UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

2003

(1) Diese Anlage enthält für jede Klasse, ausgenommen Klasse 7,

  1. eine Aufzählung der gefährlichen Güter und gegebenenfalls in einer mit dem Buchstaben "a" versehenen Randnummer Angaben über die Befreiung von den Vorschriften des ADR für bestimmte Güter bei Erfüllung bestimmter Bedingungen;
  2. Vorschriften, die wie folgt unterteilt sind;

    A. Versandstücke

    1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
    2. Besondere Verpackungsvorschriften
    3. Zusammenpackung
    4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken

    B. Vermerke im Beförderungspapier
    C. Leere Verpackungen
    D. Sonstige Vorschriften

(2) Vorschriften über:

befinden sich in der Anlage B und ihren Anhängen, die auch alle anderen erforderlichen Sondervorschriften für die Beförderung auf der Straße enthalten.

(3) Für die Klasse 7 sind die Vorschriften in Form von Blättern zusammengefaßt, wobei jedes Blatt folgende Abschnitte enthält:

  1. Stoffe
  2. Verpackung/Versandstück
  3. Höchstzulässige Dosisleistung an Versandstücken
  4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen
  5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon
  6. Zusammenpackung
  7. Zusammenladung
  8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen
  9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen
  10. Beförderungspapiere
  11. Lagerung und Versand
  12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen
  13. Sonstige Vorschriften.

(4) Die Anhänge dieser Anlage enthalten:

Anhang A. 1:Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, nitrierte Cellulosemischungen sowie Glossar der Benennungen in Rn. 2101;
Anhang A. 2:Vorschriften für die Beschaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen für bestimmte Gase der Klasse 2; Vorschriften für Werkstoffe und den Bau von Gefäßen für tiefgekühlte verflüssigte Gase der Klasse 2 sowie Vorschriften für die Prüfung von Druckgaspackungen und von Gefäßen, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Klasse 2 Ziffer 5;
Anhang A. 3:Prüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 (Prüfung zur Bestimmung des Flammpunktes, Prüfung zur Bestimmung des Gehalts an Peroxid, Prüfung zur Bestimmung des Brandverhaltens); Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens; Prüfungen zur Bestimmung der Ökotoxizität, der Beständigkeit und der Bioakkumulation von Stoffen in Wasser für die Einordnung in Klasse 9;
Anhang A. 4:bleibt offen
Anhang A. 5:Allgemeine Verpackungsvorschriften, Verpackungsart, Anforderungen und Vorschriften über die Prüfung der Verpackungen;
Anhang A. 6:Allgemeine Bestimmungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC), Arten von Großpackmitteln (IBC), Anforderungen für den Bau der Großpackmittel (IBC) und Vorschriften für die Prüfung der Großpackmittel (IBC);
Anhang A. 7:Vorschriften für radioaktive Stoffe der Klasse 7;
Anhang A. 8:bleibt offen
Anhang A. 9:Vorschriften für die Gefahrzettel und Erläuterung der Bildzeichen.

2004

2005

Wenn die Vorschriften für die Beförderung "als geschlossene Ladung" anzuwenden sind, können die zuständigen Behörden verlangen, daß das für die Beförderung verwendete Fahrzeug oder der verwendete Großcontainer nur an einer Stelle beladen und nur an einer Stelle entladen wird.

ADR01 - 2006

(1) Wenn das Fahrzeug, das für eine den Vorschriften des ADR unterliegende Beförderung verwendet wird, einen Teil der Beförderungsstrecke nicht auf der Straße zurücklegt, sind für diesen Teil der Beförderungsstrecke nur jene nationalen oder internationalen Vorschriften anzuwenden, die hier gegebenenfalls für die Beförderung gefährlicher Güter mit dem Verkehrsträger gelten, mit dem das Straßenfahrzeug befördert wird.

(2) Falls eine Beförderung, die den Vorschriften des ADR unterliegt, auf ihrer gesamten oder einem Teil ihrer Straßenstrecke ebenso denjenigen eines internationalen Übereinkommens unterworfen ist, das die Beförderung gefährlicher Güter durch einen anderen Verkehrsträger als die Straße regelt - und zwar auf Grund von Vorschriften, die dessen Anwendungsbereich auf bestimmte Kraftfahrzeugdienste ausdehnen -, so gehen die Vorschriften dieses internationalen Übereinkommens für die betreffende Strecke gleichzeitig mit denen des ADR, soweit sie mit ihnen vereinbar sind; die übrigen Vorschriften des ADR gehen nicht für die betreffende Strecke.

(3) In Artikel 1 Buchstabe c des ADR bedeutet das Wort "Fahrzeugen" nicht notwendigerweise ein und dasselbe Fahrzeug. Ein internationaler Beförderungsvorgang kann mit mehreren verschiedenen Fahrzeugen abgewickelt werden, sofern er auf dem Gebiet mindestens zweier Vertragsparteien zwischen dem im Beförderungspapier angegebenen Absender und Empfänger erfolgt.

ADR01 1, 2 - 2007

Versandstücke einschließlich Großpackmittel (IBC), Container und Tankcontainer, die den Vorschriften dieser Anlage über Verpackung, Zusammenpackung sowie Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken und die den Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften der Anlage B nicht vollinhaltlich, wohl aber den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im See- oder Luftverkehr 1 entsprechen, dürfen, sofern eine See- oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt, unter folgenden Bedingungen befördert werden:

  1. die Versandstücke oder Großpackmittel (IBC) müssen, sofern ihre Aufschriften und Gefahrzettel nicht dem ADR entsprechen, mit Aufschriften und Gefahrzettel nach den Vorschriften für den See- oder Luftverkehr 1 versehen sein;
  2. für die Zusammenpackung in einem Versandstück gehen die Vorschriften für den See- oder Luftverkehr 1 ;
  3. nur bei Beförderungen, die einer Seebeförderung vorangehen oder folgen, müssen die Container oder Tankcontainer nach den für den Seeverkehr 1 gehenden Vorschriften gekennzeichnet und bezettelt sein (Placards), sofern sie nicht nach dem ADR gekennzeichnet und bezettelt sind. In diesem Fall ist nur Absatz (1) der Rn. 10.500 für die Kennzeichnung und Bezettelung des Fahrzeugs selbst anzuwenden;
  4. zusätzlich zu den nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: "Beförderung nach Rn. 2007 des ADR".

Diese Abweichung gilt nicht für Güter, die nach den Klassen 1 bis 8 des ADR als gefährlich eingestuft sind, nach den Vorschriften für den See- und Luftverkehr 1 jedoch als nicht gefährlich gelten.

ADR01 - 2008

Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Großcontainern eine Seebeförderung folgt, ist dem Beförderungspapier ein Container-Packzertifikat nach Absatz 12.3.7 der Allgemeinen Einleitung zum IMDG-Code 2 beizugeben.

Die Aufgaben des Beförderungspapiers und des oben genannten Container-Packzertifikats können durch ein einziges Dokument erfüllt werden; andernfalls müssen diese Dokumente miteinander verbunden sein. Werden die Aufgaben dieser Dokumente durch ein einziges Dokument erfüllt, genügt die Aufnahme einer Erklärung im Beförderungspapier, daß die Beladung des Containers in Übereinstimmung mit den für die jeweiligen Verkehrsträger anwendbaren Vorschriften durchgeführt wurde, sowie die Angabe der für das Container-Packzertifikat verantwortlichen Person. Arbeitsverfahren mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischem Datenaustausch (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen.

Bem. Für Tankcontainer ist das Container-Packzertifikat nicht erforderlich.

ADR011, 2, - 2009

Die Vorschriften dieser Anlage gelten nicht für:

  1. Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern die betreffenden Güter einzelhandelsgerecht abgepackt und zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind;
  2. Beförderungen von Maschinen oder Geräten, die in dieser Anlage nicht näher bezeichnet sind und in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten;
  3. Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten, in Mengen, die 450 l je Verpackung nicht übersteigen und die die Höchstmengen gemäß Rn. 10.011 nicht überschreiten. Beförderungen, die von diesen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;
  4. Beförderungen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern, die in einen Unfall verwickelt waren oder eine Panne hatten, durchgeführt insbesondere mit Abschleppfahrzeugen von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung;
  5. Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderung getroffen.

ADR01 - 2010

Um die Vorschriften dieser Anlage der technischen und industriellen Entwicklung anzupassen, können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiliger Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage zu genehmigen. Die Geltungsdauer der zeitweiligen Abweichung beträgt, beginnend mit dem Tage ihres Inkrafttretens, höchstens fünf Jahre. Vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossene zeitweilige Abweichungen, die nicht erneuert wurden, gehen nicht mehr nach dem 31. Dezember 1998. Die zeitweilige Abweichung tritt automatisch mit dem Tage des Inkrafttretens einer entsprechenden, diese Anlage betreffenden Änderung außer Kraft. Die Behörde, die die so vereinbarte zeitweilige Abweichung angeregt hat, veranlaßt, daß diese Abweichung der zuständigen Stelle des Sekretariats der Vereinten Nationen mitgeteilt wird; diese unterrichtet die Vertragsparteien.

ADR01 - 2011

Sofern in den verschiedenen Klassen nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände des ADR bis zum 30. Juni 1999 nach den bis zum 31. Dezember 1998 für sie gehenden Vorschriften der Anlagen A und B des ADR befördert werden. Im Beförderungspapier ist in diesen Fällen zu vermerken: "Beförderung nach dem vor dem 1. Januar 1999 gültigen ADR".

1) Diese Vorschriften sind von der International Maritime Organization (IMO), London, im International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG) und von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), Montreal, in den Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr veröffentlicht.

2) von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) veröffentlicht. Die IMO und die Internationale Arbeitsorganisstion (ILO) haben auch Richtlinien für das verladen von Gütern in Großcontainern und die entsprechende Ausbildung aufgestellt, die von der IMO unter dem Titel "IMO/ILO-Richtlinien für das Packen von Ladung in Frachtcontainern oder Fahrzeugen (Container-Packrichtlinien)" veröffentlicht wurden.

2012
-
2099

UWS Umweltmanagement GmbHweiterFrame öffnen