauftrags zu übergeben, damit dieser alle erforderlichen Schritte unternehmen kann, um sicherzustellen, daß die betreffenden Mitarbeiter diese Weisungen kennen und ordnungsgemäß ausführen können.

(3) Der Absender (Verlader) ist für den Inhalt dieser schriftlichen Weisungen verantwortlich. Die Weisungen sind in einer Sprache bereitzustellen, die der (die) Fahrzeugführer, der (die) die gefährlichen Güter übernimmt (übernehmen), lesen und verstehen kann (können), sowie in allen Sprachen der Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer der Sendung.

(4) Die Weisungen sind im Fahrerhaus so aufzubewahren, daß sie leicht auffindbar sind.

(5) Schriftliche Weisungen nach dieser Randnummer, die auf die im Fahrzeug befindlichen Güter nicht zutreffen, müssen zur Vermeidung von Verwechslungen von den zutreffenden Dokumenten getrennt aufbewahrt werden.

(6) Der Beförderer hat darauf zu achten, daß die betreffenden Fahrzeugführer fähig sind, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden.

(7) Bei Zusammenladung verpackter Güter, zu denen gefährliche Güter aus unterschiedlichen Gruppen von Gütern mit denselben Gefahren gehören, dürfen die schriftlichen Weisungen auf eine Weisung je Klasse der im Fahrzeug beförderten gefährlichen Güter beschränkt werden, In diesem Fall darf weder eine Benennung eines Gutes noch eine Nummer zur Kennzeichnung des Gutes in der schriftlichen Weisung angegeben sein.

(8) Diese schriftlichen Weisungen sind nach folgendem Muster abzufassen:

LADUNG
  • Angabe der offiziellen Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier oder die Bezeichnung der Gruppe von Gütern mit denselben Gefahren, der Klasse und der Nummer zur Kennzeichnung des Gutes oder, bei einer Gruppe von Gütern, der Nummern zur Kennzeichnung der Güter, für die diese schriftlichen Weisungen bestimmt sind oder gelten.
  • Beschreibung, beschränkt beispielsweise auf den Aggregatzustand, eventuell mit Angabe einer Färbung und gegebenenfalls eines Geruchs, um die Erkennung von Undichtigkeiten zu erleichtern.
ART DER GEFAHRKurze Aufzählung der Gefahren:
  • Hauptgefahr
  • Zusatzgefahren einschließlich möglicher Langzeitwirkungen und Gefahren für die Umwelt
  • Verhalten bei Brand oder Erwärmung (Zersetzung, Explosion, Entwicklung giftiger Dämpfe, usw.)
  • gegebenenfalls Angabe, daß die beförderten Güter gefährlich mit Wasser reagieren.
PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG
Angabe der für den Fahrzeugführer bestimmten persönlichen Schutzausrüstung gemäß den Vorschriften der Rn. 10.260 und 21.260 je nach Klasse(n) des (der) beförderten Gutes (Güter).
VOM FAHRZEUGFÜHRER ZU TREFFENDE ALLGEMEINE MASSNAHMEN
Angabe folgender Maßnahmen:
  • Motor abstellen
  • keine offenen Flammen, Rauchverbot
  • Warnzeichen auf der Straße aufstellen und andere Verkehrsteilnehmer und Passanten warnen
  • Öffentlichkeit über die Gefahren informieren und darauf hinweisen, sich auf der dem Wind zugewandten Seite aufzuhalten
  • Polizei und Feuerwehr schnellstmöglich verständigen.
VOM FAHRZEUGFÜHRER ZU TREFFENDE ZUSÄTZLICHE UND/ ODER BESONDERE MASSNAHMEN
Dieser Abschnitt enthält geeignete Anweisungen sowie ein Verzeichnis der erforderlichen Ausrüstung (z.B. Schaufel, Auffangbehälter ...), die es dem Fahrzeugführer erlaubt, die gemäß der (den) Klasse(n) der beförderten Güter erforderlichen zusätzlichen und/oder besonderen Maßnahmen zu treffen.
Es ist zu berücksichtigen, daß Fahrzeugführer unterwiesen und geschult werden müssen, um zusätzliche Maßnahmen bei kleineren Leckagen oder Undichtigkeiten, zur Verhinderung größerer Schäden, ohne das dabei Personen gefährdet werden, durchführen zu können.
Es ist zu berücksichtigen, daß jede vom Absender (Verlader) empfohlene besondere Maßnahme eine spezielle Schulung des Fahrzeugführers erfordert. Gegebenenfalls gehören hierzu entsprechende Anweisungen sowie ein Verzeichnis der für diese besonderen Maßnahmen erforderlichen Ausrüstung.
FEUERInformationen für den Fahrzeugführer im Falle eines Brandes:
Die Fahrzeugführer sollten bei ihrer Ausbildung darin geschult werden, kleine Fahrzeugbrände zu bekämpfen. Bei Ladungsbränden dürfen sie nicht eingreifen.
ERSTE HILFEInformationen für den Fahrzeugführer für den Fall, daß er mit dem (den) beförderten Stoff(en) in Berührung gekommen ist.
ZUSÄTZLICHE HINWEISE

10.386-
10.399

Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Beladen, Entladen und für die Handhabung

ADR01 - 10400

(1) Bei der Ankunft am Be- und Entladeort müssen der Fahrzeugführer und das Fahrzeug (insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sauberkeit und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten Fahrzeugausrüstung) den geltenden Vorschriften genügen.

(2) Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn eine Kontrolle der Dokumente oder eine Sichtprüfung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zeigt, daß das Fahrzeug oder der Fahrzeugführer den Rechtsvorschriften nicht genügen.

(3) Die Entladung darf nicht erfolgen, wenn die vorgenannten Kontrollen Verstöße aufzeigen, die eine sichere Entladung in Frage stellen können.

Begrenzung der beförderten Mengen

ADR01 - 10.401

Die Tatsache, daß gefährliche Güter in einem oder in mehreren Containern enthalten sind, berührt die Massebegrenzungen nicht, die in dieser Anlage bei Beförderung in demselben Fahrzeug oder in derselben Beförderungseinheit vorgeschrieben sind.

10.402

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

ADR01 - 10.403

Die Zusammenladeverbote in einem Fahrzeug gehen für Sendungen von Gütern, die nach den Vorschriften der Anlage A zusammengepackt sind, nur, wenn die Vorschriften der Abschnitte 4 des II. Teils es ausdrücklich vorsehen. Die Beachtung der Zusammenladeverbote richtet sich nach den auf den Versandstücken entsprechend den Vorschriften der Anlage A für die jeweiligen Klassen anzubringenden Gefahrzetteln des Anhangs A.9.

Bem. Nach Rn. 2002 (4) sind für Sendungen, die nicht in ein Fahrzeug zusammengeladen werden dürfen, getrennte Beförderungspapiere auszufertigen.

Zusammenladeverbot in einem Container

10.404

Die Zusammenladeverbote für Güter in einem Fahrzeug gelten auch für Container.

Zusammenladeverbot mit Gütern in einem Container

10.405

Bei Zusammenladeverboten in einem Fahrzeug sind die in geschlossenen und vollwandigen Containern enthaltenen Güter nicht zu berücksichtigen.

10.406-
10.409

Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln

ADR01 - 10.410

Versandstücke, einschließlich Großpackmittel (IBC), sowie ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich ungereinigte leere Großpackmittel (IBC), mit Zetteln nach Muster 6.1 oder 6.2 oder solche mit Zetteln nach Muster 9, die Stoffe der Ziffern 1, 2b), 3 oder 13b) der Klasse 9 enthalten haben, dürfen in Fahrzeugen und an Belade-, Entlade- und Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, daß sie Nahrungs-, Genuß- oder Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe verladen werden.

Werden diese Versandstücke mit den genannten Zetteln in unmittelbarer Nähe von Versandstücken verladen, von denen bekannt ist, daß sie Nahrungs-, Genuß- oder Futtermittel enthalten, müssen sie von diesen getrennt sein

  1. durch vollwandige Trennwände. Diese Trennwände müssen so hoch sein wie die Versandstücke mit obengenannten Zetteln; oder
  2. durch Versandstücke, die nicht mit Zetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind und die keine Stoffe der Ziffern 1, 2, 3 oder 13 der Klasse 9 enthalten, oder
  3. durch einen Abstand von mindestens 0,8 m,

es sei denn, Versandstücke mit diesen Zetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt (z.B. durch Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen).

10.411-
10.412

Reinigen vor dem Beladen

10.413

Alle Vorschriften dieser Anlage für das Reinigen der Fahrzeuge vor dem Beladen gelten auch für Container.

Handhabung und Verstauung

ADR01 - 10.414

(1) Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern müssen auf dem Fahrzeug so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein, daß sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung im Sinne von Satz 1 liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist.

(2) Alle Vorschriften dieser Anlage über das Beladen und Entladen der Fahrzeuge, die Verstauung und die Handhabung der gefährlichen Güter gelten auch für Container.

(3) Das Fahr- oder Begleitpersonal darf Versandstücke mit gefährlichen Gütern nicht öffnen.

Reinigung nach dem Entladen

ADR01 - 10.415

(1) Wird nach dem Entladen eines Fahrzeugs, in dem sich verpackte gefährliche Güter befanden, festgestellt, daß ein Teil ihres Inhalts ausgetreten ist, so ist das Fahrzeug so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor erneutem Beladen, zu reinigen.

(2) Fahrzeuge, in denen sich gefährliche Güter in loser Schüttung befanden, sind vor erneutem Beladen in geeigneter Weise zu reinigen, wenn nicht die neue Ladung aus dem gleichen Gut besteht wie die vorhergehende.

(3) Alle Vorschriften dieser Anlage für die Reinigung oder Dekontaminierung der Fahrzeuge gelten auch für Container.

Rauchverbot

ADR01 - 10.416

Bei Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge und in den Fahrzeugen untersagt.

Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen

ADR01 - 10.417

Bei Stoffen mit einem Flammpunkt bis höchstens 61 °C ist vor der Befüllung oder Entleerung der Tanks eine elektrisch gut leitende Verbindung zwischen dem Aufbau des Fahrzeugs und der Erde herzustellen. Außerdem ist die Füllgeschwindigkeit zu begrenzen.

10.418

Beladen und Entladen der Container mit gefährlichen Gütern

10.419

Die Vorschriften dieser Anlage über das Beladen und Entladen der Fahrzeuge sowie die Verstauung und Handhabung der gefährlichen Güter gelten auch für das Beladen und Entladen der Container.

10.420-
10.430

Betrieb des Motors während des Beladens oder Entladens

10.431

Wahrend des Beladens oder Entladens muß der Motor abgestellt sein, wenn er nicht zum Betrieb von Pumpen oder anderen Einrichtungen zum Beladen oder Entladen des Fahrzeugs benötigt wird und die Gesetze des Staates, in dem sich das Fahrzeug befindet, eine solche Verwendung gestatten.

10.432-
10.499

Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container

Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge

Bem. Wegen Kennzeichnung und Bezettelung von Containern und Tankcontainern im Vor- oder Nachlauf zu einem Seetransport siehe auch Rn. 2007. Bei Anwendung der Vorschriften der Rn. 2007 c) ist nur nachstehender Absatz (1) anzuwenden.

Kennzeichnung

ADR01 1, 2 , 3 - 10.500

(1) Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln, deren Grundlinie 40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm beträgt, versehen sein. Diese Tafeln müssen einen schwarzen Rand von höchstens 15 mm Breite aufweisen. Sie sind vom und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar sein. Wenn infolge Form oder Bau des Fahrzeugs die zur Verfügung stehende Fläche zum Anbringen der orangefarbenen Tafeln nicht ausreicht, dürfen deren Maße für die Grundlinie auf 30 cm, für die Höhe auf 12 cm und für den schwarzen Rand auf 10 mm verringert werden.

Bem. Der Farbton der orangefarbenen Tafeln sollte im normalen Gebrauchszustand in dem Bereich des trichromatischen Normvalenzsystems liegen, der durch die mit Geraden verbundenen Punkten folgender Normfarbwertanteile beschrieben ist:

Trichromatische Farbwertpunkte im Winkelbereich des trichromatischen Normvalenzsystems
X0,520,520,5780,618
Y0,380,400,4220,38
Leuchtdichtefaktor bei rückstrahlender Farbe:β≥ 0,12. Mittelpunktvalenz E, Normlichtart C, Meßgeometrie 45°/0°. Rückstrahlwert unter einem Anleuchtungswinkel von 5° und einem Beobachtungswinkel von 0,2°: mindestens 20 cd/lx . m2.

(2) Bei Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, in denen im Anhang B.5 aufgezählte gefährliche Stoffe befördert werden, müssen außerdem an den Seiten jedes Tanks oder Tankabteils parallel zur Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach Absatz (1) vorgeschriebenen übereinstimmen. Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit den Kennzeichnungsnummern versehen sein, die in Anhang B.5 für jeden in Tanks oder Tankabteilen beförderten Stoff vorgeschrieben sind.

(3) Bei Beförderungseinheiten und Containern, in denen im Anhang B.5 aufgezählte gefährliche feste Stoffe in loser Schüttung befördert werden, müssen ebenfalls zusätzlich an den Seiten jeder Beförderungseinheit oder jedes Containers parallel zur Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach Absatz (1) vorgeschriebenen übereinstimmen. Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit den Kennzeichnungsnummern versehen sein, die im Anhang B.5 für jeden in loser Schüttung in der Beförderungseinheit oder im Container beförderten Stoff vorgeschrieben sind.

(4) Bei Containern mit gefährlichen testen Stoffen in loser Schüttung und bei Tankcontainern dürfen die nach den Absätzen (2) und (3) vorgeschriebenen Tafeln durch eine Selbstklebefolie, einen Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden, sofern der verwendete Werkstoff wetterfest ist und eine dauerhafte Kennzeichnung gewährleistet. In diesem Fall gelten die Vorschriften über die Feuerfestigkeit in Absatz 6, letzter Satz, nicht.

(5) An Beförderungseinheiten, die nur einen der in Anhang B.5 aufgezählten Stoffe befördern, sind die nach den Absätzen (2) und (3) vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nicht erforderlich, wenn diese vom und hinten gemäß Absatz 1 angebrachten Tafeln mit den nach Anhang B.5 vorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern versehen sind.

(6) Die Kennzeichnungsnummern setzen sich aus schwarzen Ziffern von 100 mm Höhe und 15 mm Strichbreite zusammen. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr muß im oberen Teil der Tafel und diejenige zur Kennzeichnung des Stoffes im unteren Teil der Tafel angebracht sein; sie müssen durch eine waagerechte schwarze Linie von 15 mm Breite in der Mitte der Tafel getrennt sein (siehe Anhang B.5). Die Kennzeichnungsnummern müssen unauslöschbar und nach einem Brand von 15 Minuten Dauer noch lesbar sein.

(7) Die vorstehenden Vorschriften gelten ebenfalls für ungereinigte leere und nicht entgaste festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer und Batterie-Fahrzeuge sowie für ungereinigte leere Fahrzeuge und ungereinigte leere Container für Güter in loser Schüttung.

(8) Orangefarbene Tafeln, die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen, müssen entfernt oder verdeckt sein. Wenn die Tafeln verdeckt sind, muß die Abdeckung vollständig und nach einem Brand von 15 Minuten Dauer noch wirksam sein.

Bezettelung

(9) Werden in einem Container gefährliche Güter befördert und schreibt die Anlage A für Versandstücke mit diesen Gütern einen oder mehrere Gefahrzettel vor, sind der gleiche oder die gleichen Gefahrzettel an beiden Seiten und an jedem Ende des Containers anzubringen, der diese Güter in Versandstücken enthält. Der Zettel Nr. 11 braucht nicht angebracht zu werden.

(10) Container für Güter in loser Schüttung, Tankcontainer und Batterie-Fahrzeuge müssen an beiden Seiten mit den nach Rn. XX 500 der jeweiligen Klasse vorgesehenen Gefahrzetteln versehen sein. Wenn diese Gefahrzettel nicht von außen sichtbar sind, müssen dieselben Gefahrzettel außerdem an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug angebracht sein.

(11) Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung und Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks müssen ebenfalls auf beiden Längsseiten und hinten mit den in Rn. XX 500 der jeweiligen Klasse vorgesehenen Gefahrzetteln versehen sein.

(12) Die Vorschriften der Absätze (10) und (11) gelten ebenfalls für ungereinigte leere und nicht entgaste festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer und Batterie-Fahrzeuge und für ungereinigte leere Container und ungereinigte leere Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung.

(13) Gefahrzettel, die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen, müssen entfernt oder verdeckt sein.

10.501-
10.502

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